{"status":"available","doknr":"OLD312825","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1204.26WF177.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-04","aktenzeichen":"26 WF 177/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde des Klägers führt in der Sache zum Erfolg. Die\nKosten des Rechtsstreits sind in Abänderung des angefochtenen\nBeschlusses der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem\nErmessen, weil die Klage ohne übereinstimmende Erledigungserklärung\nder Parteien zum Erfolg geführt hätte.\n\n3\n\nDas ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n4\n\nDie Klage stellte sich bei verständiger Würdigung als\nZwangsvollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO dar. Der Kläger hat\ngeltend gemacht, die Beklagte betreibe zu Unrecht aus einem Urteil,\nmit welchem ihr Trennungsunterhalt zuerkannt worden sei, die\nZwangsvollstreckung auch für einen Zeitraum nach Eintritt der\nRechtskraft der Scheidung. Damit hat der Kläger eine zulässige\nEinwendung im Sinne des § 767 BGB erhoben. Denn mit der Rechtskraft\ndes Scheidungsurteils ist der Anspruch der Beklagten auf\nTrennungsunterhalt erloschen, weil § 1361 BGB u.a. voraussetzt, daß\nBerechtigter und Verpflichteter miteinander verheiratet sind (BGH\nNJW 1988, 1137 ff (1138)).\n\n5\n\nDie Klage war auch begründet. Dem steht auch die Überlegung des\nAmtsgerichts, die Beklagte habe dem Gericht mitgeteilt, daß sie auf\ndie Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom\n25.01.1994 verzichte, nicht entgegen. Zum einen ist diese\nVerzichtserklärung offensichtlich nicht zur Kenntnis der\nDrittschuldnerin, der Deutschen Bundesbahn gelangt, wie deren\nSchreiben vom 04.04.1995 (Bl. 43 d.A.) zeigt, obwohl ausweislich\ndes vom Amtsgericht festgestellten Inhalts der\nZwangsvollstreckungsakte 8 M 152/94 AG Düren eine Abschrift der\nVerzichtserklärung zur Kenntnisnahme an die Drittschuldnerin\nübersandt worden sein soll. Dies kann aber letztlich dahinstehen.\nDenn selbst bei einem Verzicht bleibt die Vollstreckungsgegenklage\ngrundsätzlich so lange zulässig und begründet, bis der Titel dem\nSchuldner ausgehändigt worden ist (vgl. BGH MDR 92, 960;\nZöller/Herget, ZPO, 19. Aufl. 1995, Rdn. 8 zu § 767; Thomas/Putzo,\nZPO, 19. Aufl. 1995, Rdn. 16 zu § 767). Eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz gilt nur, wenn bei einem Titel auf wiederkehrende\nUnterhaltsleistungen die Unterhaltsrente für einen bestimmten\nZeitraum gezahlt ist. In diesem Falle gibt der Gläubiger den Titel\nnicht an den Schuldner heraus, weil er ihn noch für die erst\nkünftig fällig werdenden Ansprüche benötigt. Daß der Gläubiger den\nTitel in der Hand behält, begründet daher in diesen Fällen nicht\nschon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits\neingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner\nvollstrecken (BGH NJW 1984, 2826 ff. (2827)). So liegt der Fall\nhier jedoch nicht. Zwar handelt es sich auch hier um einen Titel\nauf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, jedoch ist mit der\nRechtskraft des Scheidungsurteils der titulierte Anspruch auf\nTrennungsunterhalt für die Zukunft vollständig erloschen, so daß\nder Gläubiger auch kein Interesse mehr daran haben kann, den Titel\nweiterhin in der Hand zu behalten. Daß der Kläger die Herausgabe\ndes Titels verlangte, hat er jedenfalls spätestens in der\nmündlichen Verhandlung vom 10.10.1995 deutlich gemacht. Eine\nBerechtigung der Beklagten, den Titel nicht an den Kläger sondern\nan die Stadt D. herauszugeben, ist nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 91 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren:\n\n8\n\nKosten des ersten Rechtszuges","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-04/26-wf-177-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-04/26-wf-177-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312825","retrieved":"2026-07-09 03:43:56.348589+00:00"}}