{"status":"available","doknr":"OLD312864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1109.5W81.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-09","aktenzeichen":"5 W 81/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 406 Abs. 5, 2. Halbsatz\nzulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu recht das Ablehnungsgesuch der Beklagten\nvom 11.10.1995 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. S.\nzurückgewiesen. Die Besorgnis, daß der Sachverständige befangen\nsein könnte, besteht nicht.\n\n4\n\nGemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus\ndenselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO\nberechtigen, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.\nVoraussetzung ist danach, daß aus der Sicht einer vernünftigen\nPartei Gründe vorliegen, aus denen der Eindruck entsteht, der\nSachverständige stehe ihrem Anliegen nicht vorurteilsfrei und\nunvoreingenommen gegenüber (Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 19.\nAufl., § 406 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 42 Rn. 9).\n\n5\n\nDaß der Sachverständige ihr gegenüber eine negative Einstellung\neingenommen habe oder die Kläger bevorzuge, macht die Beklagte\nnicht geltend. Ihre Einwendungen gegenüber dem Sachverständigen\nProf. Dr. S. zielen in ihrem Kern darauf ab, dem Sachverständigen\ndie erforderliche Unabhängigkeit abzusprechen, weil der\nSachverständige, wie die Beklagte behauptet, sich Mitte der 80er\nJahre für die Verwendung von Palladium-Kupfer-Legierungen\neingesetzt habe und aus Gründen des Selbstschutzes heute nicht in\nder Lage sei, zu diesem Thema eine objektive, wissenschaftlich\nfundierte Aussage zu treffen.\n\n6\n\nDerlei sachfremde Erwägungen mögen zwar im Einzelfall an der\nUnparteilichkeit - und nicht nur an der erforderlichen Sachkunde -\neines Sachverständigen zweifeln lassen. Vorliegend gibt es jedoch\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß sich Prof. Dr. S. von solchen\nMotiven hat leiten lassen.\n\n7\n\nOb sich Prof. Dr. S. tatsächlich \"speziell für\nPalladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt\" hat, wie es in Heft 8/86\nder Zeitschrift \"...\" in einem Beitrag von Prof. H. berichtet\nworden ist, kann dabei dahinstehen. Im Gegensatz zu diesem Bericht\naus 2. Hand hat sich der Sachverständige selbst immerhin in dem von\nihm verfaßten Beitrag in Heft 3/1986 der \"...\" (Bl. 2 im\nAnlagenheft) deutlich zurückhaltender geäußert und ausgeführt, daß\n\"auf dem Sektor der Legierungen auf Palladium-Basis bereits von\neiner Bewährung einiger Legierungen (z. B. Pd-Ag und Pd-Cu-Au in\nbestimmten Zusammensetzungen)\" gesprochen werden könne.\n\n8\n\nSelbst wenn davon auszugehen ist, daß Prof. Dr. S. seinerzeit\nein entschiedener Befürworter von Palladium-Kupfer-Legierungen war,\nso machen jedenfalls seine gutachterlichen Äußerungen in dem\nvorliegenden Verfahren deutlich, daß sich der Sachverständige der\nTatsache, daß es sich bei der Eignung von Palladium-Legierungen um\nein langjährig diskutiertes Problem handelt und sich die\nBeurteilung der Eignung von Palladium-Kupfer-Legierungen im Zuge\ndieser Diskussion gewandelt hat, durchaus nicht verschließt. In\nseinem schriftlichen Gutachten vom 09.04.1995 wie auch in der\nergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.1995 finden sich\nsowohl eine Darstellung des Werdeganges der Entwicklung wie auch\ndie Aussage des Sachverständigen, daß es \"nach wie vor einen großen\nBedarf an wissenschaftlicher Forschung zur Verträglichkeit von\ndentalen Legierungen\" gebe (Bl. 148 d. A.). Darüber hinaus hat der\nSachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme eingeräumt, es\nsei zutreffend, daß er sich damit sehr befasse und heute mehr wisse\nals 1986 und auch noch 1992. Dies alles macht deutlich, daß von\neiner Voreingenommenheit und einem jedem Einwand unzugänglichen\nFesthalten des Sachverständigen an seinem einmal eingenommenen\nStandpunkt nicht die Rede sein kann. Von daher gibt es auch keine\nAnhaltspunkte dafür, daß sich der Sachverständige zum Schutz der\neigenen Person wissenschaftlichen Erkenntnissen über\nUnverträglichkeitsrisiken von Palladium-Kupfer-Legierungen\nverschließt.\n\n9\n\nEiner Äußerung des Sachverständigen zu den von der Beklagten\nerhobenen Vorwürfen bedurfte es nicht. Anders als bei einer\nRichterablehnung (vgl. dazu § 44 Abs. 3 ZPO) ist die Einholung\neiner Äußerung des Sachverständigen nicht vorgeschrieben, sondern\nnur angebracht, sofern eine Stellungnahme des Sachverständigen zur\nsachlichen Prüfung des Ablehnungsgesuches erforderlich ist. Dies\nhat das Landgericht, wie sich auch aus den vorstehenden Erwägungen\nergibt, vorliegend zutreffend verneint.\n\n10\n\nDie Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist mit der\nKostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO verbunden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-09/5-w-81-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-09/5-w-81-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312864","retrieved":"2026-07-09 03:43:59.624533+00:00"}}