{"status":"available","doknr":"OLD312799","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1214.6W84.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-14","aktenzeichen":"6 W 84/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist ein bei dem LG K. zugelassener Rechtsanwalt. Die\nBeklagte ist eine in N. ansässige Fachhochschule.\n\n4\n\nIm Jahre 1994 beschloß die Beklagte eine nach Genehmigung und\nVeröffentlichung inzwischen in Kraft getretene\nDiplom-Püfungs-ordnung für den von ihr angebotenen Studiengang\n\"Wirtschafts-recht\". Absolventen dieses Studienganges von 8\nSemestern Dauer, in dem die Beklagte zum Wintersemester 1994/1995\nden Lehrbetrieb aufgenommen hat, sollen mit dessen erfolgreichem\nAbschluß den akademischen Grad \"Diplom-Wirtschaftsjurist [-in]\n(Fach-hochschule)\" erwerben, der nach § 2 S.3 der\nPrüfungsordnung auch in der kürzeren Form \"Diplom-Wirtschaftsjurist\n[-in] (FH)\" geführt werden kann.\n\n5\n\nDer Kläger beanstandet die vorgesehene Verleihung dieses Titels\nals irreführend im Sinne des § 3 UWG. Er behauptet, die Absolventen\ndes neuen Studienganges würden alsbald die Zusätze \"Di-plom-\" und\n\"(Fachhochschule)\" bzw. \"(FH)\" weglassen und unter der Bezeichnung\n\"Wirtschaftsjurist\" auftreten. Hierdurch werde indes aus bestimmten\nvon dem Kläger näher dargelegten Gründen bei den betroffenen\nVerkehrskreisen die irrige Vorstellung hervorgerufen, der\nBetreffende sei Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt. Diese\nFehlvorstellung werde im übrigen auch ohne eine derartige\nVerkürzung schon durch den Wortbestandteil \"Ju-rist\" in dem Titel\nbewirkt. Der Kläger vertritt die Auffassung, bezüglich dieses\nwettbewerbswidrigen Handelns der zukünftigen Absolventen des neuen\nStudienganges sei durch die Verleihung des Titels auch die Klägerin\nStörerin.\n\n6\n\nEr hat b e a n t r a g t,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Androhung bestimmter\nOrdnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\n8\n\nAbsolventen des von ihr eingerichteten\nStudienganges \"Wirtschaftsrecht\" die akademische Graduierung\n\"Diplom-Wirtschaftsjurist (Fachhochschule)\" zu verleihen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie stellt einen Verstoß gegen § 3 UWG in Abrede und behauptet,\nder Begriff \"Jurist\" stelle einen Oberbegriff für zahlreiche\nberufliche Tätigkeiten im Bereich des Rechts dar und sei daher\nnicht geeignet, die behauptete Irreführung hervorzurufen.\n\n12\n\nIm übrigen vertritt sie die Auffassung, daß für den vorliegenden\nRechtsstreit der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei, weil es sich um\neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele.\n\n13\n\nDas L a n d g e r i c h t hat durch Beschluß vom 1.8.1995 gemäß\n§ 17 a Abs.3 GVG vorab entschieden, daß der Rechtsweg zu den\nordentlichen Gerichten zulässig sei, weil die Natur des betroffenen\nRechtsverhältnisses zwischen den Parteien privatrechtlich sei.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde\nder Beklagten, die diese im wesentlichen wie folgt begründet:\n\n15\n\nAuf die Natur des Klageanspruches dürfe im vorliegenden\nEinzelfall deswegen nicht abgestellt werden, weil der Anspruch\noffensichtlich unbegründet sei. Dies ergebe sich daraus, daß sie\ndie akademischen Grade durch Hoheitsakt verleihe und dabei den\nBindungen des Zivilrechtes nicht unterliege. Sie sei als\nöffentlich-rechtliche Körperschaft Hoheitsträgerin und werde\ndeswegen grundsätzlich und auch bei der Verleihung akademischer\nGrade hoheitlich tätig. Es sei zwar anerkannt, daß auch\nHoheitsträger in bestimmten Bereichen ausnahmsweise privatrechtlich\ntätig würden, es liege indes keine der insoweit anerkannten\nFallkonstellationen vor. Die Bejahung des ordentlichen Rechtsweges\nstelle einen Eingriff in ihre Satzungsautonomie und damit in die\ngrundgesetzlich normierte Gesetzgebungskompetenz dar.