{"status":"available","doknr":"OLD312791","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1218.5U89.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-18","aktenzeichen":"5 U 89/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie 1941 geborene Klägerin begab sich\nam 12.12.1980 in die neurochirurgische Klinik der Beklagten zwecks\nAbklärung des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall in der\nHalswirbelsäule. Zu diesem Zweck wurde am 05.01.1981 eine\nKontrastdarstellung im Halswirbelsäulenbereich (Myelographie)\ndurchgeführt; hierbei wurden 5 ml des öligen Kontrastmittels\nDuroliopaque eingebracht. Die Kontrastdarstellung ergab bei der\nKlägerin einen Bandscheibenvor-fall, der am 26.01.1981 operativ\nbehandelt wurde. Das in den Spinalkanal eingebrachte Kontrastmittel\nDuroliopaque wurde weder nach der Myelographie noch anläßlich oder\nnach der Operation am 26.01.1981 entfernt. Am 06.02.1981 wurde die\nKlägerin nach komplikationslosem postoperativem Verlauf\nbeschwer-defrei entlassen. Am 20.11.1981 wurde bei der Klägerin\neine erneute Myelographie durchgeführt, bei welcher das noch im\nSpinalkanal befindliche Kontrastmittel aus der Myelograhpie vom\n05.01.1981 erneut genutzt wurde. Nachdem im Jahr 1983 wiederum\nneurologische Ausfallerscheinungen bei der Klägerin eingetreten\nwaren, wurde sie dieserhalb vom 07. bis 21.04.1983 erneut in der\nneurochirurgischen Klinik der Beklagten stationär behandelt. Nach\nden Krankenunterlagen ordnete der Chefarzt Prof. Dr. F. für den\n07.04.1983 das Abpunktieren des seit Januar 1981 im Spinalkanal\nbefindlichen Kontrastmittels an. Hierzu kam es jedoch nicht. Am\n08.04.1983 wurde eine erneute Myelographie durchgeführt. Hierbei\nkonnte das noch in situ befindliche Kontrastmittel wegen\nungünstiger Lagerung nicht mehr verwendet werden, so daß nunmehr 9\nml des wasserlöslichen Kontrastmittels Solutrast eingebracht\nwurden. Am 14.04.1983 erfolgte eine operative Revision des\nZwischenwirbelraumes HWK 5/6 mit komplikationslosem postoperativem\nVerlauf.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nWegen erneuter neurologischer\nAusfallerscheinungen erfolgte vom 26.06. bis 03.07.1984 eine\nweitere stationäre Behandlung der Klägerin in der Neurochirurgie.\nEin Befund vom 27.06.1984 beschreibt insoweit, daß sich noch öliges\nKontrastmittel im Spinalkanal befinde. Am 28.06.1984 wurde eine\nweitere Myelographie mit 10 ml Solutrast im Bereich der\nHalswirbelsäule durchgeführt. Eine weitere stationäre Behandlung\nder Klägerin erfolgte in der Zeit vom 03. bis 19.11.1984. Bei\ndieser Gelegenheit gab die Klägerin Beschwerden im Nackenbereich\nmit Schmerzaustrahlung in die Außenseite des linken Oberarmes an.\nIm Befund über Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule vom 12.11.1984\nwerden Reste von öligem Kontrastmittel im Spinalkanal beschrieben.\nEine weitere stationäre Untersuchung und Behandlung wegen eines\nzervikalen Schmerzsyndroms schloß sich in der Zeit vom 28.11. bis\n03.12.1986 an, bei welcher Gelegenheit erneut eine Myelographie der\nHalswirbelsäule unter Verwendung des Mittels Solutrast durchgeführt\nwurde.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAb Herbst 1988 kam es bei der Klägerin\nzu verstärkten schmerzhaften Beschwerden im Bereich der\nLendenwirbelsäule, die ab Anfang 1989 von neurologischen\nAusfallerscheinungen der Beine begleitet waren. Im Rahmen einer\nstationären Behandlung vom 24.07. bis 04.08.1989 wurden Beschwerden\nim Lendenwirbelsäulenbereich mit neurologischen\nAusfallerscheinungen in den Beinen beschrieben. Der Befund über\neine Röntgenaufnahme vom 25.07.1989 ergab zahlreiche tropfenförmige\nReste des öligen Kontrastmittels im Spinalkanal und im Bereich der\nlumbosakralen Wurzeln. Anläßlich einer erneuten Myelograhpie am\n25.07.1989 wurden ölige Kontrastmit-telreste im Bereich der\nperipheren lumbosakralen Wurzeln beschrieben. Dieser Befund wurde\nals Arachnoiditis - Verwachsungen der die lumbalen Nervenwurzeln\numgebenden Spinnwebenhäute - gewertet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin hat zur Begründung ihrer\nSchadensersatzforderung geltend gemacht, es habe zum einen gegen\nbereits damals anerkannte Regeln medizinischer Behandlung\nverstoßen, ölige Kontrastmittel zum Zweck der Durchführung von\nMyelographien zu verwenden. Außerdem sei es aber auch bereits 1981\nentsprechend medizinischem Standard nicht mehr üb-lich gewesen,\ndieses Kontrastmittel nach Durchführung einer Myelographie im\nSpinalkanal zu belassen. Vielmehr habe es jeweils wieder\nabpunktiert werden müssen. Infolge der fehlerhaften Belassung des\nKontrastmittels sei es bei ihr zu zunehmenden neurolo-gischen\nAusfallerscheinungen in den Beinen gekommen mit der Folge, daß\ninzwischen ein konstanter Nervenschmerz im Bereich der Lende\nbestehe. Dieser werde nach wenigen Minuten Gehen bzw. nach\nhalbstündigem Sitzen geradezu unerträglich. Die\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nFußenden seien taub, so daß sie nicht\nmehr Autofahren könne. Diese Beschwerden seien nicht\nbehandlungsfähig, könnten insbesondere auch durch eine Operation\nnicht beseitigt werden. Nach Behauptung der Klägerin sind die\ngesamten vorgenannten Beschwerden auf den Verbleib des öligen\nKontrastmittels im Spinalkanal zurückzuführen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n1.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie ein\nangemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,-- DM zu\nzahlen;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n2.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nver-pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der\ndadurch in Zukunft entsteht, daß nach der bei ihr im Januar 1981\ndurchgeführten Myelographie das ölige Kontrastmittel aus dem\nSpinalkanal nicht entfernt wurde, soweit die Ansprüche nicht auf\nDritte übergehen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nSie hat sich auf den Standpunkt\ngestellt, sowohl die Verwendung als auch die Belassung des\nKontrastmittels im Spinalkanal sei nicht zu beanstanden gewesen.\nFür die Belassung des Kontrastmittels habe insbesondere deshalb\nVeranlassung bestanden, weil man es bei späteren\nKontroll-Myelographien wiederum habe verwenden können. Ursache der\nvon der Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht der Verbleib des\nKontrastmittels, sondern schicksalhaft eingetretene degenerative\nVerschleißerscheinungen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDas Landgericht hat Beweis durch\nEinholung ei-nes Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. W. nebst\nfachradiologischem Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.\nPeters erhoben und den Sachverständigen Prof. Dr. W. sein\nschriftliches Gutachten mündlich erläutern lassen. Es hat sodann\nder Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes dem Grunde nach\nstattgegeben sowie ferner hinsichtlich des Feststellungsantrages.\nZur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, nach\nden Ausführungen des Sachverständigen müsse es als grober\nBehandlungsfehler gewertet werden, daß man nach Durchführung der\nMyelographie das Kontrastmittel im Spinalkanal der Klägerin\nbelassen habe. Da es sich um einen groben Behandlungsfehler\nhandele, führe dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der\nBeklagten. Den dieser obliegenden Gegenbeweis habe die Beklagte\nnicht erbracht.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nBerufung der Beklagten, mit welcher diese Klageabweisung begehrt.\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, die Belassung des\nKontrastmittels habe anerkanntem medizinischem Standard entsprochen\nund sei seinerzeit auch in einer Vielzahl von Kliniken in\nDeutschland praktiziert worden, wie eine vom Chefarzt der\nBeklagten, Prof. Dr. F., veranlaßte Umfrage ergeben habe. Des\nweiteren beruft die Beklagte sich auf ein von ihr eingeholtes\nGutachten des Prof. Dr. P. von den Universitätskliniken des\nSaarlandes, auf welches Bezug genommen wird (Blatt 241 ff. d.\nA.).