{"status":"available","doknr":"OLD312863","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1109.5U235.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-09","aktenzeichen":"5 U 235/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten zu 1. ist zwar zulässig, in der Sache\njedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat - bis auf die\nweitergehende Schmerzensgeldforderung - Erfolg.\n\n4\n\nDie Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens\nist - insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts - hinsichtlich\nbeider Beklagter begründet.\n\n5\n\nBeide haften dem Kläger aus §§ 823, 847 BGB, der Beklagte zu 1.\ndarüber hinaus auch aufgrund positiver Vertragsverletzung auf\nErsatz aller dem Kläger aus der Behandlung erwachsenen materiellen\nund immateriellen Schäden.\n\n6\n\nDie Haftung der Beklagten ergibt sich daraus, daß die Behandlung\ninsgesamt - sowohl was die prothetische und kieferchirugische\nVersorgung als auch was die Veneer-Behandlung anbetrifft, einen\nrechtswidrigen vorwerfbaren Eingriff in die körperliche Integrität\ndes Klägers darstellt, weil sie nicht von einer wirksamen\nEinwilligung des Klägers als Patienten gedeckt war. Fehlt es an\neiner wirksamen Einwilligung des Patienten in die Behandlung, so\nliegt eine zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung vor.\nEine wirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung über die in\nAussicht genommene Behandlung, deren Umfang und - soweit vorhanden\n- auch deren Risiken voraus.\n\n7\n\nDas Landgericht hat insoweit zutreffend differenziert zwischen\nder Veneerbehandlung inklusive des hierfür erforderlichen\nBeschleifens der Zähne und den weiteren Behandlungsmaßnahmen wie\nAustausch von Amalgamfüllungen durch Inlays und Überkronung von\nZahn 25 pp.. Hinsichtlich sämtlicher Behandlungsmaßnahmen kann\nkeine auf einer umfassenden Information des Patienten beruhende und\ndamit wirksame Einwilligung festgestellt werden.\n\n8\n\nNach dem Vortrag der Beklagten soll eine eingehende\nUnterrichtung des Patienten über Umfang und Inhalt der vorgesehenen\nBehandlung schon am 29. Oktober 1993 erfolgt sein, wofür der\nBeklagte zu 1. zunächst den damals noch nicht Beklagten Beklagten\nzu 2. als Zeugen benannt hat. Dieser hat den Vortrag des Beklagten\nzu 1. jedoch insoweit nicht bestätigt, als er seinerzeit vor dem\nLandgericht ausgesagt hat, den Kläger erstmals am 4. November 1993\ngesehen und gesprochen zu haben. Eine Belehrung des Klägers als\nPatienten bereits am 29. Oktober 1993 kann dieser damaligen\nZeugenaussage des nachmaligen Beklagten zu 2. demzufolge nicht\nentnommen werden. Eine entsprechende Information und Unterrichtung\ndes Klägers ergibt auch nicht die Aussage der Zeugin L., die\nentsprechend ihren Angaben vor dem Landgericht am 29. Oktober 1993\nbei der Behandlung des Klägers ebenfalls nicht zugegen war.\n\n9\n\nDer Behandlungsbogen der M.-Klinik (Bl. 62 d.A.), der ohnedies\nnach seiner gesamten Gestaltung nur mit größten Bedenken als\n\"Dokumentationsgrundlage\" hinsichtlich der beim Kläger\ndurchgeführten Behandlung erachtet werden kann, erbringt ebenfalls\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der\nBehauptung des Beklagten zu 1.. Nach der räumlichen Aufteilung\ndieses Behandlungsbogens spricht entsprechend der Vermutung des\nKlägers viel dafür, daß die Eintragung rechts neben den\nEingangsangaben zur Person des Patienten mit Namen und erstem\nBehandlungsdatum nachträglich angefertigt worden sind.\nNormalerweise hätte es nämlich nahegelegen, die Vermerke über die\nerste Besprechung unter der Ziffernfolge des Formbogens zu\nbeginnen.