{"status":"available","doknr":"OLD312823","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1205.9U205.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-05","aktenzeichen":"9 U 205/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger hatte für seinen PKW Marke Daimler-Benz 300 E,\namtliches Kennzeichen ..-.. ..., bei der Beklagten eine\nVollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Kreissparkasse M., an die\nder Kläger die Versicherungsansprüche abgetreten hat, ist ein\nSicherungsschein ausgestellt worden.\n\n3\n\nAm 27.06.1992 meldete der Kläger den Diebstahl des Fahrzeugs.\nDer Fahrzeugschein hatte sich im Fahrzeug befunden. Nach den\npolizeilichen Ermittlungen ist der Wagen nach E. ausgeführt\nworden.\n\n4\n\nDer Kläger verlangt die Neupreisentschädigung und hat\nbeantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n93.353,90 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 27.06.1992 sowie 25,00 DM\nvorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nKlageabweisung\n\n10\n\nbeantragt.\n\n11\n\nDie Beklagte hat unter anderem die Aktivlegitimation des Klägers\nund den Eintritt des Versicherungsfalles bestritten. Es fehle an\ndem äußeren Bild eines versicherten Schadenereignisses, und es\nbestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des\nVersicherungsfalles. Der Kläger sei arbeitslos gewesen und habe\ngegenüber der Kreissparkasse M. erhebliche Verbindlichkeiten, zumal\nauch sein Versuch, sich mit einer Diskothek selbständig zu machen,\nerfolglos gewesen sei und zu einer weiteren Verschuldung geführt\nhabe. Außerdem sei durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten\ndes Sachverständigen G. festgestellt worden, daß von einem der\nbeiden Hauptschlüssel Nachschlüssel gefertigt worden seien. Die\nKopierspuren seien nicht von Gebrauchsspuren überlagert.\n\n12\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 07.03.1994, auf das Bezug\ngenommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger\nhabe keinen äußeren Sachverhalt bewiesen, aus dem sich mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung seines\nFahrzeugs schließen lasse.\n\n13\n\nGegen dieses am 15.03.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n15.04.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.06.1994 an\ndiesem Tage begründet.\n\n14\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und\nträgt ergänzend vor:\n\n15\n\nEr habe sein Fahrzeug am Abend des 26.06.1992 auf dem Parkplatz\nder Diskothek \"C.\" in O. abgestellt. Dabei handele es sich um einen\nPrivatparkplatz, auf dem die Fahrzeuge der Angestellten der\nDiskothek geparkt werden könnten. Für das Abstellen des Fahrzeugs\nselbst gebe es keine Zeugen. Allerdings könne seine Ehefrau\nbezeugen, daß er mit dem Fahrzeug von zu Hause weggefahren sei, um\nzur Diskothek \"C.\" zu fahren. Am 27.06.1992 gegen 6.30 Uhr habe er\nfestgestellt, daß das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz\nvorhanden gewesen sei.\n\n16\n\nIm Schriftsatz vom 19.12.1994 trägt der Kläger nunmehr vor, eine\nnochmalige Überprüfung und Nachfrage habe ergeben, daß der bereits\nangegebene Zeuge K. M. gesehen habe, daß das Fahrzeug auf dem\nParkplatz abgestellt wurde.\n\n17\n\nEr bestreite die Richtigkeit der Feststellungen in dem\nPrivatgutachten des Sachverständigen G.. In derselben Woche seien\nim Stadtbereich von O. vier gleiche Fahrzeuge entwendet worden.\nWenn er eine Entwendung hätte fingieren wollen, hätte er das\nFahrzeug nicht für den Kaufinteressenten P. umbauen und wertvolle\nTeile ausbauen lassen. Der Zeuge P. habe vorher ohne sein Beisein\neine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKreissparkasse M. 93.353,90 DM nebst 11 % Zinsen seit dem\n27.06.1992 zu zahlen;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nihm zu gestatten, Sicherheitsleistung\nauch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nAuch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt\nvor:\n\n27\n\nEin echtes Entwendungsgeschehen habe nicht vorgelegen. Der\nKläger habe ein so teures Fahrzeug nicht erwerben und unterhalten\nkönnen. Nachdem der Zeuge P. das Fahrzeug nicht habe erwerben\nwollen, habe der Kläger das Fahrzeug anderweitig verschwinden\nlassen müssen. Selbst der Ausbau der Teile, der vorsorglich\nbestritten werde, füge sich in dieses Bild, weil der Kläger diese\nTeile bei dem demnächst zu erwerbenden Fahrzeug hätte\nwiederverwenden können.