{"status":"available","doknr":"OLD312831","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1130.10UF13.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-30","aktenzeichen":"10 UF 13/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie im Jahre 1940 geborene Antragstellerin und der im Jahre 1938\ngeborene Antragsgegner haben 1961 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind\ndrei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.\n\n3\n\nDurch Verbundurteil vom 7.12.1994 wurde die Ehe der Parteien\ngeschieden sowie der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß\nRentenanwartschaften in Höhe von 423,21 DM von dem\nVersicherungskonto der Antragstellerin bei der\nLandesversicherungsanstalt Rheinprovinz auf das Konto des\nAntragsgegners bei derselben Versicherungsanstalt übertragen\nwurden. Das Amtsgericht hat dabei auf seiten der Antragstellerin\nehezeitanteilige - Ehezeit: 1.10.1961 bis 31.5.1994 -\nRentenanwartschaften von 1.397,04 DM und auf seiten des\nAntragsgegners von 550,62 DM\n\n4\n\nausgeglichen (1.397,04 DM ./. 550,62 DM = 846,42 DM : 2 = 423,21\nDM). Die bei der Antragstellerin angenommene Rentenanwartschaften\nhatte diese in Höhe von 570,90 DM dadurch erworben, daß sie im\nSeptember 1993 eine Nachzahlung in Höhe von 12.215,- DM vorgenommen\nund hierdurch in der Zeit vom 1.4.1954 bis 21.10.1961 entsprechende\nAnwartschaften begründet hatte. Die für diese Zeiten bereits vor\nder Ehe begründeten Rentenanwartschaften hatte sie sich nach\nEheschließung auszahlen lassen.\n\n5\n\nMit ihrer Beschwerde greift die Antragstellerin die Entscheidung\nzum Versorgungsausgleich an. Nach ihrer Meinung dürfen nur\nRentenanwartschaften in Höhe von 137,76 DM übertragen werden, da\ndie nachträglich begründeten Rentenanwartschaften von 570,90 DM\nnicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Die\nNachzahlung sei zwar vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages -\nZustellung am 6.6.1994 - erfolgt, durch notariellen Vertrag vom\n19.2.1992 hätten sie und der Antragsgegner sich jedoch nach ihrer\nTrennung über das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen\nauseinandergesetzt, Gütertrennung vereinbart und damit die\nVersorgungsgemeinschaft aufgelöst. Die Nachzahlung sei damit nicht\nmehr aus einem Vermögen erbracht worden, das sie gemeinsam\nerwirtschaftet hätten. Um die Nachzahlung aufbringen zu können, sei\nihr ein Betrag von 12.000,- DM darlehensweise zur Verfügung\ngestellt worden.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n7\n\nDie durch die Nachzahlung begründeten Rentenanwartschaften sind\nnicht für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, weil sie nicht\nmit Hilfe von Vermögen begründet worden sind, das dem\nVersorgungsausgleich unterliegt. Nach § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB\nbleiben beim Versorgungsausgleich Anwartschaften außer Betracht,\ndie nicht mit Hilfe des Vermögens der Ehegatten begründet worden\nsind. Diese Voraussetzung liegt hier vor.\n\n8\n\nDie Anwartschaften sind allerdings, wovon auch die\nAntragstellerin ausgeht, nicht bereits deswegen vom\nVersorgungsausgleich auszunehmen, weil sie im wesentlichen für die\nvor der Ehe liegende Zeit begründet worden sind. Nach dem\nsogenannten \"In-Prinzip\" ist für die Einbeziehung von\nRentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich nicht maßgebend,\nfür welchen Zeitraum sie erworben wurden, sondern ob sie während\nder Ehe begründet worden sind (vgl. BGH FamRZ 85, 687 ff.). Die\nNachzahlung erfolgte im September 1993, also vor Rechtshängigkeit\ndes Scheidungsantrages.\n\n9\n\nAuch sind die später begründeten Anwartschaften nicht bereits\ndeswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie, wie die\nAntragstellerin zuletzt vorgetragen hat, mit darlehensweise zur\nVerfügung gestellten Mitteln begründet worden sind; die\nAntragstellerin muß das Darlehen zurückzahlen, so daß die\nAnwartschaften letztlich aus ihrem Vermögen begründet werden.\n\n10\n\nDie Nachzahlung stellt jedoch kein Vermögen im Sinne von § 1587\nAbs. 1 S. 2 BGB dar, weil sich die Parteien durch notariellen\nVertrag vom 19.2.1992 über das gesamte während der Ehe\nerwirtschaftete Vermögen auseinandergesetzt und damit die\nvorhandenen und zukünftigen Vermögensgüter einem weiteren\nAusgleich, sei es Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, entzogen\nhaben.\n\n11\n\nDer BGH hat bereits in einer Entscheidung vom 11.3.1992 (NJW 92,\n1888) ausgeführt, daß Rentenanwartschaften nicht in den\nVersorgungsausgleich einzubeziehen sind, die durch eine Nachzahlung\naus Mitteln begründet wurden, die durch vorzeitigen\nZugewinnausgleich erlangt worden waren. Der Kreis der nach § 1587\nAbs. 1 S. 2 für den Versorgungsausgleich außer Betracht bleibenden\nAnrechte sei auf Anrechte zu erweitern, die zwar mit Hilfe des\nVermögens eines Ehegatten begründet worden seien, aber eines\nVermögens, über das der Zugewinnausgleich stattgefunden habe. Ein\nVermögenswert, den ein Gatte durch den Zugewinnausgleich zur\nHerstellung eines paritätischen Zugewinns er-\n\n12\n\nhalten habe, müsse dem Versorgungsausgleich entzogen sein, weil\ndurch den Zugewinnausgleich bereits der gleichmäßigen Teilhabe der\nEhegatten an dem während der Ehe gewonnenen Vermögen Rechnung\ngetragen worden sei.