\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie angefochtene Entscheidung\nabzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nWegen des weiteren Vorbringens der\nParteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat\nSchadensersatzansprüche der Klägerin zu Recht bejaht. Nach dem\nErgebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme, das\nheißt nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Dr. Wassmann, steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß\nzwar die Verwendung des Kontrastmittels Duroliopaque zum fraglichen\nZeitpunkt, also im Jahre 1981, noch medizinischem Standard\nentsprach und der Einsatz dieses öligen Kontrastmittels demzufolge\nnicht als Verstoß gegen anerkannte Behandlungsgrundsätze erachtet\nwerden kann. Fehlerhaft war es hingegen nach den überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen, das Kontrastmittel nach\nDurchfüh-rung der Myelographie nicht aus dem Spinalkanal zu\nentfernen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDer Sachverständige hat hierzu u. a.\nmit eingehen-der und überzeugender Begründung dargelegt, daß es\nzwar von Vorteil sein kann, das Kontrastmittel für einen gewissen\nZeitraum zu belassen, wenn absehbar ist, daß Kontroll-Myelographien\nin zeitlich vertretbarem Abstand erforderlich sein werden;\nvorliegend habe sich jedoch nach den Krankenunterlagen der Klägerin\nkein Anhalt dafür ergeben, daß weitere Remyelographien zum\nZeitpunkt der ersten Einbringung des Kontrastmittels als\nerforderlich ersichtlich gewesen wären; aus der Krankengeschichte\nergebe sich nämlich, daß der postoperative Verlauf nach der\nOperation am 26.01.1981 mit Entfernung des Bandscheibenvorfalles\nals komplikationslos be-schrieben und die Patientin vollkommen\nbeschwerdefrei entlassen worden sei. Mangels ersichtlichen\nErfordernisses einer Remyelographie in absehbarer Zeit sei es\ndemzufolge aus medizinischer Sicht geboten gewesen, das\nKontrastmittel jedenfalls nach Durchführung der Operation in 1981\nabzupunktieren. Mit gutem Grund weist der Sachverständige in diesem\nZusammenhang darauf hin, daß von den Herstellern des\nKontrastmittels Duroliopaque sowohl im wissen-schaftlichen Prospekt\nals auch im Beipackzettel empfohlen wurde, das Kontrastmittel aus\ndem Spinalkanal alsbald wieder zu entfernen. Es heißt dort nämlich\nim Sinne einer geradezu zwingenden Empfeh-lung, daß nach Beendigung\nder Untersuchung Duroliopaque möglichst vollständig aus den\nLiquorräumen abgesaugt werden solle bzw. man bestrebt sein solle,\ndas gesamte Injektionsvolumen aus den Liquorräumen zu\nentfernen.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDiese seine Ausführungen hat der\nSachverständige anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer\nnoch erläutert und präzisiert und bei dieser Gelegenheit erneut zum\nAusdruck gebracht, es habe damaligem ärztlichem Standard\nentsprochen, das ölige Kontrastmittel nach Möglichkeit unmittelbar\nnach der Untersuchung bzw. nach Abschluß der Behandlung wieder zu\nentfernen. Hierauf habe nicht nur der Hersteller hingewiesen,\nsondern es sei so auch in der radiologischen Fachliteratur\nempfohlen worden. Man hätte deshalb vor Entlassung der Klägerin im\nJanuar 1981 das Kontrastmittel wieder entfernen müssen. Dies sei\nbei Fehlen besonderer Komplikatio-nen auch üblicherweise damals so\ngehandhabt worden. Im Falle der Klägerin habe nach den\nBehandlungsunterlagen kein Anhalt für irgendeine Komplikation\nbestanden, die Veranlassung hätte geben können, das Kontrastmittel\nnicht wieder zu entfernen. Es sei damals üblich gewesen, und auch\nin seinem Hause sei dies seinerzeit üblicherweise so gehandhabt\nworden, daß man alles unternommen habe, das ölige Kontrastmittel\nwieder aus dem Spinalkanal zu entfernen, wobei es auch unerheblich\nsei, in welchem Umfang dieses Kontrastmittel eingebracht worden\nsei. Auch bei geringen Mengen habe man in jedem Fall versuchen\nmüssen, das Kontrastmittel nach der Untersuchung zu entfernen, was\nüblichem ärztlichem Standard auch zur damaligen Zeit entsprochen\nhabe. Auf