{"status":"available","doknr":"OLD312795","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1215.3U241.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-15","aktenzeichen":"3 U 241/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beklagten waren Gesellschafter, die beklagte Ehefrau\nzugleich Geschäftsführerin der Firma P. Bedachungen GmbH in A.. Die\nKlägerin lieferte dieser in laufender Geschäftsverbindung\nMaterialien für den Dachdeckerbedarf. Im Oktober 1992 wies das von\nder Klägerin für die Firma P. geführte Kontokorrentkonto einen von\nletzterer als berechtigt anerkannten Sollsaldo aus unbezahlten\nWarenlieferungen in den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von insgesamt\n172.412,17 DM auf. Für den Verzugsfall hatten die Klägerin und die\nFirma P. Zinsen in Höhe von 13 % vereinbart. Am 20.10.1992 fand\nzwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und den Beklagten eine\nBesprechung statt, bei der ein Tilgungsplan vereinbart wurde,\nwonach der Altsaldo aus dem Jahre 1991 in Höhe von 20.361,91 DM bis\nzum 10.12.1992 und der verbleibende Saldo aus dem Jahre 1992 in\nwöchentlichen Teilbeträgen á 3.000,- DM zurückgeführt werden\nsollte. Desweiteren enthielt die Vereinbarung eine Verfallklausel.\nFerner unterzeichneten die Beklagten am 20.10.1992 eine\nBürgschaftserklärung, wonach sie gegenüber der Klägerin die\nselbstschuldnerische Bürgschaft für alle dieser bereits\nentstandenen oder noch entstehenden Forderungen aus\nWarenlieferungen an die Firma P. übernahmen. Der Mitarbeiter der\nKlägerin erklärte ihnen dabei, daß ihre Inanspruchnahme aus der\nBürgschaft nur in Betracht komme, wenn die GmbH als Schuldnerin\nausfalle.\n\n3\n\nIn der Folgezeit kam die GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen\nentsprechend dem Tilgungsplan nicht nach. Die Klägerin beantragte\ndaher am 21.7.1993 gegen die Firma P. und die Beklagten\nMahnbescheid beim Amtsgericht Mönchengladbach. Der Mahnbescheid\ngegen die Firma P. wurde nicht mehr erlassen, da gegen sie\nzwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet worden war.\n\n4\n\nDurch Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 12.4.1994 - 1 O\n10/94 - wurden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als\nGesamtschuldner 172.412,17 DM nebst 13 % Zinsen aus 152.050,26 DM\nseit dem 4. November 1992 bis zum 10. Dezember 1992 sowie 13 %\nZinsen aus 172.412,17 DM seit dem 11. Dezember 1992 zu zahlen.\nHiergegen haben die Beklagten fristgerecht Einspruch eingelegt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\ndas Versäumnisurteil vom 12.4.1994\naufrechtzuerhalten.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie haben geltend gemacht, der Bürgschaftsvertrag sei\nsittenwidrig und damit nichtig. Die Klägerin habe sie unter\nAusnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit über die Tragweite\nder eingegangenen Verpflichtung getäuscht. Ferner habe der\nMitarbeiter der Klägerin sie durch die Drohung, nicht bezahlte\nMaterialien von den Baustellen abzuziehen, zur Eingehung der\nBürgenverpflichtung genötigt, da andernfalls der Geschäftsbetrieb\nder Firma P. nicht hätte aufrechterhalten werden können.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 8. November 1994 - 1 O 10/94 - (Bl. 91 ff.\nd.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht das Versäumnisurteil vom 12.4.1994 aufrechterhalten.\nZur Begründung hat es ausgeführt, der Bürgschaftsvertrag sei\nwirksam. Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäft\nbedingen würden, seien nicht ersichtlich. Eine Ausnutzung der\nwirtschaftlichen Unerfahrenheit der Beklagten, die den\nDachdeckerbetrieb gemeinsam aufgebaut und jahrelang betrieben\nhätten, sei nicht anzunehmen. Eine etwaige Drohung, noch nicht\nbezahltes Material von den Baustellen abzuziehen, sei erkennbar ins\nLeere gegangen.\n\n13\n\nGegen dieses ihnen am 9.11.1994 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten am 9.12.1994 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 12.6.1995 begründet.\n\n14\n\nDie Beklagten erklären nunmehr den Widerruf der\nBürgschaftserklärung vom 20.10.1992 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG.\nSie behaupten, der Termin vom 20.10.1992 sei auf Veranlassung der\nKlägerin durch telefonische Vereinbarung zustandegekommen, wobei\nvon einer Bürgschaft keine Rede gewesen sei. Das Gespräch mit dem\nMitarbeiter der Klägerin habe in ihrer Privatwohnung, nämlich ihrem\nWohn- und Eßzimmer stattgefunden. Der beklagte Ehemann habe nur auf\nVerlangen der beklagten Ehefrau teilgenommen. Im übrigen halten die\nBeklagten an ihrer Auffassung fest, daß die Bürgschaftserklärung\nsittenwidrig sei. Der beklagte Ehemann habe als Polizeibeamter\nkeine Kenntnisse im kaufmännischen Bereich. Die Beklagte zu 2) habe\nnur die Büroarbeiten erledigt, die übrigen geschäftlichen Dinge\naber dem bei der Firma P. beschäftigen Dachdeckermeister G.\nüberlassen. Sie hätten das Dachdeckerunternehmen auch nicht für\nsich selbst, sondern für einen Cousin der beklagten Ehefrau\naufgebaut, der zur Zeit noch die Meisterschule besuche. Vor der\nUnterzeichnung der Bürgschaftserklärung habe der Mitarbeiter der\nKlägerin erklärt, sie hätten nichts zu befürchten, es handele sich\num eine reine Formalie. Auf die Erklärung der beklagten Ehefrau,\nsie müsse erst Rücksprache mit ihrer Steuerberaterin nehmen, habe\ner erwidert, dies sei doch nicht erforderlich. Im übrigen könne die\nausgehandelte Zahlungsvereinbarung nur Bestand haben, wenn sie die\nBürgschaftserklärung unterschreiben würden.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Aachen vom 8.11.194 das Versäumnisurteil des\nLandgerichts Aachen vom 12.4.1994 aufzuheben und die Klage\nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen und ihr\nnachzulassen, eine Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu\nerbringen.\n\n21\n\nSie behauptet, ihr Mitarbeiter habe bei der Firma P. angerufen\nund der Geschäftsführerin, der beklagten Ehefrau, gesagt, es müsse\neine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden und man müsse über\nSicherheiten reden; der Ehemann soll auch kommen, weil es um den\nAbschluß einer Bürgschaft gehe. Die Klägerin bestreitet, daß das\nZimmer, in dem die Bürgschaftserklärung unterzeichnet wurde, zur\nPrivatwohnung gehörte. Ihr Mitarbeiter sei jedenfalls, als er im\nGeschäft geklingelt hatte, von den Beklagten in diesen Raum gelotst\nworden, weil in den Büroräumen angeblich ein Durcheinander\ngeherrscht habe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n25\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von\n172.412,17 DM nebst Zinsen aufgrund der von ihnen der Klägerin\ngegenüber übernommenen Bürgschaft verurteilt. Die\nBürgschaftserklärung der Beklagten vom 20.10.1992 ist nicht im\nHinblick auf ihren Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG unwirksam.\nZwar sind nach jetzt wohl herrschender Meinung Bürgschaften als\n\"entgeltliche Leistungen\" i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen (BGH NJW\n93, 1595; Senat NJW-RR 94, 1538; Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl.,\nEinleitung HWG Rdnr. 6 - a.M.: Wenzel NJW 93, 2781).\n\n26\n\nDie Beklagten gehören jedoch nicht zu dem durch das HWiG\ngeschützten Personenkreis. Gemäß § 6 HWiG finden die Vorschriften\ndes Gesetzes keine Anwendung, wenn der Kunde den Vertrag in\nAusübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt.\nAllerdings haben die Beklagten die Bürgschaftsurkunde als\nPrivatperson unterzeichnet. Die Bürgschaft wurde jedoch als\nSicherheit für die Verbindlichkeiten \"ihrer\" GmbH gegenüber der\nKlägerin gegeben. Beide Beklagten waren Gesellschafter, die\nbeklagte Ehefrau war darüber hinaus Geschäftsführerin der GmbH. Die\ngesicherte Schuld ist zweifelsfrei gewerblicher Natur.\n\n27\n\nUnter Berücksichtigung des Normzwecks des HWiG sind die\nBeklagten nicht dem Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Geschützt\nwird der \"private Verbraucher\", d.h. derjenige Kunde, der einen\nVertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von\nLeistungen zum privaten Gebrauch oder Verbrauch oder sonst zu\nprivaten Zwecken abschließt (vgl. Werner/Machunsky HWiG § 6 Rdnr.\n9; MünchKomm.