{"status":"available","doknr":"OLD312816","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1207.7U56.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-07","aktenzeichen":"7 U 56/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund eines\nVerkehrsunfalls, der sich am 21.08.1991 kurz nach 9.00 Uhr in B.\nereignete und bei dem er erhebliche Verletzungen erlitt. Als er von\nder Graurheindorfer Straße kommend in die Kreuzung Kaiser-Karl-Ring\neinfuhr - die Lichtzeichenanlage zeigte für ihn grün - kollidierte\ner mit einem Rettungswagen des M., der sich auf einer Einsatzfahrt\nbefand und bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn die\nKreuzung überqueren wollte - die Lichtzeichenanlage zeigte für\ndieses Fahrzeug rot. Der Fahrer des Rettungswagens war ein\nZivildienstleistender, der durch - rechtskräftiges - Urteil des AG\nB. vom 07.04.1992 (77 Ds 85 Js 1928/91 839/91) wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00\nDM verurteilt wurde. Der Angeklagte sei in die Kreuzung\neingefahren, ohne die Geschwindigkeit des Fahrzeugs in\nausreichendem Maße herabzusetzen. Auch wenn seine Einlassung\nzutreffe, daß er schließlich auf 40 km/h abgebremst habe, sei dies\nangesichts der örtlichen Gegebenheiten deutlich zu schnell\ngewesen.\n\n3\n\nDer Kläger zog sich bei dem Unfall schwere Bauchverletzungen,\neine Rückenprellung sowie einen Bruch des linken Schultergelenkes\nzu und beklagt insbesondere wegen des Bauchtraumas trotz mehrerer\nOperationen Dauerfolgen. Der ihm entstandene materielle Schaden\nwurde von seiner Streithelferin, dem Haftpflichtversicherer des\nUnfallfahrzeugs des M., ausgeglichen. Die Zahlung von\nSchmerzensgeld lehnen die Streithelferin ebenso wie die Beklagte\nab, weil sie den jeweils anderen für eintrittspflichtig halten. Die\nFrage der Passivlegitimation für das zu leistende Schmerzensgeld\nist auch der wesentliche Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens.\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch\ngegen die Streithelferin zu, so daß ihre Haftung angesichts der\nRegelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme. Das\nLandgericht hat die auf Zahlung (von angemessenen Kapital- und\nRentenbeträgen) gerichteten Zahlungsanträge unter Offenlassung\neiner Mitverschuldensquote für das Betragsverfahren dem Grunde nach\nfür gerechtfertigt erklärt. Die Streithelferin habe nach den\nVersicherungsbedingungen (AKB) den immateriellen Schaden nicht zu\nersetzen.\n\n4\n\nGegen das ihr am 10.02.1995 zugestellte Grundurteil hat die\nBeklagte am 09.03.1995 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 06.06.1995\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n5\n\nSie meint, das Grundurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen,\nweil dadurch gerade nicht die Frage der Passivlegitimation geklärt,\nsondern nur die Haftung für immaterielle Schäden dem Grunde nach\nfestgestellt werde. In den Entscheidungsgründen habe sich dann aber\numgekehrt das Landgericht nur mit der Frage der Passivlegitimation\nund nicht mit der Haftungsgrundentscheidung befaßt. Der\nanderweitige Ersatzanspruch gegen die Streithelferin sei zu Unrecht\nverneint worden. Zu Unrecht habe das angefochtene Urteil auch\nverneint, daß die Stadt B. als Träger des Rettungsdienstes haftende\nKörperschaft sei.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Klage abzuweisen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie angefochtene Entscheidung\naufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie beantragt\ndarüber hinaus, eine etwaige Zwangsvollstreckung wegen der Kosten\ndurch Banksicherheit abwenden zu dürfen.