{"status":"available","doknr":"OLD312838","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1127.16U42.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-27","aktenzeichen":"16 U 42/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte\nund begründete Berufung hat auch in der Sache überwiegend\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen\nbegründet.\n\n4\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 13.229,21 DM besteht\naus dem zwischen den Parteien geschlossenen\nGeschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675, 632 BGB.\n\n5\n\nDie Klägerin kann die in der Mahnung vom 30.09.1993 einzeln\naufgeführten, unter dem 31.01., 30.04., 31.05., 18.06., 23.06.,\n30.06. und 30.07.1993 in Rechnung gestellten Beträge, insgesamt\n26.971,49 DM verlangen, abzüglich einer Doppelzahlung in Höhe von\n8.741,28 DM, einer Überzahlung in Höhe von 1,00 DM und einer\nVorauszahlung in Höhe von 5.000,00 DM.\n\n6\n\nDie Höhe der der Klägerin zustehenden Rechnungsbeträge ist im\nVerlaufe des ersten Rechtszuges grundsätzlich unstreitig geworden.\nAllerdings vertritt der Beklagte die Auffassung, es sei keine\nMehrwertsteuer auf die Portokosten verschuldet gewesen und\nbeanstandet Umsatzsteuerbeträge, die in die Klageforderung\neingerechnet sind. Es handelt sich um die Beträge aus den\nRechnungen der Klägerin vom 31.03., 30.04., 31.05., 23.06. und\n30.06.1993, die in der als Anlage 10 zum Schriftsatz vom 7.11.1994\nüberreichten Aufstellung aufgeführt sind, insgesamt 2.259,03\nDM.\n\n7\n\nAuch diese Umsatzsteuerbeträge kann die Klägerin aber vom\nBeklagten verlangen.\n\n8\n\nEs kann dahinstehen, daß die Umsatzsteuer grundsätzlich ein\nrechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises ist (BGHZ\n58, 295; 60, 203; 77, 82; 103, 287; Palandt-Hein-richs, 54. Aufl.\n1995, § 157 Rdnr. 13); denn hier ist davon auszugehen, daß eine\nErstattung der von der Klägerin abgeführten Umsatzsteuer vereinbart\nwar.\n\n9\n\nDaß die Parteien eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung\ngetroffen haben, wird nicht behauptet. Die Klägerin trägt lediglich\nvor, eine solche ausdrückliche Abrede sei mit dem IG Natur e.V.\ngetroffen worden. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich auf die\nrechtliche Bewertung, es sei nur die Umsatzsteuer auf\numsatzsteuerbare Posten geschuldet.\n\n10\n\nLiegt auch keine ausdrückliche Abrede über die Erstattung der\nUmsatzsteuer vor, so ist hier doch von einer stillschweigenden\nVereinbarung dahingehend auszugehen, daß der Beklagte die in den\nRechnungen der Klägerin ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten\nhatte; denn der Beklagte hat die Rechnungen der Klägerin mit dem\nUmsatzsteuerausweis über zwei Jahre lang akzeptiert und bezahlt.\nAngesichts der einvernehmlichen Handhabung durch die Parteien hätte\nes einer vertraglichen Vereinbarung bedurft, um das Porto aus der\nBesteuerung herauszunehmen.\n\n11\n\nFolgt man dem nicht und geht von einer vertraglichen\nVerpflichtung der Klägerin aus, die Umsatzsteuer \"korrekt\"\nauszuweisen mit der Konsequenz, daß sie nur berechtigt wäre, die\n\"zutreffend\" ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer erstattet zu\nverlangen, wäre die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen.\nDiese wäre nämlich bereits erfüllt, wenn die Klägerin eine\nvertretbare steuerliche Handhabung gewählt hätte.