{"status":"available","doknr":"OLD312817","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1207.18U93.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-07","aktenzeichen":"18 U 93/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Verfügungsbeklagte war\nGesellschafter einer zur Errichtung und Verwaltung eines größeren\nWohn- und Bürohauses in P. - veranschlagte Gesamtkosten\n\n4\n\n5.880.000,-- DM - gegründeten\nGesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung\n\"Fondsgesellschaft P.\"; die Verfügungskläger sind nach ihrem\nVorbringen die übrigen Gesellschafter. Der Verfügungsbeklagte wurde\nvon den Verfügungsklägern zwischenzeitlich aus der Gesellschaft\nausgeschlossen. Über die Wirksamkeit dieses Beschlusses streiten\ndie Parteien.\n\n5\n\nZur Finanzierung der Baumaßnahme\nbenötigt die Fonds-gesellschaft P. dringend weitere erhebliche\nKredite. Andernfalls droht eine Einstellung der Bauarbeiten durch\nden Generalunternehmer mit schwerwiegenden Folge-schäden. Zur\nAbsicherung der neuen Kredite muß eine zu-sätzliche Grundschuld\nüber 1.000.000,-- DM im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür ist\ndie Mitwirkung auch des noch im Grundbuch eingetragenen\nVerfügungsbeklagten erforderlich. Die Verfügungskläger haben diese\nGrund-schuld in notarieller Urkunde bereits bestellt und de-ren\nEintragung im Grundbuch bewilligt. Der Verfügungs-beklagte\nverweigert wegen eigener Zahlungsansprüche ge-gen die Gesellschaft\neine Genehmigung.\n\n6\n\nIm vorliegenden Verfahren auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung haben die Verfügungskläger den\nVerfügungsbe-klagten auf Genehmigung der Grundschuldbestellung in\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die einstweili-ge Verfügung\nohne mündliche Verhandlung antragsgemäß erlassen. Nach dem\nWiderspruch des Verfügungsbeklagten hat die Kammer ihren Beschluß\ndurch das angefochtene Urteil bestätigt.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDas Landgericht hat seine\ninternationale und örtliche Zuständigkeit bejaht, weil der\nVerfügungsbeklagte, der eine Wohnsitzverlegung nach den\nNiederlanden vor Anhängigkeit der Sache behauptet hatte, zumindest\neinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk behalten habe. Der\nVer-fügungsanspruch ergebe sich aus der gesellschaftlichen\nTreuepflicht des Verfügungsbeklagten. Auf ein\nZurückbe-haltungsrecht wegen möglicher eigener Forderungen gegen\ndie Gesellschaft könne er sich deswegen nicht berufen.\nAusnahmsweise sei im vorliegenden Fall eine Leistungs-verfügung\ngeboten. Der Verfügungsbeklagte stelle die Notwendigkeit der\nGrundschuldbestellung nicht in Frage. Andere geeignete Maßnahmen\nzur Beschaffung des dringend erforderlichen Darlehens seien weder\nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n9\n\nMit der Berufung verfolgt der\nVerfügungsbeklagte seine Prozeßeinrede internationaler\nUnzuständigkeit der deut-schen Gerichte weiter. Jedenfalls verbiete\nsich eine endgültige Regelung im Eilverfahren. Außerdem bestünden\nBedenken gegen die Bestimmtheit des abgeschlossenen\nGe-sellschaftsvertrages. Schließlich sei die einstweilige Verfügung\ndes Landgerichts auch wegen veränderter Um-stände gemäß § 927 ZPO\naufzuheben, da sie bisher nicht vollzogen, auch nicht im\nParteibetrieb zugestellt wor-den sei.\n\n10\n\n \n\n11\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n12\n\nDie Berufung ist zulässig, bleibt in\nder Sache aber ohne Erfolg. Der Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das\nLandgericht seine örtliche und zugleich internationale\nZuständigkeit, die - abwei-chend von § 512 a ZPO - auch in der\nBerufungsinstanz zu überprüfen ist (BGHZ 44, 46), bejaht. Entgegen\nseiner Auffassung läßt sich allerdings ein Wohnsitz des\nVerfü-gungsbeklagten in H. nicht feststellen, auch mit Rücksicht\nauf die jetzt auf Anfrage des Senats vom Einwohnermeldeamt der\nGemeinde bestätigte Abmeldung des Verfügungsbeklagten nach\nK./Niederlande am 3. Januar 1994. Eine örtliche Zuständigkeit des\nLandgerichts als Gericht der Hauptsache (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1\nZPO) ergibt sich deswegen nicht bereits aus §§ 12, 13 ZPO. Sie\nfolgt indes für das vorliegende Eilverfahren aus Art. 24 EuGVÜ\ni.V.m. § 23 ZPO.