\n\n10\n\nDer Kläger und seine Streithelferin beantragen,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie treten den von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassungen\nentgegen und vertiefen ihre Ansicht, daß dem Kläger anderweitige\nErsatzmöglichkeiten, insbesondere eine Inanspruchnahme der\nStreithelferin, nicht zur Verfügung stehen.\n\n13\n\nWegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der in den beiden Instanzen\nvorgetragenen Schriftsätze samt Anlagen sowie auf den Tatbestand\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Strafakte 81 Js 655/92 StA B. war Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDas angefochtene Grundurteil ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht\nergangen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger die\ngeltendgemachten Schmerzensgeldansprüche (auch) gegen seine\nStreithelferin zustehen. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob das\nVerweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die hier gegebene\nFallgestaltung nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung\nüberhaupt eingreifen kann. Der Kläger kann nämlich jedenfalls\ndeshalb die Beklagte in Anspruch nehmen, weil es für ihn unzumutbar\nist, die zur Entscheidung anstehenden, in der Rechtsprechung und im\nSchrifttum weitgehend noch unbehandelten Rechtsfragen in einem\nMusterprozeß gegen die Streithelferin mit ungewissem Ausgang klären\nzu lassen. Im einzelnen ist dazu sowie zu dem weiteren\nBerufungsvorbringen der Beklagten folgendes auszuführen:\n\n17\n\n1. Die Beklagte vermißt zu Unrecht im Klagevortrag eine\nDarlegung der Voraussetzungen für eine deliktische Haftung des\nFahrers des Rettungswagens. Der Kläger hat sich nämlich schon\nerstinstanzlich die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil\ndes Amtsgerichts B. vom 07.04.1992 zu eigen gemacht (GA 54). Danach\nhat sich der Fahrer des Rettungswagens zunächst mit einer\nGeschwindigkeit von 70 km/h der schlecht einsehbaren Unfallkreuzung\ngenähert und sie allenfalls auf 40 km/h verlangsamt. Diesen\nSachverhalt hat die Beklagte in I. Instanz, wie aus der Erklärung\nihres Prozeßbevollmächtigten vor dem Landgericht hervorgeht, nicht\nbestreiten wollen; es ist auch nicht ersichtlich, daß sie dies nun\nim Berufungsverfahren tun möchte. Damit kann nicht zweifelhaft\nsein, daß der Fahrer des Rettungswagens unter Außerachtlassung der\nerforderlichen Sorgfalt zu schnell in die Kreuzung eingefahren ist\nund keine hinreichende Bremsmöglichkeit mehr besaß, wenn andere\nFahrzeuge die Warnsignale des Rettungswagens nicht früh genug\nwahrgenommen hatten. Dabei geht der Senat davon aus, daß das\nRettungsfahrzeug nach § 35 Abs. 5 a i.V.m. Abs. 1 StVO von den\nVorschriften der StVO befreit war. Auch Sonderrechte dürfen nur\nunter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung ausgeübt werden (§ 35 Abs. 8 StVO). Auch Sonderrechtsfahrer\ndürfen daher nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das\nanderen Verkehrsteilnehmern nach allgemeinen verkehrsrechtlichen\nRegeln zustehende Vorfahrtsrecht \"mißachten\" (vgl. BGH NJW 1975,\n648; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. A., § 35 StVO Rz\n4).\n\n18\n\nDiesen Sorgfaltsanforderungen hat hier der Fahrer des\nRettungswagens nicht genügt.\n\n19\n\n2. Die Beklagte kann den Kläger nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2\nBGB auf eine anderweitig bestehende Ersatzmöglichkeit\nverweisen:\n\n20\n\na) Es kann letztlich offen bleiben, ob dem Kläger gegen seine\nStreithelferin überhaupt ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen\nSchadens zusteht. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen\nAKB-Vorschriften besteht eine derartige Haftung, wie bereits das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, allerdings nicht. Nach § 10\nAbs. 2 a AKB ist \"mitversicherte Person\" der M. als nach den §§ 7,\n17 StVG haftender Fahrzeughalter. Wegen dieser Bestimmung erkennt\ndie Streithelferin ihre Verpflichtung zum Ausgleich des materiellen\nSchadens an; eine Haftung auf Ersatz des immateriellen Schadens, um\nden es im Streitfall allein geht, läßt sich daraus nicht\nherleiten.