{"status":"available","doknr":"OLD312812","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1208.19U113.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-08","aktenzeichen":"19 U 113/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, ein mittelständisches Reinigungsunternehmen,\narbeitete seit 1985 mit einer von der Beklagten gelieferten\nComputeranlage und mit einer von der Beklagten auf die Bedürfnisse\nder Klägerin zugeschnittenen Software. Im März 1988 bestellte die\nKlägerin zum Gesamtpreis von 203.000 DM zzgl. MWSt. das EDV-System\n9166 und das Programmpaket KIDESK, um ihren gesteigerten\nAnforderungen gerecht werden zu können und bis dahin bestehende\nProbleme zu beseitigen. Als diese in bezug auf die Software weiter\nbestanden, ließ die Beklagte im Juni 1988 einen Betrag von 11.000\nDM nach und versprach die zusätzliche Installation eines Programms\nKIQUEST. Zur Finanzierung der neuen Anlage schloß die Klägerin am\n13.6.1988 einen Leasingvertrag mit der K. Miete GmbH. Darin\nverpflichtete sie sich, für eine Mindestlaufzeit von 72 Monaten\neine monatliche Leasinggebühr von 3.245 DM zzgl. MWSt. zu zahlen.\nNach § 5 des Vertrages beschränkte sich die Haftung der\nLeasinggeberin auf die Abtretung der beim Kauf des\nLeasinggegenstandes vom Lieferanten - also der Beklagten -\nerworbenen Ansprüche einschließlich des Rechts auf Wandlung und\nMinderung. Für die Anlage wurde ein Servicevertrag geschlossen, der\ndie Klägerin zu monatlichen Zahlungen von 1209 DM zzgl. MWSt. an\ndie Beklagte verpflichtete. Nach Übernahme der Anlage im Oktober\n1988 beanstandete die Klägerin wiederholt, daß die Anlage nicht\nfehlerfrei arbeite. Im Jahre 1991 einigten sich die Parteien gemäß\ndem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15.2.1991 (Bl. 45\nd.A.) und der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 18.4.1991 (Bl.\n9 d.A.) auf den Austausch der u.a. von der Klägerin für das Büro\nihres Geschäftsführers geleasten \"Workstation 9008 P 14\" Color 234\"\ngegen einen MK-PC WS 386 SX mit Zubehör. In erster Instanz war\nausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils\nunstreitig, daß dieser Austausch-PC in den Leasingvertrag\neinbezogen wurde. Zu einer Installation der neu gelieferten Teile\nkam es nicht. Neben der Workstation nahm die Beklagte auch 3\nBildschirme zurück; die Programme BTX, KIDESK und KIQUEST wurden\ngelöscht. Nach mehreren Reklamationen, bei denen es u.a. um die\nInstallation des 1991 anstelle der Workstation gelieferten PC ging,\nsetzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.3.1992 (Bl.\n47 d.A.) eine letzte Frist bis Ostern (19.4.1992), um \"diese\nAngelegenheit in Ordnung zu bringen\" und \"die Sache zu klären und\nzu erledigen.\" Im September 1992 stellte sie die Zahlung der\nLeasingraten ein. Deswegen wird sie vor dem Landgericht Bonn von\nder Rechtsnachfolgerin der K. Miete GmbH in Anspruch genommen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat sich aus abgetretenem Recht auf Wandlung des\nKaufvertrags zwischen der Beklagten und der K. Miete GmbH sowie auf\nRücktritt von diesem Vertrag berufen. Sie hat behauptet, das von\nder Beklagten gelieferte System habe zu keinem Zeitpunkt fehlerfrei\nfunktioniert. Nachbesserungsversuche der Beklagten seien erfolglos\ngeblieben. Diese habe auch weder für die Hardware noch für die\nSoftware Handbücher geliefert.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die aus dem Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils ersichtlichen Anträge gestellt.\n\n5\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n6\n\nSie hat sich auf Verjährung berufen und hat behauptet, die\nAnlage habe einwandfrei funktioniert; der Klägerin habe aber\ngeeignetes Personal gefehlt. Wegen des Ergebnisses der im ersten\nRechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift des Landgerichts vom 6.3.1995 Bezug genommen.\nDas Landgericht hat der Klage nach dem Hilfsantrag der Klägerin\nstattgegeben, indem es festgestellt hat, der Kaufvertrag zwischen\nder Beklagten und der K. Miete GmbH habe sich durch den Rücktritt\nder Klägerin in ein Abwicklungsverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB\nverwandelt. