{"status":"available","doknr":"OLD312810","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1212.2W157.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"2 W 157/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nAus den Gründen:\n\n2\n\nEiner Entscheidung nach § 91 a ZPO steht auch nicht entgegen,\ndaß das erledigende Ereignis im vorliegenden Fall vor\nRechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Es entspricht\neinhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGHZ 21, 298 = NJW 1956,\n1517; BGHZ 83, 12, 14; OLG Köln NJW 1978, 111; OLG Köln JurBüro\n1989, 217) und Schrifttum (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a\nRdnr. 10, 18; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 22;\nZöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 16), daß bei\nübereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zu prüfen ist, ob\ntatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.\nDementsprechend ist es auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt sich\ndie Hauptsache erledigt hat.\n\n3\n\nDen Klägern ist allerdings insoweit recht zu geben, als nach\nherrschender Auffassung (KG MDR 1967, 133; KG NJW-RR 1987, 994; OLG\nNürnberg NJW 1975, 2206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53.\nAufl., § 91 a Rdnr. 68, Thomas/Putzo, § 91 a Rdnr. 22;\nZöller/Vollkommer, § 91 a Rdnr. 17) die Wirksamkeit der Erledigung\nvom Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache abhängig gemacht wird,\ndie hier mangels Zustellung einer Klageschrift gerade nicht\neingetreten ist. Zur Begründung wird vor allem darauf verwiesen,\ndaß es vor Rechtshängigkeit der Klage an einem\nProzeßrechtsverhältnis fehle, was aber notwendige Grundlage einer\nprozessualen Kostentragungspflicht sei (vgl. nur\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, § 91 a Rdnr. 69). Nach anderer\nAuffassung (MünchK-Lindacher, ZPO, § 91 Rdnr. 26; Bergerfurth, NJW\n1992, 1655, 1657 m.w.N.; Habscheid, JZ 1963, 580 f; im Ergebnis\nauch Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13) soll dagegen eine\nErledigung des Rechtsstreits in zumindest entsprechender Anwendung\ndes § 91 a ZPO beiderseits wirksam erklärt werden können, sobald\nund solange die Sache nur anhängig ist. Es wird dabei insbesondere\nauf andere Verfahrensordnungen verwiesen, in denen die\nRechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Klage eintritt, so\ndaß übereinstimmende Erledigungserklärungen auch vor Zustellung der\nKlage ohne weiteres möglich seien (vgl. MünchKLindacher, § 91 a\nRdnr. 26).\n\n4\n\nDer Senat läßt es ausdrücklich offen, ob der letztgenannten\nAuffassung, für die sicherlich erhebliche\nPraktikabilitätserwägungen sprechen, generell zu folgen ist. Er\nhält jedenfalls eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO dann für\ngerechtfertigt, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - von\nder Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage auf andere Weise\nals durch deren Zustellung erfahren hat, deshalb einen Anwalt\nbeauftragt und sich durch diesen am Verfahren aktiv beteiligt hat\n(vgl. dazu auch Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657). Durch diese -\nfreiwillige - Beteiligung am eingeleiteten Verfahren begründet der\nBeklagte eine Art prozeßrechtlicher Beziehung zum Kläger, die eine\ngerichtliche Entscheidung über die prozessuale\nKostentragungspflicht rechtfertigt (ebenso MünchK-Lindacher, § 91 a\nRdnr. 26). Es besteht in diesen Fällen kein hinreichender\nsachlicher Grund dafür, noch die Zustellung der Klage zu verlangen.\nDurch die übereinstimmende Erledigungserklärung zeigen die Parteien\nvielmehr, daß sie auf die förmliche Zustellung der Klage verzichten\n(vgl. Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13). Das Gericht kann dann so\nverfahren, als wenn die Zustellung erfolgt wäre, so daß eine -\nentsprechende - Anwendung des § 91 a ZPO in diesen Fällen trotz\nFehlens der Rechtshängigkeit sachgerecht erscheint.\n\n5\n\nIm Rahmen der danach zulässigen Kostenentscheidung gemäß § 91 a\nZPO analog hat das Landgericht den Klägern schließlich auch zu\nRecht die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil diese nach dem\nbisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen\nwären.\n\n6\n\nOberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Urteil vom 12.07.1995 - 2\nU 33/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n7\n\nVerkehrssicherungspflichten im Kindererholungsheim\n\n8\n\nBGB § 823 (Verkehrssicherungspflicht) Kindern im Alter von zehn\nJahren sind die Gefahren, die durch unsachgemäßes Spielen am\ngeöffneten Fenster entstehen können, und die Gefahren eines Sturzes\naus einem Fenster bewußt. Der Betreiber eines Erholungsheims für\nKinder ist deshalb nicht verpflichtet, an den Fenstern eines\nRaumes, der zur Beherbergung von Kindern dieser Altersstufe dient,\neine Kindersicherung anzubringen, die ein Íffnen der Fensterflügel\nverhindert.