{"status":"available","doknr":"OLD312808","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1212.15U90.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"15 U 90/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nMit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die\nVeröffentlichung eines Beitrags der Beklagten zu 2) und 3) in der\nvon der Beklagten zu 1) verlegten \"die Tageszeitung\" (im folgenden:\ntaz) vom 03. September 1994, der - neben der Hauptüberschrift\n\"Reinrassige Ansichten\" - den Untertitel \"Deutsche Vertreterin bei\nKairoer Konferenz hält Afrikaner für weniger intelligent\" trägt.\nDurch Urteil vom 07. April 1995 (Bl. 51 ff. d.A.), auf das wegen\naller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sind die Beklagten u.a.\nzur Unterlassung und zum Widerruf verurteilt worden, die Klägerin\n\"halte Afrikaner für weniger intelligent\".\n\n5\n\nMit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die\nUnterlassungsverfügung (Urteilstenor zu 1) sowie gegen die\nWiderrufsverpflichtung (Urteilstenor zu 3, 4 und 5 a). Soweit die\nBeklagte zu 3) darüber hinaus (Urteilstenor zu 5 b) verurteilt\nworden ist, die Behauptung zu widerrufen, die Klägerin sei mit\neinem \"Beförderungsstop belegt\" worden, hat sie die Berufung\nzurückgenommen (Bl. 170 d.A.).\n\n6\n\nDie Berufung der Beklagten hat nach Maßgabe der im\nVerhandlungstermin vom 24. Oktober 1995 verlesenen Berufungsanträge\nin der Sache Erfolg; das Landgericht hat die Beklagten zu Unrecht\nzur Unterlassung und zum Widerruf verurteilt. Der Klägerin steht in\nbezug auf die inkriminierte Überschrift \"Deutsche Vertreterin bei\nKairoer Konferenz hält Afrikaner für weniger intelligent\" ein\nUnterlassungs- und Widerrufsanspruch gegen die Beklagten nicht zu;\ndas ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsansprüche\nrichten sich, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens\nsind, ausschließlich gegen den Untertitel des Beitrages (\"Deutsche\nVertreterin bei Kairoer Konferenz hält Afrikaner für weniger\nintelligent\"). Die Klägerin und das Landgericht halten diese\nAussage für eine \"ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne des §\n186 StGB\", die zu unterlassen sei; denn es handele sich hier nicht\nnur um \"eine bloße Bewertung der von der Klägerin im Verlauf des\nGesprächs mit der Beklagten zu 3) gemachten Äußerung im Sinne einer\nMeinungsäußerung\" (Urteil Seite 14), vielmehr gehe es \"um die\nBehauptung einer inneren Tatsache, nämlich die Einstellung der\nKlägerin zu der Intelligenz von Afrikanern\". Die Überschrift\nbeinhalte daher \"nicht nur eine subjektive Wertung der Klägerin als\nPerson und ihrer Äußerungen, sondern die Behauptung der Einstellung\nder Klägerin als Tatsache\" (Urteil Seite 15). Der Klägerin würden\nin der Überschrift \"rassistische Ansichten unterstellt\", was ihre\nEignung als Direktorin des Bundesinstituts für\nBevölkerungsforschung in Frage stelle. Die Beklagten hätte, so hat\ndas Landgericht schließlich dargelegt, nicht den ihnen obliegenden\n\"Beweis der Wahrheit\" erbracht, da \"sich die behauptete Einstellung\nder Klägerin nicht aus dem von ihr mit der Beklagten zu 3)\ngeführten Gespräch vom 09. Mai 1994\" ergebe (Urteil Seite 15).