{"status":"available","doknr":"OLD312809","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1212.24U115.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"24 U 115/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat ist zuständig; eine Abgabe des Verfahrens an den nach\ndem Geschäftsverteilungsplan für Amtshaftungssachen zuständigen\nSenat auf Grund der Darlegungen im Schriftsatz der Klägerin vom\n27.11.1995 ist nicht mehr möglich, da bereits mündlich verhandelt\nworden ist (Ziff. I Nr. 7 des Geschäftsverteilungsplans für das\nGeschäftsjahr 1995).\n\n3\n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 39.007,80 DM aufgrund eines\nVerschuldens der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluß des\nstreitgegenständlichen Vertrags über die Teilnahme der Klägerin am\nT.-Dienst zu.\n\n5\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten hat gegenüber der Klägerin\nnicht in schuldhafter Weise ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem\nsie nicht auf wirtschaftliche Risiken des T.-Dienstes hingewiesen\nund dadurch die Klägerin zur Teilnahme an dem zum 31.12.1995\nauslaufenden T.-Dienst und zur Durchführung von Investitionen in\nHöhe von 46.977,30 DM veranlaßt hat.\n\n6\n\nBei dem seit dem Jahre 1989 als Regelleistung von der\nRechtsvorgängerin der Beklagten angebotenen T.-Dienst handelt es\nsich nicht um eine Pflichtleistung nach der\nPflichtleistungsverordnung, sondern um eine Dienstleistung im\nWettbewerbsbereich, die lediglich einer Monopolleistung\n\"aufgesattelt\" ist. Trotz beendeten Versuchsbetriebs war der\nT.-Dienst zum Zeitpunkt der Informationsveranstaltung im Jahre 1990\nund bei Vertragsschluß im Februar 1991 noch nicht lange am Markt\neingeführt. Erst die künftige Entwicklung konnte zeigen, ob sich\ndie Dienstleistung am Markt durchsetzen und dauerhaft zu\nmarktgerechten Konditionen fortgeführt werden konnte. Dieses jeder\nneu angebotenen Leistung immanente Risiko ist offenkundig. Hierüber\nmußte nicht in besonderer Weise aufgeklärt werden. Daran ändert\nnichts, daß es sich bei dem Vertragspartner der Klägerin um die D.\nB.T. gehandelt hat. Diese ist als Anbieter einer Leistung im\nWettbewerbsbereich nicht anderes zu behandeln wie jedes andere\nUnternehmen, das eine neue Dienstleistung auf dem Markt anbietet.\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ihrer öffentlich\nrechtlichen Tradition hat auch nicht den (falschen) Eindruck einer\nkontinuierlichen Verfügbarkeit des T.-Dienstes erweckt. Nach der\nmaßgeblichen Telekommunikationsordnung waren für den T.-Dienst\nMindestüberlassungszeiten von zuletzt 12 Monaten vorgesehen. Danach\nwar eine Kündigung des Teilnehmerverhältnisses möglich. Daraus\nergibt sich, daß die Verfügbarkeit der Leistung durchaus zeitlich\nbegrenzt sein konnte. Lediglich für die Mindestlaufzeit war das\nAngebot garantiert.\n\n7\n\nDie Klägerin hat sich ihrem eigenen Vortrag zufolge zur\nTeilnahme entschlossen, weil sie mit einer Kostenersparnis und\neiner Amortisation ihrer Investitionen binnen 3 - 4 Jahren\ngerechnet hat. Sie ist damit ein unternehmerisches Risiko\neingegangen. Wenn sie im Hinblick auf den Umfang der Investitionen\nsichergehen wollte, daß ihr die Leistung langfristig zur Verfügung\nstand, hätte sie auf einer längeren Mindestüberlassungszeit\nbestehen oder von einer Teilnahme am T.-Dienst absehen müssen.\n\n8\n\nEine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die\nRechtsvorgängerin der Beklagten schon bei Vertragsschluß\nvorausgesehen hat oder jedenfalls hätte voraussehen können, daß der\nT.-Dienst auf absehbare Zeit weder kostendeckend noch gar\ngewinnbringend angeboten werden konnte und deshalb nicht nur\ndrastische Preiserhöhungen, sondern sogar die Einstellung der\ngesamten Dienstleistung möglich erschienen. Mußte der Anbieter dies\naufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als nicht\nnur fernliegende Möglichkeit in Betracht ziehen, so hätte er den\nKunden im Hinblick auf die mit dem Anschluß verbundenen\nInvestitionen redlicherweise aufklären müssen.