{"status":"available","doknr":"OLD312802","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1213.26UF28.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"26 UF 28/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDer Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats\nvom 5. Juli 1995 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt und begründet worden. Auf Grund der neuen Verhandlung\nbleibt das Versäumnisurteil, mit welchem auf die Berufung des\nBeklagten die Klage abgewiesen worden ist, aufrechterhalten. Die\nnach Einspruch erhobene Widerklage des Beklagten führt zur\nVerurteilung des Klägers nach dem Widerklageantrag.\n\n3\n\nDazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat das\nRechtsmittel zutreffend bei dem Oberlandesgericht eingelegt, dessen\nZuständigkeit sich aus § 119 Abs. 1 Satz 1 GVG ergibt. Nach dieser\nVorschrift entscheiden die Oberlandesgerichte unter anderem über\nBerufungen gegen Endurteile der Amtsgerichte \"... in den von den\nFamiliengerichten entschiedenen Sachen ...\". Der vorliegende\nRechtsstreit hat zwar keine Familiensache im Sinne der §§ 606 ff\nZPO zum Gegenstand. Darauf kommt es aber nach § 119 Abs. 1 Satz 1\nZPO auch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Amtsgericht \"als\nFamiliengericht\" entschieden hat (sog. formelle Anknüpfung). Dies\nist hier jedenfalls dem äußeren Anschein nach der Fall. Die\nBezeichnung \"Familiengericht\" ist im Eingang des angefochtenen\nUrteils enthalten. Daß die Entscheidung nicht das für\nFamiliensachen vorgesehene F-Aktenzeichen, sondern ein\nC-Aktenzeichen (allgemeine Zivilsachen) trägt, ist demgegenüber\nohne Bedeutung (in diesem Sinne bei gleichgelagerter Konstellation\nauch BGH MDR 1993,382).\n\n6\n\nMangels entsprechender Rüge - § 529 Abs. 3 ZPO - ist dem Senat\nauch eine Prüfung der Frage verwehrt, ob wegen Vorliegens einer\nNichtfamiliensache das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an\neinen allgemeinen Zivilsenat abzugeben wäre.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDas Rechtsmittel des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.\n\n9\n\n1. Die Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDem Kläger steht die geltend gemachte Honorarforderung aus der\nAbrechnung vom 28. April 1994 (Bl. 32 f.) gegen den Beklagten nicht\nzu. Denn der Kläger hat den Beklagten in dem Rechtsstreit, auf den\nsich die Honorarforderung bezieht, fehlerhaft beraten und damit\nseine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten\nschuldhaft verletzt. Durch dieses vertragswidrige Verhalten des\nKlägers war die Mandatskündigung seitens des Beklagten veranlaßt.\nDemzufolge kann der Kläger gemäß § 628 Abs 1 Satz 2 BGB insoweit\neine Vergütung nicht verlangen, als seine Leistungen infolge der\nKündigung für den Beklagten kein Interesse mehr haben. Dies ist\njedenfalls in dem Umfang, in welchem der Kläger noch Zahlung von\ndem Beklagten fordert, der Fall. Hierzu wird auf die Abrechnung in\ndem außergerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 2.5.1994 (Bl. 34\nf.) verwiesen.\n\n11\n\na) Eine fehlerhafte Beratung des Beklagten ist dem Kläger im\nZusammenhang mit dem von der damaligen Ehefrau des Beklagten gegen\ndiesen erhobenen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts\nanzulasten. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, den Beklagten im\neinzelnen über die Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick\nauf das von der damaligen Ehefrau des Beklagten erzielte\nEigeneinkommen aufzuklären. Hierbei hätte der Kläger insbesondere\ndeutlich machen müssen, daß nach der im Jahre 1993 erfolgten\nAusweitung der Berufstätigkeit durch die damalige Ehefrau des\nBeklagten nur der ihrem bisherigen Arbeitsumfang entsprechende Teil\nihres Einkommens als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend nach\nder sogenannten Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung\neinzustellen war. Der darüber hinausgehende Teil des Einkommens war\nhingegen nicht eheprägend und daher nach der sogenannten Abzugs-\noder Anrechnungsmethode zu behandeln, also (zu 6/7) auf die aus der\nDifferenz der eheprägenden Einkünfte der Eheleute ermittelte (3/7)\nUnterhaltsquote anzurechnen. Einen Hinweis auf diese für den\nBeklagten günstige Mischung aus Differenz- und Anrechnungsmethode\n(vgl. dazu auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des\nUnterhalts, 5. Aufl. 1993, Rdn. 444 mit Nachweisen aus der Rspr.)\nhat der Kläger dem Beklagten nicht erteilt, wie noch näher\nausgeführt werden wird. Für den Beklagten bestand damit die Gefahr,\ndaß er sich - aus Rechtsunkenntnis - auf eine überhöhte\nUnterhaltsforderung seiner damaligen Ehefrau einließ.\n\n12\n\nDer Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß die gesamten\nEinkünfte der damaligen Ehefrau des Beklagten ohnehin nach der\nDifferenzmethode zu berücksichtigen gewesen seien, weil die\nAusweitung auf eine vollschichtige Tätigkeit im April 1993 bereits\nwährend des Zusammenlebens der Eheleute geplant gewesen sei und\ndaher die Erwartung des künftigen höheren Einkommens schon die\nehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe (Bl. 220 f.). Es kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß dahingehende Pläne tatsächlich\nbestanden. Denn andernfalls hätte nach Lage der Dinge für die\ndamalige Ehefrau des Beklagten keine Veranlassung bestanden, auf\nden Scheidungsfolgenvergleich vom 8. November 1994 (Bl. 141, 56)\nmit der darin enthaltenen Unterhaltsregelung einzugehen. Im übrigen\nhatte sich die Ehefrau des Beklagten schon 1967 - zu diesem\nZeitpunkt war der 2. Sohn der Eheleute noch nicht geboren - ihre\nBeiträge aus der Rentenversicherung auszahlen lassen (Bl. 231,\n232), was dafür spricht, daß sie nach ihrer damaligen Lebensplanung\nnicht mehr davon ausging, noch einmal eine\nsozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Anhaltspunkte\ndafür, daß sie in der Folgezeit, solange die Ehe intakt war,\nanderen Sinnes geworden sein könnte, sind nicht dargetan. Vielmehr\nhat die damalige Ehefrau des Beklagten sogar ihre Mitarbeit in der\nFirma des Beklagten im Jahre 1983 eingestellt, und der Kläger hat\nauch auf persönliche Befragung im Termin vom 8.11.1995 nicht sagen\nkönnen, wann Frau L. ihre geringfügige Tätigkeit bei der\nStadtsparkasse K. aufgenommen hat. Jedenfalls spricht auch dies\nnicht für eine Planung des Beklagten und seiner früheren Ehefrau\ndahingehend, daß diese nach dem 18. Geburtstag des jüngeren Sohnes\nder Parteien im Jahre 1987 eine mehr als geringfügige Tätigkeit\naufnehmen oder beibehalten sollte. Auf dieser Linie liegt es auch,\ndaß Frau L. nach dem Tode ihrer Mutter nicht ohne weiteres\ngedachte, ihre Berufstätigkeit auf einen vollschichtigen Umfang\nauszudehnen, daß dies vielmehr auf intensives Drängen des Beklagten\nhin geschah. Mit all diesen Tatsachen hat sich der Kläger bei\nseiner Behauptung, die frühere Ehefrau des Beklagten wäre nach\ngemeinsamer Lebensplanung ab 1987 vollschichtig berufstätig\ngeworden, wenn sie sich nicht im Einverständnis mit dem Beklagten\nveranlaßt gesehen hätte, ihre kranke Mutter zu pflegen, nicht\nauseinandergesetzt. Der dahingehende Sachvortrag des Klägers ist\ndaher ohne Substanz und gibt zu weiterer Aufklärung keinen\nAnlaß.