{"status":"available","doknr":"OLD312820","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1206.16WX130.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-06","aktenzeichen":"16 WX 130/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der\nAntragstellerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\nund Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da dieses seiner\nErmittlungspflicht (§ 12 FGG) nicht hinreichend nachgekommen\nist.\n\n3\n\nDas Vormundschaftsgericht kann die Unterhaltsbestimmung der\nEltern eines unverheirateten Kindes auf dessen Antrag ,aus\nbesonderen Gründen\" nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ändern. Der\nunbestimmte Rechtsbegriff ,besondere Gründe\" ist unter\nBerücksichtigung der wechselseitigen Beistands- und\nRücksichtspflichten von Eltern und Kindern gemäß § 1618 a BGB und\neiner Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter\nEinschluß der wirtschaftlichen Belange der Eltern auszufüllen (vgl.\nOLG Schleswig NJW RR 1991, 710). Eine Änderung der\nUnterhaltsbestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die\nBestimmung den schutzwürdigen Belangen des Kindes in einer Weise\nzuwider läuft, daß die von den Eltern bestimmte Unterhaltsgewährung\nund die damit verbundenen Folgen für das Kind unzumutbar sind (vgl.\nOLG Schleswig a.a.O.).\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat ihren Antrag in den Tatsacheninstanzen\nim wesentlichen darauf gestützt, daß sie im Juni 1994 von ihrem\nVater ins Gesicht geschlagen, getreten und mit dem Kopf gegen die\nWand geschlagen worden ist. Falls es sich bei dieser Tätlichkeit um\neinen einmaligen Vorfall gehandelt hat und im übrigen ein Mißbrauch\ndes elterlichen Unterhaltsbestimmungsrechts nicht feststellbar ist,\nreicht sie nicht aus, um eine Abänderung der Bestimmung zu\nbegründen. Die Antragstellerin hat jedoch weitere Tätlichkeiten\nangegeben, wie auch der Vater schriftsätzlich vorgetragen hat, die\nletzte Ohrfeige vor dem Vorfall im Juni 1994 liege 3 bis 4 Jahre\nzurück. Wenn die körperliche Züchtigung tatsächlich zum\nErziehungsstil des Vaters gehörte, so erscheint die Tätlichkeit nur\nwenige Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin\nin einem anderen Licht und kann nicht lediglich als ,Ausrutscher\"\ngewertet werden, zumal auch der Anlaß hierfür - die Antragstellerin\nwar anläßlich eines Besuchs bei Bekannten mit einer Freundin von\n17.00 bis ca. 21.00 Uhr außer Haus und hatte die Eltern warten\nlassen - in keiner Weise eine Reaktion rechtfertigt oder auch nur\nverständlich erscheinen läßt, wie sie von der Antragstellerin\nbeschrieben und vom Vater nicht in Abrede gestellt worden ist sowie\nzu den in dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attest\nvom 06.06.1994 (Bl. 52 d.A.) beschriebenen Folgen geführt hat: die\nAntragstellerin hat einen Bluterguß am linken Auge sowie eine\nPrellung am linken und rechten Hinterkopf erlitten und klagte über\nanhaltende Kopfschmerzen.\n\n5\n\nSollten trotz gegenteiliger Beteuerung des Vaters aufgrund\nfrüherer Verhaltensweisen - insoweit bedarf es weitere Aufklärung -\nauch zukünftig körperliche Züchtigungen zu erwarten sein, so\nrechtfertigt eine solche Gefahr die Abänderung der\nUnterhaltsbestimmung.\n\n6\n\nDie notwendigen Ermittlungen von Amts wegen waren nicht deshalb\nentbehrlich, weil es sich um ein Antragsverfahren handelt. Die\nanwaltlich nicht vertretene Antragstellerin war darauf hinzuweisen,\ndaß nach Auffassung der Kammer ihr Vortrag zu pauschal war, daß sie\nzur Belegung der von ihr erhobenen Vorwürfe gegen die Eltern\nkonkrete Vorfälle schildern und Zeugen benennen müsse. Das Gericht\ndurfte nicht annehmen, daß die Antragstellerin alle ihr\nvorteilhaften Umstände von sich aus hinreichend konkret vorgebracht\nhatte.\n\n7\n\nEin ,besonderer Grund\" im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB\nkann darüber hinaus anzunehmen sein, wenn die Antragstellerin nach\nihrem Auszug aus dem elterlichen Haus von den Eltern entführt und\n10 Tage gegen ihren Willen in Belgien festgehalten worden ist (vgl.\nVortrag der Antragstellerin Bl. 40 d.A.), wenn der Vater sodann\ngedroht hat, sie zu töten, weil sie die Ehre der Familie verletzt\nhabe (vgl. Angabe der Antragstellerin Bl. 51 d.A.).\n\n8\n\nZwar hat die Antragstellerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor\ndem Landgericht keine Einzelheiten zu der Entführung angeben\nwollen, obwohl sie sich zuvor schriftsätzlich - zumindest pauschal\n- hierzu geäußert hatte. Dennoch hätte das Landgericht den\nSachverhalt aufklären und die Antragstellerin auf die nach seiner\nAuffassung nachteiligen Folgen für diese hinweisen müssen, falls\nsie selbst zur erforderlichen Aufklärung nicht beitragen wolle. Es\ndurfte nicht ohne weiteres annehmen, daß die Antragstellerin sich\nder Bedeutung ihres Schweigens zu den Umständen der behaupteten\nEntführung für den Ausgang dieses Verfahrens bewußt war.\n\n9\n\nBestätigen die noch durchzuführenden Ermittlungen den\nEntführungsvorwurf, wie er nunmehr mit der Rechtsbeschwerde\npräzisiert wird - der Senat durfte als Rechtsbeschwerdegericht\ndiesen neuen Vortrag nicht verwerten -, so bestehen jedenfalls\nerhebliche Zweifel, ob es der Antragstellerin zumutbar ist,\nweiterhin im elterlichen Haus zu wohnen. Eine Entführung läßt\ndurchaus den Schluß zu, daß der Vater die offensichtlich\nbestehenden Generationskonflikte, die durch das Aufwachsen der\nAntragstellerin in einem für ihre Eltern fremden Kulturkreis\nverstärkt sein dürften, mittels Gewalttätigkeiten zu lösen versucht\nund nicht bereit ist, das Selbstbestimmungsrecht seiner erwachsenen\nTochter zu achten. Die Antragsgegner räumen ausdrücklich ein, daß\neine Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihnen eingetreten\nist. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob diese so tiefgreifend\nist, daß ein gedeihliches Zusammenleben mit den Eltern in deren\nHaus nicht erwartet werden kann.\n\n10\n\nDie mit der Rechtsbeschwerde erstmals vorgetragenen Tatsachen\nkonnten vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil das\nRechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen der\nVorinstanz gebunden ist. Das Landgericht wird sie jedoch im Rahmen\nder erneuten Behandlung der Sache ebenso zu beachten haben wie das\nneue Vorbringen der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27.11.1995.\nInsbesondere wird das Landgericht auch beide Antragsgegner zu den\nvon der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen eingehend zu befragen\nhaben. Die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten reicht nicht aus, um dem Gericht eine\nÜberzeugung von der Richtigkeit des schriftsätzlich Vorgetragenen\nzu verschaffen.\n\n11\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-06/16-wx-130-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-06/16-wx-130-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312820","retrieved":"2026-07-09 03:43:55.869616+00:00"}}