\n\n9\n\nEs kann indes nicht festgestellt werden, daß diese Erkenntnis\nauf seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorhanden war. Aus\ndem Umstand, daß die Preise zum damaligen Zeitpunkt nicht\nkostendeckend waren, läßt sich nicht ableiten, daß die Leistung\nauch künftig nicht kostendeckend anzubieten sein würde. Dies konnte\nerst die weitere, nicht zuletzt von der Anzahl der\nAnschlußteilnehmer abhängige Entwicklung zeigen. Der\nRechtsvorgängerin der Beklagten ist abzunehmen, daß sie in der\nWirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Fehleinschätzung unterlegen\nist und entgegen ihren Erwartungen keine Kostendeckung hat\nerreichen können. Es spricht nichts dafür, daß die\nRechtsvorgängerin der Beklagten eine Dienstleistung auf den Markt\ngebracht hat, bei der sie nach ihrem Informationsstand in Betracht\nziehen mußte, daß die Leistung weder kurz- noch mittelfristig\nkostendeckend angeboten werden konnte. Ein solches Verhalten wider\nalle wirtschaftliche Vernunft kann der Rechtsvorgängerin der\nBeklagten nicht unterstellt werden, zumal sie damit nicht nur\nwirtschaftliche Nachteile, sondern auch einen erheblichen\nImageverlust in Kauf genommen hätte. Hiervon kann zur Überzeugung\ndes Senats vernünftigerweise nicht ausgegangen werden. Vielmehr\nspricht alles dafür, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten die\nEntwicklung im Bereich des T.-Dienstes falsch eingeschätzt hat, was\nschließlich zu der unternehmerischen Entscheidung geführt hat, die\nDienstleistung nach sechs Jahren auslaufen zu lassen.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie\nhabe andeutungsweise erfahren, daß die Einstellung des Dienstes mit\nder Postreform in Zusammenhang stehe und darauf zurückzuführen sei,\ndaß für das Netz des T.-Dienstes ein höherer Preis habe gezahlt\nwerden müssen, was schon am 01.07.1991 voraussehbar gewesen sei, so\nhat dieses nicht näher substantiierte Vorbringen ersichtlich\nspekulativen Charakter und gibt keinen Anlaß zu einer\ndiesbezüglichen Aufklärung. Nichts anderes gilt für das alternative\nVorbringen, es hätten sich nicht genügend Teilnehmer für den Dienst\ninteressiert, was ebenfalls voraussehbar gewesen sei.\n\n11\n\nOb und wie groß das Interesse an der angebotenen Dienstleistung\nsein würde, hing von vielen Unwägbarkeiten ab. Eine verläßliche\nPrognose war 1990/1991 nach der Überzeugung des Senats nicht\nmöglich.\n\n12\n\nDie Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit\nErfolg auf eine Amtspflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der\nBeklagten nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG\nstützen.\n\n13\n\nDaß die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Aufklärungs- und\nHinweispflichten verletzt hat, ist bereits ausgeführt worden.\nEbensowenig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine\nAmtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt. Denn abgesehen\ndavon, daß die Dienstleistung sechs Jahre lang aufrechterhalten\nworden ist, während dieser Zeit eine zumindest teilweise\nAmortisation der Investitionen erfolgen konnte und eine\nAusgleichszahlung geleistet worden ist, waren nach der damals\nmaßgeblichen Telekommunikationsordnung nur Mindestlaufzeiten für\nden T.-Dienst mit anschließender Kündigungsmöglichkeit vorgesehen,\nso daß die Klägerin nicht darauf vertrauen konnte, die eingeführte\nDienstleistung werde langfristig und dauerhaft angeboten.\n\n14\n\nFür die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß. Die\ngesetzlichen Voraussetzungen des § 546 ZPO liegen nicht vor.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 39.007,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/24-u-115-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/24-u-115-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312809","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.858203+00:00"}}