{"status":"available","doknr":"OLD312835","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1128.15U98.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-28","aktenzeichen":"15 U 98/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg; das\nLandgericht hat die Klage im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDurch Kaufvertrag vom 12. Mai 1990, auf den wegen aller weiteren\nEinzelheiten verwiesen wird, hat der Kläger von der Beklagten den\nF.G., 2,8 ltr., Ghia, Fahrgestell-Nr. , \"unter Ausschluß jeder\nGewährleistung\" erworben. Vorbesitzer dieses Fahrzeugs war die\nFirma U. & H. Bürotechnik GmbH & Co KG, die Streithelferin,\ndie dieses Fahrzeug von März 1981 bis Anfang 1990 besessen und bei\neinem Neuwagenkauf der Beklagten in Zahlung gegeben hat.\n\n5\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger - Zug um Zug gegen\nRückgabe des PKW F.G. - die Erstattung des gezahlten Kaufpreises in\nHöhe von 6.200,00 DM sowie den Ersatz eines \"nutzlos aufgewandten\"\nReparaturkostenanteils in Höhe von 1.400,00 DM, die Kosten für die\nNeuzulassung und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 100,00 DM\nsowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 456,00 DM\nund der Unterstellkosten. Er hat vorgetragen, das Fahrzeug sei bei\nÜbergabe (17. Mai 1990) mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen,\ndie eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages rechtfertigten. So\nhabe das Fahrzeug nicht nur erhebliche Durchrostungen an tragenden\nTeilen aufgewiesen, sondern es habe auch einen erheblichen\nMotorschaden gehabt. Auch nach einer aufwendigen Motorreparatur, an\nder er sich mit einem Kostenanteil von 1.400,00 DM beteiligt habe,\nseien \"im Bereich des Motors\" erneut erhebliche Geräusche\naufgetreten. Das im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens (3 H\n35/90 Amtsgericht Rheinbach) eingeholte Sachverständigengutachten\nT. vom 13. August 1990 habe ergeben, daß der Motor einen\nLagerschaden aufweise, den die Beklagte bereits am 12. Mai 1990,\nalso im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, habe \"bemerken müssen\".\nNach den Feststellungen des Sachverständigen T. müsse darüber\nhinaus davon ausgegangen werden, daß der Motor des Fahrzeugs\n\"bereits mehr als 150.000 km gelaufen\" sei.\n\n6\n\nDie Beklagte und die Streithelferin der Beklagten sind den\nBehauptungen des Klägers entgegengetreten.\n\n7\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen,\nweil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß \"das von ihm\nerworbene Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufwies oder\ndaß er arglistig hierüber getäuscht worden wäre\" (Urteil Seite 6).\nNach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis könne nicht angenommen\nwerden, daß das Fahrzeug mehr als 50.229 km \"gelaufen\" sei. Die von\ndem Sachverständigen T. festgestellten Motorschäden seien\n\"altersbedingt\" und auf eine \"extensive\" Motornutzung\nzurückzuführen und somit als Langzeitschaden einzustufen, für den\ndie Beklagte nicht hafte. Der Kläger habe schließlich auch nicht\nhinreichend dargetan, daß er von der Beklagten über die von dem\nSachverständigen T. \"festgestellten Durchrostungen und den Riß in\nder Windschutzscheibe\" (arglistig) getäuscht worden sei. Der Kläger\nhabe hier mit Rost \"rechnen\" müssen, auch wenn es sich bei dem\nverkauften Fahrzeug um ein äußerlich gepflegtes gehandelt habe. Der\nKläger habe schließlich das Fahrzeug auch abgenommen, obwohl ihm\nDurchrostungen im Zeitpunkt der Abnahme bereits bekannt gewesen\nseien (§ 464 BGB).\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDem vermag der Senat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen\nBeweisaufnahme nicht beizutreten:\n\n10\n\na)\n\n11\n\nZwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß der F.G. im\nZeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 12. Mai 1990 noch über den\n\"Originalmotor\" verfügte und nicht mehr als \"50.229 km\" gelaufen\nwar; insoweit fehlte dem Fahrzeug demnach keine zugesicherte\nEigenschaft.