\n\n9\n\nDieser Begründung vermag der Senat nicht beizutreten; die\nBedeutung, die das Landgericht der inkriminierten Titelüberschrift\nbeimißt, hält der gebotenen verfassungsgemäßen Auslegung (Art. 5\nAbs. 1 GG) des Textbeitrages nicht stand; die Überschriften\n(\"Reinrassige Ansichten\" und \"Deutsche Vertreterin bei Kairoer\nKonferenz hält Afrikaner für weniger intelligent\") sind vielmehr\neine (zusammenfassende) Bewertung (Meinungsäußerung), die\näußerungsrechtlich nicht beanstandet werden kann. Eine\nrechtswidrige Persönlichkeitsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) der\nKlägerin liegt nicht vor:\n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des\nBundesverfassungsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht,\nrichtet sich die Beurteilung einer Äußerung als Werturteil oder\nTatsachenbehauptung nicht nach dem Wortlaut und der äußeren Form,\nin die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern nach ihrem\nInhalt, so wie er nach dem Gesamtzusammenhang von dem\nangesprochenen Leserkreis verstanden wird. Eine zusammenfassende\nWertung von Einzeltatsachen kann im Einzelfall nach dem Verständnis\ndes angesprochenen Leserkreises durchaus als eine \"Zusammenfassung\nvon Tatsachenbehauptungen\", die ihrerseits dem Beweis zugänglich\nist, angesehen werden (vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR\n247/85 = NJW 1988, 1589 = AfP 1988, 25 ff. - \"mit Verlogenheit zum\nGeld\"). Eine solche zusammenfassende Würdigung von Tatsachen, die\nihrerseits einem Beweis zugänglich ist, liegt hier jedoch in der\ninkriminierten Überschrift nicht:\n\n11\n\nIst - wie hier - für die Darstellung eines subjektiven Eindrucks\nüber einen Betroffenen eine bewertende Kurzformel gewählt worden\n(hier: \"Deutsche Vertreterin bei Kairoer Konferenz hält Afrikaner\nfür weniger intelligent\"), so handelt es sich um die Verbreitung\neiner Tatsachenbehauptung, wenn für den unbefangenen Leser der\ntatsächliche Gehalt der Äußerung im Vordergrund steht.\n\n12\n\nDas mag hier für den Untertitel auf den ersten Blick der Fall\nsein; bei der verfassungsmäßig gebotenen Gesamtsicht darf aber der\nKontext der Aussage nicht außer Betracht gelassen werden; denn die\nAussage, deren Unterlassung und Widerruf die Klägerin begehrt, ist\nnicht unmittelbar Teil des Textbeitrages, sondern ein (Unter)titel,\nder - plakativ - dem Leser eine Aussage vermittelt, die ihn (erst)\nzum Lesen des Beitrages und zur Überprüfung der Aussage anregen\nsoll. Bei der inkriminierten Titelüberschrift steht daher - wie in\nder Regel bei einer Überschrift - die \"Quintessenz\" des\nTextbeitrages im Vordergrund. Es kommt daher bei der gebotenen\nGesamtschau der inkriminierten Aussage wesentlich darauf an, ob für\nden angesprochenen Leser der tatsächliche Gehalt der Überschrift\nüberwiegt.\n\n13\n\nDas ist nicht der Fall; denn zum einen - die Klägerin wird dort\nnicht namentlich genannt - erfüllen die Überschriften hier\nerkennbar nur den \"Zweck\", den Leser zum Lesen des Beitrages zu\n\"animieren\"; zum anderen sind die Überschriften (auch der\ninkriminierte Untertitel) aus sich heraus nur begrenzt\n\"aussagefähig\"; erst der Textbeitrag selbst macht die Zusammenhänge\nsichtbar und die Aussage in ihrem Kerngehalt verständlich. Mit\nanderen Worten: Erst der Beitrag selbst, nicht die Überschriften\nallein, vermitteln\n\n14\n\ndem Leser das notwendige Verständnis. Damit hat aber die\nTitelüberschrift nur die Bedeutung einer (zulässigen) Bewertung von\nVorgängen, die in dem Textbeitrag selbst behandelt werden. Eine\neigenständige \"Tatsachenbehauptung\" liegt nicht vor.