\n\n28\n\nDer Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.1995,\nim übrigen auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug\ngenommen. Die Ermittlungsakten 8 Js 9047/93 der Staatsanwaltschaft\nO. lagen vor.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nin der Sache nicht begründet.\n\n31\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht\nabgewiesen.\n\n32\n\nDem Kläger stehen wegen des gemeldeten Schadenfalles vom\n26./27.06.1992 aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche\ngegen die Beklagte nicht zu. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme ist dem Kläger der Nachweis des\nVersicherungsfalles nicht gelungen.\n\n33\n\nI.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des BGH (VersR 84, 29 und ständig,\nzuletzt r+s 95, 288 = VersR 95, 909) ist das äußere Bild eines\nFahrzeugdiebstahls im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der\nVersicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem\nbestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr\nvorfindet. Für diesen Mindestsachverhalt muß der\nVersicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen. Dieser\nNachweis ist vorliegend jedoch nicht erbracht.\n\n35\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die\nÜberzeugung gewinnen können, daß der Kläger sein Fahrzeug wie\nangegeben vor Beginn seiner Tätigkeit gegen 22.00 Uhr auf dem\nParkplatz der Diskothek \"C.\" abgestellt hat.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nZwar ist die Zeugin T., die Ehefrau des Klägers, nach ihrer\nAussage an dem betreffenden Abend mit ihrem Fahrzeug von einer\nFreundin kommend zu der Diskothek gefahren. Nach ihren Angaben hat\nsie sich zum Kläger gesetzt, der in dem Straßencafé vor der\nDiskothek gesessen hatte, und hat etwas verzehrt. Nach ihrer\nAussage stand der Wagen des Klägers bereits auf dem besagten\nPrivatparkplatz. Sie konnte den Wagen im Vorbeifahren dort stehen\nsehen, bevor sie die Diskothek erreichte, und er stand auch noch\ndort da, als sie den Kläger bei Beginn des Diskothekenbetriebes\nwieder verließ.\n\n38\n\nDer Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat einen ganz\nanderen Sachverhalt geschildert. Danach ist er am besagten Abend\nmit seinem Fahrzeug zur Diskothek gefahren, während die Zeugin mit\nihrem Fahrzeug hinter ihm her gefahren ist, nach seinen Angaben\nimmerhin ca. 32 km.\n\n39\n\nDer Kläger hatte sein Fahrzeug an der Straße vor der Diskothek\nan einem Kreisverkehr abgestellt, seine Ehefrau ihr Fahrzeug\ndahinter geparkt. Eine halbe Stunde sei man zusammen im Straßencafé\ngewesen, und erst etwa eine Stunde nach dem Wegfahren der Zeugin\nhabe er seinen Wagen von der Straße weggestellt und auf den\nParkplatz der Diskothek gefahren.\n\n40\n\nAuf Nachfrage hat der Kläger seine Aussage zwar dahingehend\neingeschränkt, er könne nicht mehr ganz ausschließen, daß seine\nEhefrau nicht unmittelbar hinter ihm her gefahren, sondern fünf\nMinuten später gekommen sei. Er wisse aber noch genau, daß sie mit\nihm zusammen Kaffee in dem Straßencafé getrunken habe und daß sein\nFahrzeug am Straßencafé (und zu diesem Zeitpunkt nicht etwa bereits\nauf dem Parkplatz) geparkt gewesen sei.\n\n41\n\nMit der Aussage der Zeugin T. ist der erforderliche Nachweis,\nder Kläger habe sein Fahrzeug auf dem Privatparkplatz der Diskothek\nabgestellt gehabt, nicht geführt. Der Senat vermag ihren Angaben,\nsie habe bei ihrer Ankunft an der Diskothek und beim Wegfahren das\nFahrzeug schon auf dem Parkplatz stehen sehen, keinen Glauben zu\nschenken. Ihre Aussage steht zunächst in unvereinbarem Widerspruch\nzu den Angaben des Klägers, so daß sie dessen\nSachverhaltsschilderung nicht zu bestätigen vermochte.\n\n42\n\nEs bestehen aber auch ganz erhebliche Zweifel, ob die Angaben\nder Zeugin überhaupt den fraglichen Abend betreffen, wenn sie auch\nam anderen Morgen durch die Diebstahlsmeldung des Klägers geweckt\nworden sein will. Auf Nachfrage wußte sie - abgesehen davon, daß\nsie den Wagen des Klägers auf dem Parkplatz gesehen hatte - trotz\ndes einschneidenden Diebstahlsereignisses eine Reihe von\nEinzelheiten nicht mehr zu bekunden.