{"status":"available","doknr":"OLD312790","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1218.5U183.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-18","aktenzeichen":"5 U 183/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich des\nFeststellungsbegehrens sowie hinsichtlich des Zahlungsbegehrens zum\nTeil Erfolg.\n\n3\n\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten\nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß durch\nBehandlungsfehler der bei der Beklagten tätigen Ärzte anläßlich der\nBehandlung des Klägers Anfang November 1990 eine sich am linken\nMittelfinger des Klägers ausbildende Staphylokokkeninfektion nicht\nbzw. zu spät erkannt und behandelt worden ist mit der Folge einer\nhierdurch notwendigen werdenden Amputation des Mittelfingers der\nlinken Hand.\n\n4\n\nHierfür hat die Beklagte, bei der der Kläger mangels\nentgegenstehender Anhaltspunkte im Rahmen eines \"totalen\nKrankenhausvertrages\" behandelt worden ist, gemäß §§ 278 bzw. 823,\n831, 847 BGB einzustehen.\n\n5\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nDr. B. in dessen schriftlichem Gutachten vom 4.1.1995 und seiner\nErläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war bereits\ndas Ergebnis der Operation des wenige Tage vorher anläßlich eines\nSturzes gebrochenen linken Mittelfingers nicht fehlerfrei, weil die\nReposition nicht einwandfrei gelungen war. Jedoch ist dies nicht\nschadensursächlich, denn die später eingetretene Infektion ist\nnicht hierauf zurückzuführen. Das mangelhafte Repositionsergebnis\nhat sich im Ergebnis auch nicht mehr ausgewirkt, weil der Finger\nwegen der Infektion amputiert werden mußte.\n\n6\n\nDie trotz erhöhter Infektionsgefahr unterlassene antibiotische\nAbdeckung bei der Operation hat der Sachverständige nicht als\nVerstoß gegen den guten ärztlichen Standard gewertet, weil\nkontrollierte Studien zur Wirksamkeit einer solchen Behandlung bei\nder hier zu beurteilenden geschlossenen Verletzung fehlen und\ndeshalb der Antibiotikaeinsatz dem Ermessen des Arztes überlassen\nbleiben müsse.\n\n7\n\nIst demzufolge auch hinsichtlich der Durchführungen der\nOperation kein schadensursächlicher Behandlungsfehler\nfestzustellen, so gilt anderes hinsichtlich der postoperativen\nBehandlung. Hier ist es zu gravierenden Behandlungsfehlern\ngekommen, weil die operative Nachsorge, insbesondere die\nwiederholte Revision des Wundbereiches, nicht ordnungsgemäß\ndurchgeführt worden ist. Nach den überzeugenden schriftlichen und\nmündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. bestand\nangesichts der zunehmenden Weichteilschwellung und der erhöhten\nInfektionsgefahr bei verspäteter Operation besondere Veranlassung,\ntäglich einen Verbandswechsel durchzuführen und dabei jeweils die\nWunde eingehend zu untersuchen. Selbst wenn entsprechend der\nAussage der Zeugin W.-S. im Falle des Klägers nach der Operation am\n6.11. der Verband von einem Arzt angelegte und sodann am 7.\nund/oder 8.11. von einer Krankenschwester, nämlich der Zeugin,\ngewechselt worden sein sollte, so war schon dies nach den\nBekundungen des Sachverständigen fehlerhaft, weil hier angesichts\nder besonderen Gefährdungssituation sämtliche Verbandswechsel durch\neinen Arzt hätten durchgeführt werden müssen. Der Sachverständige\nhat insoweit nämlich überzeugend und nachvollziehbar erläutert,\nbeim Kläger habe eine Situation bestanden, die zu besonder\nsorgfältiger Kontrolle des Operationsbereiches Veranlassung gegeben\nhabe; die Verletzung habe nämlich bereits mehrere Tage\nzurückgelegen, der Finger sei luxiert gewesen mit der Folge, daß\ndie Haut um den Finger extrem gedehnt worden sei; durch all dies\nsei die Wunde erhöht infektionsgefährdet gewesen, und auch die\nreguläre Durchblutung des Fingers sei gefährdet gewesen, welche\ndurch eine Schwellung noch weiter behindert worden sei. Es sei\ndeshalb beim Kläger erforderlich gewesen, nach der Operation den\nVerbandswechsel nicht durch eine Schwester, sondern durch einen\nArzt durchführen zu lassen und den Verband bis auf die letzte\nSchicht zu entfernen, so daß der Zustand der Wunde regelmäßig hätte\ngenau inspiziert werden können; nach der Operation habe man nämlich\nmit einer weiteren Zunahme der Schwellung rechnen müssen.