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen\nUrteils wird ebenfalls Bezug genommen. Mit der form- und\nfristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung\nmacht die Beklagte geltend, eine rechtsgültige Abtretung von\nRücktrittsrechten an die Klägerin liege nicht vor. Auch im übrigen\nfehlten die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen. Außerdem habe\nsie der Klägerin die erforderlichen Handbücher geliefert. Der\nanstelle der Workstation gelieferte PC sei nicht Bestandteil des\nLeasingvertrags geworden; vielmehr handele es sich insoweit um\neinen selbständigen Kaufvertrag zwischen den Parteien. Da die\nKlägerin ihr im Zeitpunkt der Lieferung des PC \"aus der Leistung\nvon technischen Diensten, Service und Lieferungen\" 12.740,19 DM\ngeschuldet habe, habe sie gegenüber der Klägerin ein\nZurückbehaltungsrecht ausgeübt und deshalb den PC nicht\nangeschlossen, Schließlich beruft sie sich erneut auf Verjährung\netwaiger Gewährleistungsansprüche. Die Beklagte beantragt, unter\nAbänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; ihr zu\ngestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung\nzurückzuweisen;\n\n8\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Sie bezieht sich zur\nAbtretung der Ansprüche der Leasinggeberin auf deren Schreiben vom\n30.12.1994 und vom 8.11.1995 (Bl. 153, 180 d.A.). Im übrigen tritt\nsie dem Vorbringen der Beklagten nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 8.9.1995 entgegen.\n\n9\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der\nTenor des landgerichtlichen Urteils war jedoch wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit dahin abzuändern, daß es statt\nKündigung richtig Rücktritt heißen muß (§ 319 ZPO). Das ergibt sich\neindeutig aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts und\nentspricht im übrigen auch der Sach- und Rechtslage. Diese\nBerichtigung kann von Amts wegen auch vom Berufungsgericht\nvorgenommen werden (BGH NJW 1964, 1858; OLG Düsseldorf MDR 1991,\n789; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 319 Rn. 5).\n\n12\n\n1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, also berechtigt, den\nRücktritt vom Kaufvertrag geltend zu machen.. In dem bei den Akten\nbefindlichen Leasingvertrag ist eine Abtretung nicht enthalten,\nsondern in § 5 nur ein Anspruch auf Abtretung. Mit Schreiben vom\n23.12.1994 haben aber die Anwälte der Klägerin die Leasinggeberin\nvorsorglich aufgefordert, \"sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag\neinschließlich des Rechts auf Rücktritt wegen Nichterfüllung\" an\ndie Klägerin abzutreten. Daraufhin haben die Anwälte der D. Leasing\nGmbH mit Schreiben vom 30.12.1994 in deren Namen und Vollmacht\nvorsorglich \"sämtliche ... aufgrund des Kaufvertrages ...\nzustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche\" an die\nKlägerin abgetreten mit dem Bemerken, daß eine solche Abtretung\nbereits früher erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, daß die\nLeasinggeberin dem Wunsch der Klägerin auf Abtretung auch von\nRücktrittsrechten nicht nachkommen wollte; das hat sie mit\nSchreiben vom 8.11.1995 ausdrücklich klargestellt. Die Abtretung\ndes Rücktrittsrechts war auch rechtlich möglich. Es ist nicht\nisoliert, sondern mit \"sämtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund\ndes Kaufvertrags\" abgetreten worden; Gegenstand der Abtretung waren\ndamit die Rechte aus den §§ 325, 326 BGB insgesamt. Jedenfalls\nzusammen mit anderen Vertragsrechten ist das Rücktrittsrecht\nübertragbar (Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl., Einf. v. § 346 Rn.\n1; § 413 Rn. 7). Die Abtretbarkeit des gesetzlichen oder\nvertraglichen Rücktrittsrechts kann angesichts der Vertragsfreiheit\nnicht grundsätzlich verneint werden. Auch sonstige Bedenken einer\nAbtretung mit der Forderung - sei es der Erfüllungsanspruch, sei es\nder Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung - bestehen\nnicht (BGH NJW 1973, 1793, 1794). Damit ist die Klägerin spätestens\nwährend des Rechtsstreits Rechtsinhaberin geworden und kann den\nRücktritt von dem Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der\nBeklagten geltend machen.