\n\n16\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n17\n\nunter Abänderung des Beschlusses des\nLandgerichts K. vom 1.8.1995 den Rechtsweg zu den ordentlichen\nGerichten für unzulässig zu erklären.\n\n18\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n19\n\ndie sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur\nFrage der Zulässigkeit des Rechtsweges und tritt der angefochtenen\nEntscheidung bei.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Wortlaut der\nangefochtenen Entscheidung Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie gemäß § 17 a Abs.4 S.3 GVG statthafte sofortige Beschwerde\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n24\n\nDer von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen\nGerichten ist aus den bereits ausführlich von dem Landgericht\ndargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nzunächst in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.2 ZPO Bezug\ngenommen wird, zulässig.\n\n25\n\nDas Beschwerdeverfahren gibt lediglich zu folgenden ergänzenden\nAusführungen Anlaß:\n\n26\n\nEs entspricht - ausgehend von der Entscheidung des großen Senats\nfür Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 22.3.1976 (GRUR 76,658\n- \"Studentenversicherung\"), auf die wegen der Begründung Bezug\ngenommen wird und von der abzuweichen kein Anlaß besteht -\ngefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß dieselbe\nHandlung im Verhältnis zu den unterschiedlichen Betroffenen\neinerseits öffentlich-rechtlicher und andererseits\nprivatrechtlicher Natur sein kann (vgl. die Nachweise bei\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 1 UWG RZ 919 f).\nEin derartiger Fall ist - wie bereits das Landgericht ausgeführt\nhat (S.8 der Beschlussausfertigung) - auch hier gegeben.\n\n27\n\nDer Große Senat des Bundesgerichtshofes hat in seiner weiteren\ngrundlegenden Entscheidung ebenfalls vom 22.3.1976 (GRUR 77,51 -\n\"Auto-Analyzer\"), der eine Klage der Betreiberin einer\nmedizinischen Anlage zur Untersuchung von Blut gegen eine\nkassenärztliche Vereinigung und eine Landesärztekammer\nzugrundegelegen hatte, in Fortsetzung der bisherigen\nobergerichtlichen Rechtsprechung folgendes ausgeführt: Für die\nFrage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges sei maßgeblich,\nob sich das Klagebegehren nach der ihm gegebenen tatsächlichen\nBegründung als Folge eines Sachverhaltes darstelle, der nach\nbürgerlichem Recht zu beurteilen sei. Sofern diese Frage zu bejahen\nsei, weil zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis bestehe, das\nvon dem Prinzip der Gleichordnung geprägt sei, sei der ordentliche\nRechtsweg auch dann gegeben, wenn das beanstandete Verhalten der\nBeklagten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern hoheitlicher Art sei\n(a.a.O., S.52). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum privaten\nUnternehmen gehe es - anders als bei einer etwaigen Klage eines\nMitgliedes der Beklagten gegen deren Vorgehen - nicht darum, ob der\nTräger öffentlicher Verwaltung in rechtswidriger Weise hoheitlich\ntätig geworden sei, sondern um die Entscheidung darüber, ob die\nöffentliche Verwaltung die vom Privatrecht gezogenen Grenzen\neingehalten habe, die sie beachten müsse, wenn und soweit sie am\nallgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehme (a.a.O.,\nS.53).\n\n28\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Bundesgerichtshof\nin ständiger Rechtssprechung festgehalten hat (vgl. die Nachweise\nz.B. bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Band 2, 6.