{"status":"available","doknr":"OLD312841","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1124.6U28.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-24","aktenzeichen":"6 U 28/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen\nsatzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße -\ngegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - zu\nbekämpfen.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) betreibt eine Verlagsgesellschaft und gibt\nu.a. ein Anzeigenbuch für ,Branchen-Anzeigen\" heraus. Der Beklagte\nzu 2) ist ihr alleiniger Geschäftsführer.\n\n4\n\nMit dem im erstinstanzlichen Klageantrag in Fotokopie\nwiedergegebenen Anschreiben warb die Beklagte zu 1) im Mai 1994 für\ndie Schaltung von Anzeigen in dem von ihr herausgegebenen\nAnzeigenbuch ,Branchen-Anzeigen Ausgabe 1994/1995\" für den Bereich\n,Deutschland\". Auf der Rückseite dieses Schreibens waren die auf\ndem folgenden Blatt in Fotokopie wiedergegebenen\nGeschäftsbedingungen abgedruckt. Dem Anschreiben lagen weiterhin\ndie auf dem folgenden Blatt in Fotokopie wiedergegebenen\nÜberweisungsvordrucke bei (vgl. Hülle Bl. 10 d.BA 31 O 288/94).\n\n5\n\nWegen dieses Schreibens, das an eine Firma in O. gerichtet war,\nmahnte der in K. ansässige Kläger die Beklagte zu 1) mit Schreiben\nvom 17.05.1994 ab und forderte sie zur Abgabe einer mit einer\nVertragsstrafe von 25.000,00 DM bewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung auf.\n\n6\n\nDie Beklagte zu 1) lehnte dies mit einem vom Beklagten zu 2)\nunterschriebenen Schreiben vom 20.05.1994 unter Hinweis auf eine\nunter dem 16.05.1994 gegenüber dem D. Deutscher Schutzverband gegen\nWirtschaftskriminalität e.V., B. H., bereits abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ab. In dieser\nUnterlassungserklärung gegenüber dem D., die dem vorgenannten\nSchreiben nicht beilag, hatte sich die Beklagte zu 1) unter Meidung\neiner Vertragsstrafe von 7.500,00 DM verpflichtet, es zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für\nentgeltliche Eintragungen in eine Adressensammlung mit dem -\nkonkret wiedergegebenen - Formular zu werben (Bl. 17 ff d.A.).\n\n7\n\nNachdem der Kläger, der ein Strafgedinge in Höhe von 7.500,00 DM\nals nicht ausreichend angesehen hatte, die Beklagte zu 1) mit\nSchreiben vom 25.05.1994 vergeblich aufgefordert hatte, die\nbegehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben, hat der Kläger eine\nentsprechende, vom Landgericht Köln im Beschlußweg erlassene\neinstweilige Verfügung erstritten (31 O 288/94), die durch Urteil\nvom 23. August 1994 bestätigt worden ist.\n\n8\n\nMit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgt der Kläger sein\nUnterlassungsbegehren gegenüber beiden Beklagten weiter und begehrt\nüberdies von der Beklagten zu 1) Ersatz seiner Aufwendungen für die\nAbmahnung vom 17.05.1994.\n\n9\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, das von der Beklagten\nzu 1) übersandte Anschreiben verstoße gegen § 3 UWG, da es nach\nseiner Aufmachung sowie insbesondere nach seinem Wortlaut den\nEindruck vermittele, der Adressat habe bereits etwas bei der\nBeklagten zu 1) bestellt und werde nunmehr zur Zahlung\naufgefordert.\n\n10\n\nInsbesondere falle auf, daß vom Adressaten nicht eine\nUnterschrift unter ein ,Angebot\" verlangt werde; der Adressat solle\nlediglich die beigefügte Überweisung unterschreiben. Die\nGesamtaufmachung des Anschreibens einschließlich des\nÜberweisungsträgers vermittele den Eindruck einer Bestätigung oder\nRechnung. Dies führe dazu, daß der flüchtige Betrachter die\nWerbesendung als vermeintliche Rechnung zur Zahlung anweise oder\nder Buchhaltung zuleite, die ihrerseits keine weitere Veranlassung\nzur Prüfung habe, sondern den ausgewiesenen Betrag überweisen\nwerde. Der Empfänger werde demnach nicht - oder jedenfalls nicht in\ngehöriger Weise - darüber aufgeklärt, daß es sich lediglich um das\nAngebot zur Abgabe einer Bestellung handele.\n\n11\n\nAus den Gesamtumständen sei zu folgern, daß die Beklagten es\ndarauf angelegt hätten, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen an\ndas Geld des irregeführten Adressaten heranzukommen. Demnach\nverstoße das Anschreiben auch gegen § 1 UWG i.V.m. § 263 StGB.