{"status":"available","doknr":"OLD312794","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1215.20U109.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-15","aktenzeichen":"20 U 109/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der\nKlägerin steht weder aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung, noch aus dem der sittenwidrigen Schädigung (§\n826 BGB) ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.\n\n3\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe durch die\nvon ihm veranlaßte Verteilung der Mängelliste in dem im\nTeilungsversteigerungsverfahren anberaumten Termin gegen\nvertragliche Nebenpflichten ( positive Vertragsverletzung )\nverstoßen, teilt der Senat nicht. Die Klägerin und ihr früherer\nEhemann sowie der Beklagte und seine Ehefrau waren bis zu dem dem\nBeklagten in der Teilungsversteigerung erteilten Zuschlag\nMiteigentümer der Z.er Klosterkapelle. Nach allgemeiner Ansicht\nlassen sich aus dieser gemeinschaftlichen Stellung als\nMiteigentümer im Sinne des § 741 BGB keine allgemeinen\nwechselseitigen schuldrechtlichen Pflichten der Teilhaber\nherleiten, einander bei der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte\nzu schützen und dem anderen bei der Verfolgung seiner\nwirtschaftlichen Interessen keine wirtschaftlichen Nachteile\nzufügen zu dürfen (BGHZ 62, 243; Staudinger/Huber, 12. Aufl., § 741\nRdnr.173 f. m.z.N.). Die Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB selbst\nist kein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern lediglich eine\nvorgegebene Tatsache und Quelle gesetzlicher Schuldverhältnisse (\nBGH a.a.O.). Daß der Haftungsgrund der positiven Vertragsverletzung\ndanach ausscheidet, folgt auch aus den von der Rechtsprechung dazu\nentwickelten Grundsätzen. Danach werden im Rahmen vertraglich\nbegründeter Schuldverhältnisse in einem weitgehenden Umfang\nallgemeine wechselseitige Schutzpflichten der Vertragspartner\nangenommen, und zwar auch schon für das Stadium des\nvorvertraglichen Kontaktes. Dies ist gerechtfertigt weil, der\nGeschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen in den\nEinflußbereich des anderen Teils begibt und damit redlicher Weise\nauf eine gesteigerte Sorgfalt seines Vertragspartners vertrauen\nkann (BGHZ 66, 51, 54). Deshalb sollen die Vertragspartner bei der\nVerletzung von Verkehrspflichten im Zusammenhang mit\nVertragsverhandlungen und Vertragsverhältnissen nach den selben\nMaßstäben haften, wie für die Verletzung der eigentlichen\nVertragspflicht. Diese dem Haftungsinstitut der positiven\nVertragsverletzung zugrunde liegenden Gesichtspunkte treffen auf\ndas gesetzliche Schuldverhältnis der Gemeinschaft nicht zu. Allein\naufgrund eines zur Bildung einer Gemeinschaft führenden rechtlichen\nErwerbs begeben sich die Partner gerade nicht in den Einflußbereich\ndes anderen Teils und können deshalb auch nicht auf den Schutz und\ndie Förderung ihrer eigenen Belange vertrauen. Dies gilt jedenfalls\nso lange, als sie über die Gemeinschaft hinaus besondere rechtliche\nBeziehungen, die für Vertragsbeziehungen kennzeichnend sind, nicht\nanstreben. Eine Haftung der Beteiligten besteht nur, wenn\ngesetzlich bestehende Verpflichtungen oder darüber hinaus\nübernommene vertragliche Verpflichtungen verletzt werden. Im\nübrigen ist eine Haftung nur im Rahmen der allgemeinen Regeln des\nDeliktsrechts in Betracht zu ziehen (Staudinger/Huber a.a.O.). Dies\nläßt die vom Landgericht zur Begründung seiner anderweitigen\nAuffassung zitierte Mindermeinung außer Acht (BGB RGRK 12. Aufl., §\n741 Rdnr. 12, ohne nähere Begründung; OLG Düsseldorf NJW 1959, 580,\nallerdings beschränkt auf die Anwendung des § 278 BGB im\nnachbarschftlichen Gemeinschaftsverhältnis im Falle einer\ngemeinschaftlich genutzten Giebelmauer unter Hinweis auf BGB RGRK\n12. Aufl., § 741 Rdnr. 12). Die darüber hinaus vom Landgericht\nzitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise betreffen nach\ndem Wohnungseigentumsrecht zu beurteilende Fallgestaltungen. Zwar\nhandelte es sich auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um\neinen Sonderfall der schlichten Rechtsgemeinschaft. Darüber hinaus\nergeben sich aber aus den Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (z.