{"status":"available","doknr":"OLD312829","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1201.SS423.95.151.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-01","aktenzeichen":"Ss 423/95 - 151 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDurch Anklageschrift vom 27. Juli 1993 hat die\nStaatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, seit dem 1. Mai\n1991 bis Ende August 1992 in Köln folgende Straftaten begangen zu\nhaben:\n\n3\n\n\"durch zwei selbständige\nHandlungen,\n\n4\n\n1) und 2):\n\n5\n\nes als Geschäftsführer einer GmbH\nentgegen § 64 Abs. 1 GmbHG unterlassen zu haben, bei\nZahlungsfähigkeit und Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern,\nspätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\nbzw. Überschuldung, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des\ngerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen,\n\n6\n\nund durch vier weitere selbständige\nHandlungen,\n\n7\n\n3) bei Überschuldung und eingetretener\nZahlungsfähigkeit, Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich\nverpflichtet ist, zu führen unterlassen zu haben,\n\n8\n\n4) bei Überschuldung und eingetretener\nZahlungsunfähigkeit, es entgegen dem Handelsrecht unterlassen zu\nhaben, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit\naufzustellen,\n\n9\n\n5) in der Absicht, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines\nanderen dadurch beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen einen Irrtum erregte,\n\n10\n\n6) eine Sache, die gepfändet wurde, in\nanderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzogen zu\nhaben,\n\n11\n\nund durch sechs weitere selbständige\nHandlungen,\n\n12\n\n7) bis 12):\n\n13\n\nals Arbeitgeber Beiträge der\nArbeitnehmer zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten\nzu haben.\n\n14\n\nVergehen strafbar nach §§ 136 Abs. 1,\n263, 266 a, 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 b, 14 Abs. 1, 52, 53 StGB,\n§§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG\".\n\n15\n\nDie Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Hauptverfahren vor dem\nAmtsgericht - Schöffengericht - Köln zu eröffnen. Das Amtsgericht\nhat die Anklage durch Beschluß vom 11. Oktober 1993 zur\nHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren antragsgemäß vor\ndem Schöffengericht eröffnet.\n\n16\n\nDurch Urteil vom 10. Mai 1995 hat das Schöffengericht den\nAngeklagten wegen unterlassener Konkursantragsstellung, verspäteter\nKonkursantragsstellung, unterlassener Buchführung und Vorenthaltung\nvon Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe\nvon 120 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt.\n\n17\n\nDie Rechtsfolgenentscheidung wird im Urteil unter anderem wie\nfolgt begründet:\n\n18\n\n\"Bei der Bemessung der konkreten Strafe\nhatte das Gericht zugunsten des Angeklagten vor allem\nberücksichtigt, daß bisher keine einschlägige Vorstrafe vorliegt,\nder Angeklagte intensiv in seinem Unternehmen mitgearbeitet hat, er\nbemüht war, die aufgebauten Unternehmen unter Einsatz eigener\nErsparnisse weiterzuführen, er in der Hauptverhandlung geständig\nwar und vor allem durch den Brandanschlag unglückliche Umstände zur\nKrise der Gesellschaften geführt haben. Strafschärfend wirkte sich\ndemgegenüber vor allem aus, daß die nicht abgeführten\nArbeitnehmeranteile erheblich sind und der Angeklagte seine\nGeschäfte trotz der Krise bei der L.-J. GmbH einfach im Rahmen der\nS.-GmbH fortführte. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die\nfolgenden Einsatzgeldstrafen für schuldangemessen angesehen ...\nHieraus hat das Gericht unter erneuter Abwägung der\nZumessungsgründe eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je\n20,- DM gebildet.