\n\n15\n\nDie internationale Zuständigkeit der\nGerichte richtet sich im Verhältnis zwischen Deutschland und den\nNiederlanden nach den Bestimmungen des EuGVÜ. Nach dessen Art. 2\nAbs. 1 sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines\nVertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit\ngrundsätzlich - vorbehaltlich anderer Vorschriften des\nÜbereinkom-mens - vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.\nDie in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen\n\n16\n\neinstweiligen Maßnahmen können jedoch\ngemäß Art. 24 EuGVÜ bei den Gerichten dieses Staates auch dann\nbeantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache auf\nder Grundlage des Übereinkommens das Gericht eines anderen\nVertragsstaats zuständig ist. Das Übereinkommen verweist damit für\nEilverfahren in vollem Umfang auf die nationalen\nZuständigkeitsnormen und da-mit nach deutschem Recht auch auf den\nGerichtsstand des Vermögens in § 23 ZPO, der im Hauptverfahren\nwegen Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ ausgeschlossen wäre (OLG Düsseldorf NJW\n1977, 2034; LG Bremen IPRspr 1978 Nr. 178;\nBülow/Böck-stiegel/Müller, Der internationale Rechtsverkehr, Art.\n24 EuGVÜ Anm. IV 1, 2; MünchKomm/Gottwald, ZPO, IZPR Art. 24 EuGVÜ\nRdnr. 5; Schütze, Deutsches internatio-nales Zivilprozeßrecht, S.\n184; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 23 Rdnr. 33;\neinschränkend Krophol-ler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 4. Aufl.,\nArt. 24 Rdnr. 8; a.A. OLG Koblenz NJW 1976, 2081 f. mit insoweit\nablehnender Anmerkung Schlafen). Die Voraus-setzungen des §§ 23 ZPO\nsind im Streitfall gegeben, da der Verfügungsbeklagte in H.\nweiterhin eine Versicherungsagentur betreibt und deswegen dort\nVermögen besitzt. Der erforderliche Inlandsbezug des Rechtsstreits\n(vgl. dazu BGHZ 115, 90) steht hier außer Frage.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nDie Verfügungskläger sind als die\nverbleibenden Gesell-schafter jedenfalls gemeinsam befugt,\nAnsprüche der Ge-samtheit gegen den Verfügungsbeklagten als\nGesellschaf-ter oder - falls der Verfügungsbeklagte wirksam aus\n\n19\n\nder Gesellschaft ausgeschieden sein\nsollte - früheren Gesellschafter geltend zu machen (§§ 705, 709\nBGB). Der Senat hat keine Zweifel, daß es sich bei den\nVer-fügungsklägern, wie sie vortragen und wie in erster In-stanz\nauch unstreitig war, um alle übrigen Gesellschaf-ter handelt. Der\nVerfügungsbeklagte hat dies auch im Berufungsverfahren letztlich\nnicht bestritten, sondern lediglich Bedenken gegen die Bestimmtheit\ndes Gesell-schaftsvertrags geäußert, weil nicht alle der\nVerfü-gungskläger darin namentlich bezeichnet und nicht alle dort\nAufgeführten an der Klage beteiligt sind. Das er-klärt sich\nhinlänglich aus zwischenzeitlichem Beitritt und Ausscheiden von\nGesellschaftern, der zum Teil auch urkundlich belegt ist. Auf die\nWirksamkeit des Gesell-schaftsvertrages kommt es dabei nicht an,\nwenn die Ge-sellschaft - wie hier - tatsächlich in Vollzug gesetzt\nworden ist (vgl. nur Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl., § 705 Rdnr. 10\nff. m.w.N.).\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDer Senat teilt die Ansicht des\nLandgerichts, daß die Verfügungskläger gegen den\nVerfügungsbeklagten aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht\nAn-spruch auf Zustimmung zur Grundschuldbestellung und auf\nBewilligung der Eintragung im Grundbuch haben. Die\nFondsgesellschaft P. ist nach dem unwidersprochen gebliebenen\nKlagevorbringen dringend auf den von der Grundschuldbestellung\nabhängigen weiteren Kredit angewiesen. Einwendungen hiergegen hat\nder Verfügungs-beklagte nicht vorgebracht, er hat sich sogar\nmehrfach zu einer Genehmigung des Rechtsgeschäfts\nbereiterklärt.