\nInsbesondere habe man auch die fortdauernden Schmerzangaben des\nKlägers nicht ungeprüft als Wundschmerzen deuten dürfen, sondern\nhätte vor der Gabe von Analgetika den Zustand der Wunde eingehend\nüberprüfen müssen; die vom Kläger geklagten Schmerzen hätten\nnämlich auch erste Anzeichen einer beginnenden Infektion sein\nkönnen und hätten auch als solche gewertet werden müssen.\n\n8\n\nWar es somit schon zu beanstanden, daß während der stationären\nBehandlung der Verbandswechsel einer Krankenschwester überlassen\nwurde, so war es darüber hinaus in noch höherem Maße fehlerhaft,\nden Kläger am 9.11. aus der stationären Behandlung zu entlassen,\nohne noch einmal die Wunde unter Entfernung des Verbandes vom\nVortag eingehend zu untersuchen und dem Kläger in Anbetracht der\nnoch immer andauernden Schwellung des Operationsbereiches ein\nHochlagern des Armes aufzugeben. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen\nhat der Sachverständige insbesondere auch bei seiner mündlichen\nAnhörung dem Senat überzeugend und in allen Punkten nachvollziehbar\nerläutert.\n\n9\n\nDaß diese vorbenannten Maßnahmen, also der tägliche\nVerbandswechsel durch einen Arzt und insbesondere eine eingehende\nWundrevision vor der Entlassung des Klägers, nicht veranlaßt worden\nsind, hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft\nbekundet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der\nhierzu vernommenen Zeugen.\n\n10\n\nDer Zeuge Dr. D., damals Stationsarzt, hat lediglich erklärt, er\nhabe \"der Schwester\" die Anweisung gegeben, den Kläger vor der\nEntlassung frisch zu verbinden, habe die Durchführung dieser\nAnordnung selbst aber nicht kontrolliert. Schon diese Anweisung war\nnach dem konkreten Zustand des Fingers des Klägers entsprechend den\nBekundungen des Sachverständigen jedoch nicht ausreichend. Vielmehr\nhätte der Zeuge als Arzt die Wunde selbst kontrollieren müssen.\n\n11\n\nAußerdem hat die weitere Beweisaufnahme nicht einmal ergeben,\ndaß wenigstens der Verbandswechsel durch eine Schwester am\nEntlassungstag durchgeführt worden ist. Die Zeugin W.-S. hat\nnämlich lediglich als allgemeine Praxis im Hause der Beklagten\nbekundet, vor Entlassung eines Patienten die Wunde von einem Arzt\nnoch einmal überprüfen und verbinden zu lassen. Daß dies nicht\nzutreffend ist, zeigt bereits die Aussage des Zeugen Dr. D., der\nvielmehr im Gegenteil \"die Schwester\" mit der Anlegung eines\nfrischen Verbandes beim Kläger am Entlassungstag beauftragt haben\nwill.\n\n12\n\nAußerdem ergibt die Aussage der vorbenannten Zeugin auch nicht,\ndaß auch im Fall des Klägers am 9.11., dem Entlassungstag, ein\nfrischer Verband unter Wundkontrolle angelegt worden ist.\n\n13\n\nAus der Behandlungsdokumentaion ergeben sich für einen\nVerbandwechsel am 9.11. keine Anhaltspunkte, insbesondere ist\ninsoweit nicht einmal ein Wundbefund erhoben und in der\nDokumentation niedergelegt worden.\n\n14\n\nMangels dahingehender Dokumentation und vor dem Hintergrund der\nvorgenannten Zeugenaussagen steht demzufolge fest, daß jedenfalls\nam 9.11. kein Verbandswechsel mit Wundkontrolle erfolgt ist, was im\nübrigen auch die Aussage der Zeugin C. erweist, die nach ihrer\nglaubhaften Bekundung am 9.11. nachmittags beim Kläger einen völlig\nverklebten Verband nur mit Hilfe eines wasserstofflöslichen Mittels\nhat entfernen können; dies wäre aber nicht denkbar, wenn der\nVerband am 9.11. morgens neu angelegt worden wäre, wie auch der\nSachverständige bestätigt hat.