\n\n21\n\n\"Mitversicherte Person\" ist nach § 10 Abs. 2 c auch der Fahrer\ndes Rettungswagens. Gegen ihn kann aber wegen Art. 34 GG kein\nAnspruch geltend gemacht werden, da er Zivildienstleistender war\nund damit bei der Rettungsfahrt haftungsrechtlich als Beamter\nagiert hat (BGH NJW 1991, 2994; 1992, 2882).\n\n22\n\nVom engen Wortsinn her besteht auch keine Eintrittspflicht der\nStreithelferin nach § 10 Abs. 2 f. AKB. Zwar ist das versicherte\nFahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche\nZwecke gebraucht worden, die Beklagte ist aber nicht \"öffentlicher\nDienstherr des Versicherungsnehmers\". Der M. ist lediglich nach § 4\nZDG als Beschäftigungsstelle von Zivildienstleistenden anerkannt;\ndiesen gegenüber stehen ihm aufgrund der Beleihung hoheitliche\nBefugnisse zu. Das ändert aber nichts daran, daß der M. ein\nprivatrechtlich organisierter eingetragener Verein ist, der in\nkeinem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten\nsteht.\n\n23\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der Kreis der mitversicherten\nPersonen in § 10 AKB grundsätzlich abschließend geregelt ist und\neiner erweiternden Auslegung enge Grenzen gesetzt sind (vgl.\nKnappmann in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. zu § 10 AKB Anmerkung 4\ng). Dennoch neigt er dazu, bei der hier gegebenen Fallkonstallation\neine Haftung des Versicherers in erweiternder Auslegung des § 10\nAbs. 2 f. AKB anzunehmen. Dafür sprechen vornehmlich zwei\nGründe:\n\n24\n\nDer in Rede stehende Unfall ist auf einer Fahrt geschehen, die\nunmittelbar durch die gewerbliche Tätigkeit des\nVersicherungsnehmers veranlaßt war. Es ist, insbesondere auch aus\ndem Blickwinkel des Versicherers, bloßer Zufall, daß als Fahrer ein\nZivildienstleistender eingesetzt war. Hätte ein\nZivildienstleistender nicht zur Verfügung gestanden, hätte der\nVersicherungsnehmer einen anderen Fahrer betrauen müssen mit der\nFolge, daß alsdann zweifelsfrei der Versicherungsfall eingetreten\nwäre. Die Entlastung des Versicherers für ein originär von ihm\nabzudeckendes Risiko durch Eintreten des Fiskus leuchtet nicht ein.\nDas Ergebnis wäre um so befremdlicher angesichts des Umstandes, daß\ndas Unfallrisiko, welches sich verwirklicht hat, \"an sich\" durch\neine gesetzliche Versicherung abgedeckt ist, die ein Dritter - also\nnicht der (haftungsrechtliche) Beamte - abzuschließen verpflichtet\nwar.\n\n25\n\nDarüber hinaus führt die bloße Wortlautinterpretation im Rahmen\ndes § 10 Abs. 2 AKB zu letztlich untragbaren Ergebnissen, wenn ein\ngrobfahrlässiges Verhalten des Zivildienstleistenden\nschadensursächlich war. Dann kann nämlich die Beklagte bei ihm nach\nLeistung des Schadensersatzes Regreß nehmen (§ 34 ZDG). Dieser\nRegreßanspruch ist auch nach § 10 Abs. 2 c AKB keinesfalls\nmitversichert, da er öffentlich-rechtlicher Natur ist. In Fällen\ngrober Fahrlässigkeit würde daher im Endergebnis der mitversicherte\nFahrer den Schaden trotz bestehenden gesunden\nVersicherungsverhältnisses allein zu tragen haben. Das erscheint\nkaum hinnehmbar.