{"status":"available","doknr":"OLD312834","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1129.16WX208.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-29","aktenzeichen":"16 WX 208/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103\nAbs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da ein\nHaftgrund gemäß § 57 Abs. 2 AuslG nicht vorliegt.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG sind\nnicht gegeben. Der Betroffene hat zwar seinen Aufenthaltsort\ngewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben,\nunter der er erreichbar ist. Dies reicht jedoch vorliegend nicht\naus.\n\n5\n\nWie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Juli\n1994 - 2 BvL 12/93 - 45/93 - ausgeführt hat, ist die Vorschrift\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im\nHinblick auf Sinn und Zweck der Norm verfassungskonform auszulegen.\nIntension des Gesetzgebers sei es gewesen, zur Erleichterung der\nAnordnung von Sicherungsabschiebungshaft konkrete zwingende\nHaftgründe aufzuzählen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG müsse Abschiebungshaft\nangeordnet werden, sofern die Haft nicht unzulässig sei. § 57 Abs.\n2 AuslG sehe jedoch in allen tatbestandlichen Alternativen der\nNummern 1-5 die Abschiebungshaftanordnung als Mittel ,zur Sicherung\nder Abschiebung\" vor. Wolle sich der Ausländer im Einzelfall\noffensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, erscheine allein\ndie Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nummern 1-5 des §\n57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem - hier in der Benennung des\nHaftzwecks zum Ausdruck gebrachten - verfassungsrechtlichen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um zwingend\ndie Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen.\n\n6\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, zu einer\nPrüfung, ob die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung\nerforderlich sei, bestehe jedenfalls dann Anlaß, wenn ein - mit dem\ndeutschen Behördenaufbau nicht vertrauter - Ausländer allein\ndeswegen in Abschiebungshaft genommen werden soll, weil er seinen\nAufenthaltsortswechsel zwar der zuständigen Meldebehörde, nicht\naber der Ausländerbehörde angezeigt hat oder wenn er jedenfalls im\nZeitpunkt der Entscheidung über den Haftantrag seine\nordnungsbehördliche Anmeldung veranlaßt hat und zusätzliche\nUmstände gegen die Notwendigkeit einer Sicherung der Abschiebung\ndurch Anordnung von Haft sprechen.\n\n7\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen besteht auch im vorliegenden\nFall Anlaß zu der Annahme, daß eine Haftanordnung im Hinblick auf\nden Wechsel des Aufenthaltsortes des Betroffenen nicht erforderlich\nist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, daß\nsich der Betroffene vorliegend offensichtlich nicht der Abschiebung\nentziehen wollte, so daß allein die Erfüllung der tatbestandlichen\nMerkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht ausreichend\nerscheint, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der\nSicherungshaft auszulösen.\n\n8\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Betroffene sich\neiner Abschiebung entziehen und untertauchen wollte. Er hat zwar\nder Ausländerbehörde seinen neuen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt\nund unter Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften den ihm\nzugewiesenen Wohnort verlassen. Der Betroffene hat sich aber im\nBeschwerdeverfahren unwiderlegt dahingehend eingelassen, daß er\nüber den Anwalt für die Behörde sogleich erreichbar gewesen wäre,\nvon dem er gegenüber dem Beteiligten zu 2) seit Februar 1995\nvertreten wird.\n\n9\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 26. Februar 1992 -\n16 Wx 36/92 - entschieden, daß allein die Tatsache, daß der\nBetroffene der Behörde einen Wohnungswechsel nicht angezeigt hatte,\ndann nicht für ein beabsichtigtes Untertauchen spricht, wenn der\nBetroffene seine Anschrift seinem Anwalt mitgeteilt hatte und über\ndiesen ohne Umstände sogleich zu erreichen war.\n\n10\n\nEntsprechendes muß auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2\ndurch Gesetz vom 26. Juni 1992 gelten. Steht die Ausländerbehörde\nin Verbindung zu einem den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalt,\nso muß sie jedenfalls, bevor sie einen Antrag auf Abschiebungshaft\nstellt, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Betroffenen bei\ndessen Verfahrensbevollmächtigten anstellen. Erst wenn diese\nergebnislos verlaufen bzw. ergeben, daß der Betroffene nicht ohne\nUmstände sogleich zu erreichen ist, kann im Hinblick auf den\nunangemeldeten Wechsel des Aufenthaltsortes bzw. ein Untertauchen\ndes Betroffenen Haftanordnung beantragt werden.\n\n11\n\nSind solche Ermittlungen nicht angestellt und dem Gericht nicht\nmitgeteilt worden, ist der Antrag auf Anordnung von\nAbschiebungshaft nicht hinreichend begründet. Auch vorliegend ist\noffen, wo sich der Betroffene aufgehalten hat, nachdem er am\n19.10.1995 das Ausländeramt überstürzt verlassen hatte. Dies ist\nnicht aktenkundig und auch - wie eine entsprechende Nachfrage bei\ndem Beteiligten zu 2) ergeben hat - nicht ermittelt worden.\n\n12\n\nAllein aus dem ,fluchtartigen\" Verlassen des Ausländeramtes am\n19. Oktober 1995 kann nicht auf die Absicht geschlossen werden,\nsich der Abschiebung zu entziehen, ebensowenig aus dem Verhalten\ndes Betroffenen bei seiner mündlichen Anhörung durch das\nAmtsgericht am 31. Oktober 1995.\n\n13\n\nDie indizielle Bedeutung des ,fluchtartigen\" Verlassens der\nRäume der Ausländerbehörde relativiert sich durch die Tatsache, daß\nder Betroffene - wie eine Nachfrage bei dem Beteiligten zu 2)\nebenfalls ergeben hat - in den Räumlichkeiten des Kreishauses des\nErftkreises festgenommen worden ist, als er auf Anraten seines\nAnwaltes nochmals vorsprach, um eine Verlängerung der Bescheinigung\nüber seinen Asylfolgestatus zu erhalten. Aus den Erklärungen des\nBetroffenen bei seiner Anhörung folgt lediglich, daß er alle\nrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um in der Bundesrepublik\nbleiben zu können und die drohende Ausweisung zu vermeiden. Dies\nrechtfertigt jedoch die Haft nicht (vgl. etwa\nKloesel/Christ/Häuser, Deutsches Ausländerrecht, Stand März 1995, §\n57, Rdnr. 32).\n\n14\n\nNach dem Vorstehenden sind auch die Voraussetzungen des § 57\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht gegeben.\n\n15\n\nEs kann dahinstehen, ob sich ein Abschiebungshindernis ergäbe,\nwenn der Betroffene staatenlos wäre. Staatenlos ist nach dem Gesetz\nzu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung\nder Staatenlosen vom 12. April 1976 eine Person, die kein Staat\naufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Wie die\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Makedonien zeigt, sieht der\nmakedonischen Staat den Betroffenen als seinen Staatsangehörigen\nan. Zudem hatte der Antrag auf Anerkennung als Staatenloser, den\nder Betroffene unter dem 28. Oktober 1995 gestellt hat, bislang\nkeinen Erfolg.\n\n16\n\nDie notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten\nzu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter\nAnlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Aschiebungshaft\nnicht vorlag, § 16 FEVG.\n\n17\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,-- DM\n\n18\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-29/16-wx-208-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-29/16-wx-208-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312834","retrieved":"2026-07-09 03:43:57.004508+00:00"}}