\"\n\n19\n\nDagegen richtet sich die \"Sprungrevision\" des Angeklagten mit\nder Sachrüge. Er beanstandet vor allem die Verurteilung nach § 266\na StGB und meint unter Hinweis auf eine Entscheidung des\nOberlandesgerichts - Zivilsenat - Düsseldorf (NJW-RR 1993, 1448),\ndaß ihm die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur\nSozialversicherung nicht angelastet werden dürfe, weil ihm die\ngeschuldete Beitragsleistung wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich\ngewesen sei.\n\n20\n\nDie Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der\nSache an den Strafrichter beim Amtsgericht Köln, weil das\nSchöffengericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar\n(objektiv) willkürlich, bejaht hat.\n\n21\n\nDie fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozeßhindernis\nunabhängig davon, ob eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben\nwurde, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten\n(vgl. BGH NJW 1994, 2369 = NStZ 1994, 377 = StV 1984, 414; OLG\nDüsseldorf StV 1985, 238). Das Revisionsgericht hat daher von Amts\nwegen zu prüfen, ob die Gerichte der vorangehenden Rechtszüge\nzuständig waren (vgl. BGH St. 18, 79, 81). Diese Prüfung muß also\ntrotz des zwischenzeitlich ergangenen Berufungsurteils die\nsachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts einbeziehen.\nZwar darf sich nach § 269 StPO ein Gericht nicht für unzuständig\nerklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört.\nDas gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine\nZuständigkeit willkürlich annimmt. Dann verstößt es gegen Art. 101\nAbs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen\nRichter (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Oldenburg MDR\n1994, 1139 m.w.N.).\n\n22\n\nEs ist offenkundig, daß das Schöffengericht für die im\nvorliegenden Fall erhobene Anklage sachlich nicht zuständig war.\nDer Strafrichter und das Schöffengericht sind Gerichte\nverschiedener Ordnung. Das Schöffengericht ist nur zuständig, wenn\nnicht die Zuständigkeit des Strafrichters nach § 25 GVG gegeben\nist. § 25 Nr. 2 GVG, der seine jetzige Fassung durch das Gesetz zur\nEntlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)\nerhalten hat, bestimmt ohne Einschränkung, daß der Richter beim\nAmtsgericht als Strafrichter bei Vergehen entscheidet, wenn eine\nhöhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten\nist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, bei der die\nZuständigkeit des Strafrichters ferner davon abhing, ob die\nStaatsanwaltschaft die Sache als eine solche von minderer Bedeutung\nansah, was der Richter nachzuprüfen hatte, kommt es hierauf nun\nnicht mehr an. Vielmehr bestimmt sich die Zuständigkeit des\nStrafrichters fortan allein nach der Straferwartung (vgl. OLGe\nDüsseldorf, Oldenburg a.a.O.; OLG Hamm StV 1985, 182;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 25 GVG Rn. 3; Neuhaus\nStV 1985, 212, 213; jeweils m.w.N.). Der abweichenden Auffassung,\ndie meint, der Wortlaut des § 25 Nr. 2 GVG n.F. sei unvollständig,\nes dürfe infolgedessen nicht allein auf die konkrete Straferwartung\nabgestellt werden, sondern in Anlehnung an die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts zu § 25 Nr. 3 GVG a.F. (BVerfGE 22, 254)\nseien nach wie vor auch Umfang und Bedeutung der Sache als\nAbgrenzungskriterien heranzuziehen (vgl. AG Höxter MDR 1984, 1139;\nSiegismund/Wickern wistra 1993, 136, 137), kann demgegenüber nicht\ngefolgt werden. Der klare und eindeutige Wortlaut des § 25 Nr. 2\nGVG n.F. ist weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig. Es\nunterliegt danach keinem Zweifel, daß der Gesetzgeber die\nZuständigkeitsabgrenzung - im Gegensatz zur früheren Regelung -\nausschließlich nach der Höhe der konkreten Straferwartung vornehmen\nwollte. Dafür spricht nicht zuletzt die dem Gesetzesentwurf\nbeigegebene Begründung (Drucksache 12/1217 des Deutschen\nBundestags) in der es zur Neufassung des § 25 GVG u.a. heißt:\n\n23\n\n \n\n24\n\n\"Der Entwurf schafft für die\nZuständigkeitsabgrenzung zwischen Schöffengericht und Strafrichter\neine verfassungsrechtlich eindeutige Grundlage. Dabei wird an die\nRechtsfolgenerwartung angeknüpft. Zugleich wurde die\nRechtsfolgenerwartung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nangehoben. Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts werden 85\n% ... der beim Amtsgericht gegen Erwachsene anhängigen Verfahren\ndurch den Strafrichter erledigt. Gleichwohl geht der Entwurf davon\naus, daß aufgrund der Neuregelung ein höherer Anteil der Verfahren\nzum Strafrichter gelangen und dort einfacher erledigt werden kann.\nEr erwartet sich davon einen - wenn auch geringen -\nEinsparungseffekt, der sich im wesentlichen daraus ergibt, das im\nVerfahren vor dem Strafrichter die Beratung mit den Laienrichtern\nentfällt ...\"\n\n25\n\nAngesichts dieser Ausführungen und der daraufhin zustande\ngekommenen gesetzlichen Regelung in § 25 GVG n.F. gibt es für die\nAnnahme, der Gesetzgeber habe noch andere unbenannte\nAbgrenzungskriterien bestehen lassen wollen, keine hinreichende\nHandhabe. Freilich ist nicht zu übersehen, daß sich der Gesetzgeber\ndie praktischen Auswirkungen dieser Änderung nicht in vollem Umfang\nvor Augen geführt hat. So sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher\nRegelung weiterhin sowohl das beschleunigte Verfahren (§ 212 StPO)\nals auch das Strafbefehlsverfahren (§ 407 ff. StPO) vor dem\nSchöffengericht zulässig, obwohl in beiden Fällen eine höhere\nStrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht verhängt werden\ndarf (§§ 212 b Abs. 1 Satz 2, 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Offenbar ist\ninsoweit die Unvereinbarkeit jener Bestimmungen mit der Neufassung\ndes § 25 Nr. 2 GVG schlichtweg übersehen worden. Darüber hinaus\nliegt ein erheblicher praktischer Nachteil der Neuregelung darin,\ndas Verfahren, die wegen ihrer Kompliziertheit früher üblicherweise\nvor dem (erweiterten) Schöffengericht verhandelt wurden, obwohl\nallenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr zu\nerwarten war, etwa Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im\nStraßenverkehr, bei denen schwierige Weg-Zeit-Berechnungen\nvorzunehmen und komplizierte Gutachten auszuwerten sind, oder\numfangreichere Verfahren aus dem Bereich der Steuer- oder\nWirtschaftskriminalität, jetzt entweder vor dem Strafrichter zu\nverhandeln sind oder aber im ersten Rechtszug vor der Strafkammer,\nsofern die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des\nFalles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG).\nDiese aus Sicht der Praxis unerwünschten Konsequenzen der\nNovellierung, deren Tragweite der Gesetzgeber ersichtlich nicht\nausreichend bedacht hat, rechtfertigen keine abweichende Auslegung\ndes § 25 GVG n.F. Der Rechtsprechung ist es nicht gestattet, den\nBedeutungsgehalt einer an sich klaren Regelung so lange durch\nAuslegung zu verschieben, bis das Ergebnis ihren Vorstellungen\nentspricht. Das muß selbst dann gelten, wenn die vom Gesetzgeber\nangeordnete Regelung - wie hier - vom Standpunkt der Praxis aus\nnicht genügend durchdacht erscheint und deshalb unerwünschte Folgen\nzeitigt. Wie aus der Begründung des Entwurfs hervorgeht, wollte der\nGesetzgeber die bisher in § 25 Nr. 3 GVG a.F. enthaltene\nZuständigkeitsregelung angesichts der Streitfrage, ob nicht der\nStaatsanwaltschaft dadurch ein zu weitgehendes Auswahlermessen\neingeräumt werde, auf eine neue und gesicherte gesetzliche\nGrundlage stellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.)\nerst nach einer verfassungskonformen Interpretation des § 25 Nr. 3\nGVG a.F. dahin, daß lediglich Strafsachen \"minderer Bedeutung\"\ngemeint seien, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht\nhatte. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Streitfrage und der\ndazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(a.a.O.) in § 25 Nr. 2 GVG n.F. lediglich die Straferwartung als\nAbgrenzungskriterium aufführt, nicht hingegen ausdrücklich\nhervorhebt, daß dies nur für Strafsachen \"minderer Bedeutung\"\ngelten solle, so muß daraus bei verständiger Würdigung abgeleitet\nwerden, daß die \"minderer Bedeutung\" der Sache für die Frage der\nZuständigkeit nicht mehr maßgebend ist. Anderenfalls hätte der\nGesetzgeber, dem es nach eigenem Bekunden auch um eine Klarstellung\nder gesetzlichen Grundlage des § 25 GVG ging, das (bisher\nungeschriebene) Kriterium der \"minderen Bedeutung\" ausdrücklich in\nden Gesetzestext aufgenommen. Daß dies unterblieben ist, kann nur\ndahin gedeutet werden, daß jenes (ungeschriebene) Merkmal der\nZuständigkeitsregelung in § 25 Nr. 3 GVG a.F. künftig entfallen\nsollte, zumal sich der Gesetzgeber, wie die Begründung des Entwurfs\nzeigt, von einer weitergehenden Übertragung von Sachen an den\nStrafrichter einen gewissen Einsparungseffekt erhofft hat. Danach\nbestimmt sich die Zuständigkeit seit dem 1. März 1993 gemäß § 25\nNr. 2 GVG n.F. allein nach der Straferwartung von nicht mehr als\nzwei Jahren, während das nach § 25 Nr. 3 GVG a.F. früher zu\nbeachtende (ungeschriebene) Kriterium der \"minderen Bedeutung\"\nfortan keine Rolle mehr spielt (vgl. Neuhaus StV 1995, 212, 213).\nJede andere Auslegung würde dem im Gesetzestext des § 25 Nr. 2 GVG\nn.F. klar und eindeutig zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers\nzuwiderlaufen und sich im Ergebnis als unzulässige Einmischung der\nRechtsprechung in dessen Kompetenzen darstellen. Solange die\ngesetzliche Regelung lediglich deshalb zu teilweise unerwünschten\nFolgen führt, weil der Gesetzgeber die Auswirkungen nicht\nhinreichend bedacht hat, gibt es für die Rechtsprechung keinen\nAnlaß, an der Norm durch Auslegung herumzudeuteln. Vielmehr ist es\nin diesem Fall Sache des Gesetzgebers selbst, nicht vorhergesehene\nund/oder mißbilligte Folgen bei der Anwendung der Vorschrift durch\nentsprechende Änderungen zu korrigieren.\n\n26\n\nBestimmt sich hiernach die sachliche Zuständigkeit gem. § 25 Nr.\n2 GVG n.F. ausschließlich nach der Straferwartung, so liegt es ohne\nweiteres auf der Hand, daß eine sachliche Zuständigkeit des\nSchöffengerichts für die erhobene Anklage nicht gegeben war.\nAngesichts der Tatsache, daß der Angeklagte nicht einschlägig\nvorbestraft war, kam für die ihm zur Last gelegten Taten eine\n(Gesamt-) Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahre offenkundig nicht\nin Betracht. Vielmehr bewegte sich bei den dem Angeklagten in der\nAnklageschrift zum Vorwurf gemachten Vergehen die konkrete\nStraferwartung ohne jeden Zweifel unterhalb der Grenze von zwei\nJahre (Gesamt-) Freiheitsstrafe. Wie das angefochtene Urteil zeigt,\nkam bei verständiger Betrachtung ersichtlich nur die Verhängung\neiner (Gesamt-) Geldstrafe in Betracht. Soweit das Schöffengericht\ngleichwohl und entgegen § 25 Nr. 2 GVG n.F. seine Zuständigkeit\nbejaht hat, handelte es (objektiv) willkürlich.\n\n27\n\nWillkür liegt nämlich vor, wenn die Entscheidung auf\nunsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig\nentfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr\nvertretbar erscheint (vgl. BVerfG NJW 1984, 18; BGH a.a.O.; OLG\nDüsseldorf a.a.O.). Davon muß hier ausgegangen werden. Als es seine\nZuständigkeit bejahte, ist das Schöffengericht nicht nur einem\nIrrtum erlegen, sondern es mißachtete den eindeutigen Willen des\nGesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem\nStrafrichter zuzuweisen. Diese bereits § 25 GVG a.F. zu entnehmende\nTendenz ist durch das am 1. März 1993 in Kraft getretene Gesetz zur\nEntlastung der Rechtspflege noch dadurch verstärkt worden, daß die\nStrafobergrenze für das Amtsgericht - Schöffengericht und\nStrafrichter - gemäß § 24 