{"status":"available","doknr":"OLD312854","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1115.2U56.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"2 U 56/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil ist rechtskräftig.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verfolgt mit Klage und Berufung einen restlichen\nAnspruch für die Lieferung von Stahltrapezblechen für die\nErrichtung des Daches einer Abfallhalle der Beklagten. Der\nAuftragsvergabe war eine Ausschreibung der Beklagten\nvorausgegangen. Im Leistungsverzeichnis (Los 1, Titel I, Pos.1)\nhieß es, daß die Bleche und das Verbindungsmaterial verzinkt\nanzubieten seien, und zwar im Profil \"F. 135/310, tN = 1mm, ca, 13\nkg/qm, Positivlage\". Die Klägerin erhielt am 23. Juli 1992 zu den\nBedingungen des Angebots und der Beschreibung im\nLeistungsverzeichnis den Zuschlag. Die Anwendung der VOB wurde\nzwischen den Parteien vereinbart. Als die Klägerin an der Baustelle\nverzinkte, aber nicht polyesterbeschichtete Profile anlieferte,\nlehnte die Beklagte den Einbau ab und verlangte die Lieferung\npolyesterbeschichteter Bleche. Das geschah in der Folgezeit auch.\nDie Beklagte zahlte insgesamt 53.857,86 DM.\n\n3\n\nDie Klägerin meint, ihr stünden darüber hinaus der Mehrpreis für\ndie polyesterbeschichteten Bleche (8.289,60 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer), die Materialkosten für die zurückgenommenen\nverzinkten Bleche und die Transportkosten der verzinkten Bleche zu,\nweil die Beklagte einen Zusatzauftrag zur Lieferung\npolyesterbeschichteter Bleche erteilt habe. Insgesamt hat sie einen\nBetrag von 67.038, 31 DM geltend gemacht.\n\n4\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach\nDurchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die\nKlägerin habe lediglich die ihr nach dem ursprünglichen Auftrag\nobliegenden Leistungen erbracht. Aus der Angabe \"F. 135/310\" im\nLeistungsverzeichnis ergebe sich, daß dieses Produkt nicht nur\nverzinkt, sondern auch polyesterbeschichtet zu sein habe. Zwar sei\nim Angebot der Klägerin nicht ausdrücklich von F.-Profilen die\nRede. Daß diese gemeint seien, ergebe sich aber aus dem\nLeistungsverzeichnis, auf das Bezug genommen worden sei. Nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin nicht bewiesen, daß\nsie bei der Auftragsvergabe darauf hingewiesen habe, ihr Angebot\nbetreffe nur verzinkte Bleche, ein zusätzlicher Korrisonsschutz\ndurch Polyesterbeschichtung sei zusätzlich zu bezahlen.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.\nSie meint, aus der Beschreibung \"Profil: F. 135/310\" ergebe sich\nnicht, daß die Bleche nicht nur, wie im Leistungsverzeichnis\ngesagt, verzinkt, sondern auch beschichtet zu liefern gewesen\nseien. Dieses Profil biete alternative Beschichtungsmöglichkeiten,\nauch eine bloße Verzinkung.\n\n6\n\nBei dieser Sachlage müsse die Beklagte beweisen, daß die\nKlägerin (im Telefonat zwischen den Zeugen E. und Sch.) erklärt\nhabe, in ihrem Angebot sei die zusätzliche Beschichtung\nenthalten.\n\n7\n\nIn Höhe eines Teilbetrages von 7215,00 DM nebst anteiligen\nZinsen hat die Klägerin vor Eintritt in die mündliche Verhandlung\ndie Berufung zurückgenommen, da sie inzwischen einen Teil der\nzurückgenommen Bleche verkauft hat.\n\n8\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n9\n\nVon einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird\ngemäß § 543 I ZPO abgesehen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nur teilweise begründet,\nim übrigen aber unbegründet.