\n\n15\n\nEine Persönlichkeitsverletzung liegt hier auch nicht etwa\ndeshalb vor, weil die Klägerin von den Autoren des Beitrages\n\"falsch\" zitiert worden ist; ein der Selbsteinschätzung der\nKlägerin zuwiderlaufender Gesamteindruck ist von den Autoren des\nBeitrags nicht hervorgerufen worden. Eine Persönlichkeitsverletzung\ndurch ein \"falsches Zitat\" liegt nicht vor (siehe dazu BVerfG, AfP\n1993, 563 ff.). Dem unbefangenen Leser wird vielmehr durch den\nTextbeitrag deutlich gemacht, daß die in der Titelüberschrift\ngewählten \"Kurzformeln\" (BVerfG, AfP 1989, 532) auf eigenen\nBewertungen der Autoren beruhen und nicht etwa auf einer von der\nKlägerin selbst zum Ausdruck gebrachten \"Selbsteinschätzung\". Die\nAutoren haben hier Äußerungen der Klägerin, die sie zu einem\nbestimmten Themenkreis geäußert hat, bewertet; die Kernaussagen des\nTextbeitrages bestehen daher - für den unbefangenen Leser eindeutig\nerkennbar - in der Mitteilung eines subjektiven Eindrucks, den der\nInterviewer von den Ansichten der Klägerin gewonnen hat. Ob diese\n\"Bewertung\" der Sachaussagen der Klägerin im Gespräch vom 09. Mai\n1994 durch die Autoren des Textbeitrages zutreffend sind oder\nnicht, kann offenbleiben; denn die Wertung ist als solche für den\nLeser erkennbar und es ist ihm überlassen, ob er der Einschätzung\nder Autoren (\"Deutsche Vertreterin bei Kairoer Konferenz hält\nAfrikaner für weniger intelligent\") folgen will oder nicht. Damit\nstellt sich die inkriminierte Überschrift eindeutig als eine\nsubjektive Bewertung des Autors dar, die der Leser aufgrund des\nKontextes unschwer erkennen kann; die Darstellung des subjektiven\nEindrucks in der Titelüberschrift ist dann aber auch keine\nTatsachenbehauptung, sondern sie bleibt \"Wertung\".\n\n16\n\nDa in der Äußerung auch keine sog. Schmähkritik gesehen werden\nkann, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungs- und\nWiderrufsanspruch in bezug auf die inkriminierte Titelüberschrift\nnicht zu. Das angefochtene Urteil war daher auf die Berufung der\nBeklagten abzuändern.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 93, 515 Abs. 3\nZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 709, 713 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n\n20\n\na)\n\n21\n\nfür die Gerichtskosten:\n\n22\n\nBis einschließlich Erörterung am 24. Oktober 1995: 70.000,00; DM\ndanach: 60.000,00 DM\n\n23\n\nb)\n\n24\n\nfür die Anwaltsgebühren:\n\n25\n\nIm Verhältnis Klägerin zu den Beklagten zu 1) und 2) jeweils\n20.000,00 DM; im Verhältnis zu der Beklagten zu 3): 30.000,00\nDM.\n\n26\n\nDer Streitwert für die erste Instanz wird gemäß § 25 Abs. 2 S. 2\nGKG wie folgt geändert:\n\n27\n\nBis 19.12.1994: 110.000,00 DM;\n\n28\n\ndanach: 70.000,00 DM.\n\n29\n\nFür die außergerichtlichen Kosten gilt:\n\n30\n\na)\n\n31\n\nim Verhältnis Klägerin zu den Beklagten zu 1) und 2):\n\n32\n\nbis zum 19.12.1994: jeweils 40.000,00 DM;\n\n33\n\nab 20.12.1994: jeweils 20.000,00 DM\n\n34\n\nb)\n\n35\n\nim Verhältnis zu der Beklagten zu 3): 30.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/15-u-90-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-12/15-u-90-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312808","retrieved":"2026-07-09 03:43:54.771833+00:00"}}