-Ulmer, BGB, 3. Aufl. § 6 HWiG Rdnr. 2;\nErman-Klingsporn, BGB 9. Aufl., § 6 HWiG Rdnr. 3; BGH NJW 94, 2759\nf.). Dem entspricht Art. 2 der EG-Richtlinie vom 20.12.1985, wonach\n\"Verbraucher\" eine natürliche Person ist, die bei den von der\nRichtlinie erfaßten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht\nihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden\nkann. Eine ähnliche Problematik besteht bezüglich der Anwendbarkeit\ndes VerbKrG bei der Mitverpflichtung mehrerer Kreditnehmer. Hier\nwird - wohl von einer Mindermeinung - die Auffassung vertreten, das\nVerbKrG sei nicht anwendbar, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach\nganz oder überwiegend für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder\nselbständige berufliche Tätigkeit zumindest eines Kreditnehmers\ndiene. Der Kreditgeber sei dann typischerweise nicht\nschutzbedürftig. Unbefriedigende Ergebnisse könnten im Einzelfall\nüber § 138 BGB korrigiert werden (MünchKomm.-Ulmer, § 1 VerbKrG\nRdnr. 32 f.).\n\n28\n\nDer Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Der Schutz des\nVerbraucherkreditgesetzes und des HWiG gilt dem Verbraucher, der\nzum privaten Konsum Verträge geschlossen hat, die typischerweise\ninfolge einer Überrumpelung durch einen geschäftlich überlegenen\nVertragspartner auf übereilten Beschlüssen beruhen. Der Normzweck\npaßt nicht auf Personen, die sich selbst in Form einer Gesellschaft\nwirtschaftlich betätigen. Bei einem Gesellschafter und\nGeschäftsführer einer GmbH kann davon ausgegangen werden, daß er\nauch der besonderen Lage bei Haustürgeschäften hinreichend\ngewachsen ist und sich ggfls. gegen unerwünschte\nVertragsabschlüsse, die im Zusammenhang mit den Geschäften der GmbH\nstehen, selbst wehren kann. Den Beklagten steht somit kein\nWiderrufsrecht nach dem HWG bezüglich der von ihnen gegenüber der\nKlägerin für die Verbindlichkeiten der GmbH übernommenen Bürgschaft\nzu. Es bedarf daher keiner Aufklärung zu dem Inhalt des Telefonats,\nin dem der Termin vom 20.10.1992 vereinbart worden ist, und zu den\nnäheren Umständen der Besprechung selbst.\n\n29\n\nDer Bürgschaftsvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB\nsittenwidrig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen\nUrteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten im\nBerufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine\nVeranlassung. Den Beklagten kann bereits nicht darin gefolgt\nwerden, daß sie derart geschäftlich unerfahren waren, wie sie sich\nnunmehr darstellen. Sie haben immerhin eine GmbH gegründet und\nlängere Zeit ein Dachdeckergeschäft betrieben, wobei die beklagte\nEhefrau als Geschäftsführerin tätig war und die Büroarbeiten\nausführte. Ob das Unternehmen später von dem Cousin der beklagten\nEhefrau übernommen werden sollte, ist unerheblich. Die Beklagten\nbehaupten selbst nicht, etwa nur als Strohleute für diesen oder den\nDachdeckermeister G. fungiert zu haben. Sie haben vielmehr das\nDachdeckergeschäft persönlich betrieben. Unter den gegebenen\nUmständen fehlt es im Hinblick auf die Ausnutzung geschäftlicher\nUnerfahrenheit jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen auf\nSeiten der Klägerin. Im übrigen kann der Klägerin auch nicht\nvorgeworfen werden, die Beklagten in rechtlich zu mißbilligender\nWeise zur Übernahme der Bürgschaft gedrängt zu haben. Eine\nTäuschung über die rechtliche Konsequenz und Tragweite der\nBürgschaftserklärung ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten\nnicht gegeben. Sie stellen nicht in Abrede, daß sie sich über ihre\npersönliche Haftung zumindest für den Fall der Zahlungsunfähigkeit\nder GmbH im Klaren waren. In Anbetracht der hohen Außenstände, die\nteilweise sogar noch aus dem Vorjahr stammten, ist es auch\nkeineswegs zu beanstanden, daß die Klägerin eine Stundung und\nWeiterbelieferung der GmbH von der Bürgschaftsübernahme abhängig\ngemacht hat.\n\n30\n\nNach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 172.412,17 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-15/3-u-241-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-15/3-u-241-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312795","retrieved":"2026-07-09 03:43:53.611022+00:00"}}