\n\n13\n\nDer vorliegende Sachverhalt ist hiermit vergleichbar und im\nErgebnis genauso zu beurteilen. Die Antragstellerin hat zwar die\nNachzahlung nicht aus durch vorzeitigen Zugewinnausgleich\nerhaltenen Barmitteln aufgebracht, aufgrund des Vertrages vom\n19.2.1992 hat jedoch eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den\nParteien stattgefunden, die einem vorzeitigen Zugewinnausgleich\ngleichzusetzen ist. Die Auseinandersetzung bestand im wesentlichen\ndarin, daß der Antragsgegner seinen Hälfteanteil an dem\nHausgrundstück, auf dem sich die von der Antragstellerin betriebene\nGaststätte \".............\" befand, übertragen hat, während die\nAntragstellerin als Ausgleich hierfür verschiedene im einzelnen\nfestgelegte Gegenleistungen erbracht hat. Weitergehende\nZugewinnansprüche aus der Vergangenheit und für die Zukunft wurden\nin dem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Grundlage für diese\nRegelung war, daß sich die Parteien im Dezember 1991 getrennt und\ndamit ihre Lebensgemeinschaft aufgelöst hatten. Damit war auch ihre\nVersorgungsgemeinschaft aufgehoben. Zukünftiges Vermögen wurde\nsomit nicht mehr aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung, sondern\nallein durch den jeweiligen Ehegatten erworben. Keiner der\nEhegatten sollte danach mehr an einem zukünftigen Vermögenszuwachs\ndes anderen teilhaben. Ein solcher, dem anderen Ehegatten nicht\nzugute kommender Vermögenszuwachs ist auch darin zu sehen, daß die\nAntragstellerin nachträglich durch eine Einmalzahlung\nRentenanwartschaften begründet hat, unabhängig davon, ob diese\nZahlung aus angesparten eigenen oder aus Fremdmitteln erfolgte. Daß\nder Antragsgegner hieran nicht teilhaben sollte, folgt auch daraus,\ndaß die Antragstellerin die erforderlichen Mittel in erster Linie\naus dem Betrieb der Gaststätte erwirtschaften mußte, also aus einem\nVermögensgegenstand, der der Antragstellerin gegen entsprechende\nGegenleistungen allein übertragen worden war und an dessen\n\n14\n\nErträgnissen der Antragsgegner nicht zusätzlich teilhaben\nsollte.\n\n15\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus der unter Ziff. V 2) des\nVertrages getroffenen Regelung herleiten, wonach die Parteien\nhinsichtlich des Versorgungsausgleichs keine Vereinbarungen treffen\nwollten, es insoweit vielmehr bei der gesetzlichen Regelung\nverbleiben sollte. Diese Vereinbarung kann bei einer\ninteressengerechten Auslegung nur so verstanden werden, daß die bis\nzum Abschluß des Vertrages bereits erworbenen Versorgungsanrechte\nund die möglicherweise danach für die sich noch anschließende\nEhezeit anfallenden Anwartschaften dem Versorgungsausgleich\nunterfallen sollten. Anwartschaften, die nachträglich für die Zeit\nvor Eheschließung oder Vertragsabschluß begründet wurden, sollten\nhiervon nicht erfaßt werden. Die Antragstellerin hatte sich die\nbereits früher einmal begründeten Rentenanwartschaften während der\nEhe auszahlen lassen. Dieser Vermögenswert war daher in die Ehe der\nParteien geflossen und beiden Parteien zugute gekommen. Die im\nVertrag vorgenommene Vermögensauseinandersetzung erfaßte mithin\nauch diesen Vermögenswert, unabhängig davon, zu welchem\nVermögenszuwachs er geführt hatte. Käme dieser Vermögenswert dem\nAntragsgegner über den Versorgungsausgleich erneut zugute, so\nerhielte er hierdurch einen zusätzlichen Vorteil. Daß die Parteien\ndies gewünscht haben, läßt sich aus dem Vertrag nicht entnehmen.\nDies wäre mit einer gleichmäßigen Teilhabe der Parteien an den\nwährend der Ehe erworbenen Vermögensgütern auch nicht vereinbar,\nzumal sich die Antragstellerin im Vertrag u.a. verpflichtet hatte,\nbis einschließlich Mai 1998 die Beiträge für eine beiden Parteien\nzustehende Lebensversicherung zu übernehmen, und sie damit\nzusätzliche Leistungen für die Altersversorgung des Antragsgegners\nzu erbringen hatte.\n\n16\n\nDurch die Nachzahlung sind, wie sich aus dem Schreiben der\nLandesversicherungsanstalt vom 22.11.1994 ergibt,\nRentenanwartschaften in Höhe von 570,90 DM begründet worden. Ohne\ndiese Nachzahlung belaufen sich die von der Antragstellerin\nerworbenen Anwartschaften auf 826,14 DM (18,5691 Entgeltpunkte x\n44,49 DM oder 1.397,04 DM - 570,90 DM). Hiernach errechnen sich die\nzu übertragenen Anwartschaften auf 137,76 DM (826,14 DM ./. 550,62\nDM = 275,52 DM : 2).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.\n\n18\n\nWert der Beschwerde: 3.425,40 DM\n\n19\n\n(12 x 285,45 DM [423,21 DM - 137,76 DM]).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-30/10-uf-13-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-30/10-uf-13-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312831","retrieved":"2026-07-09 03:43:56.836726+00:00"}}