\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\nDer Zeuge M. hat bei seiner Aussage zwar bestätigt, der Kläger\nhabe sein Fahrzeug zunächst auf der Straße vor dem Straßencafé im\nHalteverbot geparkt gehabt. Auf Nachfrage sei dem Kläger gesagt\nworden, er könne den Privatparkplatz benutzen. Er habe das dann\nauch getan, wobei der Zeuge nicht gesehen hat, daß der Kläger\nseinen Wagen tatsächlich auf dem Parkplatz abgestellt hat.\n\n45\n\nAuch bei den Angaben des Zeugen M. bestehen erhebliche Zweifel,\ndaß es sich bei seiner Schilderung um den Abend vor dem Diebstahl\nhandelt, abgesehen davon, daß er die Entdeckung des Diebstahls\ndurch den Kläger gegen 5.00 Uhr morgens beschreibt, während der\nKläger von ca. 6.30 Uhr spricht und diese Zeitangabe in der\nBerufungsbegründung im einzelnen erläutert hat.\n\n46\n\nWährend der Zeuge M. sich nicht erinnern konnte, ob die Zeugin\nT. überhaupt an dem besagten Abend zur Diskothek gekommen war,\nwußte er im Gegensatz zur ursprünglichen Schilderung des Klägers,\ndaß dieser und seine Ehefrau jedenfalls nicht zusammen angekommen\nwaren. Im übrigen suchten der Kläger und seine Ehefrau nach der\nAussage des Zeugen M. die Diskothek öfter auf, so daß eine\nVerwechslung durch den Zeugen M. nicht unwahrscheinlich ist. Der\nSenat hat jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, daß\nseine Schilderung den Abend vor dem Diebstahl betrifft.\n\n47\n\nIV.\n\n48\n\nSoweit es für den Nachweis des Abstellens und\nNichtwiederauffindens des Fahrzeugs auf die Angaben des Klägers\nselbst ankommt, hat sich der Senat daraus nicht die Überzeugung von\neiner tatsächlichen Fahrzeugentwendung verschaffen können.\n\n49\n\nDer Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall sonst nicht\nbeweisen kann, kann diesen Nachweis auch allein mit seinen eigenen\nAngaben führen, wenn das Gericht seinen Angaben zu glauben vermag\n(vgl. BGH r+s 91, 221 = VersR 91, 917; r+s 92, 221 = VersR 92,\n867). Der Schilderung des Klägers, er habe sein Fahrzeug am Abend\ndes 26.06.1992 auf dem Privatparkplatz abgestellt und ohne seinen\nWillen nicht wiedergefunden, kann aber nach Überzeugung des Senats\nnicht geglaubt werden. Sein Vorbringen zu den Geschehnissen enthält\nmehrere Ungereimtheiten und Widersprüche. Überdies hat der Kläger\nbei seiner Anhörung vor dem Senat persönlich einen nicht\nglaubwürdigen Eindruck hinterlassen.\n\n50\n\nUngereimt ist der Wechsel im Vortrag des Klägers, was das\nVorhandensein von Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs\nbetrifft.\n\n51\n\nSowohl nach der Zusatzvernehmung vor der Polizei am 27.06.1992\nals auch nach dem Vorbringen der Berufungsbegründung vom 16.06.1994\ngab es für das Abstellen selbst keine Zeugen. Demgegenüber wird in\ndem Schriftsatz vom 19.12.1994 nunmehr erstmals der Zeuge M. auch\ndafür benannt, er habe gesehen, daß das Fahrzeug auf dem Parkplatz\nabgestellt wurde, was nach den Angaben des Zeugen aber nicht den\nTatsachen entspricht. Das zusätzliche Wissen des dem Kläger\nbekannten und bereits in anderem Zusammenhang benannten Zeugen soll\nsich nach \"nochmaliger Überprüfung und Nachfrage\" ergeben haben,\nwas nicht näher ausgeführt wird, aber nicht glaubhaft ist und\noffensichtlich dem Zweck einer Gefälligkeitsaussage dienen\nsollte.\n\n52\n\nAuffällig ist auch der Wechsel im Vortrag des Klägers, was seine\nEhefrau betrifft. In der Berufungsbegründung wird hierzu\nvorgetragen, die Zeugin T. könne bezeugen, daß der Kläger mit dem\nFahrzeug von zu Hause weggefahren sei, um zur Diskothek \"C.\" in O.\nzu fahren. In der Anhörung des Klägers wird daraus ein ganz anderer\nSachverhalt, nämlich die gemeinsame Fahrt (hintereinander) vom\nWohnort nach O., was die Zeugin T. aber ebenfalls nicht bestätigen\nkonnte.