\n\n26\n\nb) Der Senat läßt auch offen, ob die hier gegebene\nFallgestaltung nicht ein weiterer Bereich ist, in dem die\nSubsidiaritätsklausel generell unanwendbar ist (vgl. zu anderen\nderartigen Fällen BGHZ 68, 217 und 75, 134; sowie bei\nversicherungsrechtlichen Fallgestaltungen BGHZ 79, 35; 85, 230;\n100, 313). Der gegen den Versicherer gerichtete Direktanspruch des\nGeschädigten nach § 3 Abs. 1 PflVG dient nach den Vorstellungen des\nGesetzgebers ausschließlich dem Schutz des Geschädigten, dem der\nUmweg der Titulierung eines Anspruches gegen den Schädiger mit\nanschließender Pfändung und Überweisung des Anspruchs des\nSchädigers gegen dessen Versicherung erspart werden soll. Dieser\nZweck des Direktanspruches könnte es ausschließen, ihn als\nanderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB\nanzuerkennen und dadurch den Geschädigten, wie der Streitfall\nexemplarisch zeigt, vor Probleme zu stellen, die vor der Einführung\ndes Direktanspruchs nicht bestanden hätten. Zudem geht auch die\ngesamte Regelung des § 3 PflVG von einer gesamtschuldnerischen\nHaftung des Schädigers und des Versicherers aus; insbesondere der\nRegelung des § 3 Nr. 8 PflVG ist sonst die Basis entzogen. Freilich\nverkennt der Senat nicht, daß bislang in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung dem Staat die Verweisungsmöglichkeit bei\nversicherungsrechtlichen Fallkonstallationen nur dann abgeschnitten\nworden ist, wenn es unbillig erschien, den Versicherer im\nInnenverhältnis zum Staat letztlich für den Schaden aufkommen zu\nlassen. Das liegt im Streitfall anders.\n\n27\n\nc) Die oben unter a) und b) aufgeworfenen Fragen können\nletztlich offen bleiben, weil es für den Kläger unzumutbar,\nzunächst die Streithelferin zu verklagen. Eine Verweisung auf eine\nanderweitige Ersatzmöglichkeit ist anerkanntermaßen ausgeschlossen,\nwenn es dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, bei unklarer\nSach- und Rechtslage Ersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen\nund erst nach einem Mißerfolg die Amtshaftungsklage zu erheben\n(vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 70 m.w.N.). So\naber liegt es hier. Eine Haftung der Streithelferin besteht nach\ndem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht. Für eine analoge\nAnwendung der Bestimmungen gibt es, soweit ersichtlich, bislang\nkeine höchst- oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung. Im\nGegenteil hat der 20. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts in\neinem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom\n21.06.1994 eine ausdehnende Interpretation ebenso wie das\nerstinstanzliche Gericht abgelehnt. Im Schrifttum ist die Frage,\nsoweit erkennbar, bislang nicht behandelt. Bei dieser Rechtslage\nkann es dem Kläger nicht angesonnen werden, zunächst die\nEintrittspflicht der Streithelferin in einem Musterprozeß durch\nmutmaßlich drei Instanzen mit ganz ungewissem Ausgang abklären zu\nlassen. Bereits jetzt liegt der Unfall 4 1/2 Jahre zurück, ohne daß\ner bislang eine erste Anzahlung auf seinen immateriellen Schaden\nerhalten hätte.\n\n28\n\nd) Offen bleiben kann schließlich auch, ob - worauf die Beklagte\nim Berufungsverfahren besonders hingewiesen hat - auch die Stadt B.\nals Träger des Rettungsdienstes nach § 839 BGB, Art. 34 GG für den\nSchaden zu haften hat. Das mag sein, weil im Land\nNordrhein-Westfalen der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich\norganisiert ist (BGH NJW 1991, 2954). Sollte ein derartiger\nAnspruch gegen die Stadt bestehen, würde er an der Haftung der\nBeklagten jedoch nichts ändern. Es ist allgemein anerkannt, daß der\nAnspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand die\nAnwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht rechtfertigt (vgl.\nOssenbühl, a.a.O., S. 69).\n\n29\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n30\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\n(Kosten-)Entscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der\nBeklagten betragen 88.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-07/7-u-56-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-07/7-u-56-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312816","retrieved":"2026-07-09 03:43:55.487608+00:00"}}