\nAuflage, Kap. 45 RZ 1 FN 5 und Zöller-Gummer, ZPO, 19. Auflage, §\n13 GVG RZ 25) und auf die die Beklagte in ihrer\nBeschwerdebegründung nur beiläufig eingegangen ist, führt zur\nBestätigung der angegriffenen Entscheidung:\n\n29\n\nDer ordentliche Rechtsweg ist deswegen eröffnet, weil ausgehend\nvon dem Begehren des Klägers und der für dieses Begehren von ihm\ngegebenen Begründung zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis\nbesteht, das - unabhängig von der unzweifelhaft hoheitlichen\nTätigkeit der Beklagten bei der Graduierung der erfolgreichen\nAbsolventen ihres Studienganges \"Wirtschaftsrecht\" - aus den\nnachfolgenden Gründen vom Prinzip der Gleichordnung geprägt\nist.\n\n30\n\nZiel des Klägers ist es, ein wettbewerbswidriges Verhalten der\nzukünftigen Absolventen zu verhindern, das nach seiner Auffassung\ndarin liegt, daß diese den ihnen verliehenen Titel - sei es\nunverändert, sei es in der Kurzfassung \"Wirtschaftsjurist\" - führen\nwerden. Die Beklagte nimmt der Kläger (nur) deswegen als Störerin\nin Anspruch, weil sie durch die Graduierung ihre Absolventen erst\nin die Lage versetzt, sich auf die beschriebene, von dem Kläger als\nwettbewerbswidrig angesehene Weise zu verhalten. Vor diesem\nHintergrund kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, welcher Natur\ndas Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den einzelnen\nzukünftigen Absolventen des Studienganges \"Wirtschaftsrecht\" ist.\nDenn was diesbezüglich für jenes Rechtsverhältnis gilt, muß auch\nfür das Verhältnis zur Beklagten als neben bzw. hinter den\nzukünftigen Absolventen stehende (Mit-)Störerin gelten.\n\n31\n\nDas Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den zukünftigen\nAbsolventen des Studienganges \"Wirtschaftsrecht\" ist indes\nbürgerlich-rechtlicher Natur. Der Absolvent, der nach seiner\nGraduierung durch die Beklagte als \"Diplom-Wirtschaftsjurist\n(Fachhochschule [oder: FH])\" im Rechtsverkehr auftritt, tritt dem\nKläger auf gleichgeordneter rechtlicher Ebene, nämlich als\nWettbewerber im Dienstleistungsbereich der rechtsberatenden Berufe,\ngegenüber. Die Tatsache, daß seine dem zugrundeliegende Graduierung\neinen hoheitlichen Rechtsakt darstellt, macht die potentielle\nAuseinandersetzung mit dem Kläger nicht zu einer\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 VWGO. Denn\nsie ändert nichts daran, daß ein Verhältnis der Über- und\nUnterordnung zwischen dem zukünftigen Absolventen des neuen\nStudienganges \"Wirtschaftsrecht\" und dem Kläger ersichtlich nicht\nbestehen wird (vgl. zu dieser Fallkonstellation auch HdB.\nWettbewerbsR/Seibt § 64 RZ 2 m.w.N.).\n\n32\n\nDiese Feststellung bedeutet nicht etwa, daß bei der materiellen\nPrüfung der Begründetheit einer zukünftigen Unterlassungsklage des\nKlägers gegen einen jener Absolventen der Tatsache, daß dessen\nGraduierung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, keine\nBedeutung zukäme. Vielmehr haben die zuständigen ordentlichen\nGerichte gemäß § 17 Abs.2 S.1 GVG, wonach der Rechtsstreit von dem\nGericht des zulässigen Rechtsweges unter allen in Betracht\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist, diesen\nUmstand zu beachten und - worauf in anderem Zusammenhang ebenfalls\nbereits das Landgericht abgestellt hat - dementsprechend alle\neinschlägigen Normen anzuwenden, auch soweit diese\nöffentlich-rechtlicher Natur sind. Zu einer öffentlich-rechtlichen\nStreitigkeit wird eine derartige zukünftige Auseindersetzung\nzwischen dem Kläger und Absolventen der Beklagten deswegen mit\nBlick auf das offenkundig bestehende Gleichordnungsverhältnis\nzwischen beiden gleichwohl nicht.\n\n33\n\nDas gilt erst recht für die nach der Behauptung des Klägers zu\nerwartende mißbräuchliche Benutzung des Titels durch die\nzukünftigen Absolventen des Studienganges \"Wirtschaftsrecht\".