\n\n10\n\nAbgesehen davon ergeben die dortigen Vermerke ohnehin keine\nzwingenden oder auch nur eindeutigen Anhaltspunkte auf eine\nwirksame, umfassende Aufklärung des Klägers über die vorgesehene\numfangreiche Behandlung und deren Risiken. Es heißt dort lediglich\npauschal: \"Veneertherapie, Risikoaufklärung, alles versucht,\nZahnstein entfernt, nichts geholfen (Bleaching abgelehnt),\nZahnstein entfernt, 15 bis 25 Veneers.\"\n\n11\n\nFür die nachfolgend bei der Behandlung am 4. November 1993\nzusätzlich erfolgte Behandlung durch Austausch von Inlays und\nÜberkronung von Zahn 25 ergeben sich aus diesem Eintrag, der sich\nangeblich auf den 29. Oktober 1993 beziehen soll, ohnehin keine\nAnhaltspunkte.\n\n12\n\nAber auch die Vermerke \"Veneertherapie\" und \"Risikoaufklärung\"\nsind viel zu undifferenziert und pauschal, als daß sie eine\nwirksame, umfassende Aufklärung zu dokumentieren geeignet\nwären.\n\n13\n\nHätte der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt der ersten Vorsprache\nnach umfassender Aufklärung seine Einwilligung erteilt, hätte zudem\nnichts näher gelegen, als ihn - außer dem Bogen über\nVorerkrankungen pp. (Bl. 52) und der Einverständniserklärung\nbetreffend Inkasso durch eine Verrechnungsstelle (Bl. 53) - auch\neine Einverständniserklärung betreffend die gesamten\nBehandlungsmaßnahmen unterzeichnen zu lassen, welche - auch im\nHinblick auf die zu erwartenden Kosten - einen beträchtlichen\nUmfang hatten und einen massiven körperlichen Eingriff\nbedeuteten.\n\n14\n\nGegen eine Erörterung und Aufklärung über die vorgesehene\nBehandlung und deren Risiken bereits am 29. Oktober 1993 spricht\nauch die Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt keinerlei nennenswerte\nUntersuchungsmaßnahmen erfolgt sind, wie zum Beispiel\nRöntgenübersichtsaufnahmen pp.. Die Röntgenübersichtsaufnahme, die\nvorliegt, ist nach den Angaben der Sachverständigen Dr. R. erst\nnach der Behandlung am 15. November 1993 gefertigt worden. Es ist\nschlechterdings nicht nachvollziehbar, daß ein gewissenhaft\nhandelnder Zahnarzt eine derart umfangreiche Behandlung mit\nmassiven Eingriffen in den Zahnstatus durchführen würde, ohne\nvorher, wenn er denn mit dem Patienten die gesamte Maßnahme\nbesprochen hat, durch Röntgenaufnahmen pp. eine gesicherte\nBehandlungsgrundlage zu schaffen.\n\n15\n\nEine Aufklärung am 4. November 1993, dem Tag der ersten\neigentlichen Behandlung, ist - unbeschadet der Frage, ob eine\nAufklärung an diesem Tage überhaupt noch rechtzeitig gewesen wäre,\ndem Behandlungsbogen mit Sicherheit nicht zu entnehmen und ergibt\nsich auch nicht aus der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2.\nsowie der Aussage der Zeugin L. vor dem Landgericht. Der Beklagte\nzu 2. hat seinerzeit im Kern lediglich bekundet, er sei am 4.\nNovember 1993 zugegen gewesen. Während der Wirkungsdauer der ersten\nSpritze habe er sich mit dem Kläger unterhalten, wobei es um\nÜbersetzungsfragen gegangen sei. Wenn er des weiteren erklärt hat,\nes sei \"auch um den Therapieplan\" gegegangen, so ist dieser Angabe\nnicht im mindesten eine fundierte, sachliche Aufklärung des Klägers\nzu entnehmen. Auch die weiteren Angaben des Beklagten zu 2. sind\nangesichts des Bestreitens des Klägers, welches in gewisser Weise\ngestützt wird durch die kärglichen Behandlungsunterlagen, nicht\ngeeignet, eine wirksame Aufklärung zu bestätigen. Die Zeugin L. hat\ndarüber hinaus ohnehin nichts zu Aufklärungsgesprächen aussagen\nkönnen.\n\n16\n\nGegen eine wirksame Aufklärung und Einwilligung sprechen weitere\nUmstände: Unstreitig war der Kläger seit September 1989 fortlaufend\nin Behandlung bei dem Zahnarzt Hädicke, und es spricht nichts\ndafür, daß er ausgerechnet zu einer derart umfangreichen Behandlung\nwie bei dem Beklagten zu 1. erfolgt, einen neuen Arzt aufgesucht\nhätte. Bei den real zu erwartenden Kosten der gesamten Behandlung\nhätte es weiter nahe gelegen, daß der Kläger als Privatpatient vor\neiner Durchführung insoweit einen Kostenplan angefordert hätte, um\nsicherzustellen, ob und inwieweit seine private Krankenversicherung\nbereit sein werde, Kosten zu übernehmen. Darüber hinaus ist nicht\nvorstellbar, daß der Kläger sich, wenn ihm von Anfang an das Ausmaß\nder vorgesehenen Behandlung und deren Art und Weise mitgeteilt\nworden wäre, bereit gefunden hätte, sich dieser Behandlung zu\nunterziehen, ohne daß vorher eine vernünftige röntgenologische\nDarstellung seines Zahnstatus erfolgt wäre.