\n\n15\n\nIn dieser gänzlich unzulänglichen bzw. unterbliebenen\nWundkontrolle vor Entlassung des Klägers aus der stationären\nBehandlung liegt ein der Beklagten bzw. den für sie tätigen Ärzten\nanzulastender Behandlungsfehler, den der Senat - sachverständig\nberaten - als groben Behandlungsfehler wertet, also als einen\nVerstoß gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare\nErkenntnisse der Medizin. Der den Ärzten der Beklagten anzulastende\nFehler ist aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht\nmehr verständlich und verstößt gegen grundlegende Anforderungen\nmedizinischen Behandlungsstandards.\n\n16\n\nVor dem Hintergrund der sachverständigen Erklärungen des\nGutachters Prof. Dr. B., wonach im Falle des Klägers eine erhöhte\nInfektionsgefahr ersichtlich war, ist es nämlich bei\nBerücksichtigung des gebotenen medizinischen Standards nicht zu\nerklären, inwiefern man den Kläger trotz fortdauernder Schwellung\ndes operierten Fingers, trotz erhöhter Infektionsgefahr und trotz\nmöglicherweise auf eine Infektion hindeutender Schmerzen am 9.11.\nentlassen hat, ohne noch einmal den Wundbereich eingehend zu\nuntersuchen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine\nEntlassung des Klägers nach dem konkreten Zustand des operierten\nBereiches überhaupt vertretbar war.\n\n17\n\nJedenfalls im Falle des Klägers war es angesichts der - wie\nvorstehend dargelegt - erhöhten Risikofaktoren unvertretbar, ihn\nohne Abschlußuntersuchung und ohne Wundversorgung zu entlassen. Auf\nden Umstand, daß es vor diesem Hintergrund auch medizinisch nicht\nzu rechtfertigen war, die Verbandswechsel an den Vortagen von einer\nSchwester durchführen zu lassen, weil es ärztlicher Ausbildung und\nErfahrung bedurft hätte, den Zustand der Wunde auf eine Infektion\nhin zu beurteilen, kommt es im Ergebnis für die Entscheidung nicht\nmehr an.\n\n18\n\nDer vorstehend dargelegte Behandlungsfehler war auch ursächlich\nfür die beim Kläger im Ergebnis durchzuführende Amputation des\nMittelfingers.\n\n19\n\nZwar ist grundsätzlich der Patient, hier also der Kläger,\ndarlegungs- und beweispflichtig sowohl für das Vorliegen eines\nBehandlungsfehlers als auch für dessen Kausalität für einen\nnachfolgend eingetretene Gesundheitsschädigung. Dem Patienten\nkommen jedoch Beweiserleichterungen bis hin zur\nKausalitätsvermutung bzw. Beweislastumkehr zugute, wenn - wie\nvorliegend - ein grober Behandlungsfehler anzunehmen ist (s.\nSteffen: Neue Entwicklungslinien der BGH Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 5. Auflage, Seite 152 f.).\n\n20\n\nSchon nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B.\nwar die Infektion des Mittelfingers aller Wahrscheinlichkeit nach\nam 9.11., also am Entlassungstag, bereits sichtbar ausgeprägt und\nhätte bei unverzüglicher Antibiotikagabe bereits an diesem Tag eine\nbessere Aussicht bestanden, den Finger zu erhalten. Zusätzlich bzw.\nneben der Gabe von Antibiotika wäre bei frühzeitigem Erkennen der\nInfektion auch daran zu denken gewesen, die Wund wieder zu\neröffnen.\n\n21\n\nDemzufolge spricht alles dafür, daß die unterbliebene\nWundversorgung am 9.11. ursächlich für das zu späte Erkennen der\nInfektion und der hierauf beruhenden Notwendigkeit der Amputation\ndes Fingers gewesen ist.\n\n22\n\nAngesichts dessen hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und\nzu beweisen, daß der ihr anzulastende grobe Behandlungsfehler nicht\nursächlich für den weiteren Verlauf und insbesondere das nicht mehr\naufzuhaltende Fortschreiten der Infektion gewesen sein kann.\n\n23\n\nEin dahingehender Vortrag und insbesondere ein entsprechender\nNachweis ist der Beklagten jedoch nicht gelungen.\n\n24\n\nSie hat deshalb dem Kläger den ihm aus dem Behandlungsfehler\nerwachsenen materiellen und inmateriellen Schaden nach den eingangs\nreferierten Bestimmungen zu ersetzen.