\n\n12\n\nDer Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, die in der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.05.1994 gegenüber dem\nD. versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM reiche nicht\naus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies ergebe sich schon\naus der Höhe der Gewinne, die die Beklagten durch diese\nwettbewerbswidrige Werbemaßnahme erzielen würden.\n\n13\n\nSeine - des Klägers - Aktivlegitimation gemäß der Neufassung des\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergebe sich daraus, daß der Verband deutscher\nAdressbuchverleger e.V. in D. Mitglied des Klägers sei.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nI. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom\nGericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von\nOrdnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n16\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie\nnachstehend wiedergegeben, ein Anschreiben nebst Überweisungsträger\nzu versenden: II. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger\n207,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln\ngerügt, da ein Verstoß im Bezirk des Landgerichts Köln nicht\ndargelegt sei.\n\n20\n\nFerner haben sie fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt\nund mit Nichtwissen bestritten, daß der Verband deutscher\nAdressbuchverleger Mitglied des Klägers sei und diesem eine\nerhebliche Zahl von Gewerbetreibenden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr.\n2 UWG angehörte. Hierzu haben sie die Ansicht vertreten, eine\nmittelbare Mitgliedschaft in dem klagenden Verband reiche zur\nBegründung der Aktivlegitimation desselben nicht aus.\n\n21\n\nDie Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, die\nWiederholungsgefahr sei durch die gegenüber dem D. Deutscher\nSchutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., B. H. abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Wenn sich der D.\nals anerkannte Institution mit einer Vertragsstrafe von 7.500,00 DM\nbegnügt habe, sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger Anspruch auf\nAbgabe des Versprechens einer höheren Vertragsstrafe haben\nkönne.\n\n22\n\nSchließlich sei der Beklagte zu 2) nicht für den geltend\ngemachten Wettbewerbsverstoß verantwortlich, weil er an der\nAussendung der Formulare infolge Urlaubsabwesenheit nicht beteiligt\ngewesen wäre.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nVorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n24\n\nDurch Urteil vom 12. Januar 1995 hat die 4. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln der Klage antragsgemäß\nstattgegeben. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, daß\ndas Landgericht Köln örtlich zuständig sei, da die Zuständigkeit\nsich nach der alten Fassung des § 24 Abs. 2 UWG richte. Der Kläger\nsei auch klagebefugt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da die Beklagten\nnicht hinreichend substantiiert bestritten hätten, daß der Verband\ndeutscher Adressbuchverleger e.V. in D. Mitglied des Klägers sei.\nDer Unterlassungsanspruch selbst sei aus § 3 UWG begründet, da die\nEmpfänger des streitgegenständlichen Anschreibens insoweit\ngetäuscht würden, als sie das ,Angebot\" der Beklagten für eine\nRechnung hielten. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Abgabe der\nmit 7.500,00 DM strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung\ngegenüber dem D. nicht ausgeräumt, da die Höhe der versprochenen\nVertragsstrafe angesichts der Gesamtumstände nicht als ausreichend\nanzusehen sei. Dies ergebe sich schon aus den Umsatzerwartungen der\nBeklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) hafte als Organ der Beklagten\nzu 1) für das dieser zuzurechnende wettbewerbswidrige Verhalten,\nweil er aufgrund seines Wirkungsbereiches dieses hätte verhindern\nkönnen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf\ndie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 86 ff d.A.)\nBezug genommen.\n\n26\n\nGegen dieses ihnen am 26. Januar 1995 zugestellte Urteil haben\ndie Beklagten mit einem am 24. Februar 1995 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem\nam 24. April 1994 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig\nbegründet.