\n\n17\n\nDaß der Kläger am 4. November 1993, nachdem ihm jedenfalls\nausweislich des Behandlungsbogens eine Lokalanästhesie verabreicht\nworden war, die Behandlung über sich hat ergehen lassen (wobei man\nunter lokaler Betäubung ohnehin nicht mehr genau erkennen kann,\nwelche Maßnahmen im Mund durchgeführt werden) bedeutet dies nicht\netwa eine konkludente Einwilligung in die akute Behandlung. Eine\nsolche kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Patient vor\nBeginn der Behandlung ausreichend informiert worden ist.\n\n18\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte zu 2. bei seiner Anhörung vor\ndem Landgericht auch nicht etwa bekundet, daß dem Kläger am 4.\nNovember 1993 - nur bei dieser Behandlung war der Beklagte zu 2.\nzugegen - gesagt worden ist, es würden jetzt auch Inlays erneuert\nund weitere Behandlungsmaßnahmen durchgeführt. Vielmehr ging der\nBeklagte zu 2. zu diesem Zeitpunkt ersichtlich davon aus, daß am\n29. Oktober 1993 schon alles besprochen worden sei.\n\n19\n\nNach allem ist eine wirksame Information/Aufklärung des Klägers\nweder dokumentiert noch ansonsten nachgewiesen, so daß keine\nwirksame Behandlungseinwilligung des Klägers vorliegt. Insoweit ist\nausschlaggebend lediglich die fehlende Einwilligung am 29. Oktober\nbzw. vor dem 4. November 1993, denn am letztgenannten Tage sind im\nErgebnis alle Behandlungsmaßnahmen eingeleitet bzw. durchgeführt\nworden und zwar sowohl hinsichtlich der Veneerbehandlung als auch\nhinsichtlich der sonstigen Behandlungsmaßnahmen. Dies ergibt sich\neindeutig aus dem Behandlungsbogen, wo zu dem nachfolgenden\nBehandlungstermin vom 15. November 1993 lediglich noch ausgeführt\nist: \"Ohne Dr. Keshisian, Anästhesie, Angliederung.\" Zu diesem\nZeitpunkt hatte der Kläger auch gar keine andere Wahl mehr, als die\nBehandlung nunmehr notgedrungen zu Ende führen zu lassen, so daß es\nauf Einwilligungserklärungen des Patienten zu diesem Zeitpunkt im\nErgebnis nicht mehr ankäme.\n\n20\n\nEs ist deshalb von einer fehlenden wirksamen Einwilligung des\nKlägers in die durchgeführte Behandlung auszugehen, wobei nach dem\nInhalt des landgerichtlichen Gutachtens der Sachverständigen Frau\nDr. R. alles dafür spricht, daß der Kläger bei ordnungsgemäßer\nAufklärung (die insbesondere hinsichtlich der Veneerbehandlung\nbesonders eingehend hätte sein müssen, weil es sich hierbei nicht\num eine Akutbehandlung, sondern im Ergebnis um eine zweifelhafte\nSchönheitsbehandlung handelt) sich der zum größten Teil\nüberflüssigen Behandlung nicht unterzogen hätte. Dies gilt\ninsbesondere auch hinsichtlich der bereits erwähnten\nVeneerbehandlung, die angesichts der Eßgewohnheiten des Klägers,\nder \"Fleisch vom Knochen zu nagen pflegte\" und außerdem auch\nstarker Raucher war, ohnehin nicht auf Dauer erfolgversprechend\nbzw. nach den Angaben der Sachverständigen sogar individuell\nkontraindiziert war.\n\n21\n\nDas Landgericht hat demzufolge eine zum Schadensersatz\nverpflichtende Körperverletzung zu Recht bejaht, wobei - dies\nentgegen der Ansicht des Landgerichts - eine solche hinsichtlich\nbeider Beklagter festzustellen ist. Der Beklagte zu 2. hat bei der\nentscheidenden Behandlung am 4. November 1993 von Anfang an\nmitgewirkt und auch die Behandlung mit durchgeführt, ohne den\nKläger ausreichend aufgeklärt zu haben bzw. ohne sich zu\nvergewissern, ob eine ausreichende Aufklärung vorausgegangen war.