\n\n13\n\nb) Seiner Verpflichtung, den Beklagten im dargestellten Sinne\numfassend aufzuklären, war der Kläger auch nicht deshalb enthoben,\nweil der Beklagte zunächst offensichtlich bereit war, seiner\ndamaligen Ehefrau im Hinblick auf deren Leistungen in der Ehe und\nbei der Pflege ihrer schwerkranken Mutter in der Frage des\nUnterhalts entgegenzukommen und sich mit ihr unmittelbar - ohne\nHinzuziehung der beauftragten Rechtsanwälte - zu einigen. Denn der\nBeklagte änderte seine Einstellung zu der Unterhaltsfrage um die\nJahreswende 1992/1993 und drängte nunmehr auf eine gerichtliche\nKlärung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Dies machte er auch\ndem Kläger deutlich durch seine Notiz zum Schreiben der Anwälte\nseiner damaligen Ehefrau vom 2.12.1992 (Bl.92) und - nach weiteren\ngescheiterten Versuchen einer einvernemlichen Regelung - durch sein\nSchreiben an den Kläger vom 10.8.1993 (Bl. 95). Spätestens zu\ndiesem Zeitpunkt, zu dem auch die damalige Ehefrau des Beklagten\nihre Berufstätigkeit bereits ausgedehnt hatte, bestand für den\nKläger Anlaß, den Beklagten über die Auswirkungen des von seiner\ndamaligen Ehefrau erzielten Einkommens auf die Höhe ihres\nUnterhaltsanspruchs aufzuklären. Dies galt erst recht, nachdem der\nBeklagte den Kläger darüber unterichtet hatte, daß er - der\nBeklagte - sich mit seiner damaligen Ehefrau bezüglich des\nEhegattenunterhalts entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 10.\nSeptember 1993 (Bl. 98 f.) verständigt habe. Der danach ermittelte\nUnterhaltsanspruch der damaligen Ehefrau in Höhe von 1.400,-- DM\nmonatlich war bei zugrundegelegten Nettoeinkünften des Beklagten\nvon jährlich 64.000,-- DM und seiner damaligen Ehefrau von jährlich\n24.000,-- DM nur nachvollziehbar, wenn das Einkommen der damaligen\nEhefrau trotz der zwischenzeitlich erfolgten Ausweitung ihrer\nBerufstätigkeit fälschlicherweise in vollem Umfang nach der\nDifferenzmethode behandelt wurde. Es hätte daher dem Kläger\noblegen, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, daß diese\nBerechnungsweise nicht der Rechtslage entsprach und für ihn\nungünstig war. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, daß\ndie fragliche Berechnung nicht von ihm selbst stammte, sondern ihm\nvon dem Beklagten vorgegeben wurde (Bl. 197). Gerade deshalb war es\nseine Aufgabe als Anwalt, den Beklagten über die für ihn\nungünstigen Auswirkungen der in Aussicht genommenen Regelung\naufzuklären.\n\n14\n\nDaß der Kläger auf die für seinen Mandanten vorteilhafte\nAnrechnungsmethode hinweisen mußte, gilt auch unabhängig davon, ob\nder Kläger - wie er behauptet - immer wieder vergeblich versucht\nhat, von dem Beklagten alle erforderlichen Informationen über die\nHöhe seines - des Beklagten - Einkommens zu erhalten. Denn das\nEinkommen der damaligen Ehefrau des Beklagten war in jedem Falle\nein Faktor innerhalb der Unterhaltsberechnung, der sich je nach\nBerechnungsweg - reine Differenzmethode oder \"Mischmethode\" - mehr\noder weniger günstig für den Beklagten auswirken mußte. Über diese\nAuswirkungen mußte der Kläger den Beklagten aufklären, auch wenn\ndie genaue Höhe des Einkommens des Beklagten dem Kläger noch nicht\nbekannt war oder die Unterhaltsparteien - wie jedenfalls zeitweilig\ngeschehen - insoweit nur von einem Einkommen in einer unterstellten\nGrößenordnung ausgingen.