\n\n27\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen; sie vertreten weiterhin die Auffassung, daß das\nLandgericht Köln gemäß § 24 Abs. 2 UWG alter und neuer Fassung\nörtlich unzuständig sei. Die gesetzliche Neuregelung sei hier\nanzuwenden, da die Klageschrift erst nach dem 1. August 1994 an sie\n- die Beklagten - zugestellt worden sei.\n\n28\n\nAuch nach alter Fassung des § 24 Abs. 2 UWG sei nur das Gericht\nzuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden\nsei. Dies habe der Kläger jedoch nicht einmal behauptet. Dafür, daß\neine Begehung im Landgerichtsbezirk Köln unmittelbar drohe, habe\nder Kläger ebenfalls nichts Konkretes vorgetragen; eine derartige\nBegehung lasse sich auch nicht daraus rechtfertigen, daß das\nBranchen-Anzeigen-Buch bundesweit vertrieben werde.\n\n29\n\nWeiterhin habe das Landgericht nicht von einer Klagebefugnis des\nKlägers ausgehen dürfen. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen, daß der\nVerband deutscher Adressbuchverleger e.V. Mitglied beim Kläger sei,\nsei ausreichend gewesen, da sie - die Beklagten - nicht gehalten\nwären, selbst hierzu Nachforschungen anzustellen. Darlegungs- und\nbeweispflichtig sei insoweit der Kläger.\n\n30\n\nDie Beklagten bestreiten, daß der Verband deutscher\nAdressbuchverleger e.V. Mitglied beim Kläger sei und daß dieser\nVerband eine repräsentative Anzahl von Mitbewerbern aus der\nbetroffenen Branche vertrete.\n\n31\n\nDie Beklagten vertreten die Ansicht, die Wiederholungsgefahr sei\ndurch ihre gegenüber dem D. abgegebene strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Die dort\nvereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM sei auch\nangemessen. Der D. habe die erbetene und erhaltene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung für ausreichend erachtet, so\ndaß hierdurch die Wiederholungsgefahr gebannt sei. Eine\nunterschiedliche Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu mehreren\nVerletzten könne es jedoch nicht geben. Ebenso sei ein\n,Wiederaufleben\" der Wiederholungsgefahr bei gleichbleibenden\nVerhältnissen nicht denkbar. Anderenfalls müßten sie - die\nBeklagten - bei jeder neuen Abmahnung eine neue\nUnterlassungsverpflichtungserklärung zu den jeweiligen ,Preisen\"\ndes Abmahnenden abgeben.\n\n32\n\nDer D. sei auch bereit und geeignet, die ihm zustehenden\nSanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so daß keine Zweifel an der\nErnsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung aufkommen\nkönnten.\n\n33\n\nDie Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM sei auch nicht zu\ngering, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen; eine\nVertragsstrafe dürfe nicht dazu führen, den Schuldner einer\nVerpflichtungserklärung schon aufgrund einer leicht fahrlässigen\nUnachtsamkeit wirtschaftlich zu vernichten.\n\n34\n\nHierzu behaupten sie, der Gewinn aus einem einzelnen Auftrag\nbelaufe sich bei der Beklagten zu 1) auf ca. 25,00 DM, so daß schon\neine Vertragsstrafe von 7.500,00 DM für einen einzelnen Verstoß\nsehr hoch sei.\n\n35\n\nSchließlich vertreten sie die Auffassung, die Klage gegen den\nBeklagten zu 2) sei unbegründet. Der Beklagte zu 2) habe - wie auch\nvom Kläger nicht behauptet - nicht persönlich gehandelt; ihm müsse\nals Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt werden, auch\nAufgaben zu delegieren. Wenn es dann zu einem Fehler komme, hafte\ner nicht aus eigenem Verhalten.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nBeklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24. April\n1995 Bezug genommen. Der Schriftsatz vom 10. November 1995 hat\nvorgelegen.\n\n37\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n38\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,\nhilfsweise den Beklagten Vollstreckungsnachlaß gegen\nSicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bankbürgschaft\nerbracht werden kann.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n41\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die\nAuffassung, daß die Ausführungen der Beklagten über die örtliche\nZuständigkeit irrelevant seien, da gemäß § 512 a ZPO in der\nBerufungsinstanz nicht geltend gemacht werden könne, daß das\nGericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit\nUnrecht angenommen habe.