\n\n13\n\n2. Die Klägerin ist auch dann rücktrittsberechtigt, wenn der im\nAustausch für die ursprünglich installierte Workstation im Jahre\n1991 gelieferte PC nicht in den Leasingvertrag einbezogen worden\nist - wie allerdings ausweislich des landgerichtlichen Tatbestandes\nin erster Instanz unstreitig war -, sondern die Beklagte ihn\nentsprechend ihrer Behauptung im Berufungsverfahren unmittelbar an\ndie Klägerin verkauft hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ging\nes nicht darum, der Klägerin unabhängig von der geleasten Anlage\neinen PC zu liefern, sondern diese Anlage sollte durch den\nausdrücklich so bezeichneten Austausch zwischen Workstation und\nneuem PC den Wünschen der Klägerin besser angepaßt werden. Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob die Workstation technische Mängel\naufwies oder die Bedürfnisse des Geschäftsführers der Klägerin, den\nGeschäftsbetrieb überwachen zu können, nicht erfüllte. Unabhängig\nvon der rechtlichen Ausgestaltung der Verträge handelt es sich der\nSache nach um einen einheitlichen Gesamtkomplex, der zwischen den\nParteien auch rechtlich einheitlich zu betrachten ist. Dies gilt im\nvorliegenden Fall um so mehr, als die Leasinggeberin, die K. Miete\nGmbH, mit der Beklagten als Schwesterunternehmen eng verbunden war.\nDa die Klägerin Inhaberin des Rücktrittsrechts aus beiden\nKaufverträgen ist, nämlich dem zwischen der Leasingeberin und der\nBeklagten und dem zwischen den Parteien, erfaßt seine Ausübung auch\nbeide organisch zusammenhängenden Verträge. Jedenfalls nachdem die\nBeklagte im Laufe des Vertragsverhältnisses nicht unerhebliche\nTeile der Anlage einverständlich zurückgenommen hatte, handelte es\nsich bei dem für den Geschäftsführer der Klägerin bestimmten\nAustausch-PC um einen so wesentlichen Teil der Gesamtanlage, daß\ndessen fehlende Installation, die inzwischen unstreitig ist, die\nKlägerin zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. von beiden\nVerträgen berechtigte (§§ 326 I 3, 325 I 2 BGB). Die\nZusammengehörigkeit beider Verträge folgt im übrigen auch daraus,\ndaß die Leasinggesellschaft die Leasingraten nicht etwa gesenkt\nhat, nachdem die Beklagte die Workstation zurückgenommen hatte. Es\nspricht viel dafür, daß alle Beteiligten davon ausgegangen sind,\ndaß der Austausch in den Leasingvertrag einbezogen würde. So würde\nsich auch die Auffassung der Klägerin erklären, sie wolle keine\nweiteren Leasingraten mehr zahlen, ohne daß der PC angeschlossen\nsei.\n\n14\n\n3. Auch im übrigen liegen die Rücktrittsvoraussetzungen vor.\nNachdem der Austausch-PC wohl im Juni 1991 (so die Beklagte im\nSchriftsatz vom 17.11.1995 in Übereinstimmung mit der Rechnung vom\n19.6.1991) geliefert worden war, war es der Klägerin im Zeitpunkt\nder Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 5.10.1994 nicht mehr\nzuzumuten, noch Leistungen der Beklagten anzunehmen, die diese bis\ndahin verweigerte oder allenfalls unter Vorbedingungen zu erbringen\nbereit war, auf die die Klägerin sich nicht einzulassen brauchte\n(dazu unten). Deshalb bedurfte es auch keiner Fristsetzung nach §\n326 I BGB. Inhaberin des Rücktrittsrechts in Bezug auf den PC war\ndie Klägerin damals gerade nach dem Vortrag der Beklagten, der\nKaufvertrag sei insoweit unmittelbar mit der Klägerin zustande\ngekommen; nach dem Schreiben der Leasinggeberin vom 30.12.1994 ist\nanzunehmen, daß auch die Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen dieser\nund der Beklagten schon abgetreten waren. Im übrigen erfaßt der\nRücktritt nur aufgrund des Vertrages über den PC das gesamte\nVertragsverhältnis (s.o. 2.). Darüber hinaus kann auch schon in dem\nlaienhaft formulierten Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom\n30.3.1992 eine letzte Fristsetzung, bis zum 19.4.1992 die noch\nnicht erbrachten Leistungen nachzuholen, gesehen werden, verbunden\nmit der Androhung, nach Ablauf der Frist mit der Beklagten nichts\nmehr zu tun haben zu wollen, also auch keine Leistungen mehr\nentgegen zu nehmen. In diesem Schreiben ist zwar der PC für den\nGeschäftsführer der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt, er war\naber -u.a.