\nDie zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung ist deshalb\nauch ihm anzulasten.\n\n22\n\nDas infolgedessen zuzuerkennende Schmerzensgeld hat das\nLandgericht zutreffend bemessen. Der vom Landgericht insoweit\nausgeurteilte Betrag von 6.000,00 DM trägt den behandlungsbedingten\nBeschwerden und Beeinträchtigungen des Klägers - dies auch unter\nBerücksichtigung der bei ihm noch durchzuführenden weiteren\nBehandlungen - umfassend und ausreichend Rechnung.\n\n23\n\nDie Beklagten haben ferner die Kosten der beim Kläger noch\ndurchzuführenden Korrekturbehandlungen zu tragen.\n\n24\n\nDie Sachverständige Frau Dr. R. hat in ihrem schriftlichen\nGutachten vom 15. Mai 1995 die Notwendigkeit der in den Heil- und\nKostenplänen des Arztes Hädicke vom 25. April 1994 in der Fassung\nvom 26. Juni 1995 aufgeführten Leistungen zur Mängel- bzw.\nSchadensbehebung bestätigt und auch die insoweit angekündigten\nKosten. Die sorgfältig begründeten und nachvollziehbaren\nAusführungen der Sachverständigen hierzu sind überzeugend und sind\nauch von den Beklagten nicht mehr substantiiert angegriffen worden.\nLediglich die Anfertigung der Brücke von 3.4 nach 3.8 hat die\nSachverständige als - unabhängig von den Fehlleistungen der\nBeklagten - ohnehin erforderlich mit einem Betrag von 2.584,00 DM\nabgesetzt. Zuzüglich der zusätzlich noch über den Heil- und\nKostenplan des Arztes Hädicke hinaus weiter erforderlichen\nBehandlungskosten von rund 1.964,00 DM und abzüglich entbehrlicher\nbzw. übersetzter Laborkosten zum Beispiel für Zahnfarbbestimmung in\nHöhe von rund 600,00 DM ergibt sich ein zu erwartender Kostenbetrag\nvon rund 30.000,00 DM, auf den der Kläger einen Eigenanteil von 50\n%, also rund 15.000,00 DM wird tragen müssen.\n\n25\n\nDie Zahlung dieses Betrages kann allerdings derzeit noch nicht\nverlangt werden, weil die entsprechende Behandlung noch nicht\nerfolgt ist und das Zahlungsbegehren des Klägers auf eine\nVorschußzahlung hinausläuft, die dem Schadensersatzrecht fremd ist.\nIn Betracht kommt deshalb nur der Ausspruch der Verpflichtung der\nBeklagten, die dem Kläger aus der noch durchzuführenden Behandlung\nentstehenden Kosten zu tragen und zwar bis zum Betrag des aus dem\nHeil- und Kostenplan des Zahnarztes Hädicke sich ergebenden\nEigenanteils des Klägers in Höhe von rund 15.000,00 DM.\n\n26\n\nDer Klage war auch insoweit stattzugeben, als der Kläger die\nFeststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer\nmaterieller und immaterieller Folgeschäden aus der Behandlung bei\nden Beklagten begehrt. Ausweislich der Ausführungen der\nSachverständigen Dr. R. anläßlich deren Anhörung vor dem\nLandgericht vom 29. Juni 1994 (Bl. 171 d.A.) besteht jedenfalls\ngrundsätzlich die Möglichkeit, daß zum Beispiel die Zähne 13, 31\nund 41 unter Umständen nicht erhalten werden können. Sollte sich\ndies in Zukunft bewahrheiten, wäre dies ein zur Zeit noch nicht\nkonkret feststehender und sowohl beim Schmerzensgeld als auch\nhinsichtlich des materiellen Schadens derzeit noch nicht\nberücksichtigungsfähiger zusätzlicher Folgeschaden, der der\nbeantragten Feststellung zugänglich ist, weil im Rahmen der\nweiteren Tenorierung lediglich die bereits feststehenden Schäden\nund Reparaturmaßnahmen erfaßt werden.\n\n27\n\nNach allem war der Klage im zuerkannten Umfang stattzugeben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n30\n\nWegen des Berufungsstreitwertes wird auf den Senatsbeschluß vom\n15. Dezember 1994 Bezug genommen.\n\n31\n\nWert der Beschwer:\n\n32\n\ndes Klägers: 14.000,00 DM\n\n33\n\ndes Beklagten zu 1.: 25.661,84 DM\n\n34\n\ndes Beklagten zu 2.: 25.661,84 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-09/5-u-235-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-09/5-u-235-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312863","retrieved":"2026-07-09 03:43:59.539911+00:00"}}