{"status":"available","doknr":"OLD312797","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1214.16WX220.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-14","aktenzeichen":"16 WX 220/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 69 g Abs. 4 Nr. 3,\n29 Abs. 2 FGG an sich statthaft und in der rechten Form und Frist\neingelegt worden. Der bisherige Betreuer ist auch zur Einlegung der\nBeschwerde im eigenen Namen gemäß § 20 Abs. 1 FGG befugt (ebenso\nBayObLG FGPrax 1995, 197). Soweit das OLG Düsseldorf in FGPrax\n1995, 109 einem Betreuer im Falle seiner Entlassung eine eigene\nBeschwerdebefugnis abgesprochen hat, betraf dies den Sonderfall,\ndaß es sich um einen vom Amtsgericht vorgenommenen und vom\nLandgericht wieder aufgehobenen Betreuerwechsel handelte. Nur in\ndiesem hier nicht zur Rede stehenden Sonderfall soll der neue\nBetreuer seine durch die Wiedereinsetzung des ursprünglichen\nBetreuers erforderlich werdende Entlassung nicht selbst anfechten\nkönnen, was auf sich beruhen kann.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel führt sachlich zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers gegen seine\nEntlassung aus dem Amt zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die\nBeschwerde war mit Schriftsatz vom 22.06.1995, der am 26.06.1995\nbeim Amtsgericht eingegangen ist, fristgerecht erhoben, denn der\nBeschluß des Amtsgerichts vom 15.05.1995 ist am 14.06.1995 zur Post\ngegeben und dem Betreuer nach seinen Angaben am 19.06.1995\nzugestellt worden, so daß die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG\ngewahrt ist.\n\n5\n\nDer Schriftsatz des Betreuers vom 22.06.1995 ist als Beschwerde\nund nicht als bloße Gegenvorstellung aufzufassen, denn bei einer\nrechtsmittelfähigen Entscheidung ist der Antrag auf sowohl\nsachliche als auch rechtliche Überprüfung in aller Regel auch ohne\nausdrückliche Verwendung des Worts ,Beschwerde\" oder eines\nähnlichen Begriffs dahin zu verstehen, daß eine solche Überprüfung\ndurch die höhere Instanz gewünscht wird. Dies gilt jedenfalls für\nden Fall, daß eine Abhilfe durch die untere Instanz nicht gewährt\nwird oder wie vorliegend aus Rechtsgründen gar nicht gewährt werden\nkann. Es ist verfehlt, den Antrag des Betreuers so auszulegen, daß\ner sein erkennbares Rechtsschutzziel nicht erreicht. In seinem\nspäteren Schriftsatz vom 28.07.1995 hat er selbst klargestellt, daß\ner mit einer Vorlage der Sache an die Beschwerdekammer des\nLandgerichts rechnete - möglicherweise in der irrigen Annahme, es\ngehe ein Abhilfeverfahren voraus -, woraus der Wille zur Einlegung\neines Rechtsmittels zweifelsfrei hervorgeht.\n\n6\n\nEs läßt sich bisher nicht feststellen, daß das Rechtsmittel\nunzulässig ist, weil der Betreuer seiner Entlassung zugestimmt hat.\nSollte er sein Einverständnis an die Bedingung geknüpft haben, daß\nkein Betreuerwechsel an Rechtsanwalt Klotz stattfinde, wäre eine\nsolche Zustimmung unwirksam. Das Landgericht wird den Sachverhalt\nweiter aufzuklären haben.\n\n7\n\n- 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-14/16-wx-220-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-14/16-wx-220-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312797","retrieved":"2026-07-09 03:43:53.793467+00:00"}}