{"status":"available","doknr":"OLD312807","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1212.9U48.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"9 U 48/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten nicht nur ein Anspruch\nauf Erstattung der Schadenermittlungskosten gemäß § 66 Abs. 1 VVG\nzu, die das Landgericht mit 3.387,72 DM zuerkannt hat, sondern auch\nAnsprüche im Hinblick auf die Aufwendungen für die Auswahl,\nBeauftragung und Überwachung der Handwerker (sogenannte\nRegiekosten) sowie die Arbeiten für das Aus- und Einräumen der\nMöbel in der Souterrainwohnung. Hierbei handelt es sich um\nNebenkosten der eigentlichen Reparaturkosten, für die nach § 7 Nr.\n1 b VGB Ersatz zu leisten ist. Nach zutreffender Meinung in\nRechtsprechung und Literatur sind im Zusammenhang mit\nReparaturarbeiten anfallende vorbereitende und begleitende\nVerwaltungsarbeiten dieser Art in den Versicherungsschaden\neinzubeziehen, wozu in technisch schwierigeren Reparaturfällen,\nnamentlich bei Reparaturen an und in Gebäuden, auch Kosten eines\nSachverständigen oder Architekten gehören können, die der\nVersicherungsnehmer aufwenden muß, um die zweckmäßigste\nReparaturmethode ermitteln zu lassen, die Aufträge an verschiedene\nFirmen zu vergeben, deren Arbeiten zu koordinieren und die\nReparaturleistungen abzunehmen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25.\nAuflage, Anmerkung 2 C zu § 55 = Seite 420 m.w.N.). Derartige\n,Regietätigkeiten\" waren vorliegend nach Auffassung des Senats\ntrotz der Einschaltung eines Schadensregulierers durch die Beklagte\nerforderlich. Besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung der\nReparaturarbeiten, die auch die Einschaltung eines Fachmannes in\nder Person des Sachverständigen Prof. B. rechtfertigten, waren\nschon aufgrund der Art der Schadensursache in Form einer oder\neventuell auch mehrerer Undichtigkeiten in den Wasserleitungen des\nHauses gegeben, bei denen schwer abzuschätzen war, in welchem\nUmfang die Freilegung von Leitungen in Wänden und Fußböden geboten\nund notwendig war. Es mußte einerseits verhindert werden, daß ein\nähnlicher Schaden wie der eingetretene schon alsbald erneut\nauftrat, weil nicht umfassend genug nach undichten Stellen gesucht\nworden war; auf der anderen Seite mußte der Umfang der Arbeiten\nauch zu den entstehenden Kosten in ein ausgewogenes Verhältnis\ngesetzt werden. Diese Abwägung konnte am zuverlässigsten durch\neinen neutralen Fachmann erfolgen. Die Beklagte wendet auch nicht\nein, daß der Sachverständige Prof. B. die von ihm vorgeschlagenen\nund durchgeführten Maßnahmen zur Schadenserkennung und den Umfang\nder von ihm veranlaßten Arbeiten zur Freilegung von Wasserleitungen\nüberzogen hätte. Hinzu kam, daß mehrere Handwerker aus\nverschiedenen Fachrichtungen (Installateur, Estrichleger,\nFliesenleger, Bodenleger und Maler) zu beauftragen und deren\nArbeiten zu koordinieren und zu überwachen waren. Diese Aufgaben\nkonnten naturgemäß vom Schadensregulierer der Beklagten allein\nnicht bewältigt werden, der nur hin und wieder an der Baustelle war\nund sich zudem in der Zeit, als die Arbeiten im Gange waren,\nunstreitig zwei bis drei Wochen in Urlaub befand. Dementsprechend\nsind dem Kläger alle Aufwendungen des Sachverständigen Prof. B. zu\nerstatten, die nicht auf die Erstellung des schriftlichen\nGutachtens entfallen (diese sind nicht zu entschädigen, wie weiter\nunten ausgeführt werden wird) und noch nicht vom Landgericht\nzuerkannt worden sind. Zu den Kosten des schriftlichen Gutachtens\ngehören die in der Rechnung von Prof. B. vom 23.02.1994 enthaltenen\nPositionen A.3.