{"status":"available","doknr":"OLD312848","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1120.16U32.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-20","aktenzeichen":"16 U 32/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte\nund begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang\nbegründet.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung\nvon 15.714,17 DM aus culpa in contrahendo.\n\n5\n\nDas Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist anwendbar, denn\nzwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen\nRechtsbeziehungen.\n\n6\n\nObschon der Beklagte beim Autohaus L., bei dem der Wagen des\nKlägers zum Verkauf stand, ein Mietvertragsformular unterschrieben\nhat, ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien lediglich eine\nAbsprache im Vorfeld eines eventuell zu schließenden Kaufvertrages\ndahingehend getroffen wurde, dem Beklagten das Fahrzeug zum Zwecke\neiner Probefahrt zu überlassen.\n\n7\n\nDer Abschluß eines Mietvertrages entsprach ersichtlich nicht dem\nWillen der Parteien. Aus der - maßgeblichen - Sicht des Beklagten\nbot der Zeuge S. ihm im Namen des Klägers die unentgeltliche\nBenutzung des Wagens zum Zwecke einer Probefahrt an. Der Beklagte\nwußte, daß es sich um den Privatwagen des Klägers handelte, der\nlediglich bei der Fa. L. stand; denn die Probefahrt wurde erst\nunternommen, nachdem der Kläger befragt worden war und sein placet\ngegeben hatte.\n\n8\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den\nParteien ein Leihvertrag zustande gekommen ist. Nach der\nRechtsprechung lassen sich im Kfz-Handel bei der Überlassung eines\nPKW zur Probefahrt die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht\naus einem Leihvertrag ableiten, weil die Überlassung nicht\nlediglich im Interesse des Kunden, sondern auch in dem des Händlers\nliegt (vgl. BGH MDR 1964, 408). Mit der Überlassung eines Fahrzeugs\nzum Zwecke der Probefahrt wird ein bindendes Vertragsverhältnis mit\nLeistungspflichten üblicherweise nicht eingegangen (BGH DAR 1968,\n239, 240). Im Falle des hier vorliegenden Privatverkaufs gilt\nnichts anderes; für einen Willen der Parteien, rechtsgeschäftliche\nVerpflichtungen zu begründen, ist nichts ersichtlich.\n\n9\n\nKraft des gesetzlichen Schuldverhältnisses bei Vertragsanbahnung\nbestehen indes Schutz- und Sorgfaltspflichten, insbesondere solche\ndes Käufers in Bezug auf den zur Probefahrt überlassenen PKW; ihre\nVerletzung begründet die Haftung des Kaufinteressenten aus dem\nGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. nur\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 116; Jox NZV\n1990, 53).\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten scheidet eine Haftung\nnicht von vornherein deshalb aus, weil es sich um eine Probefahrt\ngehandelt und der Zeuge S. ihn nicht darauf hingewiesen hat, daß\nder PKW nicht umfassend vollkaskoversichert war.\n\n11\n\nNach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem\nKaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem\njedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige -\nBeschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang\nmit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH\nNJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV\n1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279;).\nDies wird begründet mit einem stillschweigenden Haftungsausschluß,\nder Schaffung eines Vertrauenstatbestandes oder dem überwiegenden\nMitverschulden des Händlers (vgl. zum Streitstand Jox, a.a.O., S.\n54).\n\n12\n\nAngesichts der typischen Gefahren einer Probefahrt ist es\ngerechtfertigt, eine stillschweigend vereinbarte\nHaftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige\nSchadensverursachung anzunehmen, weil der Automobilhändler durch\nden Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht\nfahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens begrenzen kann, während\ndem Kunden der Abschluß einer Versicherung gegen die besonderen\nRisiken der Probefahrt praktisch nicht möglich ist (BGH NJW 1979,\n643, 644). Beim Kaufinteressenten wird schutzwürdiges Vertrauen\ndahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig\nkonfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende\nVerkäufer habe sich gegen diese Risiken durch Abschluß einer\nKaskoversicherung entsprechend abgesichert (OLG Düsseldorf VersR\n1978, 156).