\n\n42\n\nEr - der Kläger - sei auch nach der seit dem 1. August 1994\ngeltenden Fassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, den\nstreitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Ihm\ngehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die auf\ndemselben Markt tätig seien wie die Beklagte zu 1). Unter anderem\nsei der Verband deutscher Adressbuchverleger e.V., der in\nDeutschland der größte Verband in dieser Branche sei und dem ca. 95\n% der einschlägigen Verlage angehörten, bei ihm Mitglied. Es sei\ngerichtsbekannt, daß er nach seiner personellen, sachlichen und\nfinanziellen Ausstattung dazu imstande sei, seine satzungsgemäßen\nAufgaben wahrzunehmen.\n\n43\n\nZur Sache vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte zu 1)\nhabe durch die Verwendung des angegriffenen Werbeschreibens gegen §\n3 UWG verstoßen. Dieser Unterlassungsanspruch bestehe nach wie vor,\nda die Beklagten durch die Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.05.1994 gegenüber dem\nD. die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt hätten. Dabei könne es\ndahinstehen, ob die Unterlassungserklärung ernst gemeint sei; denn\ndurch diese Erklärung habe die Wiederholungsgefahr deshalb nicht\nausgeräumt werden können, weil die Höhe der versprochenen\nVertragsstrafe angesichts der Gesamtumstände als nicht ausreichend\nanzusehen sei. Das Landgericht habe nicht zu prüfen brauchen, ob\nder D. bereit und geeignet erscheine, die ihm zustehenden\nSanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, da diese Prüfung nur\nvorzunehmen sei, wenn die Ernsthaftigkeit der\nUnterwerfungserklärung fraglich sei. Unabhängig davon könne die\nWiederholungsgefahr deshalb schon nicht ausgeräumt sein, weil die\nVertragsstrafe - wie vorliegend - der Höhe nach nicht ausreiche.\nDie Höhe der Vertragsstrafe müsse, um den Verletzer von weiteren\nZuwiderhandlungen abzuhalten, so hoch bemessen sein, daß sich ein\nVerstoß für den Verletzer nicht mehr lohne. Hierbei sei nicht nur\nder Gewinn, sondern der gesamte Umsatz zu berücksichtigen, den die\nBeklagten durch die unzulässige Werbeaktion erzielten, da der\ngesamte Umsatz aufgrund der Irreführung der Verbraucher erlangt\nworden sei. Da die Beklagten regelmäßig mehrere tausend Schreiben\nder angegriffenen Art verschickten, erzielten sie Umsätze, bei\ndenen die Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM auf keinen Fall\nausreiche. Dieser Betrag werde schon dann überschritten, wenn die\nBeklagten nur bei 20 Adressaten mit ihrer Werbeaktion Erfolg\nhätten.\n\n44\n\nDer Beklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten\nzu 1) sei auch für den begangenen Wettbewerbsverstoß\nverantwortlich. Soweit die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu\n2) habe die angegriffene Werbemaßnahme weder angeordnet noch\ndurchgeführt, bestreitet dies der Kläger.\n\n45\n\nEr vertritt hierzu die Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar,\ndaß der Beklagte zu 2), der sonst alle Geschäfte der Beklagten zu\n1) führe, von dieser Werbeaktion keine Kenntnis gehabt haben\nsollte. Eine derartige Werbeaktion könne nicht innerhalb weniger\nTage durchgezogen werden. Insofern könne sich der Beklagte nicht\nauf eine - kurzfristige - Urlaubsabwesenheit berufen. Er haftet\nzumindest deshalb, weil er trotz Kenntnis dieser\nwettbewerbswidrigen Handlung diese nicht verhindert habe, obwohl er\ndazu in der Lage gewesen wäre.\n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im\nBerufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.\nMai 1995 Bezug genommen.\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n48\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n49\n\nSoweit die Beklagten die örtlichen Unzuständigkeit des\nLandgerichts Köln gemäß § 24 Abs. 2 UWG rügen, ist dies vom Senat\nnicht zu überprüfen. Grundsätzlich kann die Berufung in\nStreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf\ngestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine\nörtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat (§ 512 a ZPO).\nDies gilt auch dann, wenn in dem Endurteil in vermögensrechtlichen\nStreitigkeiten die\n\n50\n\n11 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-24/6-u-28-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-24/6-u-28-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312841","retrieved":"2026-07-09 03:43:57.597443+00:00"}}