\n\n15\n\nc) Der in diesem Sinne konkretisierten Verpflichtung zur\nanwaltlichen Beratung des Beklagten ist der Kläger nicht\nnachgekommen. Sein wiederholtes Vorbringen, der Beklagte sei über\nalle Einzelheiten der Unterhaltsberechnung informiert worden, ist\nin dieser Allgemeinheit nichtssagend und daher unerheblich. Denn\ndaraus wird nicht erkennbar, daß gerade die Frage der\nAnrechnungsmethode von dem Kläger angesprochen worden ist. Soweit\nder Kläger dies erstmals in der Einspruchsbegründung vom 17.8.1995\nkonkret behauptet, ergibt sich aus den hierfür als Beleg\nangeführten schriftlichen Unterlagen (Bl. 78 ff., 87) nicht, daß\nder Kläger seiner Beratungspficht genügt hat. Danach sind zwar der\nKläger - in seinem Schreiben vom 19.11.1992 (Bl. 87 f.) -wie auch\nder Prozeßbevollmächtigte der damaligen Ehefrau des Beklagten\nzeitweilig davon ausgegangen, daß ein bestimmter Teil des\nEinkommens der damaligen Ehefrau \"anrechnungsfrei\" bleiben sollte.\nAus diesem Begriff allein ist aber eine Berechnung des Unterhalts\nnach der oben dargestellten Anrechnungsmethode nicht zu erkennen.\nAllenfalls der rechtskundige Leser kann daraus im Wege der\nSchlußfolgerung - auch dies keineswegs zwingend - ableiten, daß der\nnicht anrechnungsfreie Teil des Einkommens auf die Unterhaltsquote\nangerechnet werden sollte. Für den Beklagten war hingegen der\nrichtige Berechnungsweg aus dem genannten Schreiben des Klägers\nnicht zu erkennen, zumal der Kläger in seinem früheren Schreiben\nvom 14. September 1992 (Bl. 83) nur darauf hingewiesen hatte, daß\nder Beklagte 3/7 der Differenz zwischen den Einkünften der Eheleute\nals Unterhalt schulde, ohne auf die Möglichkeit einer Anwendung der\nAnrechnungsmethode einzugehen. Es kommt hinzu, daß auch die\nProzeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten in ihrem\nAntwortschreiben vom 2.12.1992 (Bl. 89 ff.) auf das vorgenannte\nSchreiben des Klägers vom 19.11.1992 deutlich gemacht hatten, daß\nder den anrechnungsfreien Teil des Einkommens ihrer Mandantin\nübersteigende Betrag nach der Differenzmethode in die\nUnterhaltsberechnung eingestellt werden sollte (Bl. 91). Dieser\nBerechnungsmethode widersprach der Kläger in seinem\nErwiderungsschreiben vom 19. Januar 1993 (Bl. 93 f.) nicht, auch\nnicht in anderen Schreiben, so daß auch von daher der richtige\nBerechnungsweg bei Anwendung der Anrechnungsmethode für den\nBeklagten nicht deutlich wurde. Nach alledem ist der Umstand, daß\nder Kläger seine jetzt erstmals vorgetragene Behauptung auf die\ngenannten Unterlagen stützt, - im Gegensatz zur Auffassung des\nKlägers - ein Indiz dafür, daß entgegen seiner Darstellung die -\nrichtig verstandene - Anrechnungsmethode von ihm nicht, jedenfalls\nnicht ausdrücklich und mit der angesichts der\nErkenntnismöglichkeiten des Beklagten gebotenen Deutlichkeit, zur\nSprache gebracht worden ist.