weitere Befragung durch das Gericht hat der\nSachverständige anläßlich seiner mündlichen Anhörung sogar erklärt,\nes sei ihm \"unverständlich\", warum das Kontrastmittel weiter im\nSpinalkanal der Klägerin verblieben sei. Insbesondere seien zum\nZeitpunkt der Entlassung im Januar 1981 keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich gewesen, daß es zu Remyelographien kommen werde. Man\nhabe deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuell\nerforderlich werdenden Remyelographie davon ausgehen können, daß es\nmedzinisch angebracht oder vertretbar sei, das Kontrast-mittel im\nSpinalkanal zu belassen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen\nsind in sich schlüssig und überzeugend, und die Beklagte hat auch\nkeine fundierten Einwände hiergegen vorge-bracht.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nFundierte Anhaltspunkte, die gegen die\nRichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.\nWassmann sprechen könnten, ergeben sich insbesondere nicht aus dem\nseitens der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten\nPrivatgutachten von Prof. Dr. P.. Dieser gelangt nämlich im Rahmen\nseiner ohnehin sehr allgemein gehaltenen gutachterlichen\nAusführungen lediglich zu dem Ergebnis, bei der insgesamt nur\ngeringen Menge des eingebrachten öligen Kontrastmittels habe weder\nzum Zeitpunkt der Untersuchung 1981 noch später im Jahr 1983 eine\nabsolute medizinische Indikation zur Kontrastmit-telabpunktion\nbestanden. Eine absolute medizinische Indikation kann jedoch\nverständlicherweise nur dann bestehen, wenn bei Unterlassen der\nentsprechenden Behandlungsmaßnahme die Gefahr eines letalen\nAus-ganges besteht. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch\nnicht. Zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob es 1981\ngesichertem medizinischem Standard entsprach, ölige Kontrastmittel\nnach Durchführung der Kontrastmitteldarstellung wieder zu\nentfernen. Eben diese Frage hat sogar der Privatgutacher Prof. Dr.\nP. in seinen weiteren gutachterlichen Ausführungen bejaht, in deren\nRahmen er ausgeführt hat, es sei grundsätzlich erstrebenswert, nach\nDurchführung einer Myelographie das ölige Kontrast-mittel wieder zu\nentfernen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDaß im übrigen auch der bei der\nBeklagten tätige, seinerzeit an der Behandlung beteiligte Chefarzt\nProf. Dr. F. die Notwendigkeit der Entfernung des Kontrastmittels\ngesehen und bejaht hat, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem\nUmstand, daß er jedenfalls für den 07.04.1983 ausdrücklich selbst\ndas Abpunktieren des seit Januar 1981 im Spinalkanal befindlichen\nKontrastmittels angeordnet hat. Weshalb diese Maßnahme gleichwohl\nunterblieben ist, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar zu\nerläutern vermocht.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nGegen die Richtigkeit der Ausführungen\ndes erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. sprechen auch\nnicht die Ergebnisse der seitens des Chefarztes Prof. Dr. F.\ndurchgeführten Befragungsaktion. Diese Umfrage ist schon deshalb\nnicht aussagekräftig, weil die Fragestellung an der vorliegend\nrelevanten Problematik vorbeigeht. Ausweislich der Fragenformulare\nwurden nämlich als Behandlungsalternativen lediglich erfragt, ob es\nin den einzelnen Kliniken üblich gewesen sei, nach einer\nMyelographie mit geringer Menge Duroliopaque das Kontrastmittel\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n1.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nindividuell \"zur Remyelographie\" zu\nbelassen oder aber es\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n2.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nregelmäßig abzupunktieren.