\n\n25\n\nIm Rahmen des materiellen Schadens hat sie dem Kläger den auf\nihn entfallenden Krankenhauskostenanteil in Höhe von\n\n26\n\n5 x 14,00 DM, also 70,00 DM zu erstatten, sowie ferner die\nKosten für eine Taxifahrt des Klägers von D. in das Krankenhaus in\nE.. Zwar hat der Kläger für diese beiden Positionen keine Nachweise\nvorgelegt. Der Krankenhauskostenanteil entspricht jedoch dem dem\nSenat bekannten üblichen Selbstkostenbetrag in entsprechenden\nFällen; die Kosten für eine Taxifahrt in das Krankenhaus in E.\nkönnen gemäß § 287 ZPO mit 25,00 DM wie vom Kläger geltend gemacht,\ngeschätzt werden.\n\n27\n\nZu erstatten hat die Beklagte ferner die Kosten für 4 Fahrten\nder Ehefrau anläßlich der weiteren stationären Behandlung des\nKlägers in dem Krankenhaus in E.. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung auch des Senats, anläßlich stationärer Behandlungen\nBesuche von Angehörigen als im Sinne der Förderung des\nGesundungsprozesses medizinisch notwendigen Beitrag zur erachten\nund die insoweit entstehenden Kosten als zurechenbaren materiellen\nSchaden zu behandeln. Bei einem 14-tägigen Aufenthalt des Klägers\nin dem Krankenhaus in E. erscheinen jedenfalls mindestens 4 Besuche\ninsoweit angemessen und erforderlich. Der vom Kläger je\nBesuchstermin geltend gemachte Betrag in Höhe von 10,00 DM\nentspricht den zu erwartenden Fahrtkosten bei Fahrten von D. nach\nE. und zurück.\n\n28\n\nDem Kläger sind ferner die Kosten zu ersetzen, die ihm anläßlich\nseiner eigenen Fahrten von seinem Wohnort D. in das\nletztbehandelnde Krankenhaus in E. zu Arztbesuchen sowie\nGymnastikbehandlungen im Zuge der ambulanten Nachsorge entstanden\nsind. Zwar hat der Kläger sich auch insoweit außerstande erklärt,\nBelege vorzulegen. Es erscheint angesichts der Schwere der\nSchädigung des Klägers jedoch durchaus nachvollziehbar und\nrealistisch, daß dieser auch nach seiner Entlassung aus der\nstationären Behandlung nach Amputation des Mittelfingers noch\nmehrfach die im Krankenhaus behandelnden Ärzte zu Nachkontrollen\nhat aufsuchen müssen, und auch die Durchführung von 10\nKrankengymanstikbehandlungen im Krankenhaus in E. erscheint nach\nden gesamten Umständen der stationären Behandlung nachvollziehbar.\nEs liegt auf der Hand, daß nach Amputation eines Fingers zur\nStabilisierung der Handfunktion eine intensive Gymnastik unter\nAnleitung betrieben werden muß, und es erscheint vorliegend auch\ndurchaus sinnvoll, daß diese Gymnastik ersichtlich in dem\nKrankenhaus durchgeführt worden ist, in welchem auch die stationäre\nBehandlung anläßlich der Aputation des Fingers stattgefunden hat.\nDie insoweit vom Kläger geltend gemachten 10 Fahrten zur\nKrankengymnastik und 3 Fahrten zu nachsorgenden Arztbesuchen sind\nin sich schlüssig und von der Beklagten nicht substantiiert\nbestritten.\n\n29\n\nAuch die vom Kläger insoweit geltend gemachte Kilometerzahl von\n400 Km für 10 Fahrten zur Krankengymnastik sowie 120 Km für 3\nFahrten zu Arztbesuchen erscheint angesichts der Entfernung D.-E.\nzutreffend. Insgesamt sind deshalb Fahrtkosten für einen\nGesamtkilometerzahl von 520 Km zu ersetzen, was bei einem\nKilometerbetrag von 0,50 DM zu einem Betrag von 260,00 DM\nführt.\n\n30\n\nDie ferner geltend gemachten Kosten für Fahrten in das\nKrankenhaus D.-L. zur Durchführung einer Arm- und Halsblockade sind\ndemgegenüber nicht zu ersetzen. Insoweit hat der Kläger nicht\nausreichend substantiiert dargetan und ist auch nicht dem Gutachten\ndes Sachverständigen zu entnehmen, daß die der Halsblockabe\nzugrundeliegenden Schmerzen ursächlich auf die fehlerhafte\nBehandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zurückzuführen\nwaren. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kosten für Fahrten zur\nDurchführung einer Akkupunktur als Schmerzbehandlung. Insoweit hat\nder Kläger nicht substantiiert dargetan, daß die\nAkkupunkturbehandlung medizinisch angeraten bzw. erforderlich und\nerfolgversprechend war, um die Schmerzen zu beheben.