\n\n9\n\nOberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 01.09.1995 -\n2 W 83/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n10\n\nBerechnung des Sozialhilfebedarfs\n\n11\n\nZPO § 850 f; BSHG §§ 21, 22 Bei der Berechnung des\nSozialhilfebedarfs nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO ist regelmäßig\nnicht nur zum sozialhilferechtlichen Regelsatz für den\nVollstreckungsschuldner selbst, sondern auch zum Regelsatz seiner\nunterhaltsberechtigten Angehörigen ein pauschaler Zuschlag für\neinmalige Leistungen hinzurechnen (Ergänzung zu Senat, NJW 1992,\n2836 f.).\n\n12\n\nOberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 02.06.1995 -\n2 W 93/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n13\n\nZulässigkeit der weiteren Beschwerde.\n\n14\n\n§ 121; KO § 73; ZPO § 568; RPflG § 11 1) Der Beschluß, durch den\ndas Landgericht über die Beschwerde gegen die Eröffnung des\nAnschlußkonkursverfahrens entschieden hat, unterliegt nicht der\nweiteren Beschwerde. Die weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO\nist nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der beiden Sätze dieser\nVorschrift nebeneinander erfüllt sind. 2) Zur Verfahrensweise des\nBeschwerdegerichts, wenn der Richter erster Instanz\nverfahrensfehlerhaft die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG\nzurückgewiesen hat, statt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, und\nwenn diese Entscheidung des Richters mit der Beschwerde angefochten\nwird.\n\n15\n\nOberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 14.09.1995 -\n2 W 125/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n16\n\nAnsprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung\n\n17\n\nBGB §§ 2286, 2287 I, 2288 II 1) Gegen einen Vertragspartner\neines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer\nVerfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich\ngegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen\nVermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen\nunter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen,\ndie der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine\ngemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein\nlebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine\nBeeinträchtigungsabsicht aus.\n\n18\n\nOberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 12.12.1995 -\n2 W 157/94 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n19\n\nGKG § 25 Die ävorläufigeô Festsetzung des (Gebühren-)\nStreitwerts gemäß § 25 Abs. 1 GKG n.F. kann nach der seit dem\n01.07.1994 geltenden Rechtslage nicht mehr mit der\nStreitwertbeschwerde (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.) angefochten\nwerden.\n\n20\n\nOberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 09.10.1995 -\n2 Wx 36/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n21\n\nEGBGB Art. 115, 116; PrAGBGB Art. 30; Gemeinteilungsgesetz NRW §\n22; BGB §§ 1105, 1021, 1022 1) In Nordrhein-Westfalen können\nReallasten, die nicht Geldrentenverpflichtungen sind, nur dann\neingetragen werden, wenn es sich um nichtbeständige Reallasten\nhandelt. 2) Eine Reallast zur Wärmelieferung ist eine beständige,\nwenn nicht eine bestimmte Zeitdauer der Leistungspflicht vereinbart\nist. Die Beschränkung auf die Lebensdauer des Gebäudes reicht dafür\nnicht aus.\n\n22\n\nOberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 27.09.1995 - 5\nU 146/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n23\n\nBeweislastverteilung im Anwaltsregreßprozeß\n\n24\n\nBGB § 675 Behauptet der früher für den Kläger zweitinstanzlich\ntätig gewesene RA im Rahmen eines gegen ihn gerichteten\nRegreßprozesses, der Auftraggeber habe ihm in Abweichung vom\nfrüheren erstinstanzlichen Vortrag eine für die Beurteilung der\nRechtslage entscheidende Sachverhaltsänderung mitgeteilt, die weder\nin einem zeitnah gefertigten Aktenvermerk noch sonstwie\nniedergelegt ist, trägt er dafür die Beweislast.\n\n25\n\nOberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.09.1995 - 5\nU 174/94 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.\n\n26\n\nSchriftliche Belehrung über notwendige Kontrolluntersuchung.\n\n27\n\nBGB §§ 823, 831, 847 1) Es stellt einen als schweren\nBehandlungsfehler zu qualifizierenden Organisationsfehler des\nKrankenhausträgers dar, wenn in der Frühgeborenenabteilung einer\nUniversitätsklinik nicht Sorge dafür getragen ist, daß Eltern von\nzu entlassenden frühgeborenen Zwillingskindern schriftlich darauf\nhingewiesen werden, daß bei einem der Kinder unverzüglich eine\naugenärztliche Kontrolle auf Behandlung von retrolentaler\nFibroplasie zur Verhinderung einer Erblindung stattfinden muß. 2)\n150.000,00 DM Schmerzensgeld wegen Erblindung des auch anderweitig\nbehinderten Kindes. 3) Einer erst wenige Monate auf der Station\ntätigen -rztin in der Weiterbildung kann die Unterlassung des\nschriftlichen Hinweises nicht als schwerer Behandlungsfehler\nangelastet werden, so daß sie wegen der nicht sicheren\nHeilungsaussichten der RLF durch Operation (50 % Chance) nicht für\ndie Erblindung haftet.