\n\n12\n\nDies hat die Rechtsprechung für die Verpflichtung zur\nAusstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bejaht (BGH NJW\n1980, 2710; vgl. auch BGHZ 103, 284). Eine zivilrechtliche\nVerpflichtung des Unternehmers zum Ausweis des objektiv\nzutreffenden Steuersatzes würde zu einer nicht zumutbaren\nFestlegung führen und den Unternehmer hindern, in dem\nBesteuerungsverfahren, das anderen Regeln als der Zivilprozeß\nfolgt, seinen Standpunkt über den maßgeblichen Steuersatz zu\nvertreten (vgl. BGH NJW 1980, 2710), bzw. ihm gegebenenfalls - in\neinem Fall wie dem vorliegenden - einen Rechtsstreit mit den\nFinanzbehörden über die Besteuerung in einer rechtlich\nzweifelhaften Angelegenheit aufbürden.\n\n13\n\nNach dem Vorstehenden kann selbst unter Zugrundelegung des\nRechtsstandpunktes des Beklagten, die Klägerin könne nur die Steuer\nauf die umsatzsteuerbaren Posten verlangen, nicht von einer\nunzutreffenden Berechnung der Umsatzsteuer auf die Portokosten\nausgegangen werden; denn nach der tatsächlichen Handhabung waren\ndie Voraussetzungen für die Behandlung der Portokosten als\ndurchlaufender Posten nicht unzweifelhaft gegeben.\n\n14\n\nDie Frage, ob das Entgelt für das sog. ,direct mail\" oder\nähnliche Dienstleistungen steuerlich in Bestandteile aufgespalten\nwerden kann, die der Umsatzsteuer unterliegen und solche, die als\ndurchlaufender steuerfreier Posten unbelastet bleiben, ist\nrechtlich schwierig. Ein durchlaufender Posten gemäß § 10 Abs. 1\nSatz 4 UStG liegt vor, wenn Beträge im Namen und für Rechnung eines\nDritten verausgabt und vereinnahmt werden. Voraussetzung ist\ndanach, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem\nAuftraggeber des Unternehmers und der Deutschen Bundespost\nPostdienst entstehen.\n\n15\n\nDie Finanzverwaltung läßt dafür - zumindest teilweise - genügen,\ndaß als Absender auf den Postsendungen ausschließlich der\nAuftraggeber angegeben ist (vgl. Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist,\nUStG-Komm., 6. Aufl. Stand Juli 1995, § 10 Anm. 103 mit Hinweis auf\neinen Erlaß der OFD Hamburg). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist\nzwischen den Parteien streitig.\n\n16\n\nIn der Literatur wird darüber hinaus eine besondere Gestaltung\nder tatsächlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten, um eine\nBehandlung als durchlaufender Posten zu erreichen; im Hinblick auf\ndie Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 04.12.1969, VR 104/66 -\nBStBl. II 1970, 191) sei erforderlich, daß der Versender der\nDeutschen Bundespost Postdienst analog zu den Einlieferungslisten\nbei der Infopost freiwillig mitteile, wer sein Auftraggeber mit\njeweils welchem Entgelt sei (Voss DB 1994, 2584 ff). Dies ist\nvorliegend unstreitig nicht geschehen.\n\n17\n\nOb die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten auf die\nMöglichkeit einer solchen Handhabung hinzuweisen, ist nicht im\nRahmen der primären vertraglichen Verpflichtung, sondern eines\netwaigen Schadensersatzanspruches des Beklagten relevant.\n\n18\n\nDer Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 389 BGB durch\nAufrechnung erloschen, denn dem Beklagten steht kein aufrechenbarer\nGegenanspruch zu.\n\n19\n\nEin solcher ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB\nwegen Erfüllung einer Nichtschuld.\n\n20\n\nWer Herausgabe wegen Erfüllung einer Nichtschuld verlangt, hat\ndarzulegen und zu beweisen, daß er zur Erfüllung einer bestimmten\nVerbindlichkeit geleistet hat und daß die Verbindlichkeit nicht\nbestanden hat (BGH NJW-RR 1992, 1214).\n\n21\n\nEs kann dahinstehen, ob die Rechnungen, die der Beklagte zur\nGrundlage seines Rückforderungsbegehrens macht, ihn betrafen und\nauch die an den IG N. e.V. gerichteten Rechnungen von dem Beklagten\nbezahlt worden sind. Ausweislich der Erklärung vom 14.03.1994 -\nüberreicht mit Schriftsatz vom 31.10.1995 - sind etwaige Ansprüche\ndes IG N. e.V. an den Beklagten abgetreten worden.