\nSollten diese tatsächlich entgegen § 2 der angegriffenen\nDiplomprüfungsordnung eine dort nicht vorgesehene Kurzfassung, etwa\n\"Wirtschaftsjurist\", als Bezeichnung verwenden, so wird umso\ndeutlicher, daß dieses nach Auffassung des Klägers\nwettbewerbswidrige Verhalten nicht allein wegen der ihm\nzugrundeliegenden hoheitlich erfolgenden Graduierung zur\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeit wird.\n\n34\n\nAusgehend hiervon kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch\nim vorliegenden Verfahren eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit\nbesteht, für die gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet\nist. Die Störereigenschaft der Beklagten und damit deren\nPassivlegitimation begründet der Kläger nämlich allein damit, daß\ndiese durch die Graduierung die von den einzelnen Absolventen zu\nerwartende Störung erst ermögliche. Der Kläger stützt sich damit\ngerade auf einen Sachverhalt, der aus den soeben dargelegten\nGründen nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Allein der\nUmstand, daß der Beitrag, den die Beklagte nach dem Vorbringen des\nKlägers bei dieser Störung leistet, im Verhältnis zu den einzelnen\nAbsolventen einen Hoheitsakt darstellt, führt nicht dazu, daß die\nihrer Natur nach privatrechtliche Auseinandersetzung zu einer\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeit wird.\n\n35\n\nVielmehr ist für das Verfahren wegen des trotz dieses Umstandes\nbürgerlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit gemäß § 13 GVG\nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, die indes\ngemäß § 17 Abs.2 GVG uneingeschränkt befugt und im Rahmen des\nErforderlichen auch verpflichtet sind, wegen des hoheitlichen\nCharakters der Graduierung der Absolventen auch Normen und sonstige\nRechtssätze öffentlich-rechtlicher Art zur Anwendung zu\nbringen.\n\n36\n\nDer Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob\ndie Beklagte tatsächlich (Mit-)Störerin ist. Im Rahmen der\nvorliegenden Auseinandersetzung über die Zulässigkeit des\nbeschrittenen Rechtsweges ist vielmehr von dem Vorbringen des\nKlägers auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat auch nicht etwa\nzu untersuchen, ob die Verwendung des Titels - sei es in seinen von\nder Diplomprüfungsordnung vorgesehenen Fassungen, sei es in einer\netwaigen, § 2 der Diplomprüfungsordnung widersprechenden\nKurzfassung, etwa als \"Wirtschaftsjurist\" - wirklich\nwettbewerbswidrig ist. Dies folgt allerdings nicht schon daraus,\ndaß der Kläger sich auf eine privatrechtliche Norm stützt, indem er\nzur Klagebegründung § 3 UWG anführt. Maßgeblich ist vielmehr allein\ndie wahre Natur des geltendgemachten Anspruches (BGH a.a.O., S.53),\nderen Voraussetzungen daher für die Prüfung des Rechtsweges als\ngegeben anzusehen sind. Unterstellt man indes die\nWettbewerbswidrigkeit der Verwendung des Titels und die\ndiesbezügliche Störereigenschaft der Beklagten, die im übrigen\ngegebenenfalls wegen des weiten Störerbegriffs im Wettbewerbsrecht\n(vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap.14, RZ 2 ff, insb. 7 ff m.w.N.)\nnaheliegt, so ist aus den vorstehenden Gründen der Zivilrechtsweg\neröffnet.\n\n37\n\nDie Beklagte nimmt allerdings nicht selbst und im eigenen\nwirtschaftlichen Interesse am Wettbewerb teil. Hierdurch\nunterscheidet sich der vorliegende Fall - soweit ersichtlich - von\nden Konstellationen, die der bislang veröffentlichten\nRechtssprechung zugrundelagen (vgl. dazu näher die Darstellung bei\nGroßKomm/Jacobs vor § 13 D RZ 26 ff). Gleichwohl handelt es sich um\neine privatrechtliche Streitigkeit, zu deren Erledigung gemäß § 13\nGVG die ordentlichen Gerichte berufen sind.