{"status":"available","doknr":"OLD312800","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1213.13W58.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"13 W 58/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß Art. 36, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG zulässige Beschwerde\ndes Antragsgegners, mit der die Aussetzung des Verfahrens (§ 38\nAbs.1 EuGVÜ), hilfsweise die Anordnung erstrebt wird, die\nZwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers\nabhängig zu machen (§ 38 Abs.3 EuGVÜ), bleibt erfolglos.\n\n3\n\nEine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 Abs.1 EuGVÜ scheidet\nhier schon deshalb aus, weil insoweit nur Gründe berücksichtigt\nwerden dürfen, die der Schuldner vor dem Gericht des Urteilsstaates\nnoch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156). Solche\nGründe zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet lediglich ein,\ndaß die Arrondissementsrechtbank Rotterdam in ihrem Zwischenurteil\nvom 27. Januar 1995 den Antragsgegner in den Punkten, die\nGegenstand seiner beim Gerichtshof in Den Haag eingelegten\nBeschwerde sein sollen, zu Unrecht als beweisfällig geblieben\nangesehen habe. Die mit einer solchen Begründung geltend gemachte\nUngewißheit über den Bestand der zu vollstreckenden Entscheidung\nkann allenfalls Anlaß zur Anordnung einer Sicherheitsleistung nach\nArt. 38 Abs.3 EuGVÜ geben; insoweit steht das Verbot einer\nÜberprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst\n(Art. 29, 34 Abs.3 EuGVÜ) einer Würdigung der Erfolgsaussichten des\nRechtsmittels nicht entgegen (BGH a.a.O.). Die bloße Angabe, in\nwelchen Punkten der Antragsgegner das zu vollstreckende Urteil\nangreifen will, ermöglicht indessen keine ausreichende Beurteilung\nder Erfolgsaussichten seines Rechtsmittelangriffs. Der Senat hält\nes auch nicht für angebracht, die von den Rotterdamer Anwälten des\nAntragsgegners gemäß deren Schreiben vom 13.11.1995 ,in naher\nZukunft\" angekündigte Begründung der Beschwerde gegen das\nZwischenurteil vom 27.1.1995 (!) abzuwarten. Allerdings ist die\nErfolgsaussicht nicht der einzige Maßstab für die nach Art. 38\nAbs.3 EuGVÜ zu treffende Ermessensentscheidung; vielmehr kann\nhierfür auch von Bedeutung sein, ob dem Schuldner im Falle einer\nZwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht (BGH\na.a.O.). Auch dafür sieht der Senat jedoch keinen hinreichenden\nAnhalt. Die pauschale Befürchtung des Antragsgegners, daß die von\ndem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter etwa\nbeizutreibenden Beträge aus der angefochtenen Verurteilung (über\n33.090,59 DM sowie 1.156,27 hfl., jeweils zuzüglich gesetzlicher\nZinsen ab dem 1.3.1989) in die Konkursmasse fallen und deshalb im\nFalle eines Obsiegens des Antragsgegners in der Rechtsmittelinstanz\nnicht mehr zurückgezahlt werden könnten, genügt hierzu nicht. Der\nKonkursverwalter, der aus einem ohne Sicherheitsleistung für\nvorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungsurteil, dessen Bestand\nvom Ausgang eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens abhängt,\nvollstreckt und sich dabei nicht auf Maßnahmen der\nSicherungsvollstreckung beschränkt, geht, wenn er die\nbeigetriebenen Beträge nicht gesondert verwaltet, das Risiko seiner\npersönlichen Haftung ein, soweit er einen Ersatzanspruch des\nobsiegenden Antragsgegners nicht aus der Konkursmasse befriedigen\nkann (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 1805). Ein solches Risiko wird\nder Antragsteller nur eingehen, wenn er nicht ernsthaft mit einem\nErfolg des Rechtsmittels des Antragsgegners zu rechnen braucht;\ndann aber verdient das Sicherheitsbedürfnis des Antragsgegners auch\nkeinen Vorrang vor den Gläubigerinteressen.\n\n4\n\nSoweit der Antragsgegner behauptet, wirtschaftlich nicht einmal\nmehr die zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 22 AVAG\nmögliche und notwendige Sicherheitsleistung erbringen zu können,\nkönnte ihm - darauf ist er bereits mit Verfügung des Senats vom\n21.11.1995 hingewiesen worden - ohnehin nur eine die vorläufige\nVollstreckbarkeit des Zwischenurteils einschränkende oder\naufhebende einstweilige Entscheidung des niederländischen\nBeschwerdegerichts helfen. Wenn hierzu - wie er mit seinem\nAntwortschreiben vom 1.12.1995 geltend macht - keine rechtliche\nMöglichkeit besteht, erscheint es auch nicht angebracht, eine über\nMaßnahmen der Sicherung hinausgehende Vollstreckung jenes Urteils\nim Inland von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig\nzu machen. Da nach der Systematik des Übereinkommens Art. 38 Abs.3\nEuGVÜ im Verhältnis zu Art. 38 Abs.1 EuGVÜ die geringere\nEinschränkung der Gläubigerrechte darstellen soll, ginge es ohnehin\nnicht an, selbst die Sicherungsvollstreckung, die dem Antragsteller\nauch im Falle einer Verfahrensaussetzung nicht verwehrt wäre, von\neiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens und Beschwer des\nAntragsgegners: bis 35.000,-- DM.\n\n7\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-13/13-w-58-95","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-13/13-w-58-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312800","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.057493+00:00"}}