\n\n22\n\nJedenfalls kann nach dem Vorstehenden nicht zugunsten des\nBeklagten davon ausgegangen werden, daß entsprechend den\nvertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Beklagte die\nUmsatzsteuer auf die Portokosten nicht schuldete und sie deshalb\nkondizieren könnte. Maßgeblich ist, daß die Klägerin jedenfalls\neine steuerlich vertretbare Handhabung gewählt hat, ungeachtet der\nFrage, ob die Abführung der streitigen Umsatzsteuerbeträge unter\nbestimmten Voraussetzungen hätte vermieden werden können.\n\n23\n\nIm Hinblick darauf kann letztlich dahinstehen, ob ein\nBereicherungsanspruch auch wegen Entreicherung nach § 818 Abs. 3\nBGB scheitert, weil die Klägerin die Umsatzsteuer an das Finanzamt\nabgeführt hat. Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz vom\n31.10.1995 geäußerten Rechtsansicht des Beklagten dürfte indes kein\nFall des unberechtigten Umsatzsteuernachweises gemäß § 14 Abs. 3 S.\n2 2. Alt. UStG vorliegen. Auch die Voraussetzungen für einen\nBilligkeitserlaß nach § 227 AO dürften ersichtlich nicht gegeben\nsein. Auf die Vertiefung dieser Fragen kommt es vorliegend nicht\nan.\n\n24\n\nEin Anspruch des Beklagten läßt sich entgegen der Auffassung des\nLandgerichts ebenfalls nicht aus pVV des\nGeschäftsbesorgungsvertrages herleiten.\n\n25\n\nIn Rede steht die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.\nAls solche sind vor allem Leistungstreuepflichten,\nMitwirkungspflichten sowie Aufklärungs- oder Auskunftspflichten\nanerkannt. Das Verbot, dem Gläubiger die durch den Vertrag\ngewährten Vorteile zu entziehen und die Pflicht, alles zu\nunterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte,\nbesteht im Rahmen des Zumutbaren auch nach Vertragserfüllung fort\n(vgl. BGH NJW-RR 1990, 142).\n\n26\n\nEine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin kann indes nicht\ndarin gesehen werden, daß sie den Beklagten nicht darüber\naufgeklärt hat, daß Portokosten unter bestimmten Umständen als\ndurchlaufender Posten steuerlich nicht zum Entgelt gehören und in\ndiesen Fällen Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muß.\n\n27\n\nEine Aufklärungspflicht besteht, wenn nach den vertraglichen\nVerpflichtungen der Parteien und der vertraglichen Risikoverteilung\nsowie im Hinblick auf eine etwaige bessere Sachkompetenz des einen\nTeils der andere Aufklärung erwarten darf. So hat der BGH etwa eine\nBank für verpflichtet gehalten, ihren Kunden, mit dem sie einen\nsteuerbegünstigten Sparvertrag abschließt, über die Änderung der\neinschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu belehren, weil der\nVertragszweck für den Kunden maßgeblich darin lag, Steuern zu\nsparen und die Nichtaufklärung durch die Bank demnach den\nVertragszweck gefährdete (BGH NJW 1964, 2058).\n\n28\n\nEine im Hinblick auf den Vertragszweck vergleichbare\nKonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vertragszweck war\nvorliegend die Übertragung der Abwicklung der Abonnentenverwaltung\nund die Versendung von Rechnungen sowie der Zeitschrift des\nBeklagten an seine Mitglieder; steuerliche Aspekte spielten keine\nRolle.\n\n29\n\nEine Aufklärungspflicht kann auch nicht allein aus dem Umstand\nhergeleitet werden, daß die Klägerin aus ihrer Geschäftstätigkeit\nin früheren Jahren Kenntnis davon hatte, daß die Möglichkeit\nbesteht, für die steuerliche Behandlung der Portokosten als\ndurchlaufenden Posten die Anerkennung der Finanzbehörden zu\nerreichen. Aus dieser Kenntnis auf eine Verpflichtung zur\nAufklärung zu schließen, führt entgegen der Ansicht des\nLandgerichts zu weit.