\n\n38\n\nDer BGH hat in seiner eingangs erwähnten grundlegenden\nEntscheidung vom 22.3.1976 (GRUR 76,658,660 -\nStudentenversicherung\") im Zusammenhang mit der Feststellung, daß\ndieselbe Handlung je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen\näußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich\nzu qualifizieren sein könne, ausgeführt, daß eine privatrechtliche\nQualifizierung dann geboten sei, wenn die öffentliche Hand zu\nprivaten Mitbewerbern in einem echten Wettbewerbsverhältnis stehe,\nbeide sich also als Anbieter auf dem Boden der Gleichordnung\ngegenüberstünden. Die privatrechtliche Qualifizierung ist indes aus\nden dargestellten Gründen auch dann geboten, wenn ein unmittelbares\nWettbewerbsverhältnis zwischen dem Träger hoheitlicher Befugnisse\nund dem Betroffenen auch nach dessen eigener Darstellung zwar nicht\nbesteht, jener aber durch sein Verhalten in ein zukünftiges\nprivatrechtliches Wettbewerbsverhältnis eingreift bzw. dessen\nEntstehen sogar erst ermöglicht, wie die Beklagte dies nach dem\nzugrundezulegenden Vortrag des Klägers durch die Verleihung des\nangegriffenen Titels aufgrund der Diplomprüfungsordnung tun wird.\nDie öffentliche Hand unterliegt nach der ausdrücklichen\nFormulierung des BGH (a.a.O.) im Falle einer wirtschaftlichen\nBetätigung den Schranken des allgemeinen Wettbewerbsrechts\nunabhängig davon, ob die Leistungsbeziehungen zu ihren Abnehmern,\nMitgliedern oder Benutzern privatrechtlich oder\nöffentlich-rechtlich gestaltet sind. Dies gilt aus den oben im\neinzelnen dargelegten Gründen auch dann, wenn die öffentliche Hand\nsich nicht unmittelbar selbst wirtschaftlich betätigt, sondern die\nPersonen, zu denen sie in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis\nsteht, in ihrer Position im Wirtschafts- und Rechtsleben stärkt,\nwie dies die Beklagte durch die Verleihung von Titeln an ihre\nAbsolventen zu tun beabsichtigt.\n\n39\n\nGebieten schon die vorstehenden Gesichtspunkte die\nQualifizierung der Streitigkeit als eine solche privatrechtlicher\nArt, für die gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen\nGerichten eröffnet ist, so kommt hinzu, daß auf diese Weise eine\nBefassung der sachnäheren Gerichte mit dem Fall erreicht wird,\nworauf der BGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung abstellt (vgl.\na.a.O. GRUR 77,51,53 - \"Autoanalyzer\" und die Nachweise bei\nZöller-Gummer, a.a.O. RZ 21). Sachnäher sind die Gerichte der\nordentlichen Gerichtsbarkeit deswegen, weil der Sachverhalt - und\nzwar unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges -\nentscheidend von der Materie des Wettbewerbsrechts geprägt\nwird.\n\n40\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen erübrigt sich\nschließlich ein näheres Eingehen auf die Beschwerdebegründung.\nDieser liegt - was jedenfalls für den weit überwiegenden Teil der\nAusführungen der Beklagten gilt, in der diese den\nöffentlich-rechtlichen Charakter der durch sie zukünftig\nerfolgenden Verleihung akademischer Grade begründet - die aus den\nvorstehenden Gründen unzutreffende Auffassung zugrunde, daß ihr\nHandeln nur einheitlich entweder nach Privatrecht oder nach\nöffentlichem Recht zu beurteilen sei. Es kann - wie oben geschehen\n- ohne weiteres unterstellt werden, daß die Beklagte bei der\nVerleihung akademischer Grade gegenüber ihren Absolventen\nhoheitlich handelt. Dies bedeutet jedoch entgegen der auf Seite 3\nder Beschwerdebegründung hervorgehobenen Auffassung der Beklagten\ngerade nicht, daß diese nur den Bindungen des öffentlichen Rechts\nund nicht auch denjenigen des UWG unterworfen wäre.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.\n\n42\n\nDie Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den vorliegenden\nBeschluß beruht auf § 17 a Abs.4 S.4 f GVG, 567 Abs.4 S.2 ZPO.