\n\n13\n\nDies ist bei einer Probefahrt mit dem KFZ eines privaten Halters\n- wie vorliegend - nicht der Fall. Bei einer solchen kann nicht von\neiner stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen werden.\nDies entspricht nicht der zwischen privatem Verkäufer und privatem\nKäufer bestehenden anderartigen Interessen- und Risikolage;\ninsbesondere ist für den Gesichtspunkt der leichteren\nVersicherbarkeit des Verkäuferrisikos kein Raum (vgl. OLG\nZweibrücken NZV 1990, 466; so auch Jox a.a.O., S. 55f).\nAnknüpfungspunkt für die Haftung des Kfz-Händlers ist seine\nStellung als gewerbsmäßiger Verkäufer, der die Probefahrt im Rahmen\nseines Geschäftsbetriebes als werbewirksame Maßnahme veranstaltet\nund von daher einen Vertrauenstatbestand schafft. Die\nInteressenlage beim Privatverkauf ist nicht vergleichbar, der\nprivate Käufer kann mangels besonderer Erklärung des Verkäufers\nnicht darauf vertrauen, daß dieser ihn von der Haftung\nfreistellt.\n\n14\n\nVorliegend gilt auch nichts anderes, weil das Fahrzeug des\nKlägers bei einem Autohändler stand und von diesem zur Probefahrt\nbereitgestellt wurde. Für den Beklagten war von vornherein klar,\ndaß es sich um einen Privatverkauf handelte, zumal der Zeuge S. vor\nder Probefahrt die Erlaubnis des Klägers einholen mußte. Auch aus\ndem dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsformular läßt sich\nentgegen der Auffassung des Beklagten ein Vertrauenstatbestand zu\nLasten des Klägers nicht ableiten; denn dort ist vermerkt, daß es\nsich um den privaten Wagen des Klägers handelte. Zudem sind die die\nKaskoversicherung betreffenden Passagen nicht ausgefüllt.\n\n15\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten und zweiten\nRechtszug steht zur Überzeugung des Senates fest, daß das Fahrzeug\ndes Klägers im Obhutsbereich des Beklagten beschädigt worden ist.\nFür die Tatsache, daß der PKW während der Probefahrt beschädigt\nworden ist, ist der Kläger beweispflichtig (vgl. zu der\nvergleichbaren Problematik bei der Beschädigung der Mietsache: BGH\nNJW 1994, 2019). Dieser Beweis ist geführt.\n\n16\n\nDer Zeuge S. hat den Vortrag des Klägers, der PKW sei bei der\nÜbergabe an den Beklagten unbeschädigt gewesen und die Schäden\nunmittelbar nach der Rückgabe des Fahrzeugs entdeckt worden,\nbestätigt.\n\n17\n\nDer Zeuge, der Kraftfahrzeugmeister der Fa. L. ist, hat\nbekundet, bei Hereinnahme sei das Fahrzeug durchgesehen worden.\nDabei sei es auf die Bühne genommen worden, um die Reifen zu\nwechseln. Es sei unbeschädigt gewesen. Auf dem Gelände der Fa. L.\nsei der PKW lediglich zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt\nworden. Der Beklagte sei der erste Interessent gewesen, der den\nWagen gefahren habe. Dies wisse er deshalb, weil der PKW abgemeldet\ngewesen sei und bei ihm die rote Nummer liege. Er sei während des\ngesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug bei der Fa. L. gestanden\nhabe, im Dienst gewesen. Bei der Rückgabe sei der Betrieb bereits\ngeschlossen gewesen, der Beklagte sei bis zum Rolltor gefahren,\nsodann sei das Fahrzeug in die Halle hineingefahren und diese\nabgeschlossen worden. Am nächsten Morgen sei die Beschädigung\naufgefallen. Darauf angesprochen, habe der Beklagte auch\neingeräumt, über einen Gegenstand gefahren zu sein, näheres jedoch\ndazu nicht gesagt.\n\n18\n\nNach der Aussage des Zeugen kann die Beschädigung des PKW BMW\nnur erfolgt sein, während der Beklagte den Wagen im Besitz hatte.