{"status":"available","doknr":"OLD312858","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1110.16W52.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-10","aktenzeichen":"16 W 52/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige\nBeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn er\nhat glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht\naufbringen kann, § 114 ZPO.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Erklärung des\nAntragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse insoweit vollständig und nicht ergänzungsbedürftig,\nals ihr eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr\n1994 beigefügt ist.\n\n5\n\nDer Gewerbetreibende kann seine Einkünfte zwar nicht mit einem\nSteuerbescheid für ein längst vergangenes Jahr belegen, eine\nEinnahmen- Überschußrechnung für das Vorjahr genügt indes; diese\nbraucht grundsätzlich nicht um eine solche für die ersten Monate\ndas laufenden Jahres ergänzt zu werden (BGH JurBüro 1993, 105, 106;\nZöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 115 Rdnr. 13) . Dagegen\nspricht nicht, daß eine Einnahmen- Überschußrechnung nur\nvorläufigen Charakter hat und, wenn sie sich auf das Vorjahr\nbezieht, nicht dem aktuellen Stand der Einkommensverhältnisse\nentspricht. Dies ist hinzunehmen, denn es wird dem\nGewerbetreibenden in aller Regel nicht ohne unverhältnismäßigen\nAufwand möglich sein, verbindliche und endgültige Angaben während\neines laufenden Geschäftsjahres zu machen. Allerdings muß die\nEinnahmen- Überschußrechnung die Angaben enthalten, die das Gericht\nin die Lage versetzen, die nach § 115 Abs. 1 ZPO erforderliche\nBerechnung anzustellen.\n\n6\n\nBei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist ebenfalls von den\nBruttoeinnahmen auszugehen, abzuziehen sind sodann die Aufwendungen\nentsprechend § 76 Abs. 2, 2a BSHG sowie die besonderen Belastungen\nnach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht jedoch weitere, steuerrechtlich\nzulässige und wirksame Abzüge vom Einkommen (vgl. MünchKommZPO-Wax,\n1992, § 115 Rdnr. 10).\n\n7\n\nDas Einkommen des Antragstellers berechnet sich danach wie\nfolgt: Umsatzerlöse 18.562,40 DM ./. Materialaufwand 3.918,98 DM\n./. sonstige betriebliche Aufwendungen 17.934,78 DM\nJahresfehlbetrag 2.990,96 DM.\n\n8\n\nDie Abschreibungen, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen sowie die\ndarüber hinaus in die Summen- und Saldenliste Sachkonto\neingestellten Beträge für die Büroeinrichtung und die - zum Teil\ndurchlaufenden - Positionen betreffend das Bankkonto, das\nVerrechnungskonto, die Vorsteuer, die Privatentnahmen, die\nSonderausgaben und die Privateinlagen, die lediglich\nsteuerrechtliche Bedeutung haben, bleiben außer Betracht.\n\n9\n\nDer von dem Antragsteller erwirtschaftete Fehlbetrag beläuft\nsich auf monatlich 249,25 DM.\n\n10\n\nDavon abzusetzen sind der Betrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2\nZPO - 64 % des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 BSHG - in\nHöhe von 643,- DM und der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zu\nberücksichtigende Aufwand für Unterkunft und Heizung, der sich auf\ninsgesamt 280,- DM (Heizung und übrige Nebenkosten) beläuft. Miete\nzahlt der Antragsteller, der ein Einfamilienhaus sein eigen nennt,\nersichtlich nicht, die diesbezügliche Angabe betrifft offenbar die\nmonatliche Belastung für das Eigenheim, auf die derzeit keine\nZahlungen erbracht werden.\n\n11\n\nAuf der Grundlage dieser Berechnung ergibt sich ein Fehlbetrag\nvon monatlich 1.172,25 DM\n\n12\n\nGeht man von diesem berechneten bereinigten Einkommen aus, führt\nauch die Tatsache, daß der Antragsteller von seinen Eltern\nbeköstigt wird und nach den gesamten Umständen auch Barunterhalt\nerhält, nicht zur Auferlegung von Ratenzahlungen oder zur Versagung\nder Prozeßkostenhilfe.\n\n13\n\nAllerdings läßt der Antragsteller zum Barunterhalt lediglich\nvortragen, er beziehe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung\nseiner Eltern. Eine solche Angabe ohne Nennung eines konkreten\nBetrages ist grundsätzlich nicht ausreichend. Das Amtsgericht rügt\ninsoweit zu Recht die Unvollständigkeit der Erklärung des\nAntragstellers.