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie erstgenannte Alternative\nkorrespondiert aber nicht mit der Problematik des vorliegenden\nFalles; der Sachverständige Prof. Dr. W. hat nämlich, wie bereits\nerwähnt, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Fall der Klägerin\nzum Zeitpunkt der Einbringung des Kontrastmittels und der\nanschließenden Operation keine Anhaltspunkte für die Annahme\nbestanden hätten, man müsse in absehbarer Zeit/alsbald eine\nRemyelographie durchführen. Vielmehr mußten die behandelnden Ärzte\nzum damaligen Zeitpunkt angesichts des komplikationslosen Verlaufes\nnach der Bandscheibenoperation sowie der Entlassung der Klägerin in\nabsolut beschwerdefreiem Zustand davon ausgehen, daß es bei der\neinmaligen Myelogra-phie bleiben könne und sich eine Remyelographie\nerübrige. Von daher ist es für die Beurteilung eines medizinischen\nBehandlungsstandards nicht entscheidend, ob es gängiger Praxis\nentsprach, bei von Anfang an absehbarer Remyelographie ein einmal\neingebrachtes Kontrastmittel zu belassen; ausschlaggebend ist\nvielmehr die Frage, ob es medizinischem Behandlungsstandard\nentsprach, nach einer einmaligen Myelographie das Kontrastmittel im\nSpinalkanal zu belassen. Eben diese Frage hat jedoch der\nSachverständige - wie dargelegt - überzeugend verneint und die\ngegenteilige Handhabung als fehlerhaft bezeichnet. Im übrigen ist\nim Hinblick auf die Umfragenaktion darauf hinzuweisen, daß selbst\nnach den von Prof. Dr. F. eingeholten Auskünften jedenfalls eine\nVielzahl der befragten Chefärzte es als gängige Praxis bezeichnet\nhat, das Kontrastmittel regelmäßig abzupunktieren.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nSoweit mit einer solchen Abpunktierung\nRisiken verbunden waren, ergibt sich auch hieraus nicht eine\nmedizinische Veranlassung zur Belassung des Kontrastmittels.\nVielmehr hätte man den insoweit gegebenenfalls vorhandenen Risiken\ndurch eine entsprechende Aufklärung und Belehrung der Klägerin als\nPatientin Rechnung tragen und es dieser überlassen können, die\nEntscheidung über ein eventuelles Abpunktieren des Kontrastmittels\nnach entsprechender Belehrung eigenverantwortlich zu treffen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nAngesichts der nicht durchgreifend in\nFrage gestellten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W.\nhielt der Senat die Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens nicht für erforderlich.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDen somit zu bejahenden\nBehandlungsfehler wertet der Senat in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht als groben Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln,\nals Fehler, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr\nverständlich ist. Dies ergibt sich ebenfalls aus den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W., der eindeutig\ndargelegt hat, es sei ihm schlechterdings \"unverständlich\", weshalb\nman seinerzeit das Kontrastmittel nicht wieder entfernt habe,\nobwohl das den damals geltenden, allgemein anerkannten\nBehandlungsgrundsätzen entsprochen habe und auch vom Hersteller des\nMittels ausdrücklich nahegelegt worden sei.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDaß vorliegend mit der Belassung des\nKontrastmittels massiv gegen allgemein anerkannte Behandlungsregeln\nverstoßen worden ist, zeigen auch die Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. P. in dessen radiologischem\nZusatzgutachten, wonach es seinerzeit schon bekannt war, daß das\nölige Kontrastmittel Duroliopaque das Risiko bot, bei Verbleiben im\nSpinalkanal chronische Reizungen der Arachnoidea mit Ausbildung\neiner Arachnoiditis hervorzurufen. Auch vor dem Hintergrund dieses\nRisikos ist es schlechterdings unverständlich, weshalb man - dies\nsogar unter Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Anordnung von Prof.\nDr. F. - das Kontrastmittel auf Dauer im Spinalkanal der Klägerin\nbeließ, dazu noch, obgleich sich bereits anläßlich der Myelographie\nvom 08.04.1983 herausstellte, daß das noch im Spinalkanal\nbefindliche Kontrastmittel wegen ungünstiger Lagerung überhaupt\nnicht mehr zur Durchführung der Myelographie verwendet werden\nkonnte, sondern durch ein wasserlösliches Kontrastmittel ersetzt\nwerden mußte. Auch vor diesem Hintergrund ist es unerfindlich, daß\nman der auf den Vortag dieser Myelographie datierten Anweisung von\nProf. Dr. F. zum Abpunktieren des Kontrastmittels nicht Folge\nleistete und dies auch von seiten des Chefarztes Prof. Dr. F. nicht\nbeanstandet wurde.