{"status":"available","doknr":"OLD312788","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1218.16W62.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-18","aktenzeichen":"16 W 62/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen wegen eines\nUnfalls in Anspruch, den er am 21.12.1992 in einem Straßenbahnzug\nder Linie .. in K. erlitt.\n\n4\n\nDer damals 23-jährige Kläger, der betäubungsmittelabhängig war,\nbegab sich in der Nacht zum 21.12.1992 in die U-Bahn-station E., wo\ner den Zeugen W. traf. Beide tranken Alkohol in erheblichen Mengen.\nEine bei dem Antragsteller am Morgen des 21.12.1991 um 7.50 Uhr\ndurchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von\n2,75 o/oo, eine bei dem Zeugen W. um 9.00 Uhr durchgeführte\nBlutprobe eine solche von 3,91 o/oo.\n\n5\n\nNachdem der Antragsteller und der Zeuge W. in den K. Drugstore\nauf der N. Straße eingebrochen waren und dort eine größere Menge\nZigaretten entwendet hatten, stiegen sie in der U-Bahnstation \"E.\"\ngegen 4.40 Uhr in die eintreffende Straßenbahnlinie .. in Richtung\nK.-M.. Es handelte sich um einen Doppelzug, der Kläger und der\nZeuge W. stiegen in den hinteren Wagen ein, der Kläger nahm in der\nletzten Vierersitzgruppe in Fahrtrichtung rechts Platz, wobei er\ndie in Plastiktüten mitgeführten erbeuteten Zigaretten auf dem\nBoden am Heizungsschacht abstellte.\n\n6\n\nDort entwickelte sich in der Folgezeit ein Brand, durch den dem\nAntragsteller schwerste Verletzungen zugefügt wurden. Der\nAntragsteller erlitt an der rechten Hand und an beiden Beinen\nVerbrennungen dritten und vierten Grades, die Amputationen\nerforderlich machten. Insgesamt waren 49 % der Körperoberfläche\nverbrannt.\n\n7\n\nDer Antragsteller wurde bis zum 30.3.1993 im\nSchwerstver-branntenzentrum in K.-M. stationär versorgt, danach bis\nzum 25.4.1993 im H.-G.-Krankenhaus in K. medizinisch betreut. Am\n26.4.1993 wurde er in einem Langzeitpflegeheim, in dem er sich\nheute noch befindet, untergebracht. Im August 1993 mußte sich der\nAntragsteller wiederum in das Schwerstverbranntenzentrum der\nKliniken der Stadt K. begeben, da er nach wie vor an heftigen\nSchmerzen in den Stümpfen der Beine litt. In der Zeit vom 6.12.1993\nbis 20.1.1994 befand er sich wiederum dort, weil ein operativer\nEingriff durchgeführt werden mußte. Bis heute kann der\nAntragsteller nur für wenige Stunden in seinem Rollstuhl sitzen, da\ndie Oberschenkelstümpfe schmerzen. Eine Prothesenversorgung wird\nerst möglich sein, wenn weitere operative Eingriffe durchgeführt\nworden sind.\n\n8\n\nDer Antragsteller behauptet, der Brand sei innerhalb des\nWarmluftkanals der Heizung in dem Straßenbahnwagen entstanden. Er\nist der Auffassung, die Antragsgegnerin zu 1) habe ihr obliegende\nKontroll- und Überwachungspflichten verletzt, und behauptet, sie\nhabe an der Endhaltestelle \"T.\" keine Kontrolle des\nStraßenbahnzuges durchgeführt.\n\n9\n\nEr behauptet, bereits an der Endhaltestelle habe der\nStraßenbahnwagen in Brand gestanden. Dies folgert er daraus, daß,\nwie er behauptet, die Fahrgäste wegen der Rauchentwicklung nicht in\nden hinteren Wagen eingestiegen seien, so der Zeuge W. an der\nHaltestelle \"V.straße\". Anhand der Schwere der Brandverletzungen\nsei nachweisbar, daß das Feuer lange Zeit eingewirkt haben\nmüsse.\n\n10\n\nDer Antragsteller behauptet, die Amputation seiner Gliedmaßen\nwäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Brand bereits an der\nEndhaltestelle T. bemerkt worden wäre.\n\n11\n\nEr behauptet, er habe sich nicht selbst retten können, weil er -\nunabhängig von seiner Alkoholisierung - eine Rauchvergiftung\nerlitten habe, die zur Bewußtlosigkeit geführt habe.