\n\n28\n\nOberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 -\n5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n29\n\nKein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen\nRechtswegentscheidung\n\n30\n\nIst streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als\nStreitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht\nden anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG\nergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels\nBeschwer nicht zu.\n\n31\n\nOberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Urteil vom 16.10.1995 -\n16 U 10/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n32\n\nKlage gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n33\n\nBGB § 705 Der Klassifizierung einer Organisation, die\nwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, als\nBGB-Gesellschaft (- und nicht als nichtrechtsfähiger Verein -)\nsteht nicht entgegen, daß die Geschäftsführungsaufgaben einem\nDritten, der nicht Mitglied der Organisation ist, übertragen\nwurden. Richtete sich die Klage aufgrund der irrigen Ansicht, es\nmit einem nichtrechtsfähigen Verein zu tun zu haben, zunächst\nunzulässigerweise gegen die BGB-Gesellschaft als solche, so liegt\neine Klageänderung vor, wenn das Rubrum nachträglich dahin\näberichtigtô wird, daß die Klage sich gegen sämtliche, nunmehr\neinzeln aufgeführte Gesellschafter richtet.\n\n34\n\nOberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 30.08.1995\n- 16 Wx 119/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n35\n\nKonkludente Beschlußfassung einer Eigentümergemeinschaft\n\n36\n\nWEG § 28 Soll der für ein konkretes Wirtschaftsjahr von der\nEigentümergemeinschaft geschlossene Wirtschaftsplan für das\nkommende Jahr fortgelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen\nist, bedarf es einer entsprechenden Entschließung der Eigentümer.\nSie kann auch konkludent durch mehrjährige, widerspruchslos\ndurchgeführte Übung erfolgen.\n\n37\n\nOberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 06.10.1995\n- 16 Wx 144/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n38\n\nAuswahlkriterien für einen Betreuer\n\n39\n\nBGB § 1897 Der Umstand, daß der sich um das Amt des Betreuers\nbewerbende Angehörige seinen Wohnsitz in großer räumlicher\nEntfernung vom Wohnort des Betroffenen hat, steht seiner Eignung\nals Betreuer nicht grundsätzlich entgegen. Es muß nach den\nkonkreten Umständen des Einzelfalles darauf abgestellt werden, ob\nein häufigerer Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer\nerforderlich ist oder nicht.\n\n40\n\nOberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 12.10.1995\n- 16 Wx 171/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n41\n\nEinlegung eines Rechtsmittels äzu Protokoll der Geschäftsstelle\ndes Gerichtsô\n\n42\n\nFGG §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 Kann ein Rechtsmittel äzu Protokoll\nder Geschäftsstelle des Gerichtsô eingelegt werden, so genügt ein\nSchriftsatz an das Gericht mit dem Zusatz äzu Protokoll des\nRechtspflegersô dieser Form nicht. Die Erklärung muß vom\nRechtspfleger selbst protokolliert, nicht nur an diesen adressiert\nsein.\n\n43\n\nOberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 18.10.1995\n- 16 Wx 179/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n44\n\nBestellung eines Abwesenheitspflegers\n\n45\n\nBGB § 1911 Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911\nAbs. 1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des\nAbwesenden, nicht allein ein Interesse eines Dritten, voraus.\n\n46\n\nOberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 29.09.1995 -\n19 U 34/95 - Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n47\n\nVerwirkung des Vergütungsanspruchs aus Wartungsvertrag\n\n48\n\nZPO §§ 138 III, 288 I; BGB § 242 Der Abschluß eines\nHardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von\nden Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1\nZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben,\nwenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen\nlängeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille\nzur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des\nAbschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.\n\n49\n\nOberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 09.08.1995 -\n19 U 57/95 - Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n50\n\nFixer Liefertermin auf Grund kaufmännischen\nBestätigungsschreibens\n\n51\n\nBGB §§ 326, 433; HGB § 346; AGBG §§ 4, 5\n\n52\n\nFaxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung\nvon ca. 12.000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf\neine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine\nAuftragsbestätigung und nennt er darin einen äfixenô\nLieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen,\nwill er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt\njedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten\nvorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt\nhat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne und wenn\nder danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe\nTermin mit diesem Datum übereinstimmt. Behauptet der Verkäufer, es\nsei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die\nBeweislast für diese Behauptung.