\n\n16\n\nDem Beweisantritt des Klägers, zur Frage der Erörterung der\nAnrechnungsmethode den Prozeßbevollmächtigten der früheren Ehefrau\ndes Beklagten, Rechtsanwalt v. als Zeugen zu vernehmen (Bl. 215),\nwar nicht nachzugehen. Denn es ist nicht dargetan oder ersichtlich,\nwas der Zeuge zu dieser Frage über den Inhalt der zwischen den\ndamaligen Parteien gewechselten Korrespondenz hinaus sollte\nbekunden können.\n\n17\n\nEs genügte auch nicht, den Beklagten nur allgemein - und sei es\nauch mehrmals - darauf hinzuweisen, daß er zuviel Unterhalt an\nseine Ehefrau zahle, worauf sich der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vom 8.11.1995 berufen hat. Um dem Beklagten die\nMöglichkeit einer sachgerechten Entscheidung in dieser Frage zu\ngeben, war vielmehr eine Erläuterung erforderlich, aus welchem\nGrunde die Unterhaltszahlungen überhöht waren. Dem ist der Kläger -\nwie dargestellt - nicht nachgekommen.\n\n18\n\nSeine Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung hat der Kläger\nschließlich auch nicht durch seine dem Beklagten mit Schreiben vom\n13.8.1993 (Bl. 97) erteilte Empfehlung erfüllt, die\nUnterhaltszahlungen vollständig einzustellen, um damit die damalige\nEhefrau des Beklagten zu veranlassen, eine gerichtliche Klärung der\nUnterhaltsfrage herbeizuführen. Denn es stand - auch aus der Sicht\ndes Klägers - nicht in Frage, daß der Beklagte seiner damaligen\nEhefrau überhaupt Unterhalt schuldete. Vielmehr ging es darum, die\nHöhe des zu zahlenden Unterhalts zu klären. Unter diesen Umständen\nwar mit der Empfehlung des Klägers ein unnötiges, erhebliches\nProzeßrisiko für den Beklagten verbunden. Sinn der Inanspruchnahme\nanwaltlicher Hilfe des Klägers war es aber nicht zuletzt, ein\nsolches Risiko zu vermeiden. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (Nachweise bei Palandt/Hein-richs, BGB, 54.\nAufl. 1995, Rdn. 42 zu § 276) ist es im übrigen Aufgabe des\nRechtsanwalts, bei der Vertretung der Interessen seiner Partei den\nsichersten Weg zu wählen. Diesen Anforderungen wurde die genannte\nEmpfehlung des Klägers nicht gerecht.\n\n19\n\nd) Der Kläger kann nicht mit dem Einwand durchdringen, der\nBeklagte habe sich ohnehin ständig über seinen - des Klägers -\nanwaltlichen Rat hinweggesetzt und Aufklärungsversuche des Klägers\nschon im Ansatz abgeblockt. Dies sei insbesondere im Hinblick auf\ndie in dem Schreiben des Klägers vom 10.9.1993 (Bl. 98) skizzierte\nUnterhaltsregelung der Fall gewesen, die der Beklagte unbedingt\nhabe durchsetzen wollen, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben,\ninsoweit Bedenken zu äußern. War dies tatsächlich so, hätte der\nKläger den Beklagten zumindest - gegebenenfalls schriftlich -\ndarauf hinweisen müssen, daß und aus welchen Gründen die\nUnterhaltsberechnung in dem Schreiben vom 10.9.1993 im Hinblick auf\ndie darin zugrunde gelegten Einkünfte der Eheleute falsch war, und\ndaß er - der Kläger -unter diesen Umständen eine Verantwortung für\ndie Folgen der beabsichtigten Vereinbarung nicht übernehmen könne.\nDaß der Kläger sich so oder in ähnlicher Weise geäußert hätte, hat\nder Senat nicht feststellen können..\n\n20\n\nEs ist davon auszugehen, daß der Beklagte einer entsprechenden\nEmpfehlung des Klägers gefolgt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung\n(Nachweise bei Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn 42 zu § 276 und Rdn.\n15 zu § 282) spricht eine Vermutung dafür, daß sich der Mandant\ngemäß der Aufklärung durch den Rechtsanwalt (\"aufklärungsrichtig\")\nverhält. Diese Vermutung ist im vorliegenden Falle nicht widerlegt,\nsie wird im Gegenteil durch das spätere Verhalten des Beklagten\nnach Einschaltung seiner neuen Rechtsanwälte bestätigt.