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu\nbewilligen.\n\n13\n\nEr wird beantragen,\n\n14\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein\nangemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen\ndes Gerichtes gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 200.000.- DM\njedoch nicht unterschreiten sollte,\n\n15\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine\nmonatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600.- DM,\nbeginnend ab dem 1.1.1993, zu zahlen,\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem\nUnfall vom 21.12.1992 in der ...-Linie Nr. .. künftig entstehen\nwerden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) beantragt, das Prozeßkostenhilfegesuch\ndes Antragstellers zurückzuweisen.\n\n18\n\nBeide Antragsgegnerinnen werden beantragen,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) behauptet, die Antragsgegnerin zu 1)\nhabe an der Endhaltestelle \"T.\" um 5.03 Uhr den Straßenbahnzug\npflichtgemäß auf besondere Vorkommnisse überprüft. Zu diesem\nZeitpunkt sei kein Feuerschein und keinerlei Rauchentwicklung\nerkennbar gewesen.\n\n21\n\nSie behauptet weiterhin, auch an der Haltestelle \"D.\", an der\nder Zeuge L. den Straßenbahnzug bestiegen habe, sei noch keine\nBrandentwicklung feststellbar gewesen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1, 1. Alt. ZPO zulässige\nBeschwerde ist auch begründet.\n\n24\n\nDem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn\nseine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht\nauf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.\n\n25\n\nDas Klagevorbringen ist schlüssig aus § 823 Abs. 1 BGB.\n\n26\n\nIn Rede steht die schuldhafte Verletzung der\nVerkehrs-sicherungspflicht durch die Antragsgegnerinnen zu 1.) und\nzu 2.), bei der Antragsgegnerin zu 2.) in Form des\nOrganisationsverschuldens.\n\n27\n\nNach der Behauptung des Antragstellers hat der Straßenbahnzug\ngeraume Zeit vor der Entdeckung des Feuers aufgrund einer Meldung\nvon Passanten - bereits an der Endhaltestelle \"T.\" - gebrannt.\n\n28\n\nWährend der insoweit angetretene Zeugenbeweis - Vernehmung des\nZeugen W. - nur indizielle Bedeutung hat, da der Zeuge W. nur\nbestätigen könnte, in welchem Zustand sich der Straßenbahnzug an\nder Haltestelle \"V.straße\" befand, kann der weitere angetretene\nBeweis durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Dr.\nSp. nicht als von vornherein untauglich angesehen werden. Aus der\nSicht des medizinischen Laien ist nicht von der Hand zu weisen, daß\nder Zeuge aufgrund seiner Feststellungen bei der Behandlung des\nAntragstellers im Hinblick auf Art und Umfang der Verletzungen\nAussagen zur Einwirkdauer des Feuers machen kann.\n\n29\n\nDas Gutachten H. besagt zur Dauer des Brandes nichts. Ihm ist\nlediglich zu entnehmen, daß der Brand nicht auf das Versagen\ntechnischer Einrichtungen des Straßenbahnzuges zurückzuführen ist.\nDie Feststellung des Sachverständigen, daß ein sich erfahrungsgemäß\nüber längere Zeiträume ent-wickelnder Schwelbrand, der sehr\nrauchintensiv ist, vor-liegend weniger wahrscheinlich sei als ein\noffenes Flamm-brandgeschehen, entspringt nicht der sachverständigen\nBewertung, sondern beruht lediglich auf einer im Hinblick auf die\nLebenswahrscheinlichkeit angestellten Vermutung.\n\n30\n\nFalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststünde, daß der\nStraßenbahnzug bereits an der Endhaltestelle \"T.\" gebrannt hat bzw.\nmit Rauch gefüllt war, wäre von einer schuldhaften Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht der Antragstellerin zu 1.)