\n\n30\n\nDas Landgericht verkennt, daß es sich keineswegs um eine klare,\nder Bewertung durch einen Laien ohne weiteres erschließende\nProblematik handelt. Daß die Beurteilung dieser Frage rechtlich\nschwierig ist, ist schon dadurch belegt, daß - wie bereits\nausgeführt - die Problematik noch in jüngster Zeit in der Literatur\ndiskutiert wurde (vgl. Voss DB 1994, 2584 ff).\n\n31\n\nAus dem Schreiben des Finanzamtes G. vom 04.03.1977, von dem die\nKlägerin Kenntnis erlangt hatte, mußte sie zudem entnehmen, daß\neine Behandlung der Portokosten als durchlaufender Posten nur unter\nbestimmten Voraussetzungen möglich ist, daß nämlich die\nAuftraggeber als Absender ersichtlich sein und von der Bundespost\nals Schuldner der Postgebühren angesehen werden müssen. Jedenfalls\nder letztgenannte Umstand liegt aus der Sicht der Klägerin nicht\nohne weiteres in deren Einflußbereich.\n\n32\n\nGrundsätzlich besteht keine Verpflichtung des einen Teils, die\nsteuerlichen Interessen des anderen wahrzunehmen. Nach dem\nskizzierten Vertragszweck und im Hinblick auf die Tatsache, daß die\nKlägerin gegenüber dem Beklagten nicht etwa über den überragenden\nsteuerlichen Sachverstand verfügt, kann keine Verpflichtung der\nKlägerin dazu bestehen, den Beklagten in einer schwierigen\nsteuerrechtlichen Frage zu beraten.\n\n33\n\nDie Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 4 %\nZinsen aus 1.568,77 DM seit dem 17.07.1993 bis zum 03.08.1993, aus\n12.969,99 DM seit dem 04.08.1993 bis zum 31.08.1993 und aus\n13.229,21 DM seit dem 01.09.1993 aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\nAufgrund der Mahnungen vom 16.07., 03.08. und 31.08.1993 ist der\nBeklagte mit den jeweilsgeltend gemachten Beträgen, zuletzt der\ngesamten geltend gemachten Forderung in Verzug geraten. Ihm stehen\nVerzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu.\n\n34\n\nDesweiteren kann die Klägerin 25,00 DM vorgerichtliche\nMahnkosten aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen, und zwar\nfür die fünf Mahnschreiben, die der hinsichtlich einer\nTeilforderung verzugsbegründenden Mahnung folgten, Ersatz in Höhe\nvon jeweils 5,00 DM. Dieser Betrag entspricht dem gewöhnlichen\nAufwand und erscheint angemessen. Er ist mit 4 % seit dem\n25.02.1994 zu verzinsen, §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit der\nZahlung der vorgerichtlichen Kosten ist der Beklagte seit\nZustellung des Mahnbescheides im Verzug.\n\n35\n\nEinen höheren als den gesetzlichen Zinsschaden hat die Klägerin\nauf das Bestreiten des Beklagten nicht weiter substantiiert und\nnicht in prozeßordnungsgemäßer Art und Weise unter Beweis gestellt.\nWas die weiteren geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten angeht,\nfehlt es, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, an jeglicher\nSubstantiierung. Auch der Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten\nbesteht nicht, da die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend\nausführt, angesichts der vorprozessual dokumentierten\nZahlungsunwilligkeit des Beklagten mangels weiterer Anhaltspunkte\nnicht davon ausgehen durfte, die Einschaltung des\nInkassounternehmens werde zur Begleichung der Klageforderung\nführen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n37\n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 13.229,21 DM.\n\n38\n\n8 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-27/16-u-42-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-27/16-u-42-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312838","retrieved":"2026-07-09 03:43:57.346699+00:00"}}