\n\n22\n\nVorherige Befriedigung eigener\nAnsprüche, über die die Parteien nunmehr streiten, kann der\nVerfügungsbeklagte aber wegen der Bedeutung der Darlehensauszahlung\nfür die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und die\nDringlichkeit der Grundschuldbestellung nach Treu und Glauben (§\n242 BGB) nicht verlangen; die Treuepflicht der Gesellschafter\nüberdauert das Gesellschaftsverhält-nis (Palandt/Thomas, § 705\nRdnr. 19). Etwaige Zurückbe-haltungsrechte des Verfügungsbeklagten\n(§ 273 BGB) sind deswegen ausgeschlossen.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nEine einstweilige Verfügung auf Abgabe\neiner Willenser-klärung ist unter den vorliegenden Umständen\nausnahms-weise zulässig und hier zu Abwendung weitreichender\nSchäden für die Gesellschaft geboten (§ 940 ZPO). Die damit für den\nVerfügungsbeklagten verbundenen Nachteile wiegen minder schwer und\nmüssen daher zurücktreten.\n\n25\n\nOb - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich\n\n26\n\n \n\n27\n\ngeregelten Fällen (§§ 885, 899 BGB) -\nder Schuldner durch einstweilige Verfügung zur Abgabe einer\nWillenserklärung verurteilt werden kann, ist allerdings umstritten.\nEinstweilige Verfügungen dürfen die Hauptsache grundsätzlich nicht\nvorwegnehmen. Die Abgabe einer Willenserklärung ist hingegen in\nvielen Fällen endgültig und im Hauptsacheverfahren nicht oder nur\nschwer korrigierbar. Auf der anderen Seite vertragen\nWil-lenserklärungen regelmäßig keinen Schwebezustand, wie er mit\nder auf eine vorläufige Regelung ge-\n\n28\n\n \n\n29\n\nrichteten einstweiligen Verfügung\neintreten kann. Verschiedentlich wird zudem der Fiktion des § 894\nZPO entnommen, daß das Gesetz für Willenserklärungen eine\nrechtskräftige Entscheidung im ordentlichen Verfahren voraussetze.\nAus diesen Gründen wird die Zulässigkeit einer Verpflichtung zur\nAbgabe von Willenserklärungen im Eilverfahren teils generell\nverneint (Jauernig, ZZP 79 (1966), 321, 341 f.; Wieczorek/Schütze,\nZPO, 2. Aufl., § 894 Anm. A III b 4, § 938 Anm. A II), teils auf\neine vorläufige Regelung oder Sicherung (OLG Stuttgart NJW 1973,\n908; LG Braunschweig NJW 1975, 782, 783;\nBaum-bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 938 Rdnr. 17;\nThomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 894 Rdnr. 4, 9; Zöller/Stöber, ZPO,\n19. Aufl., § 894 Rdnr. 2, Zöller/Vollkommer, § 936 Rdnr. 9, § 938\nRdnr. 5) oder auf Nebenpflichten, die lediglich der Sicherung einer\nHauptpflicht dienen, beschränkt (so Münch-Komm/Schilken, ZPO, § 894\nRdnr. 8, MünchKomm/Heinze, Rdnr. 28 ff. vor § 935;\nRosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., § 76\nII 2 e dd; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 50 vor §\n935). Nur eine Mindermeinung will auch in an-deren Fällen\neinstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung zulassen\n(vgl. OLG Frankfurt MDR 1954, 686; Schuschke in Schuschke/Walker,\nVollstrek-kung und vorläufiger Rechtsschutz, § 938 Rdnr. 36).\n\n30\n\nDer Senat hält weder die generell gegen einstwei-\n\n31\n\n \n\n32\n\nlige Verfügungen auf Abgabe von\nWillenserklärungen vorgebrachten Gründe noch die vorgeschlagenen\nDif-\n\n33\n\n \n\n34\n\nferenzierungen für zwingend. Die\nFiktion des § 894 ZPO knüpft lediglich an ein formell\nrechtskräftiges Urteil an, ohne dies auf ein bestimmtes Verfahren\nzu beziehen (OLG Frankfurt MDR 1954, 686). Durch eine\nrechtskräftige einstweilige Verfügung entsteht bei\nWillenserklärungen auch kein Schwebezustand. Die Entscheidung kann\nzwar, insbesondere wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO), wieder\naufgehoben werden. Durch eine solche Aufhebung bleibt jedoch