\n\n53\n\nUngereimt ist auch das Vorbringen des Klägers zu dem entwendet\ngemeldeten Fahrzeug selbst, was jedenfalls zeigt, daß seine Angaben\nnicht zuverlässig sind. In der Berufungsbegründung, aber auch im\nSchriftsatz vom 19.12.1994, wird vorgetragen, daß das Fahrzeug ein\nJahreswagen sei, einen Vorbesitzer gehabt habe und von der Firma\nMercedes-Benz als Direktionsfahrzeug genutzt worden sei. Damit\nnicht in Einklang zu bringen sind die Angaben des Klägers in der\nZusatzvernehmung vor der Polizei am 27.06.1992, in der er angegeben\nhat, das Fahrzeug von der Firma Pa. bei einem Kilometerstand von\nNull erworben zu haben. Darauf angesprochen, hat der Kläger\nanläßlich seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, das Fahrzeug habe\nbeim Kauf ca. 2.000 Km gefahren gehabt.\n\n54\n\nEine weitere Ungereimtheit enthält das Vorbringen des Klägers zu\nder Frage, ob mit dem Fahrzeug vor dem gemeldeten Diebstahl eine\nProbefahrt mit einem Kaufinteressenten durchgeführt worden ist.\nNach seinen Angaben in der Zusatzvernehmung vor der Polizei hat er\ndazu angegeben, Probefahrten seien nicht durchgeführt worden.\nAndererseits trägt die Berufungsbegründung vor, der Kaufinteressent\nP. habe eine Probefahrt ohne Beisein des Klägers mit dem Fahrzeug\ngemacht. Dies wiederum steht in Widerspruch zu den Angaben in einem\nSchriftsatz der Heimatanwälte des Klägers vom 14.09.1992, in dem\nausgeführt wird, der Kaufinteressent P. habe den Fahrzeugschlüssel\nnicht in Händen gehabt. Angesichts dieses Vorbringens stellt sich\ndie Frage, wie der Kaufinteressent P. das Fahrzeug bewegt hat, ohne\ndaß der Kläger dabei war und ohne daß er einen Fahrzeugschlüssel\nhatte.\n\n55\n\nAuch im übrigen verstand es der Kläger, auf Vorhalt von\nWidersprüchen seine Angaben in einer ihm günstig erscheinenden\nWeise anzupassen, ohne jedoch damit zu überzeugen oder gar\nglaubwürdig zu erscheinen. Darauf angesprochen, warum bisher nicht\nvorgetragen worden sei, daß seine Ehefrau nach seinen Angaben bei\nder Anhörung vor dem Senat gesehen habe, wie er das Fahrzeug vor\nder Diskothek (und nicht auf dem Parkplatz) abgestellt habe, hat er\nals Erklärung angegeben, daß sein Vortrag von den Rechtsanwälten\nnicht richtig verstanden worden sei. Dies wiederum hat er aber\ndahin eingeschränkt, er wisse nicht mehr genau, was er den Anwälten\ngesagt habe.\n\n56\n\nZu einem mehr nebensächlichen Punkt hat sich der Kläger während\nseiner Anhörung vor dem Senat dahin geäußert, er habe nach\nEntdeckung des Diebstahls gleich zum Polizeirevier gehen wollen,\n\"welches der Diskothek schräg gegenüber liegt.\" Nachdem der Zeuge\nM. eher beiläufig bemerkt hatte, er wisse auch nicht, wie der\nKläger zur Polizei gefahren sei, er könnte ja ein Taxi nehmen, und\nauf Nachfrage erklärt hatte, er wisse nichts davon, daß die\nPolizeiwache schräg gegenüber der Diskothek sein solle, hat der\nKläger dies dahin erläutert, er sei vorher nicht richtig\nverstanden, und es sei auch nicht richtig protokolliert worden. Er\nhabe gesagt, \"die Polizeiwache sei schräg gegenüber der Diskothek,\nzwei Einkaufsstraßen weiter, das seien 5 oder 8 Minuten zu Fuß.\"\nDiese zusätzlichen Angaben hatte der Kläger zuvor jedoch nicht\ngemacht. Ein weiteres kommt hinzu: Auch als seine Ehefrau anläßlich\nihrer Vernehmung erklärt hatte, \"die Polizei ist gegenüber der\nDiskothek\", hatte der anwesende Kläger weder selbst noch über seine\nAnwältin Einwendungen gegen diese Aussage und deren Protokollierung\nerhoben.\n\n57\n\nInsgesamt hat der Kläger dem Senat aus den angeführten Gründen\nnicht den Eindruck vermittelt, er sei persönlich glaubwürdig und\nzuverlässig, so daß eine ihm günstige Entscheidung aufgrund seiner\neigenen Angaben nicht erfolgen kann. Es ist zumindest offen\ngeblieben, ob der Kläger entsprechend seinem Vorbringen den Wagen\nam Abend des 26.06.1992 auf dem Parkplatz der Diskothek abgestellt\nund dort am anderen Morgen nicht wieder vorgefunden hat. Dies wirkt\nsich zur Lasten des für den Eintritt des Versicherungsfalles\nbeweispflichtigen Klägers aus, der insoweit beweisfällig geblieben\nist.\n\n58\n\nV.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 93.353,90 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-05/9-u-205-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-05/9-u-205-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312823","retrieved":"2026-07-09 03:43:56.147536+00:00"}}