{"status":"available","doknr":"OLD312824","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1205.24U114.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-05","aktenzeichen":"24 U 114/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin im August 1992 mit der\nStarkstrominstallation (einschließlich Baustrom) und ähnlichen\nLeistungen an dem nahe dem R. gelegenen sogenannten Sch. in B. mit\neinem Auftragsvolumen von rund 7,5 Mio. DM. Die VOB/B ist in das\nVertragswerk einbezogen. Die Klägerin erhielt im Verlauf ihrer\nArbeiten auf 4 jeweils fortgeschriebene Teilrechnungen in der Zeit\nvom 12. November 1992 bis 09. November 1993 Zahlungen von insgesamt\n1.887.980,64 DM. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Vergütung\nweiterer Leistungen, die die Klägerin in Höhe von 274.984,13 DM mit\nder 5. Teilrechnung in Rechnung gestellt hat.\n\n3\n\nAm 22./23. Dezember 1993 kam es zu einem Rhein-Hochwasser mit\ndem bisher in diesem Jahrhundert höchsten Pegelstand von 10,13 m\nentsprechend 53,38 m über NN. Das Wasser überstieg dabei den Rand\nder als sogenannter Schlitzwandtopf ausgebildeten Baugrube und\nüberflutete sie. Dies führte zu einem Auftrieb des Baukörpers,\nwodurch dieser in Schieflage geriet, und zu einem Reißen der Wände.\nDas hatte u. a. die Zerstörung der - noch nicht abgenommenen -\nLeistungen der Klägerin zur Folge.\n\n4\n\nDie Klägerin hat ihren Werklohnanspruch in I. Instanz auf § 7\ni.V.m. § 6 Nr. 5 VOB gestützt und geltend gemacht, die Zerstörung\nihrer Werkleistung beruhe auf einem unabwendbaren Umstand im Sinne\nder zuerst genannten Vorschrift. Dagegen hat die Beklagte\nvorgebracht: Nach der Bauplanung sei ein Hochwasserschutz zur\nRheinseite hin bis 53,85 m über NN, also 0,50 m über dem\nJahrhundert-Höchstwasserstand im Jahre 1926 vorgegeben gewesen.\n\"Temporär\" habe der Bau durch Errichtung einer Spundwand bis 53,35\nm über NN auf der bis 51,10 m über NN erreichenden Oberkante des\nSchlitzwandtopfs gesichert werden sollen und endgültig durch\nEinbetonierung eines Dichtungsbandes in den Schlitzwandtopf und\ndessen - des Bandes - wasserdichte Verbindung mit einer vom\nBaukörper auskragenden Konsole. Das Eindringen des Wassers - ab\neinem Pegelstand von 51,10 m über NN - beruhe darauf, daß die\nRohbauunternehmer - die A. in Meerbusch und HBM GmbH in\nNeu-Isenburg - den temporären Schutz nicht, wie vorgegeben,\nlediglich abschnittweise beseitigt hätten und bei Eintritt des\nHochwassers die Konsole noch nicht vollständig betoniert gewesen\nsei. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (NJW 85, 2475) die Auffassung vertreten, für\ndieses fehlerhafte Verhalten der \"Vorunternehmer\" der Klägerin habe\nsie nicht einzustehen.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung\nverurteilt und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin\nergebe sich mangels - objektiver - Unabwendbarkeit des\nSchadensereignisses zwar nicht aus § 7 VOB, gründe sich indessen\nauf eine entsprechende Anwendung von § 645 BGB, weil die\nFunktionsfähigkeit des Hochwasserschutzes bis zur Abnahme des Werks\nder Klägerin in den Risikobereich der Beklagten gefallen sei.\n\n6\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt\nvor, § 645 BGB sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar,\nweil die VOB in §§ 7, 16 Nr. 6 eine abschließende Risikoregelung\nenthalte. Eine Ausdehnung der angezogenen Vorschrift in Richtung\nauf eine Risikoverteilung nach \"Sphären\" werde von der\nRechtsprechung zutreffend abgelehnt. Sie - die Beklagte - habe\nentgegen der Auffassung des Landgerichts die Gefahrensituation\nweder herbeigeführt noch \"hingenommen\", vielmehr den\nHochwasserschutz ordnungsgemäß geplant und von der abweichenden\nAusführung durch die Rohbauunternehmer nichts gewußt. Es gebe weder\neine vertragliche Schutzvereinbarung der Parteien noch eine sich\naus dem Wesen des Werkvertrags ergebende Überwachungspflicht\nzugunsten der Klägerin. Aus einer etwaigen Pflichtverletzung lasse\nsich auch nicht ein Erfüllungsanspruch herleiten.\n\n7\n\nDie Beklagte hat in der Berufungsinstanz zunächst auch\nEinwendungen gegen die Höhe des Anspruchs vorgebracht, diese jedoch\nin der mündlichen Verhandlung vom 07. November 1995 für das\nvorliegende Verfahren fallen gelassen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und verteidigt\ndas Urteil des Landgerichts. Hilfsweise stützt sie ihren Anspruch\nauf positive Vertragsverletzung. Dazu behauptet sie unter\nBeweisantritt, der Schutz vor Hoch- und Grundwasser sei, weil nach\ndem technischen Ablauf nicht lückenlos, unzureichend ausgelegt\ngewesen. Außerdem hätte ein Auftrieb des Gebäudekörpers, der\nbereits bei einem Wasserstand von 47,2 m über NN entstanden sei,\ndurch Einrichtung von Überströmungs- und Flutmöglichkeiten\nverhindert werden müssen. Schließlich habe die für die Beklagte\nhandelnde Bundesbaudirektion auch in der Situation unmittelbar vor\ndem Hochwasser falsch bzw. nicht gehandelt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf das Urteil des Landgerichts und die in der Berufungsinstanz\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache selbst\nerfolglos.