\n\n14\n\nAuch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden\nDefinition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen\n(vgl. Zöller-Philippi, 19. Aufl. 1995, Rdnr. 11); jedenfalls dann,\nwenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden\n(vgl. MünchKommZPO-Wax, 1. Aufl. 1992, § 115 Rdnr. 15;\nKalthoener/Büttner, 1988, Rdnr. 221; OLG Bamberg JurBüro 1985,\n1108; OLG Celle FamRZ 1993, 1343).\n\n15\n\nDer Senat hat deshalb erwogen, die amtsgerichtliche Entscheidung\naufzuheben und die Sache zur Ermittlung der Höhe der\nBarunterhaltszahlungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n16\n\nDavon kann indes im Hinblick auf das vorstehend errechnete\nbereinigte Nettoeinkommens abgesehen werden. Nach den gesamten\nUmständen hält der Senat dafür, daß die Leistungen der Eltern -\nNatural- und Barunterhalt zusammengenommen - nicht höher zu\nbewerten sind als der Fehlbetrag von 1.172,25 DM.\n\n17\n\nEs kann dahinstehen, wie hoch genau der Barunterhaltsbetrag ist\nund ob und in welcher Art und Weise der Naturalunterhalt zusätzlich\nzu bewerten ist (vgl. dazu Zöller/ Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr.\n10; Kalthoener/ Büttner, 1988, Rdnr. 201f). Sollte sich im\nEinzelfall ein höherer Betrag als der Fehlbetrag ergeben, wäre die\nBerücksichtigung des Unterhaltes jedenfalls unbillig, da sich der\nGewerbebetrieb des Antragstellers noch im Aufbau befindet und der\nerwirtschaftete Jahresumsatz sich bislang noch in einem höchst\nbescheidenen Rahmen hält (vgl. zur Nichtberücksichtigung von\nUnterhalt aus Billigkeitsgründen etwa OLG Bamberg JurBüro 1986,\n1871).\n\n18\n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, soweit der Antragsteller die\nBeiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt nach\n§ 121 Abs. 2 ZPO erstrebt.\n\n19\n\nDenn der Prozeß ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\neinfach gelagert, weil der Antragsteller bereits seit Juni 1994,\nein Jahr vor der Geburt des Antragsgegners, von dessen Mutter\ngetrennt lebte und in dieser Zeit keinen Geschlechtsverkehr mehr\nmit ihr hatte, so daß er gar nicht der Erzeuger des Antragsgegners\nsein kann und auch seitens der Mutter des Antragsgegners ein\nDritter als Vater des Antragsgegners angegeben wird.\n\n20\n\nDieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nSenates.\n\n21\n\nDer vorliegende Fall bietet auch unter Berücksichtigung der\nseitens des Antragstellers vorgetragenen Umstände keinen Anlaß für\neine abweichende Wertung.\n\n22\n\nDarüber, daß sich für ihn die Sach- und Rechtslage einfach und\nproblemlos darstellt, mußte allerdings der Antragsteller einmal\nbelehrt werden. Dafür aber bedarf es mit Rücksicht auf die generell\ngebotene sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden\nöffentlichen Mittel nicht der Beiordnung eines Anwalts für das\ngesamte Verfahren im Wege der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die\nPartei darauf zu verweisen, daß sie zur Wahrnehmung ihrer\nInteressen lediglich die - für sie kostenlose - einmalige Beratung\ndurch einen Rechtsanwalt hätte in Anspruch nehmen können, wofür ihr\nBeratungshilfe nach dem Gesetz vom 18.06.1980 (Bundesgesetz Bl. I\nSeite 689) zu bewilligen gewesen wäre.\n\n23\n\nBei der Beratung hätte darauf hingewiesen werden können, daß in\nKindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, daß die Klage\ninnerhalb einer Frist von 2 Jahren beim Amtsgericht zu erheben ist,\ndaß eine Partei dort nicht anwaltlich vertreten sein muß, selbst\nProzeßkostenhilfe beantragen und in der mündlichen Verhandlung\nselbst auftreten kann.\n\n24\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n25\n\n- 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-10/16-w-52-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-10/16-w-52-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312858","retrieved":"2026-07-09 03:43:59.129763+00:00"}}