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDer nach allem festzustellende grobe\nBehandlungsfehler führt nach ständiger Rechtsprechung im\nvorliegenden Fall zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin,\ndie somit nicht den Vollbeweis für den Kausalzusammenhang zwischen\ndem Behandlungsfehler und den bei ihr eingetretenen\nGesundheitsschäden führen muß. Der grundsätzlich ihr obliegende\nNachweis für diesen Kausalzusammenhang ist vielmehr - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - als geführt anzusehen, so\ndaß es der Beklagten obläge, den entsprechenden Gegenbeweis zu\nerbringen. Diesen hat sie jedoch nach Maßgabe der Ausfüh-rungen des\nSachverständigen Prof. Dr. W. nicht zu führen vermocht. Dieser hat\nnämlich bereits in seinen schriftlichen Gutachten unmißverständlich\nausgeführt, daß die extrem lange Verweildauer des öligen\nKontrastmittels und die Tatsache, daß Duroliopaque in den mit dem\nwasserlöslichen Kontrastmittel nicht mehr kontrastierten\nWurzeltaschen lumbosakral nachweisbar ist, Argumente für eine\nVerursachung der Arachnoiditis durch die erste Myelographie sind.\nAuch die geklagte Beschwerdesymptomatik sei zwar nicht mit letzter\nSicherheit auf die radiologisch nachweisbare Arachnoiditis\nzurückzuführen, bei fehlenden wesentlichen degenerativen\nVeränderungen und bei einem nahezu unauffälligen\nkernspintomographischen Befund bezüglich eines lumbalen\nBandscheibenschadens spreche jedoch die Wahrschein-lichkeit für die\nArachnoiditis als Ursache der geklagten Beschwerdesymptomatik im\nSinn einer lumbalen Wurzelreizsymptomatik. Die Arachnoiditis könne\nmit Wahrscheinlichkeit auf das ölige Kontrastmittel zurückgeführt\nwerden. Unter Berücksichtigung der Anamnese, des\nUntersuchungsbefundes und der Zusatzgutachten sei mit\n\"überwiegender Wahrscheinlichkeit\" anzunehmen, daß es durch die\nResorption des öligen Kontrastmittels zu einer Reizung der\nArachnoidea mit Arachnoiditis mit Nervenverklebung und infolge\ndessen zu einer gewissen lumbalen Nervenwurzeliiritation gekommen\nsei. Angesichts der von dem Sachverständigen festgestellten\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit\" des kausalen Zusammenhangs\nzwischen der Nichtentfernung des öligen Kontrastmittels und der\nradiologisch beschriebenen Arachnoiditis als Ursache für die\nbestehende lumbale Wurzelreizsymptomatik ist der der Beklagten\nobliegende Gegenbeweis nicht zu führen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDarüber hinaus hat der Sachverständige\nauch anläßlich seiner mündlichen Anhörung noch einmal darauf\nhingewiesen, daß durch das verbliebene Kontrastmittel es auch im\nbasalen Schädelbereich zu Verklebungen und Irritationen kommen\nkönne.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nNach allem hat das Landgericht das\nSchmerzensgeldbegehren der Klägerin zu Recht dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erachtet. Auch dem Feststellungsantrag hat es zu\nRecht stattgegeben, weil bei der Klägerin ein andauerndes und\nmöglicherweise auch noch in die Zukunft hineinwirkendes\nKrankheitsbild besteht und der Sachverständige ausdrücklich\nausgeführt hat, daß eine Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik\nnicht sicher auszuschließen sei, was für die Bejahung eines\ndenkbaren Zukunftsschadens ausreicht. Insoweit kann im übrigen auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen\nwerden.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDie Berufung der Beklagten war deshalb\nmit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Beklagten: bis 40.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/5-u-89-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/5-u-89-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312791","retrieved":"2026-07-09 03:43:53.264606+00:00"}}