{"status":"available","doknr":"OLD312859","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1110.16WX188.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-10","aktenzeichen":"16 Wx 188/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist als\nsofortige weitere Beschwerde nach § 20 a Abs. 2 FGG zulässig. Gegen\nden Beschluß des Landgerichts, das im Beschwerdeverfahren eine\nisolierte Kostenentscheidung erlassen hat, ist die sofortige\nweitere Beschwerde gegeben (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmer-mann, FGG,\n13.Aufl., 1992, § 20a Rn. 19a m.w.N.).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Bei\nverkündeten Beschlüssen beginnt die Frist für jede Partei gesondert\nmit der Zustellung an sie zu laufen, §§ 329 Abs. 2 S. 2, 270 Abs. 1\nZPO. Fehlt es - wie vorliegend - an der Zustellung, so gelten die\n§§ 516, 552 ZPO entsprechend (vgl. Zöller-Gummer, 19.Aufl., 1995, §\n577 Rn. 7). Die 5-Monats-Frist ist gewahrt.\n\n4\n\nDer gem. § 20a Abs. 2 FGG erforderliche Wert des\nBeschwerdegegenstandes von mehr als 200.- DM ist erreicht.\n\n5\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Anfechtbarkeit\nin der Sache (vgl. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., 1995, § 47 Rn.\n4) ist die sofortige weitere Beschwerde statthaft, denn der\nBeschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von 1.500.- DM ist\nüberschritten.\n\n6\n\nDas Rechtsmittel des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.\n\n7\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts betreffend die\nErstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 47 S. 2 WEG ist\neine Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen zu den Kosten\ndürfen durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre\nGesetzmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob von\nungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen\nFeststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht\ngelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Verfahrenssätze\nverstoßen wurde oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen\ndes eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich\nfehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. nur Weitnauer/Hauger, WEG,\n8.Aufl., 1995, § 47 Rn. 10 m.N.z.Rspr. des BayObLG).\n\n8\n\nVorliegend hat das Landgericht die Grenzen des eingeräumten\nErmessens überschritten.\n\n9\n\nEs kann dahinstehen, ob § 47 S. 1 WEG in bezug auf die\naußergerichtlichen Kosten, über die nach Satz 2 zu entscheiden ist,\nAnwendung findet und dementsprechend über die gesamten Kosten des\nVerfahrens nach der im Zivilprozeß üblichen Kostentragungspflicht\nzu entscheiden ist (so das BayObLG WE 1990,32; WE 1991, 84; WE\n1992, 168), oder ob § 47 S. 2 WEG als eigenständige Regelung\nanzusehen ist (so etwa BGHZ 111, 148; BVerfG E 88,337).\n\n10\n\nAuch wenn man von einer eigenständigen Bedeutung des § 47 S.2\nWEG ausgeht und damit die Nichterstattung der außergerichtlichen\nKosten als Regelfall ansieht, wofür bereits die Fassung der\ngesetzlichen Bestimmung spricht, kommt jedoch im Hinblick auf die\nbesonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend nur die Auferlegung\nauch der außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller in\nBetracht.\n\n11\n\nDies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere\ndeshalb geboten, weil der seitens des Antragstellers gestellte\nZahlungsantrag, über den das Amtsgericht entschieden hatte und\n\n12\n\nder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei dem Landgericht war,\nnicht im Verfahren nach dem WEG hätte geltend gemacht werden\ndürfen, weil die Renovierungsarbeiten, um deren Bezahlung die\nParteien stritten, vor Begründung des Wohnungseigentums\ndurchgeführt worden waren.\n\n13\n\nWären die Ansprüche aber im Zivilprozeßverfahren geltend gemacht\nworden, hätten dem Antragsteller kraft gesetzlicher Bestimmung die\nKosten auferlegt werden müssen.\n\n14\n\nBereits aus diesem Umstand folgt, daß der Antragsteller, der das\nim Verfahren nach dem WEG offensichtlich unbegründete Rechtsmittel\neingelegt hat, auch seinem Gegner die Kosten erstatten muß.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts wäre auch ohne diese -\nentscheidungserhebliche - Besonderheit die Auferlegung der\naußergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller zu erwägen gewesen,\ndenn es ist anerkannt, daß im Falle der Rücknahme eines Antrags\noder Rechtsmittels dessen etwaige Erfolgsaussichten bei der\nKostenentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Bärmann/Pick, WEG,\n13. Aufl., 1994, § 47 Rn. 2; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., 1995,\n§ 47 Rn. 8; BGH MDR 1958, 677; BayObLG E 1973, 30; ZMR 1987, 191;\nOLG Stuttgart MDR 1983, 492).\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1\nFGG.\n\n17\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n600.-- DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-10/16-wx-188-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-10/16-wx-188-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312859","retrieved":"2026-07-09 03:43:59.214885+00:00"}}