\n\n18\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 7 i.V.m. § 6 Nr. 5\nVOB gerechtfertigt. Nach dem Werkvertragsrecht des BGB (§ 644 Abs.\n1 Satz 1) trägt vor der Abnahme des Werks im Regelfall alleine der\nUnternehmer die (Vergütungs-)Gefahr der Zerstörung oder\nBeschädigung seiner Leistung. Dieser Grundsatz ist durch § 7 VOB\nwegen des höheren Risikos des Bauunternehmers, der seine Leistung\nregelmäßig außerhalb seines Betriebes auf fremdem Grund und Boden\nzu erbringen hat (vgl. dazu Heiermann-Riedl-Rusam, 7. Aufl., § 7\nRdnr. 7; Ingenstau-Korbion, 12. Aufl., § 7 Rdnr. 19;\nNicklisch-Weick, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 5) dahin eingeschränkt, daß\nder Auftraggeber die Gefahr für die Beschädigung oder Zerstörung\nträgt, wenn sie u. a. auf Umständen beruht, die nicht nur der\nUnternehmer nicht zu vertreten hat, sondern unabwendbar d. h. nach\nmenschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinn unvorhersehbar\nsind, daß sie oder ihre Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich\nerträglicher Mittel durch die äußerste nach der Sachlage zu\nerwartende Sorgfalt nicht verhütet oder in ihren Wirkungen bis auf\nein erträgliches Maß unschädlich gemacht werden können (vgl. BGH\nNJW 73, 1698; 91, 1812, 1814; Heiermann-Riedl-Rusam, § 7 Rdnr. 11;\nIngenstau-Korbion, § 7 Rdnr. 22; Nicklisch-Weick, § 7 Rdnr. 12).\nUmstände in dem dA.legten Sinn können Ereignisse aller Art sein.\nUnerheblich ist, ob sie außer- oder innerbetrieblicher Natur sind\n(vgl. BGH BB 62, 111; NJW 73, 1698: Regenfälle; OLG Köln - 22.\nZivilsenat - Schäfer-Finnern-Hochstein § 7 VOB Nr. 2:\nWassereinbruch eines Flusses; BGH LM VOB Nr. 31 = VersR 68, 991:\nDiebstahl; BGH BauR 81, 71: Fahrlässige Brandstiftung durch einen\nanderen am Bau beteiligten Unternehmer). Daraus folgt die\nAnwendbarkeit der Vorschrift auch in dem - nach dem Vortrag der\nBeklagten hier gegebenen - Fall, daß der Schaden durch die\nfehlerhafte Bauleistung eines Vor- oder Mitunternehmers verursacht\nworden ist, ferner auch dann, wenn der Schaden auf mehreren aus\nverschiedenen Bereichen herrührenden Ursachen beruht.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Begriff der\nUnabwendbarkeit im Sinne von § 7 VOB relativ bzw. subjektbezogen zu\nverstehen. Das Ereignis muß also nicht allgemein, sondern für den\nUnternehmer unvermeidbar gewesen sein (so im Ergebnis BGH LM VOB\nNr. 31; OLG Köln a.a.O.; ferner Heiermann-Riedl-Rusam a.a.O.).\nDavon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwar ist die\nUnabwendbarkeit des schädigenden Ereignisses vom Unternehmer\ndarzulegen und zu beweisen (vgl. BGH a.a.O. und NJW 91, 1812, 1814;\nIngenstau-Korbion § 7 Rdnr. 26; Nicklisch-Weick, § 7 Rdnr. 22). An\ndie Darlegungslast dürfen indessen keine zu hohen Anforderungen\ngestellt werden. Der Unternehmer hat also regelmäßig nicht von sich\naus im einzelnen darzulegen, was alles er zur Vermeidung des\nSchadens unternommen hat. Vielmehr ist aus der konkreten Situation\nheraus festzustellen, was er bei Anwendung äußerster Sorgfalt hätte\nunternehmen können und müssen (so im Ergebnis BGH LM VOB Nr. 31).\nAlsdann obliegt ihm der Nachweis, daß er so gehandelt hat. Hiervon\nausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die\nKlägerin auch bei äußerster Sorgfalt den Eintritt des Schadens\nnicht hätte verhindern können. Unbezweifelbar erscheint zunächst\ndie Unvorhersehbarkeit des \"Jahrhunderthochwassers\" für sie;\nGegenteiliges trägt auch die Beklagte nicht vor. Mit Rücksicht\ndarauf, daß es sich bei dem Sch. um eine außergewöhnlich große\nBaustelle gehandelt hat und Berührungen des Gewerks der Klägerin\nmit dem der Rohbauunternehmer nicht ersichtlich sind, bestand aber\nauch für die Klägerin keine Veranlassung, den Ablauf der Arbeiten\ndieser Unternehmer einer kritischen Untersuchung zu unterziehen und\nder Bundesbaudirektion hierüber zu berichten.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer der\nBeklagten: 274.984,13 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-05/24-u-114-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 645","ref_norm":"645","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-05/24-u-114-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312824","retrieved":"2026-07-09 03:43:56.253950+00:00"}}