\n\n12\n\n1) Der Klägerin steht ein weiterer Werklohnanspruch für die\nLieferung polyesterbeschichteter Bleche gem. § 631 BGB nicht zu,\ndenn ein Änderungsvertrag dahingehend, daß statt ursprünglich\ngeschuldeter nur verzinkter Bleche solche mit Polyesterbeschichtung\nzu liefern seien, ist nicht zustandegekommen. Die Beklagte hat mit\nihrem Schreiben vom 16. Oktober 1992 unmißverständlich zum Ausdruck\ngebracht, daß nach ihrer Auffassung von Anfang an\npolyesterbeschichtete Bleche zu liefern gewesen seien. Sie hat\ndaher das Angebot der Beklagten auf Ergänzung des ursprünglichen\nVertrages dahin, daß nunmehr statt bloß verzinkter Bleche solche\nmit Polyesterbeschichtung zu liefern seien, ausdrücklich abgelehnt.\nDie Klägerin wiederum hat diese Ablehnung hingenommen und unter\nAufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes zur Vermeidung von\netwaigen Schadensersatzforderungen polyesterbeschichtete Bleche\ngeliefert. Eine vertragliche Vereinbarung zur zusätzlichen\nLieferung polyesterbeschichteter Bleche ist daher nicht\nzustandegekommen, und es ist auch kein neuer Preis für eine\nMehrleistung nach § 2 Nr.5 oder 6 VOB/Teil B - die VOB war nach dem\nVertrag der Parteien anzuwenden - vereinbart worden.\n\n13\n\n2) Die Beklagte muß die Leistung der Klägerin auch nicht deshalb\nim vollen Umfang gemäß § 631 BGB zusätzlich vergüten, weil die\nKlägerin die nach dem Vertragsinhalt lediglich geschuldeten\nverzinkten Bleche geliefert hat und sie gleichwohl auf der\nzusätzlichen Lieferung polyesterbeschichteter Bleche gegen\nRücknahme der nur verzinkten Bleche bestanden hat.\n\n14\n\nMit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß sich aus\ndem Vertrag nicht ergibt, daß nur verzinkte Bleche zu liefern\nwaren. Die in der Leistungsbeschreibung in Bezug genommene\nBeschreibung der Firma F. zu den zu liefernden Stahltrapezblechen\nbestimmt die zu erbringende Leistung nicht hinreichend klar, denn\nin dieser Beschreibung sind gleichermaßen zum \"Trapezprofil\n135/310\" verschieden starke Polyesterbeschichtungen als auch zwei\nVerzinkungsarten angegeben. Aus dem Vertrag der Parteien läßt sich\nnicht entnehmen, welche Sorte geliefert werden sollte. Auch die\nAuslegung aus dem Empfängerhorizont ergibt keine Klarheit, denn für\ndie Klägerin als Empfängerin der Ausschreibung und Fachfirma war\nnicht ein bestimmtes Verständnis naheliegender als das andere.\n\n15\n\nDie vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat gleichfalls\nnicht ergeben, daß die Parteien sich auf eine der genannten\nMöglichkeiten verständigt hätten, denn die Zeugenaussagen zur\ninhaltlichen Klarstellung widersprechen sich, wie das Landgericht\nmit Recht ausgeführt hat, ohne daß Anlaß bestünde, dem einen Zeugen\nmehr zu glauben als dem anderen. Eine weitere Beweiserhebung zu\ndiesem Punkt verspricht keine weitere Aufklärung, auch nicht die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zum üblichen Verständnis\nder Leistungsbeschreibung, denn bei der offengebliebenen\nWahlmöglichkeit zwischen mehreren Ausführungsvarianten kann es kein\n\"übliches\" Verständnis geben, da es gerade auf die Ausübung dieser\nWahl durch die Parteien ankommt.