\n\n12\n\nDas zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt auch nicht den Schluß\nzu, die Beklagte habe hier (arglistig) einen vorhandenen\nMotorschaden, der ihr bekannt war, verschwiegen:\n\n13\n\nDer Zeuge R.S. hat berichtet, daß er das Fahrzeug (zweimal) auf\nVeranlassung des Klägers auf Mängel untersucht habe. Bei der ersten\nUntersuchung des Fahrzeugs - diese fand einige Tage nach\nKaufvertragsabschluß statt - hat der Zeuge S. keine \"auffallenden\"\nMotorgeräusche festgestellt, zu diesem Zeitpunkt lief der Motor nur\n\"unruhig\". Auch nach der von der Beklagten durchgeführten\nMotorreparatur (Nockenwelle) hat der Zeuge S. bei seiner erneuten\nÜberprüfung des Fahrzeugs keine verdächtigen Motorgeräusche\nwahrgenommen. Da der Zeuge S. Kraftfahrzeugmeister ist und 3 Jahre\n\"bei F. gelernt\" hat, ist anzunehmen, daß er einen (vorhandenen)\nLagerschaden auch gehört hätte. Nichts anderes gilt für die\nBeklagte, wie der Sachverständige T. bei seiner Vernehmung vor dem\nSenat erklärt hat (Bl. 460 d. A.).\n\n14\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Beklagte durch eine\nKompressionsdruckmessung einen Motorschaden hätte feststellen\nkönnen; denn für eine solche (weitergehende) Untersuchung bestand\nmangels konkreter Hinweise auf einen Motorschaden kein Anlaß\n(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Auflage 1992, Rdn. 1926).\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDer Kläger kann nach dem zweitinstanzlichen Beweisergebnis\njedoch im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 463\nBGB) Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz des ihm entstandenen\nSchadens verlangen; denn das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der\nÜbergabe nicht die von der Beklagten zugesicherten Eigenschaften\n(§§ 459 Abs. 2, 463 BGB). Das ergibt sich aus folgendem:\n\n17\n\nUnstreitig hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen Verlangen\nzugesagt, den verkauften PKW F.G. vor der Fahrzeugübergabe noch zu\neiner Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzustellen und eine neue\nTÜV-Plakette zu beschaffen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem\nKaufvertrag vom 12. Mai 1990 (Bl. 6 d. A.), der unter der Rubrik\n\"Bezeichnung des Fahrzeugs\" den handschriftlichen Vermerk enthält:\n\"TÜV 5/92\". Es ist weiterhin unstreitig, daß diese Erklärung im\nKaufvertrag nicht etwa eine bereits durchgeführte Überprüfung\nbetraf; denn \"vorbehaltlich der Besichtigung am 14.05.1990\" sollte\nder Liefertermin erst am 17. Mai 1990 - nach der TÜV-\"Abnahme\" -\nsein. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,\nNJW 1988, 1378 ff.), daß in der Abrede \"TÜV neu\" die Zusicherung\neiner Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB, nämlich daß der\nPKW bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erF.erlichen Zustand\nentsprechen werde, liegt. Nichts anderes gilt für die Vereinbarung\n\"TÜV 5/92\", da sie ebenfalls hier eine Hauptuntersuchung im Sinne\ndes § 29 StVZO erF.erlich machte.\n\n18\n\nAuch wenn in der Abrede \"TÜV 5/1992\" keine ausdrückliche\nZusicherung entnommen werden kann, ergibt die interessengerechte\nVertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB), wie sie der Kläger als\nKäufer (Erklärungsempfänger) unter Berücksichtigung der Interessen\nbeider Vertragspartner verstehen durfte, doch eine verbindliche\nZusage des Inhalts, das Fahrzeug \"werde sich bei Übergabe in einem\nverkehrssicheren, vorschriftsmäßigen Zustand befinden, und zwar\nauch dann, wenn die Mängelgewährleistung im übrigen ausgeschlossen\nworden ist\" (so zutreffend LG Bielefeld, NJW-RR 1989, 561). Der\nKäufer, der in dem Betrieb eines F.händlers (mit eigener Werkstatt)\neinen Gebrauchtwagen erwirbt, will nämlich in aller Regel ein\nverkehrssicheres, den Vorschriften der StVZO entsprechendes\nFahrzeug erhalten. Wird ihm deshalb - wie im vorliegenden Fall -\nzugesagt, daß bis zum Zeitpunkt der Übergabe (hier: am 17. Mai\n1990) noch eine Hauptuntersuchung von Seiten des Verkäufers\ndurchgeführt werde, so erwartet er nicht nur \"deren formale\nErledigung, sondern ein ihren Vorschriften tatsächlich\nentsprechendes Fahrzeug\" (LG Bielefeld , a.a.O.). Diese Erwartung\nrichtet sich auch nicht an die amtliche Prüfstelle, die mit\nAusnahme von Fällen des Amtsmißbrauchs dem Halter gegenüber nicht\nunmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet, sondern\ndirekt an den Verkäufer, hier also die Beklagte.