\nB. §§ 14, 16, 21 Abs. 4) und weitergehend durch die\nGemeinschaftsordnung dem Gesamtinteresse dienende wechselseitige\nTreue- und Förderungspflichten (Weitnauer, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 10\nff. m.w.N.). Die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes sind aber auf\ndie Rechtsbeziehungen der Parteien nicht anwendbar, obwohl sie\nzugleich Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind,\nderen Objekt neben der Kapelle auch das daran angrenzende ehemalige\nKlostergebäude umfaßt. Gegenstand der Teilungsversteigerung ist\naber allein der 100/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem\nSondereigentum an der Teileigentumseinheit - Kapelle - (im\nAufteilungsplan mit Nr.6 bezeichnet). Die Teilungsversteigerung\nbetrifft somit nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer\nzueinander, sondern nur das Innenverhältnis der Miteigentümer eines\nWohnungseigentumsanteils. Selbst wenn man aber mit der\nMindermeinung (BGB RGRK a.a.O.) im Ausgangspunkt annehmen wollte,\nallein die Tatsache der Gemeinschaft begründe ein gesetzliches\nSchuldverhältnis zwischen den Teilhabern, das mit wechselseitigen\nSchutz- und Treuepflichten nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen\nverbunden ist, führte dies für den vorliegende Einzelfall zu keinem\nanderen Ergebnis. Das beanstandete Verhalten des Beklagten betraf\nden Ablauf der Teilungsversteigerung. Deren Ziel war es aber, die\nGemeinschaft auseinanderzusetzen und zu beenden. Ausnahmsweise\nmögen Besonderheiten des Einzelfalles es sachgerecht erscheinen\nlassen, die Ausübung der gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten\nder Teilhaber nach § 741 BGB während des Bestehens der Gemeinschaft\ndurch Schutz- und Treuepflichten im wechselseitigen Interesse der\nRechtsausübung zu sichern. Ein derartiges Bedürfnis besteht, sieht\nman von der Pflicht zur Mtwirkung an der Auseinandersetzung selbst\nab, nicht mehr, wenn es im Rahmen der Teilungsversteigerung nur\nnoch um die Auflösung der Gemeinschaft geht. Dahingehendes wird,\nsoweit ersichtlich, auch von der o. g. Mindermeinung nicht\nvertreten. Die Annahme fortbestehender Schutz- und Treuepflichten\nwiderspräche auch den konkurrierenden Interessen der Parteien, das\nObjekt ersteigern zu wollen. Die Teilungsversteigerung ist ein\noffener Wettbewerb, an dem nicht nur die Teilhaber der\nGemeinschaft, sondern auch alle außenstehenden Dritten teilnehmen\nkönnen. Obläge den Teilhabern im Rahmen der Teilungsversteigerung\ndie Beachtung wechselseitiger Schutz- und Treuepflichten, könnte\ndies zu einer Beeinträchtigung gleicher Wettbewerbschancen der an\nder Versteigerung Beteiligten führen.\n\n4\n\n2. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus dem\nGesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB). Eine\ndahingehende Haftung wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn mit der\nvom Beklagten veranlaßten Verteilung der Mängelliste im Termin der\nTeilungsversteigerung ein Verstoß gegen die guten Sitten verbunden\nwäre, sein Handeln also gegen das Anstandsgefühl aller billig und\ngerecht Denkenden verstieße (Palandt-Thomas, 52. Aufl., § 826 Rdnr.\n2 ff.). Zwar ist nicht zu übersehen, daß der Beklagte mit der\nVerteilung der Mängelliste beabsichtigte, auf die Abgabe der Gebote\ndämpfend Einfluß zu nehmen. Mit einer sittenwidrigen Gesinnung ist\ndies allerdings schon deshalb nicht ohne weiteres verbunden, weil\nder Beklagte dabei sein eigenes legitimes Interesse verfolgte, den\nvon ihm erstrebten Zuschlag zu einem möglichst geringem Gebot zu\nerreichen. Selbst wenn die Behauptung der Kägerin zuträfe,\nhierdurch sei ihr Erlösanteil geschmälert worden, wäre das Vorgehen\ndes Beklagten nicht allein deshalb als verwerflich i. S. des § 826\nBGB anzusehen. Generell ist niemand verpflichtet, seine eigenen\nerlaubten Interessen deshalb hintanzustellen und die Ausnutzung\neiner durch die Verhältnisse gegebenen Sachlage zum eigenen Vorteil\ndeshalb zu unterlassen, weil - ihm bewußt - durch die Wahrnehmung\neigener Interessen im Bereich der allgemeinen menschlichen\nBetätigungsfreiheit ein anderer finanzielle Nachteile hat. Das\ngleiche gilt für die Ausübung und Durchsetzung von Rechten, wenn\ndies einem anderen zum Schaden gereicht (Staudinger-Schäfer,\na.a.O., § 826 Rdnr. 59 ff.). Die Grenzen zulässiger\nBetätigungsfreiheit werden auch bei Wahrnehmung eigener\nberechtigter Interessen allerdings dort überschritten, wo zur\nErlangung eigener Vorteile jede billige Rücksichtnahme auf die\nberechtigte Interessen anderer Personen außer acht bleibt, so etwa,\nwenn dies mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des\nBetroffen verbunden ist (Staudinger-Schäfer a.a.O. Rdnr. 63\nm.w.N.). Dies ist hier aber offenkundig nicht der Fall.\nAnhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten lassen\nsich auch dem Inhalt der von ihm im Versteigerungstermin\nverbreiteten Mängelliste nicht entnehmen. Die dort aufgeführten\nMängel des Objektes waren im Kernbereich weder unzutreffend, noch\nist die Mangelhaftigkeit des Erhaltungszustand wesentlich\nüberzeichnet worden, wie ein Vergleich mit dem zur Ermittlung des\nVerkehrswertes im Auftrag des Gerichts erstellten Gutachten des\nSachverständigen Lohnert vom 22.10.1993 zeigt. Dort ist bei der\nDarstellung des Bautenzustandes festgestellt worden, daß ein\nerheblicher Reparaturkostenstau betstehe. Ferner wird zur\nErmittlung des Bauwerts dargelegt, daß eine erhebliche\nWertminderung durch diverse Feuchtigkeitsschäden und durch\nunsachgemäß angeschlossene und defekte Regenwasserrohre bestehe.\nAuch Hinweise des Beklagten auf Hausschwamm sind in dem Gutachten\nenthalten. Konkret aufgeführt sind auch schadhafte Fußbodenbeläge,\ndie Sanierungsbedürftigkeit der gesamten Außen- und Innenflächen\nder ehemaligen Kapelle, das Erfordernis der Ausbesserung an Holz-\nund Stahlteilen, ein Reparaturbedarf an Dachflächen, Dachrinnen,\nder Verbindungstüren im Obergeschoß sowie auf der Empore. Die\nBehebungskosten bzw. die Wertminderung hat der Gutachter aus diesen\nGesichtspunkten mit immerhin rund 120.000,00 DM angenommen. Dessen\nungeachtet kann die Klägerin auch nicht geltend machen, der\nBeklagte habe unzulässig in den Ablauf des Versteigerungstermin\neingegriffen und durch seine Vorgehensweise das Ergebnis der\nVersteigerung verfälscht. Zwar ist anerkannt, daß derjenige, der\nplanmäßig die freie Konkurrenz unter den Bietern in der\nZwangsversteigerung ausschaltet, um sich zum Schaden der übrigen\nVermögensvorteile zu verschaffen, unter Umständen sittenwidrig\nhandelt, weil er damit das Ziel der gesetzlichen Regelung der\nZwangsversteigerung, eine möglichst die Interessen aller durch die\nVersteigerung betroffener sichernde wertentsprechende Verwertung zu\nerreichen, unterläuft (BGH NJW 1961, 1012; BGH WM 1965, 203; 1979,\n162). Die dort angesprochenen Fallgestaltungen betreffen jedoch\nFälle, in denen interessierte Bieter aufgrund von Vereinbarungen\nund Abstandszahlungen veranlaßt wurden, sich nicht an der\nZwangsversteigerung zu beteiligen (pactum de non licitando).\nDemgegenüber hat der Beklagte lediglich durch den Hinweis auf\nMängel des Objekts, die im wesentlichen bereits durch das Gutachten\nbekannt waren, auf das Erwerbsinteresse finanzstarker Mitbieter\neinzuwirken versucht. Der Hinweis auf diese Fallgestaltung geht\naber auch deshalb fehl, weil dort die Sittenwidrigkeit gerade darin\nbesteht, daß das Ziel der gesetzlichen Regelung der\nZwangsversteigerung, unterlaufen wird, die Interessen aller durch\ndie Versteigerung Betroffenen durch eine wertentsprechende\nVerwertung möglichst weitgehend zu sichern und zu erreichen (BGH\nNJW 1979, 162). Hier ist aber nicht nur eine wertentsprechende\nVerwertung erreicht worden. Vielmehr lag das zum Zuschlag führende\nGebot des Beklagten in Höhe von 210.000.- DM um mehr als 55% über\ndem vom Gutachter mit 135.000.- DM ermittelten Verkehrswert.\n\n5\n\nSchließlich bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, daß nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz auch erhebliche\nZweifel bestehen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, ohne die\nVerteilung der Mängelliste zumindest 270.000,00 DM geboten worden\nwären. Immerhin läßt sich dem Terminsprotokoll der\nTeilungsversteigerung entnehmen, daß Gebote über dem Verkehrswert\nnur von den mit Affektionsinteresse behafteten Parteien abgegeben\nworden sind.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n7\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 22.500.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-15/20-u-109-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-15/20-u-109-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312794","retrieved":"2026-07-09 03:43:53.519434+00:00"}}