\n\n43\n\nDie Entscheidung hat deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil -\nsoweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht über die Frage\nder Zulässigkeit des Rechtsweges in dem hier vorliegenden Fall\nentschieden worden ist, in dem ein Träger hoheitlicher Gewalt zwar\nnicht unmittelbar selbst und in eigenem wirtschaftlichen Interesse,\nwohl aber durch Förderung einzelner Personen am Wettbewerb\nteilnimmt, zu denen er in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis\nsteht.\n\n44\n\nDie Einlegung der durch diese Zulassung ermöglichten weiteren\nBeschwerde führt allerdings zu einer weiteren Verzögerung einer\nEntscheidung in der Sache, die - insbesondere mit Blick auf die\nbetroffenen Studenten - nicht im Interesse der Beklagten liegen\nkann. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die weitere Beschwerde\ntrotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.\nDie Beklagte hat es im übrigen in der Hand, die mit dem Verfahren\nder weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof notwendigerweise\nverbundene Verzögerung durch einen Verzicht auf die Einlegung des\nRechtsmittels abzuwenden.\n\n45\n\nBeschwerdewert: 70.000 DM.\n\n46\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem Streitwert in der Hauptsache,\nweil die Frage beschieden wird, ob der in der Hauptsache\ngeltendgemachte Anspruch vor den ordentlichen Gerichten verfolgt\nwerden kann, und daher der gesamte Klageanspruch auch im\nBeschwerdeverfahren im Streit ist (vgl. OLG Köln OLGR 93, 140 f;\nSchneider, Streitwertkommentar, 10.Auflage, RZ 1250 mit Hinweis auf\nRGZ 40,416). Der von Zöller-Gummer (a.a.O., § 17 a GVG RZ 20)\ngeteilten Auffassung des OLG Karlsruhe, das für einen Fall der\nAbgrenzung zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der\nArbeitsgerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 12 a\nArbGG die geschätzten Anwaltskosten im Hauptsacheverfahren\nzugrundegelegt hat, vermag der Senat daher nicht zu folgen.\n\n47\n\nDer Streitwert der Hauptsache beträgt entsprechend der Angabe\ndes Klägers 70.000 DM. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung\nauch des erkennenden Senats, daß für den Streitwert das Interesse\nder klagenden Partei maßgebend ist (vgl. z.B. Baumbach/ Hefermehl\na.a.O., Einl.UWG RZ 510, Teplitzky a.a.O. Kap.49, RZ 5 ff, jew.\nm.w.N.). Bei der Bewertung des Interesses der klagenden Partei\nkommt deren Angabe zu Beginn des Verfahrens maßgebliche indizielle\nBedeutung zu, zumal in jenem Verfahrensstadium der Ausgang des\nVerfahrens noch offen ist.\n\n48\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Interesse des Klägers objektiv\ntatsächlich höher als von ihm angegeben sein könnte, bestehen\nnicht. Zweifelhaft könnte im Gegenteil allenfalls sein, ob der Wert\nnicht sogar niedriger ist, weil der Kläger in seiner Replik vom\n9.6.1995 die Angabe des Wertes von 70.000 DM ausdrücklich u.a. mit\ndem Motiv begründet hat, die Revisionssumme von 60.000 DM zu\nüberschreiten. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger\nerklärtermaßen nicht nur seine eigenen, sondern auch\nStandesinteressen wahrnimmt, sieht der Senat indes für die\nFestsetzung eines niedrigeren Wertes als 70.000 DM keinen Anlaß.\nDemgegenüber ist auf die Folgen, die eine etwa zu ihrem Nachteil\nergehende Entscheidung für die Beklagte haben könnte, nicht\nabzustellen, so daß es auf sich beruhen kann, ob diese Folgen\ntatsächlich - wie die Beklagte in der Klageeerwiderung vorgetragen\nhat - mit 1.000.000,00 DM zu bewerten wären.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-14/6-w-84-95","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-14/6-w-84-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312799","retrieved":"2026-07-09 03:43:53.970325+00:00"}}