\n\n19\n\nDas zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt nicht den Schluß zu,\ndaß die Beklagte der ihr übernommenen Verpflichtung, das verkaufte\nFahrzeug in einen ausreichenden verkehrssicheren Zustand zu\nversetzen, hinreichend nachgekommen ist.\n\n20\n\nAufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen R.S. und J.W.\nsowie der sachverständigen Bekundungen des Dipl.Ing. G. J. T. steht\nzur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), daß das Fahrzeug im\nZeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem schweren Mangel\nbehaftet war, der die Verkehrssicherheit wesentlich\nbeeinträchtigte.\n\n21\n\nDer Zeuge R.S. hat bereits bei seiner ersten Besichtigung des\nFahrzeugs, die einige Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs lag, \"Rost\nfestgestellt\" (Bl. 455 d. A.), \"und zwar auf der Beifahrerseite in\nRichtung Mitte des Fahrzeugs\", dort \"wo die Getriebetraverse\nbefestigt ist\". Hierbei handelt es sich nach den glaubhaften\nBekundungen des Zeugen S. \"um Durchrostungen\", denn der Zeuge\nkonnte mit einem Schraubenzieher \"bis unter den Beifahrersitz\n(Teppichboden) durchstoßen\". Aus diesem Grunde hat der Zeuge S. dem\nKläger angeraten, noch einmal \"bei H.vorbeizufahren\". Nach den\nBekundungen des Zeugen S. befanden sich die Durchrostungen an einer\n\"Schwachstelle\" des F.G.; und das Schadensbild hätte, so der Zeuge\nS., nach seiner Auffassung \"einer TÜV-Abnahme entgegengestanden\"\n(Bl. 456 d. A.).\n\n22\n\nDies bestätigt auch der Sachverständige T., der das Fahrzeug des\nKlägers im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens 3 H 35/90\nAmtsgericht Rheinbach untersucht hat. Der Gutachter kommt in seinem\nGutachten vom 13. August 1990, auf das im einzelnen verwiesen\nwerden kann, zu der Feststellung, daß \"starke\nKorrisionserscheinungen bzw. Durchrostungen\" vorhanden sind, die\neiner TÜV-Abnahme entgegengestanden hätten. Dies hat der\nSachverständige bei seiner Vernehmung am 19. Mai 1995 unter dem\nEindruck der Bekundungen des Zeugen R.S. nochmals bekräftigt (Bl.\n460 d. A.).\n\n23\n\nDer enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufabschluß/Übergabe\ndes Fahrzeugs an den Kläger und den Feststellungen der Zeugen S.\nund W. sowie des Sachverständigen T. - dieser hat das Fahrzeug am\n07. August 1990 untersucht - belegt, daß die (auch) von dem\nSachverständigen T. festgestellten Rosterscheinungen bereits im\nZeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden sein\nmüssen (§ 286 ZPO). Für den Senat ist daher erwiesen, daß die\nBeklagte die ihr obliegende Verpflichtung (Zusage), dem Kläger ein\nverkehrssicheres Fahrzeug zu übergeben, nicht ordnungsgemäß erfüllt\nhat. Es kann hier dahinstehen, ob die Durchrostungen bei der\nHauptuntersuchung durch den TÜV nicht entdeckt worden sind oder ob\nder Beklagten etwa von dem amtlichen Prüfer die Auflage erteilt\nworden ist, den Rost (noch) zu beseitigen, was in der Praxis (bei\nVertragswerkstätten) öfters geschieht (Zeuge S.); denn der\nBeklagten oblag wegen der von ihr übernommenen Zusicherung, ein\nverkehrssicheres Fahrzeug zu liefern, in jedem Falle die\nVerpflichtung, das Fahrzeug vor der Aushändigung an den Kläger\neiner abschließenden Untersuchung zu unterziehen. Hierzu bestand\numsomehr Anlaß, wenn - wie der Zeuge J.W. bekundet (Bl. 458/459 d.\nA.) - Herr H.bei der (zweiten) Besichtigung des Fahrzeugs durch den\nKläger und den Zeugen W. auf die Rosterscheinungen angesprochen\nwurde.\n\n24\n\nFehlte somit dem verkauften Fahrzeug eine zugesicherte\nEigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB), so ist der Kläger berechtigt (§ 463\nBGB), von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu\nverlangen; denn die Ansprüche des Klägers sind hier nicht gemäß §\n464 BGB ausgeschlossen. Zwar kann aufgrund der Bekundungen des\nZeugen J.W. angenommen werden, daß der Kläger bei der (zweiten)\nBesichtigung des Fahrzeugs \"Rostbildungen\" gesehen hat. Durch die\nvorbehaltlose Abnahme des Fahrzeugs hat der Kläger hier jedoch noch\nnicht seine Ansprüche aus §§ 462, 463 BGB verloren; denn das Ausmaß\nder Durchrostungen haben erst der Zeuge S. und der Sachverständige\nT., die beide sachkundig sind, feststellen können. Dem Kläger waren\ndie Auswirkungen dieser \"Rosterscheinungen\" nicht bekannt und sie\nmußten es auch angesichts der von der Beklagten übernommenen\nVerpflichtung, dem Kläger ein verkehrssicheres Fahrzeug\nauszuhändigen, nicht sein. Der Kläger durfte deshalb den\nErklärungen des Herrn H., \"das habe seine Richtigkeit und sei so in\nOrdnung\" (Zeuge W.) vertrauen. Es bedurfte hier nicht etwa eines\n\"vorsorglichen\" Vorbehalts von Rechten gegenüber der Beklagten.