\nDanach war der Zustand des Fahrzeugs bei Hereinnahme überprüft\nworden; es ist auszuschließen, daß eine dritte Person eine\nProbefahrt gemacht oder das Fahrzeug unbefugt benutzt hat;\nschließlich kann der Schaden nicht auf dem Firmengelände\neingetreten sein, denn dort ist der Wagen nur zwischen Halle und\nAusstellungsfläche bewegt worden. Dabei konnte es aber nicht zu dem\nin dem Gutachten des Sachverständigen Sch. beschriebenen\nSchadensbild kommen; denn danach sind die erheblichen\nBeschädigungen durch Überfahren eines relativ hohen, scharfkantigen\nGegenstandes, zum Beispiel eines LKW-Hemmschuhs oder eines\nvorstehenden Grenzsteines entstanden.\n\n19\n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aussage des\nZeugen S. als glaubhaft angesehen.\n\n20\n\nEs kann dahinstehen, ob - entsprechend der Annahme der Kammer -\nArt und Umfang der Beschädigungen für die Darstellung des Zeugen\nsprechen, weil ein bereits vorhandener Altschaden des\nfestgestellten Ausmaßes im Hinblick auf die bei der Probefahrt\nerreichten hohen Geschwindigkeiten am Fahrverhalten hätte offenbar\nwerden müssen.\n\n21\n\nDie Aussage des Zeugen ist in sich geschlossen, detailreich und\nwiderspruchsfrei; der Zeuge hat den Sachverhalt in allen\nEinzelheiten umfassend dargestellt. Plausibel ist insbesondere, daß\nder gesamte Vorgang dem Zeugen deshalb so klar vor Augen steht und\ner eine anderweitige Benutzung ausschließen kann, weil der PKW BMW\n850i schon aufgrund seines Preises etwas Besonderes darstellt und\nnur ein einziger Gebrauchtwagen dieses Typs zum Verkauf stand.\n\n22\n\nGegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. sprechen\nnicht die Bekundungen der Kinder des Beklagten, der Zeugen A. und\nB. St..\n\n23\n\nDiese sind unergiebig, weil die Zeugen den Beklagten - entgegen\ndessen Behauptung - nicht während der gesamten Zeit begleitet\nhaben, in der er den PKW in Besitz hatte.\n\n24\n\nDie Zeugin A. St. hat bekundet, sie sei mit dem Beklagten nach\nAushändigung des Wagens, etwa zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr,\nnach V. gefahren. Dabei sei ein Karton überfahren worden; dieser\nVorfall sei aber harmlos gewesen und habe keine Veranlassung zum\nAnhalten und Untersuchen des Fahrzeugs gegeben. Gegen 14.00 Uhr sei\nman wieder zu Hause gewesen. Während ihrer Anwesenheit sei es nicht\nzu einem Reifenschaden gekommen.\n\n25\n\nDer vom Senat vernommene Zeuge B. St. hat ausgesagt, der\nBeklagte habe ihn gegen 17.00 Uhr von der Arbeit abholen wollen;\ngegen 16.30 Uhr habe er ihn angerufen und darüber informiert, daß\ndas Fahrzeug einen \"Platten\" habe. Als er dann gegen 18.00 Uhr nach\nHause gekommen sei, sei noch der Monteur mit dem Reifenwechsel\nbeschäftigt gewesen. Was mit dem Fahrzeug geschehen sei, bevor er\nnach Hause kam, könne er nicht sagen; er habe dann aber an der\nRückfahrt zur Fa. L. teilgenommen und nichts Auffälliges\nbemerkt.\n\n26\n\nNach der Aussage der Zeugen ist nicht auszuschließen, daß der\nBeklagte den Wagen am Nachmittag zu einer weiteren Fahrt benutzt\nund dabei beschädigt hat. Der sich nach den Bekundungen der Zeugen\nA. und B. St. darstellende Geschehensablauf gibt jedenfalls keine\nVeranlassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des\nZeugen S..\n\n27\n\nEbensowenig spricht die Tatsache, daß dem Zeugen B., der nach\nder Fahrt nach V. den linken Vorderreifen des BMW gewechselt hat,\nein Schaden nicht aufgefallen ist, gegen die Aussage des Zeugen\nS..\n\n28\n\nDer Beklagte legt nicht substantiiert dar, welche Ausprägung des\nSchadensbildes dem Zeugen hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf\ndie fotografische Dokumentation der Beschädigungen wäre eine\nKonkretisierung aber zu erwarten gewesen.\n\n29\n\nAuch wenn man das pauschale Vorbringen, der Schaden habe von dem\nfachkundigen Zeugen bemerkt werden müssen, für hinreichend\nsubstantiiert halten wollte, bedürfte es nicht der Erhebung des im\nBerufungsrechtszug angetretenen Sachverständigenbeweises. Der Senat\nkann nämlich angesichts des Schadensbildes, wie es durch das\nSachverständigengutachten Sch. und die bei den Akten befindlichen\nFotos dokumentiert ist, selbst beurteilen, daß die Beschädigungen\nnicht unbedingt auffallen mußten.