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts läßt sich angesichts\nder Aufzählung mehrerer Bearbeitungsmöglichkeiten im Prospekt der\nFirma F. aus diesem Prospekt nicht entnehmen, daß ohne eine\nzusätzliche Absprache polyesterbeschichtete Trapezbleche zu liefern\nwaren. Es bestand daher hinsichtlich der Bearbeitungsqualität ein\nversteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB zwischen den\nParteien, da der verwendete Begriff nach dem Prospektinhalt\nmehrdeutig ist und beide Parteien ihn unterschiedlich verstanden\nhaben. Da der Einigungsmangel einen untergeordneten Punkt des\nGesamtvertrages betrifft, bleibt die Wirksamkeit des\nGesamtvertrages von ihm unberührt (§ 155 BGB).\n\n17\n\n3) Nach § 2 Nr.5 VOB/B ist die Beklagte bei dieser Sachlage nur\nverpflichtet, die Mehrkosten der polyesterbeschichteten Bleche\ngegenüber den zunächst gelieferten nur verzinkten Blechen zu\ntragen, denn die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag\nvereinbarte Leistung sind durch die nachträgliche Klarstellung der\nBeklagten erst hinreichend konkretisiert worden ( vgl.\nIngenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl. (1993) § 9 VOB/A Rn.39 und § 2\nVOB/B Rn. 273, 274; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und\nBehinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1, 2. Aufl. (1993), Rn.\n164). Nimmt der Auftraggeber bei einem zunächst bestehenden Dissens\nspäter eine Klarstellung vor, die zu einem höheren Leistungsumfang\nführt, hat er für diese Mehrkosten einzustehen. Angesichts des\nbisher bestehenden Dissens kann sich der Auftragnehmer aber nicht\ndarauf berufen, es handele sich insoweit um einen neuen Auftrag,\nder zusätzlich zu vergüten sei. § 2 Nr.5 VOB trifft insoweit eine\nsachgerechte Risikoverteilung bei Mißverständnissen und\nUnklarheiten, die letztlich beide Seiten zu verantworten haben.\n\n18\n\nDa es hinsichtlich des neuen Preises nicht zu einer Vereinbarung\nzwischen den Parteien im Sinne des § 2 Nr.5 VOB/B gekommen ist, muß\ndieser Preis durch gerichtliche Bestimmung festgesetzt werden (BGH\nNJW 1968, 1234; OLG Celle BauR 1982, 381). Der Senat geht - im\nRahmen der erforderlichen Schätzung nach § 287 II ZPO - davon aus,\ndaß die Parteien redlicherweise den Mehrpreis der beschichteten\nBleche gegenüber den nur verzinkten Blechen, die der Kalkulation\nder Klägerin zugrundelagen, vereinbart hätten.\n\n19\n\nEin weitergehender Anspruch wegen der gelieferten Bleche und der\nKosten der Zweitanlieferung bzw. des Abtransportes steht der\nKlägerin hingegen bei der gegebenen Sachlage gemäß § 2 Nr.5 VOB/B\nnicht zu, und ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus\nanderen Rechtsvorschriften. Insbesondere ergibt sich ein solcher\nAnspruch nicht aus § 2 Nr.6 VOB/B, denn diese Vorschrift erfaßt nur\nden Fall der Forderung von Leistungen, die bisher im Vertrag\nüberhaupt noch nicht vorgesehen waren (Ingenstau/Korbion, a.a.O., §\n2 VOB/B, Rn. 289).\n\n20\n\nDer Klägerin steht wegen der gelieferten beschichteten Bleche\nauch kein Anspruch aus § 812 I 1 BGB zu, denn die Beklagte ist\nnicht ungerechtfertigt bereichert, da der Rechtsgrund in der\nVereinbarung gemäß § 2 Nr.5 VOB/B liegt, auch wenn eine\nVergütungsregelung nicht zustandegekommen ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97, 101 ZPO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n23\n\nDie Wertfestsetzung ergibt sich aus § 546 II ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: a) Bis zum 4.10.1995:\n67.038,31 DM b) Ab 4.10.1995: 59.823,31 DM\n\n25\n\n8 8\n\n26\n\n6 6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-15/2-u-56-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-15/2-u-56-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312854","retrieved":"2026-07-09 03:43:58.799650+00:00"}}