\n\n21\n\ne) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht an\nder in § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzten Kausalität zwischen\nder dem Dienstverpflichteten - hier dem Kläger - anzulastenden\nVertragswidrigkeit und der Mandatskündigung durch den anderen Teil.\nFür die Kausalität - wie auch für die Vertragswidrigkeit - ist zwar\nder Beklagte darlegungspflichtig. Sie ergibt sich aber hier ohne\nweiteres aus dem Ablauf der Ereignisse. Der Beklagte war jedenfalls\nallgemein mit der Tätigkeit des Klägers unzufrieden und hat deshalb\nandere Anwälte eingeschaltet. Es kann dahinstehen, ob erst die\nseitens der neuen Anwälte dem Beklagten zuteil gewordene Aufklärung\nüber die dem Kläger anzulastende Falschberatung zur\nMandatsbeendigung führte, oder ob der Beklagte nur aufgrund seiner\nallgemeinen Unzufriedenheit und vor entsprechender Aufklärung durch\ndie Nachfolgeanwälte das Mandatsverhältnis mit dem Kläger gekündigt\nhatte, wofür das Schreiben der Rechtsanwälte B. und Partner vom\n25.4.1994 (Bl. 31) spricht. In beiden Fällen ist die Kausalität im\nSinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Wenn es um den Vorwurf\nmangelhafter Beratung durch einen Rechtsanwalt geht, kann der\nMandant hierauf eine Kündigung des Anwaltsvertrages in aller Regel\nerst stützen, wenn er von anderer Seite entsprechende Aufklärung\nerfahren hat. Die Anwendung des § 628 Abs.1 Satz 2 BGB hängt nicht\ndavon ab, daß der Mandant erst nach dieser Aufklärung die\nKonsequenzen zieht und das Mandat kündigt. Vielmehr muß die\nVorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zum Zuge kommen,\nwenn der Mandant zunächst kündigt, weil er allgemein mit der Arbeit\ndes Anwalts unzufrieden ist, und erst durch nachträgliche Beratung\nvon anderer Seite erfährt, daß seine Unzufriedenheit berechtigt war\nund hierfür konkreter Anlaß bestand.\n\n22\n\n2. Zur Widerklage\n\n23\n\na) Die Widerklage ist gemäß § 530 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit\nergibt sich, ohne daß es auf die Frage der Sachdienlichkeit der\nRechtsverfolgung ankommt, schon daraus, daß der Kläger im Termin\nvom 8.11.1995 zur Widerklage in der Sache verhandelt hat, womit\ngemäß §§ 523, 267 ZPO seine Einwilligung vermutet wird.\n\n24\n\nb) Die Widerklage ist auch begründet. Der Anspruch auf\nRückzahlung des geleisteten Vorschusses ergibt sich in der geltend\ngemachten Höhe aus §§ 347, 628 Abs.1 Satz 3 BGB. Wegen der\nBerechnung im einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im\nSchreiben der Rechtsanwälte B. und Partner vom 2.5.1994 (Bl. 34 f.)\nverwiesen. Die Zinsforderung ist im Hinblick auf das vorgenannte\nSchreiben nach §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt, außerdem auch gemäß\n§ 347 S. 3 BGB.\n\n25\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91\n(Kosten), 708 Nr. 10, 713 (Vorläufige Vollstreckbarkeit) ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n27\n\na) bis zur Einreichung der Widerklage : 2.065,88 DM\n\n28\n\nb) danach: 2.895,70 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-13/26-uf-28-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-13/26-uf-28-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312802","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.221214+00:00"}}