die\nRechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung unberührt\n(Stein/Jonas/Grunsky, § 927 Rdnr. 1). Infolgedessen läßt sie auch\ndie mit der Rechtskraft zunächst eingetretenen Rechtswirkungen\nnicht ex tunc wieder entfallen. Schließlich sind faktisch\nendgül-tige Regelungen durch einstweilige Verfügungen auch sonst\nnicht generell ausgeschlossen. Die Frage ist vielmehr wie allgemein\nbei auf Vorwegbefriedigung gerichteten einstweiligen Verfügungen\ndanach zu ent-scheiden, ob der Gläubiger auf sofortige Erfüllung\nseines Anspruchs dringend angewiesen ist und eine Zurückweisung des\nAntrags einer Rechtsverweigerung gleichkäme.\n\n35\n\n \n\n36\n\nIm Streitfall erscheint die\neinstweilige Verfügung dringend geboten. Der Gesellschaft drohen\ndurch eine möglicherweise jahrelange Verzögerung der Baumaßnah-me\nSchäden in Millionenhöhe. Der Verfügungsbeklagte wird allein durch\ndie von ihm abzugebende Genehmi-gungserklärung nicht wesentlich\nbeeinträchtigt, zu-mal er die Notwendigkeit der\nGrundschuldbestellung selbst anerkennt. Insofern könnte es auch in\neinem\n\n37\n\n \n\n38\n\nkünftigen Hauptsacheverfahren nicht um\neine Aufhe-bung der Verurteilung schlechthin gehen, sondern\nlediglich um eine Berücksichtigung etwaiger Gegenan-sprüche des\nVerfügungsbeklagten durch Leistung Zug um Zug. Wenn aber letztlich\nnur ein Zurückbehal-tungsrecht des Verfügungsbeklagten im Streit\nist, greifen die sonst bestehenden Bedenken gegen die Zu-lässigkeit\neinstweiliger Verfügungen auf Abgabe von Willenserklärungen hier\nnicht.\n\n39\n\n5.\n\n40\n\nDie vom Landgericht erlassene\neinstweilige Verfügung ist endlich auch nicht gemäß §§ 927, 936 ZPO\nwegen ver-änderter Umstände aufzuheben. Nach allgemeiner Meinung\nmuß allerdings eine Aufhebung erfolgen, wenn die einst-weilige\nVerfügung nicht mehr vollziehbar ist, weil der Verfügungskläger die\nVollziehungsfrist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO versäumt hat (vgl. nur\nSchuschke/Walker, § 927 Rdnr. 17 m.w.N.). Die Frist des § 929 Abs.\n2 ZPO wird im allgemeinen allein durch die Amtszustellung des\nUrteils noch nicht gewahrt (Zöller/Vollkommer, § 929 Rdnr. 12\nm.w.N.). § 929 Abs. 2 ZPO gilt jedoch nicht für die Abgabe von\nWillenserklärungen. Eine Verurtei-lung hierzu ist nicht im engeren\nSinne vollziehbar. Die Vollstreckungswirkung tritt vielmehr kraft\nGesetzes nach § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils (vgl. OLG\nStuttgart NJW 1973, 908; hiergegen Jauernig, NJW 1973, 671, 673)\noder - nach anderer Ansicht - bereits mit dessen Verkündung ein (so\nMünchKomm/Schilken, § 894 Rdnr. 8; Rosenberg/Gaul/Schilken, § 76 II\n2 e dd; Stein/Jonas/Grunsky, Rdnr. 50 vor § 935). In beiden\n\n41\n\nFällen erfolgt sie damit ohne Zutun des\nVerfügungsklä-gers. Dann ist jedoch auch für eine Anwendung des §\n929 Abs. 2 ZPO kein Raum; es wäre eine nutzlose Förmelei, vom\nVerfügungskläger gleichwohl eine Betätigung seines\nVollstreckungswillens durch Parteizustellung des Ur-teils innerhalb\nder Vollziehungsfrist zu verlangen (an-ders Schuschke, § 894 Rdnr.\n6: Parteizustellung zusätz-lich zur formellen Rechtskraft;\ndifferenzierend hinge-gen ders. § 928 Rdnr. 13, § 938 Rdnr. 36:\nParteizustel-lung zur Vollziehung erforderlich, sofern es bei der\nWillenserklärung letztlich um eine Geldleistung geht).\n\n42\n\n6.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n44\n\nDer Streitwert des Rechtsstreits wird -\nin Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landgericht - für beide\nInstanzen mit Rücksicht auf das erhebliche Interesse der\nVerfügungskläger auf 100.000,-- DM festgesetzt (§ 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-07/18-u-93-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 943","ref_norm":"943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-07/18-u-93-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312817","retrieved":"2026-07-09 03:43:55.583133+00:00"}}