\n\n53\n\nOberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 06.09.1995\n- 19 W 25/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n54\n\nVeranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage\n\n55\n\nZPO § 93 Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch)\nkeine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage,\nwenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die\nDurchsetzung des Anspruchs zu verzichten, sofern eine\nvergleichsweise Regelung getroffen werden kann.\n\n56\n\nOberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 18.09.1995\n- 19 W 34/95 - Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n57\n\nStreitwert bei Herausgabeanspruch - Nutzungsentgelt oder Wert\nder Sache\n\n58\n\nGKG § 16 II; ZPO § 3; BGB § 985 Behauptet der Kläger, der nach\ngescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung die Herausgabe derselben\nverlangt, dem Käufer sei die vorzeitige Nutzung der Wohnung gegen\nZahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden, so\nbestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem analog § 16 Abs. 2\nGKG zu berechnenden Nutzungsentgelt, wenn der Anspruch\nausschließlich auf § 985 BGB gestützt wird.\n\n59\n\nOberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 13.10.1995\n- 19 W 40/95 - Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n60\n\nBerücksichtigung des Vermögens bei Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe\n\n61\n\nZPO § 115 II Zu dem von einer Partei gem. § 115 Abs. 2 ZPO\neinzusetzenden Vermögen gehört auch der Erlös aus dem im Rahmen\neines Scheidungsverfahrens erfolgten Verkauf eines Hausgrundstücks,\nsoweit er die Schongrenze übersteigt.\n\n62\n\nOberlandesgericht Köln, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15.09.1995 -\n20 U 206/94 - Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n63\n\nKeine Verwirkung des Bereicherunganspruchs nach Verjährung des\nAnspruchs aus unerlaubter Handlung\n\n64\n\n§§ 242, 823, 852 Abs.1 und Abs. 3 BGB, § 242 StGB. Auch 27 Jahre\nnach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der\nVerjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden\nBereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung\nentgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei\nder unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.\n\n65\n\nOberlandesgericht Köln, 22. Zivilsenat, Urteil vom 05.09.1995 -\n22 U 23/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n66\n\nZustand eines Abreiteplatzes\n\n67\n\nBGB § 661, PVV, Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme\nan einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer\nAuslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die\nWettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu\nrechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu\nrechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht.\n\n68\n\nOberlandesgericht Köln, 26. Zivilsenat, Urteil vom 29.09.1995 -\n26 U 11/95 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.\n\n69\n\nInkrafttreten des allgemeinen Veräußerungsverbots\n\n70\n\n1. Erläßt das Gericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein\nallgemeines Veräußerungsverbot, das nach Tag und Stunde datiert\nist, so treten die Wirkungen des Verbots nicht erst mit Zustellung\nan den Gemeinschuldner, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses\nein. Die für einen Fall nach der Gesamtvollstrekkungsordnung\nentwickelten Grundsätze der Entscheidung BGH ZIP 1995, 40 f. gelten\ninsoweit auch für das Konkursverfahren. 2. Mit der Hereinnahme\neines vom Schuldner zur Verrechnung auf seinem debitorischen Konto\neingereichten Kundenschecks erwirbt die Bank ein Sicherungsrecht -\nSicherungseigentum oder Pfandrecht - an dem Scheck, welches zur\nabgesonderten Befriedigung nach § 48 KO berechtigt. Für die\nAnfechtbarkeit des Erwerbs eines solchen Sicherungsrechts ist der\nZeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (im Anschluß an BGH\nZIP 1992, 778ff.).\n\n71\n\nOberlandesgericht Köln, 27. Zivilsenat, Beschluß vom 09.10.1995\n- 27 UF 158/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n72\n\nKeine schwere Härte bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten\n\n73\n\nBGB § 1361 b Die Anforderungen an das Vorliegen einer schweren\nHärte i.S.d. § 1361 b BGB sind geringer, wenn ein Ehepartner\nfreiwillig ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält und\nnicht die Mitbenutzung der Ehewohnung mit dem Ziel der\nWiederherstellung der ehel. Lebensgemeinschaft begehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/2-w-157-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/2-w-157-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312810","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.945837+00:00"}}