\n\n30\n\nUnstreitig hat der Zeuge den linken Vorderreifen gewechselt,\nnachdem er sich - nach der Aussage des Zeugen B. St. - zunächst\neinmal vorne links auf den Boden gelegt hatte, um eine Kantstelle\nfür den Wagenheber zu finden; dabei stand der PKW vorn in der\nGarage und hinten auf der Straße. Danach ist davon auszugehen, daß\nder Zeuge das Fahrzeug nicht untersucht, den Wagenboden nicht\ngesehen und den Wagen nicht einmal vorn oder auf der rechten Seite\nin Augenschein genommen hat.\n\n31\n\nDie Beschädigungen - mit Ausnahme der des Reifens vorne links -\nbetreffen aber die vordere und rechte Seite des Fahrzeugs und den\nUnterboden. So sind das Stoßstangenunterteil vorne, rechts von der\nFahrzeugmittellinie versetzt, und der Frontspoiler, diverse\nLuftführungen bzw. Verkleidungen und Motorabdeckungen sowie der\nvordere Querträger beschädigt bzw. ausgebrochen. Weitere\nBeschädigungen waren am Vorderachsträger im Bereich der\nQuerlenkeraufnahme unten rechts sowie an der Motorabdeckung hinten\nrechts sichtbar, darüber hinaus am Stabilisator und an der\nAuspuffanlage, am Rahmenlängsträger vorne rechts, im Bereich der\nmittleren und hinteren Auspuffanlage rechts, an diversen\nAbschirmblechen, am Fahrzeugboden rechts in der Mitte und am\nKraftstoffbehälter. Insbesondere die Durchsicht der Fotos ergibt\nkeinerlei Hinweise darauf, daß ein Monteur, der den linken\nVorderreifen mittels eines Wagenhebers wechselt, Feststellungen zu\ndem dort dokumentierten Schaden treffen kann.\n\n32\n\nDie Kammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck die Überzeugung\ngewonnen, daß der Zeuge S. dem Geschehen distanziert gegenübersteht\nund glaubwürdig ist. Auch der Senat hat keinen Anlaß zu Zweifeln an\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einer erneuten Vernehmung des\nZeugen bedurfte es im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen A. und\nB. St. nicht.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch nicht die\nGefahr, daß der Zeuge ihn zu Unrecht belastet um zu verhindern, daß\ndie Fa. L. seitens des Klägers in Anspruch genommen wird. Nach dem\nbeiderseitigen Parteivorbringen ist ein konkreter Anknüpfungspunkt\nfür eine Inanspruchnahme der Fa. L. ersichtlich nicht gegeben; denn\nes liegt ein Schaden vor, der nach Art und Umfang nicht in deren\nBereich entstanden sein kann.\n\n34\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wie die\nBeschädigungen verursacht worden sind; dies geht indes zu Lasten\ndes Beklagten. Der Beklagte darf sich nicht darauf beschränken,\nsein Verschulden - allgemein und im Hinblick auf das behauptete\nÜberfahren des Pappkartons - zu bestreiten. Da feststeht, daß die\nBeschädigungen an dem ihm überlassenen Fahrzeug entstanden sind,\nwährend er dieses in Besitz hatte, trifft ihn die Darlegungs- und\nBeweislast.\n\n35\n\nEr muß entsprechend § 282 BGB darlegen und beweisen, daß er die\nin der Beschädigung des Pkw liegende Vertragsverletzung nicht zu\nvertreten hat. Die entsprechende Anwendung des § 282 BGB bzw. eine\nBeweislastverteilung nach Gefahrenkreisen bei der culpa in\ncontrahendo ist mittlerweile anerkannt und entspricht ständiger\nRechtsprechung (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl. 1995, § 282 Rdnr.\n10; BGHZ 66, 54; 767, 487; NJW 1962, 31; NJW 1987, 640).\n\n36\n\nDie Höhe des Schadens hat das Landgericht nach zutreffender\nWürdigung des Gutachtens des Sachverständigen Sch. zu Recht auf\n15.714,17 DM beziffert. Sie ist im zweiten Rechtszug zudem außer\nStreit.\n\n37\n\nDer Zinsanspruch besteht gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wie\nvom Landgericht zuerkannt. Der Kläger kann 4 % Verzugszinsen seit\nZustellung der Klage verlangen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n39\n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 15.714,17 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-20/16-u-32-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-20/16-u-32-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312848","retrieved":"2026-07-09 03:43:58.290025+00:00"}}