\nauszugehen.\n\n31\n\nDer Haftungsregelung des § 823 Abs. 1 BGB ist die allgemeine\nPflicht zu entnehmen, das Verhalten so einzurichten, daß dadurch\ndie Rechte und Rechtsgüter anderer möglichst nicht gefährdet\nwerden. Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflicht ist\nanerkanntermaßen die Eröffnung oder Veranstaltung eines Verkehrs\nbzw. das Inverkehrbringen von Sachen. Haftungsgrund ist hier -\naußer der an die Möglichkeit der Gefahrbeherrschung anknüpfenden\nZustandsverantwortlichkeit - die faktische Verantwortungsübernahme\nfür die verkehrsübliche Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der\nSchutz der Erwartungen, die diese insoweit in den Eröffner oder\nVeranstalter des Verkehrs oder Inverkehrbringer von Gegenständen\nsetzen dürfen (vgl. MünchKomm/Mertens, 2.Aufl. 1986, § 823\nRn.186).\n\n32\n\nNach dem Vorstehenden treffen die Antragsgegnerin zu 1) als\nStraßenbahnfahrerin im Rahmen der ihr obliegenden\nVerkehrssicherungspflicht jedenfalls Kontrollpflichten. Sie hat -\nim Rahmen des ihr nach dem organisatorischen Ablauf Möglichen und\nZumutbaren - regelmäßig die Straßenbahnwagen, die sie von ihrem\nArbeitsplatz aus nicht einsehen kann, auf Verschmutzungen,\nBeschädigungen oder sonstige Vorkommnisse zu untersuchen, die zur\nSchädigung von Fahrgästen führen können. Sie erfüllt ihre\nVerpflichtung durch Kontrolle an den Endhaltestellen oder an\nsonstigen Haltestellen, an denen sie Aufenthalt hat. Da eine\nzuverlässige Kontrolle das Aussteigen des Straßenbahnfahrers\nerforderlich macht, ein solches aber nach dem organisatorischen\nAblauf des Einsatzes nur an den genannten Haltestellen möglich ist,\nkann das Unterlassen weiterer Kontrollen dem Straßen-bahnfahrer\npersönlich nicht als Verschulden zur Last gelegt werden.\n\n33\n\nSteht nach der Beweisaufnahme fest, daß in dem Straßenbahnzug\nder Antragsgegnerin zu 2) ein Brand entstehen konnte und dieser\nBrand während einer gewissen, nicht unbeträchtlichen Zeit von der\nAntragsgegnerin zu 1) als Straßenbahnfahrerin nicht bemerkt wurde,\nobschon sie ihren, ihr von der Antragsgegnerin zu 2) auferlegten\nKontrollpflichten nachgekommen war, liegt ein\nOrganisationsverschulden der Antragsgegnerin zu 2) vor.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) hat zur Erfüllung der\nVerkehrssicherungspflicht, die ihr nach dem Vorstehenden aus der\nEröffnung oder Veranstaltung eines Verkehrs obliegt, Maßnahmen zu\ntreffen, die geeignet sind, etwaige Schädigungen der Fahrgäste zu\nverhindern.\n\n35\n\nIn Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Eröffner\noder Veranstalter des Verkehrs diejenigen Kontrollen zu veranlassen\nbzw. zu ermöglichen, die geeignet und erforderlich sind,\nSchadensfällen vorzubeugen, bereits eingetretene Schäden zu\nerkennen und evtl. erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich\neinzuleiten.\n\n36\n\nAuf welche Art und Weise der Verkehrssicherungspflichtige den\nFahrbetrieb organisiert, um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist\nabhängig von Tageszeit, Jahreszeit und evtl. vorhandenen\ntechnischen Einrichtungen, die dem Fahrer - über die persönliche\nKontrolle hinaus - die optische oder akustische Überwachung des\nFahrgastraumes ermöglichen.\n\n37\n\nAnerkannt ist, daß das Fahrpersonal anzuweisen ist, das Fahrzeug\nan den Endhaltestellen zu kontrollieren und größere Gefahren, z.B.\ngröbere Verunreinigungen oder Vereisungen der Trittstufen, zu\nbeseitigen (vgl. OLG Celle VersR 1981, 1059; Filthaut,\nOmnibushaftung 1995, Rn. 446).