\n\n31\n\nDer Schmerzensgeldforderung des Klägers konnte nur in Höhe von\ninsgesamt 12.000,00 DM stattgegeben werden. Ein\n\n32\n\ndarüberhinausgehender Betrag kam demgegenüber nicht in Betracht.\nDer Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zum einen die\nvom Kläger anläßlich der entgleisten Infektion des Fingers sowie\nder nachfolgenden Amputation erlittenen Schmerzen, psychischen\nBeeinträchtigungen und sonstigen gesundheitlichen Störungen\nberücksichtigt und insbesondere auch in angemessener Weise in\nRechnung gestellt, daß der dauerhafte Verlust eines Fingers eine\ngravierende Belastung darstellt, da die Amputation eines Fingers in\njedem Fall die Funktionstüchtigkeit der entsprechenden Hand\nnennenswert beeinträchtigt. Andererseits war aber auch nicht zu\nverkennen, daß es sich vorliegend um den Verlust eines Fingers der\nlinken Hand handelt, was beim Kläger, der Rechtshänder ist, eine\nimmerhin wesentlich geringere Beeinträchtigung darstellt, als wenn\neine Amputation an der rechten Hand erforderlich geworden wäre.\n\n33\n\nAußerdem gehört der Mittelfinger jedenfalls nicht zu den\nFingern, die für eine angemessene Greiffunktion der Hand unbedingt\nerforderlich sind. Die funktionale Bedeutung des Mittelfingers ist\ngegenüber der z.B. des Daumens und des Zeigefingers von minderer\nBedeutung. Zu berücksichtigen war jedoch auch, daß sich beim Kläger\nals Folge der Infektion und deren nicht rechtzeitiger Erkennung\nzusätzlich auch eine Sudeck'sche Dystrophie ausgebildet hat, die\ndem Kläger an der linken Hand einen vollständigen Faustschluß\nunmöglich macht, was wiederum im Hinblick auf die\nFunktionstüchtigkeit der gesamten Hand eine weitere\nBeeinträchtigung darstellt. Insgesamt erscheint in Anbetracht aller\nvorgenannten Umstände ein Betrag von insgesamt 12.000,00 DM\nangemessen, erforderlich, aber andererseits auch ausreichend, um\nsämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers in\nangemessener Weise Rechnung zu tragen (der Senat hat sich hierbei\nauch an der Schmerzensgeldtabelle bei Geigel: Der\nHaftpflichtprozeß, 20. Auflage, 7. Kapitel II5 orientiert, wonach\nz.B. bei Verlust des - gegenüber dem Mittelfinger der linken Hand\nwichtigeren - Zeigefingers der linken Hand bei hälftigem\nMitverschulden des Patienten ein Betrag von 5.000,00 DM zuerkannt\nworden ist. Im Hinblick darauf, daß vorliegend ein Mitverschulden\ndes Klägers nicht in Betracht kommt und andererseits die Bedeutung\ndes Mittelfingers gegenüber der des Zeigefingers der linken Hand im\nRahmen der Gebrauchsfähigkeit jedenfalls nicht wesentlich\nzurücktritt, andererseits aber durch die Sudeck'sche Dystrophie\neine weitere Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand\ngegeben ist, erscheint ein Gesamtbetrag von 12.000,00 DM sachlich\ngerechtfertigt).\n\n34\n\nDie weitergehende Schmerzensgeldforderung konnte deshalb keinen\nErfolg haben.\n\n35\n\nBegründet ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers. Zwar\nist die Behandlung der Amputation abgeschlossen. Andererseits kann\njedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich angesichts der\nAusbildung der Sudeck'schen Dystrophie, hinsichtlich derer die\nBeklagte den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nach dem\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. ebenfalls nicht\nerbracht hat, weitere Behandlungsbedürftigkeit beim Kläger ergeben\nwird, deren Umfang derzeit noch nicht abzusehen ist. Dem\nFeststellungsbegehren war deshalb ebenfalls zu entsprechen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n38\n\nBerufungsstreitwert: 32.380,85 DM\n\n39\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 13.395,00 DM (12.395 + 1.000,00\nDM Festellung)\n\n40\n\nWert der Beschwer des Klägers: 18.985,85 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/5-u-183-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/5-u-183-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312790","retrieved":"2026-07-09 03:43:53.175684+00:00"}}