\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nDer Kläger kann deshalb auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung\nverlangen (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 10. September\n1990, Bl. 96 ff d. A. sowie Bl. 48 d. A.); der Kläger macht im Wege\ndes \"großen\" Schadensersatzes (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der\nAutokauf, 5. Aufl., Rdn. 1999 mit Nachw.) folgende\nSchadenspositionen geltend:\n\n27\n\n* 6.200,00 DM (Rückzahlung des Kaufpreises)\n\n28\n\nDieser Anspruch ist berechtigt; denn der bereits gezahlte\nKaufpreis stellt den Mindestschaden des Käufers dar\n(Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 2000). Der Betrag von 6.200,00 DM\nist im übrigen ab Empfang mit 4 % zu verzinsen (Reinking/Eggert,\na.a.O., Anm. 44 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).\n\n29\n\n* 1.400,00 DM (Erstattung des Reparaturkostenanteils)\n\n30\n\nDer Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung seines\nReparaturkostenanteils in Höhe von 1.400,00 DM (Reinking/Eggert,\na.a.O., Rdn. 2004, 2005). Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei\nder von der Beklagten durchgeführten Motorreparatur um eine\n\"nützliche\" bzw. \"notwendige\" Maßnahme gehandelt hat (was nach den\nüberzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. nicht der Fall\nist); den in jedem Falle handelt es sich für den Kläger bei dem von\nihm aufgebrachten Reparaturanteil von 1.400,00 DM um eine nutzlos\ngewordene Aufwendung, die die Beklagte zu erstatten hat.\n\n31\n\n* 100,00 DM (Neuanmeldung u. Abmeldung)\n\n32\n\nDie Kosten der Neuanmeldung und Abmeldung sind ebenfalls als\nnutzlos gewordene Aufwendung von der Beklagten zu erstatten; gegen\ndie Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestehen keine\ndurchgreifende Bedenken (§ 287 ZPO).\n\n33\n\n* 456,00 DM (entgangene Gebrauchsvorteile)\n\n34\n\nDer Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes wegen\nNichterfüllung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit der\nReparatur des Fahrzeugs in der Werkstatt der Beklagten (06. Juni\nbis 13. Juni 1990 = 8 Tage à 57,00 DM = 456,00 DM).\n\n35\n\nEin solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu; ist der\nVerkäufer - wie hier - verpflichtet, den Kaufpreis zuzüglich Zinsen\nzurückzuzahlen, so kann der Käufer einen Ausgleich für eine\nvorübergehende mängelbedingte Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs nicht\nbeanspruchen (Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 2007 mit Nachw.).\n\n36\n\n* 1.375,00 DM u. 525,00 DM (Unterstellkosten)\n\n37\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Erstattung der sog.\nUnterstellkosten, die er mit Schriftsätzen vom 07. April 1992 (Bl.\n173 ff. d. A.) und 16. November 1992 (Bl. 217 ff. d. A.) geltend\ngemacht hat. Unwidersprochen hat der Kläger das Fahrzeug seit dem\n01. September 1990 untergestellt (Bl. 176 d. A.). Die hierfür\naufgewandten Kosten sind zu erstatten (Reinking/Eggert, a.a.O.,\nRdn. 2004). Aus diesem Grunde erweist sich auch der\nFeststellungsantrag des Klägers als begründet. Der geltend gemachte\nZinsanspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n38\n\n4.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 101 ZPO, der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n\n41\n\nKlageantrag zu 1) 8.156,00 DM\n\n42\n\nKlageantrag zu 2) 1.375,00 DM\n\n43\n\n525,00 DM\n\n44\n\nKlageantrag zu 3) 1.500,00 DM\n\n45\n\n11.556,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-28/15-u-98-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-28/15-u-98-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312835","retrieved":"2026-07-09 03:43:57.082436+00:00"}}