Abs. 2 GVG von drei auf vier Jahre und\ndie Regelstrafobergrenze für den Strafrichter nach § 25 GVG von\neinem auf zwei Jahre heraufgesetzt wurden. Für die Annahme einer\nZuständigkeit des Schöffengerichts fehlte somit jeder sachliche\nGrund. Indem es seine Zuständigkeit bejahte, entfernte sich das\nSchöffengericht so weit von den gesetzlichen Maßstäben, daß seine\nEntscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar war. Es\nhandelte daher (objektiv) willkürlich und entzog dadurch den\nAngeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S.2 GG seinem\ngesetzlichen Richter (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.;\nKleinknecht/Meyer-Goszner a.a.O. m.w.N.).\n\n28\n\nDas von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der\nsachlichen Unzuständigkeit des Schöffengerichts hat zur Folge, daß\ndas Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 355\nStPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Das ist im\nvorliegenden Fall der Strafrichter bei dem Amtsgericht Köln.\n\n29\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\n30\n\nDa Vorenthalten der Beiträge das Unterlassen ihrer Zahlung ist,\nsetzt dies nach allgemeinen Grundsätzen voraus, daß dem Täter die\nAbführung der Beiträge möglich und zumutbar ist. Unmöglichkeit\nliegt vor, wenn der Täter aus tatsächlichen oder rechtlichen\nGründen verhindert ist, die entsprechenden Dispositionen zu\ntreffen. Ein Fall der Handlungsunfähigkeit ist an sich auch die\nZahlungsunfähigkeit. Hier kann sich die Möglichkeit der\nTatbestandsverwirklichung jedoch ergeben, wenn der Täter, obwohl\nihm dies durch Kreditaufnahme u.s.w. möglich gewesen wäre, es\nunterlassen hat, rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag die\nerforderlichen Mittel zu beschaffen. Hat der Täter seine\nZahlungsunfähigkeit durch aktives Tun herbeigeführt, so kann er\ndafür jedenfalls dann verantwortlich gemacht werden, wenn dies\npflichtwidrig war (z.B. Beiseiteschaffen der Gelder, inkongruente\nBefriedigung der Gläubiger). Dasselbe muß auch für das Verursachen\nder Zahlungsunfähigkeit durch die kongruente Erfüllung anderer\nVerbindlichkeiten gelten, weil es nach § 266 a Abs. 1 StGB nicht um\ndie bloße Nichtentrichtung geschuldeter Beiträge geht, sondern der\nZusammenhang mit dem dem Arbeitgeber eingeräumten Lohnabzugsrecht\nbeachtet werden muß. Danach ist der Arbeitgeber zwar nicht\nverpflichtet, die in Abzug gebrachten Gelder als Treuhandgeld zu\nbehandeln, doch hat er bei der Auszahlung des Lohns durch einen\nLiquiditätsplan und notfalls durch Lohnkürzung sicherzustellen, daß\nihm die auf die gezahlten Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge\nbei Fälligkeit zur Abführung zur Verfügung stehen. Zu verneinen ist\ndie Tatbestandsmäßigkeit wegen fehlender Handlungsmöglichkeit daher\nnur, wenn zwischen Lohnzahlung und Fälligkeit der Beiträge gänzlich\nunerwartete Ereignisse zur Zahlungsunfähigkeit führen (vgl.\nSchönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 266 a Rn. 10;\nDreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 266 a Rn. 10, 11; Lackner, StGB,\n20. Aufl., § 266 a Rn. 10; jeweils m.w.N.).\n\n31\n\nUm bei einer Verurteilung gemäß § 266 a StGB die\nrevisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, hat der\nTatrichter die jeweils geschuldeten Beträge - gesondert für die\njeweiligen Fälligkeitstermine - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten\nund Löhnen der Arbeitnehmern und nach der Höhe des Beitragssatzes\ndes örtlichen Versicherungsträgers anzugeben (vgl. BGH wistra 1994,\n193; Dreher/Tröndle a.a.O.\n\n32\n\n§ 266 a Rn. 9).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-01/ss-423-95-151","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-01/ss-423-95-151","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312829","retrieved":"2026-07-09 03:43:56.657886+00:00"}}