\n\n38\n\nDie Kontrolle an den Endhaltestellen kann jedoch im Einzelfall\nnicht ausreichend sein.\n\n39\n\nBei Vorliegen bestimmter Wetterlagen, etwa eines\nTemperatursturzes mit Glatteisgefahr, kann es zur Vermeidung von\nStürzen der Fahrgäste erforderlich sein, die zu deren Beförderung\ndienenden Wagen häufiger zu kontrollieren.\n\n40\n\nBesondere Anforderungen sind zur Nachtzeit zu stellen. Es ist\nallgemein bekannt, daß nachts oder in den frühen Morgenstunden in\nStraßenbahnen weniger Fahrgäste verkehren als tagsüber.\nInfolgedessen ist es - anders als am Tage - nicht ohne weiteres\ngewährleistet, daß Gefahren, die vom Zustand des Fahrgastraumes\noder von anderen Fahrgästen ausgehen, durch aufmerksame oder\nverantwortungsbewußte Fahrgäste festgestellt, beseitigt oder\nweitergemeldet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,\ndaß die Gefahr der mutwilligen Beschädigung von Einrichtungen des\nFahrgastraumes, der Inbrandsetzung sowie der Belästigung, Bedrohung\noder Verletzung durch andere - alkoholisierte oder kriminelle -\nFahrgäste nachts besonders groß ist.\n\n41\n\nNach Auffassung des Senates läge ein Organisationsverschulden\nder Antragsgegnerin zu 2) bereits dann vor, wenn die\nAntragsgegnerin zu 1) nach dem vorgesehenen betrieblichen Ablauf\nund den ihr zur Verfügung stehenden technischen\nKontrollvorrichtungen nicht in der Lage war, einen im hinteren\nWagen ihres Straßenbahnzuges ausgebrochenen Brand nach Ablauf einer\nZeit von wenigen Minuten zu erkennen und die entsprechenden\nMaßnahmen zu ergreifen.\n\n42\n\nDie Organisation der nach dem Vorstehenden erforderlichen\nKontrolle und Überwachung ist der Antragsgegnerin zu 2) auch\nzumutbar, denn ihr stehen die verschiedensten Möglichkeiten zur\nVerfügung. Denkbar wäre nicht nur eine regelmäßige persönliche\nKontrolle durch den Fahrer, sondern auch die Verwendung eines\nStraßenbahnwagens, in den der Fahrer hineinsehen kann, die\nVerwendung von Rauchmeldern, Kameras oder Mikrophonen bzw.\nGegensprechanlagen, die dem Fahrer eine akustische\nKontrollmöglichkeit bieten und dem Fahrgast ermöglichen, einen\nHilferuf an den Fahrer zu senden.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) wird sich in diesem Zusammenhang nicht\ndarauf berufen können, daß sie die Vorschriften der BOStrab des\nRegierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9.6.1988 über den Bau und\nBetrieb der Straßenbahnen oder der Dienstanweisung für den\nFahrdienst der Straßenbahnen - DFStrab -, Ausgabe 1989, eingehalten\nhat.\n\n44\n\nDie Betriebsanlagen und die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein,\ndaß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, sie\nmüssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; der\nBahnunternehmer hat indes in eigener Verantwortung zu prüfen,\nwelche Maßnahmen zu treffen sind, und wird grundsätzlich nicht\ndadurch entlastet, daß die zuständigen Behörden die Anlagen und\nFahrzeuge zugelassen und im Wege der Aufsicht keine zusätzlichen\nSicherungsvorkehrungen getroffen haben (vgl. Filthaut, HpflG, 4.\nAufl. 1994, § 12 Rn. 15 u. 31). Auch die Einhaltung der\nFahrdienstvorschriften, denen die Rechtsprechung die gleiche\nBedeutung zumißt wie den Unfallverhütungsregeln, führt in den\nFällen nicht zur Entlastung, in denen diese unzureichend sind (vgl.\nFilthaut, Omnibushaftung 1995, Rn. 439; BGH VRS 5, 284, OLG\nNürnberg VRS 81, 161).\n\n45\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche\nAuslagen werden nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312788","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.988356+00:00"}}