- Gegenstand der von der Klägerin in Bezug genommenen\nBesprechung im Februar 1991 (vgl. hierzu das Schreiben der\nBeklagten vom 15.2.1991 [Bl. 45 d.A.], das diese Besprechung\nbetrifft.). Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht darauf\nberufen, sie habe den PC nicht zu installieren brauchen, weil die\nKlägerin ihrerseits fällige Forderungen nicht bezahlt habe; deshalb\nhabe sie ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses steht ihr aus mehreren\nGründen nicht zu. Zum einen ist der Vortrag hinsichtlich der\nGegenforderung unsubstantiiert. Im Schriftsatz vom 7.11.1995\nbehauptet die Beklagte, die Klägerin sei bei Lieferung des PC im\nApril 1991 \"mehrere Monatsraten für den Wartungs- und\nServicevertrag\" schuldig gewesen. Sie habe der Klägerin erklärt,\nvor Zahlung dieser \"mehreren Tausend DM\" den PC nicht\nanzuschließen. Für welche Zeit welcher Betrag geschuldet gewesen\nsein soll, bleibt offen. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom\n17.11.1995 heißt es dann, zum Lieferungszeitpunkt im Juni 1991\n(dieses Datum ist wohl richtig, s.o.). habe die Klägerin 12.740,19\nDM \"aus der Leistung von technischen Diensten, Service und\nLieferungen\" geschuldet; deswegen habe sie ein\nZurückbehaltungsrecht ausgeübt. Hier werden offenbar nicht nur\nLeistungen aus dem Wartungs- und Servicevertrag geltend gemacht,\nsondern auch andere Leistungen, ohne daß diese irgendwie nach Grund\nund Höhe nachvollziehbar wären. Abgesehen davon ist auch nach den\nZeugenaussagen vor dem Landgericht nicht zu erkennen, daß die\nBeklagte sich in bezug auf die Installation des PC jemals auf ein\nZurückbehaltungsrecht berufen hätte. Nach Darstellung des bei der\nBeklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigten Zeugen S. hat die\nBeklagte sich nicht wegen der Erstinstallation des PC auf\noffenstehende Rechnungen berufen, sondern gegenüber darüber\nhinausgehenden Wünschen der Klägerin. Schließlich ist die Beklagte\nauch nach Treu und Glauben daran gehindert, ein\nZurückbehaltungsrecht in bezug auf die Installation geltend zu\nmachen, nachdem sie in Kenntnis ihrer Forderung der Klägerin im\nAustausch gegen die Workstation den PC geliefert hatte. Denn das\nhatte zur Folge, daß die Workstation abgebaut, der PC aber nicht\nangeschlossen war, so daß die Klägerin beide nicht nutzen konnte.\nWenn die Beklagte zuvor ihre Forderungen beglichen haben wollte,\nhätte den Austausch verweigern können, nicht aber nach Austausch\ndie Installation des PC. Dieses Verfahren läuft auf eine\nunzulässige Bestrafung eines - hier unterstellt - säumigen\nVertragspartners hinaus. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf\nberufen, sie habe den PC im Jahre 1992 nicht mehr anschließen\nkönnen, weil die Klägerin ihn auseinandergenommen habe. Das ist\nallenfalls geschehen, nachdem die Beklagte ihrer Pflicht, den PC zu\ninstallieren, nicht nachgekommen war. Außerdem legt die Beklagte\nauch nicht dar, warum sie als Fachunternehmen den PC nicht wieder\nhätte zusammenbauen und dann anschließen können. Im übrigen\nwiderspricht dieser Einwand dem Vortrag der Beklagten, sie sei ohne\nBezahlung ihrer Forderung zur Installation nicht bereit gewesen.\nEbensowenig hilft der Beklagten die Berufung auf § 5 ihrer\nGeschäftsbedingungen. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung hier\nanwendbar ist, bedurfte die Beklagte keiner Rüge der Klägerin, um\nzu erfahren, daß der PC von ihr nach ihrem eigenen Vortrag\nwissentlich und willentlich nicht angeschlossen worden war.\n\n15\n\nOb die Klägerin auch wegen nicht gelieferter Handbücher vom\nVertrag zurücktreten könnte, wie das Landgericht angenommen hat,\nkann offen bleiben, weil die Berufung schon aus den genannten\nGründen keinen Erfolg haben kann.\n\n16\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n17\n\nWert der Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM\n\n18\n\n- 9 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-08/19-u-113-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-08/19-u-113-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312812","retrieved":"2026-07-09 03:43:55.118314+00:00"}}