{"status":"available","doknr":"OLD312801","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1213.16WX219.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"16 WX 219/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige\nsofortige weitere Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung von\nSicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zutreffend bejaht.\nInsoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß, die\nmit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angegriffen werden,\nBezug genommen.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Sicherungshaft\nnicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig. Es kann offen\nbleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Amts- und\nLandgerichts feststand, daß die Abschiebung nicht innerhalb der\nnächsten drei Monate durchgeführt werden konnte, weil - wie der\nBetroffene unter Hinweis auf eine Mitteilung der\nGrenzschutzdirektion Koblenz vom 21.8.1995 und einen Beschluß des\nAmtsgerichts Frankfurt/Main vom 27.10.1995 behauptet - die\nBeschaffung von Paßersatzpapieren für eine Abschiebung nach Indien\nin den Fällen eines fehlenden Identitätsnachweises in der Regel\nsechs bis acht Monate dauert. Denn das Landgericht hat zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß die erstmalige Haftanordnung über einen\nlängeren Zeitraum als drei Monate nur dann unzulässig ist, wenn\nfeststeht, daß es der Ausländer nicht zu vertreten hat, daß die\nAusländerbehörde mehr als drei Monate für die Durchführung der\nAbschiebung benötigt (vgl. OLG Frankfurt NVwZ 1994, 827). In\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht vertritt der Senat die\nAuffassung, daß der Betroffene das derzeitige Fehlen eines\nIdentitätsnachweises zu vertreten hat, wenn ihm entsprechend seiner\nAngabe der Originalpaß von einem sog. Schlepper in Moskau\nabgenommen worden ist. Der Senat hat keinen Anlaß zu der Annahme,\ndaß es sich hierbei um einen Fluchthelfer handelte, der den\nBetroffenen bei einer Flucht vor politischer oder religiöser\nVerfolgung in Indien unterstützen wollte. Vielmehr ist davon\nauszugehen, daß der Betroffene den Originalpaß zurückgelassen hat,\num in Deutschland eine Identifizierung und eine spätere Rückführung\nnach Indien zu erschweren. Es ist nicht ersichtlich, daß eine\nWeggabe des Passes notwendige Voraussetzung dafür war, daß der\nBetroffene nach Deutschland einreisen und einen Asylantrag stellen\nkonnte.\n\n5\n\nDamit hat es der Betroffene zugleich zu vertreten, wenn die\nAusländerbehörde mehr als drei Monate für die Durchführung der\nAbschiebung benötigt.\n\n6\n\nAllerdings hält der Senat die Dauer der angeordneten Haft nach\ndem derzeitigen Sachstand nicht für verhältnismäßig. Bereits aus\ndem Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG i.V.m. § 57 Abs.\n3 Satz 1 AuslG läßt sich entnehmen, daß die Höchstdauer von sechs\nMonaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden\ndarf, sondern daß regelmäßig eine Dauer von drei Monaten nicht\nüberschritten werden soll.\n\n7\n\nDie pauschale Begründung im Antrag der Beteiligten zu 2), die\nbeantragte Haftdauer sei zur Vorbereitung der Abschiebung\nerforderlich, rechtfertigt nicht die Anordnung einer Haftdauer von\nsechs Monaten. Die Beteiligte zu 2) hat auch im Beschwerdeverfahren\nkeine Begründung nachgeschoben.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß die Abschiebung\nvon einer weiteren Mitwirkungshandlung des Betroffenen bei der\nBeschaffung von Paßersatzpapieren abhängt oder daß der Betroffene\nweiteres zu einer schnelleren Durchführung der Abschiebung\nbeitragen könnte. Nachdem er am 8.9.1995 die erforderlichen Angaben\nbei der indischen Botschaft gemacht hat - es fehlt jeglicher\nHinweis, daß diese Angaben nicht vollständig oder unzutreffend\nwaren -, ist ein Zeitraum von etwa drei Monaten zur Identifizierung\ndes Betroffenen und Ausstellung von Ersatzpapieren nicht zu eng\nbemessen. Eine längere Haftdauer kann nur hingenommen werden, wenn\nsie unbedingt erforderlich ist. Das kann nach dem derzeitigen\nSachstand jedoch noch nicht festgestellt werden. Die Haftdauer war\ndaher bis zum 20.12.1995 zu beschränken.\n\n9\n\nWenn dieser Zeitraum nicht ausreicht, steht es der\nAusländerbehörde frei, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Sie\nmuß dann genau darlegen, was sie im einzelnen unternommen hat, um\ndas Abschiebungsverfahren in der gebotenen Weise zu fördern. Bloße\nErinnerungsschreiben an die indische Botschaft reichen nicht aus.\nFalls die indische Botschaft das Verfahren über die Ausstellung\neines Reisedokuments zwischenzeitlich nicht oder nicht hinreichend\ngefördert hat oder falls die indischen Behörden an der Klärung der\nIdentität des Betroffenen bisher nicht mitgewirkt haben, kann eine\ndadurch bedingte Verzögerung nicht zu Lasten des Ausländers\ngehen.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die Auslagen des Betroffenen beruht auf §\n16 FEVG. Der antragstellenden Behörde waren die Kosten des\nBetroffenen anteilmäßig aufzuerlegen, da ein begründeter Anlaß zur\nBeantragung einer Haftdauer von sechs Monaten im Zeitpunkt der\nAntragstellung nicht vorlag.\n\n11\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-13/16-wx-219-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-13/16-wx-219-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312801","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.139479+00:00"}}