-6. und B.2.-4. in Höhe von insgesamt 7.064,57 DM\nbrutto. Von der nach Abzug dieses Betrages noch verbleibenden\nRechnungssumme in Höhe von 5.191,15 DM hat das Landgericht bereits\n3.387,72 DM zuerkannt, so daß insoweit noch ein Restbetrag von\n1.803,43 DM zuzusprechen ist. Der Senat hat keine Zweifel, daß\nKosten in dieser Höhe für die durchgeführten \"Regiearbeiten\"\nnotwendig waren und angemessen sind; die Beauftragung eines\nArchitekten wäre im Zweifel noch teurer gewesen.\n\n4\n\nDarüber hinausgehende Ansprüche wegen weiterer \"Regiekosten\"\nseines Sohnes stehen dem Kläger dagegen nur insoweit zu, als es um\nArbeiten im Zusammenhang mit dem Ausräumen und Wiedereinräumen von\nMöbeln in der Souterrainwohnung geht. Die Pflicht zur Entschädigung\nderartiger Aufwendungen hat die Beklagte bereits in erster Instanz\nmit 150,00 DM anerkannt (vgl. Seite 13 der Klageerwiderung = Bl. 28\nd.A.), wobei sie allerdings nur von einem Zimmer ausgegangen ist.\nNach dem schlüssigen und insoweit auch nicht substantiiert\nbestrittenen Vorbringen des Klägers (Bl. 70 d.A.) mußten jedoch in\nallen drei Räumen der Souterrainwohnung Arbeiten am Estrich und an\nden Wasserleitungen durchgeführt werden und waren deshalb auch in\nallen Räumen Möbel aus- und einzuräumen. Der Senat hält insofern\neinen Betrag von 450,00 DM für angemessen, der von der Beklagten\nweiter zu entschädigen ist. Soweit der Kläger darüber hinaus\nentschädigungspflichtige Tätigkeiten seines Sohnes im Zusammenhang\nmit den Reparaturarbeiten behauptet und auch dieserhalb Ersatz\nverlangt, ist sein Vorbringen schon nicht hinreichend spezifiziert;\nzudem sind die angeblichen Tätigkeiten seines Sohnes auch nicht\ngenügend gegenüber den Tätigkeiten von Prof. B. an Ort und Stelle\nabgegrenzt.\n\n5\n\nEin Entschädigungsanspruch des Klägers besteht, wie in der\nmündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert worden ist, auch\nnicht im Hinblick auf die Kosten der Erstellung des schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Prof. B. (soweit das Landgericht\nsie nicht als Kosten der Schadensermittlung bereits zuerkannt hat).\nDiese Aufwendungen können im vorliegenden Fall weder als weitere\nSchadensfeststellungskosten im Sinne von § 66 Abs. 1 VVG noch als\nReparaturnebenkosten gemäß § 7 Nr. 1 b VGB angesehen werden. Ein\nprivates Sachverständigengutachten außerhalb des förmlichen\nSachverständigenverfahrens gemäß VGB mag in besonderen Fällen\neinmal zu Zwecken der Beweissicherung notwendig sein, nicht aber\ndann noch, wenn der Versicherer bereits 90 % des gesamten Schadens\nreguliert hat, wie es hier unstreitig der Fall war. Der Kläger\nhätte daher den Gutachtenauftrag an Prof. B. noch rechtzeitig vor\nder Anfertigung des Gutachtens stornieren müssen.\n\n6\n\nNach alledem war auf die Berufung des Klägers hin die Beklagte\nzur Zahlung weiterer 2.253,43 DM (1.803,43 DM + 450,00 DM) zu\nverurteilen und das Urteil des Landgerichts auf eine\nGesamtverurteilungssumme von 5.641,15 DM nebst Prozeßzinsen (§ 291\nBGB) abzuändern.\n\n7\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 9.620,82 DM. Wert der\nBeschwer für den Kläger: 7.367,39 DM; Wert der Beschwer für die\nBeklagte: 2.253,43 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/9-u-48-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/9-u-48-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312807","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.676181+00:00"}}