{"status":"available","doknr":"OLD312861","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1109.16WX4.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-09","aktenzeichen":"16 WX 4/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht Aachen hat durch Beschluß vom 25.01.1993 für die\nBetroffene Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung,\nVermögenssorge, Einwilligung in die medizinische Behandlung,\nWohnungs- bzw. Miet- und Rentenangelegenheiten angeordnet. Als\nBetreuerin wurde die Beteiligte zu 3. bestellt. Durch Beschluß vom\n24.06.1993 entließ das Amtsgericht die Beteiligte zu 3. aus ihrem\nAmt und bestellte stattdessen den Beteiligten zu 2. zum neuen\nBetreuer. Gegen diese Entlassungsverfügung erhob die Beteiligte zu\n3. sofortige Beschwerde zum Landgericht Aachen. Zwischenzeitlich\nwar die Betroffene in ein Altenheim gezogen. Da sie Miteigentümerin\neines Einfamilienhauses ist, erklärte sich die Stadt A. zur\nFinanzierung der Unterbringungskosten nur darlehensweise bereit.\nZur Sicherung verpfändete der Beteiligte zu 2. mit Genehmigung des\nVormundschaftsgerichts den Erbanteil der Betroffenen an dem\nangesprochenen Grundbesitz. Das Landgericht Aachen hat den Beschluß\ndes Amtsgerichts zur Entlassung der Beteiligten zu 3. nach eigenen\nErmittlungen mit Beschluß vom 28.11.1994 aufgehoben, diese ab\n05.12.1994 mit unverändert bestehenbleibenden Aufgabenkreisen neu\nbestellt, und den Beteiligten zu 2. ebenfalls ab 05.12.1994\nentlassen. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, die\nWiedereinsetzung der Beteiligten zu 3. sei nicht rückwirkend auf\nden Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses, sondern nur für die\nZukunft anzuordnen. Es dürften insbesondere keine Zweifel an der\nWirksamkeit der inzwischen vom Beteiligten zu 2. vorgenommenen\nRechtsgeschäfte aufkommen. Die Beteiligte zu 3. hat gegen diese\nEntscheidung unter dem 14.12.1994 sofortige weitere Beschwerde\neingelegt. Dieses Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die\nangefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27,\n29 FGG, § 69 g IV Ziff. 3 FGG.\n\n3\n\nDie form-, und fristgerecht eingelegte Beschwerde der\nBeteiligten zu 3. zielt darauf ab, die eigene Entlassung\nrückwirkend auf den Zeitpunkt der Entlassungsverfügung des\nAmtsgerichts zu beseitigen, und die vom Landgericht ausgesprochene\nEntlassung des Beteiligten zu 2. ebenfalls auf diesen Stichtag zu\nbeziehen. Die Schriftsätze der Beteiligten zu 3 lassen mehrfach\nanklingen, in der Begründung zur weiteren Beschwerde vertieft, daß\nsie die vom Beteiligten zu 2. für die Betreute getroffenen\nMaßnahmen, insbesondere die Belastung des Miteigentumsanteils\nbeanstandet und außer Kraft setzen will. Dieses Ziel sei nur mit\nder angesprochenen rückwirkenden Geltung der Beschwerdeentscheidung\nfür beide Beteiligte erreichbar. Zwar ergeben sich aus dieser\nEinschätzung Bedenken, ob die Beteiligte zu 3. hinsichtlich der\nangestrebten Entlassung des Beteiligten zu 2. beschwert ist und ein\nRechtsschutzbedürfnis für die jetzt gewünschte Änderung besteht.\nDenn eine zurückwirkende Entlassung des Beteiligten zu 2. kann die\nRechtsstellung der Beteiligten zu 3. im Hinblick auf die vom\nBeteiligten zu 2. in der Vergangenheit vorgenommenen\nRechtsgeschäfte nicht verbessern. Die vom Beteiligten zu 2.\ngetroffenen Maßnahmen bleiben wirksam, gleichviel ob er mit Wirkung\nex nunc, oder ex tunc entlassen wird, § 32 FGG. Die aufgeführten\nBedenken wirken sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Die Beteiligte\nzu 3. ist durch die angefochtene Entscheidung schon deshalb, auch\nwenn sie die bisherigen Maßnahmen des Beteiligten zu 2., als auch\nihr gegenüber wirksam hinnehmen muß, beschwert, weil ihr für die\nstreitbefangene Zeit durch die landgerichtliche Entscheidung ihre\neigenständigen Rechte als Betreuerin, wie etwa der Anspruch auf\nVergütungs- und Auslagenersatz, genommen werden.\n\n4\n\nIn der Sache selbst ist die Beschwerde der Beteiligten zu 3.\nüberwiegend begründet. Für die Entscheidung des Landgerichts, der\ndie Entlassungsverfügung des Amtsgerichts aufhebenden\nBeschwerdeentscheidung keine Rückwirkung beizumessen, fehlt\nbezüglich der Beteiligten zu 3. eine rechtliche Grundlage. Nur für\nden Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zutreffend davon\nabgesehen, dessen Entlassung aus dem Amt als Betreuer ebenfalls auf\ndie ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts zurückzubeziehen,\nin welcher die Beteiligte zu 3. entlassen und der Beteiligte zu 2.\nbestellt worden war. Die hinsichtlich der Beteiligten zu 3.\numfassende Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts vom\n24.06.1993 hat zur Folge, daß diese ohne besondere neue Bestellung\nab dem vorgenannten Zeitpunkt wieder Betreuerin mit den\nursprünglichen Aufgabenkreisen ist. Für den Beteiligten zu 2.\nbedeutet die jetzt getroffene Entscheidung, daß er durch den\nBeschluß des Amtsgerichts vom 24.06.1993 ordnungsgemäß bestellt und\nmit Bekanntgabe der Entscheidung des Landgerichts entlassen\nwurde.\n\n5\n\nDie vorliegende Fallgestaltung zeigt Probleme des Übergangs beim\nBetreuerwechsel. Zunächst scheinen die Konsequenzen nach der\nEntlassung eines Betreuers vollständig geregelt. Mit Bekanntgabe\nder Entlassungsverfügung erlöschen alle mit der Amtsführung\nzusammenhängenden Rechte und Pflichten; der Betreuer ist nicht mehr\nvertretungsbefugt, er hat das verwaltete Vermögen herauszugeben,\nRechenschaft abzulegen und dem Vormundschaftsgericht die\nBestallungsurkunde zurückzugeben, §§ 1908 i Abs. 1 S. 1 i.V.m.\n1890, 1893 BGB; das Vormundschaftsgericht muß nach § 1908 c BGB\nschnellstmöglich einen neuen Betreuer bestellen, eventuell durch\neinstweilige Anordnung, § 69 i VII FGG. Nicht geregelt wurde\nindessen die hier zu entscheidende Frage, ob die Korrektur einer\nEntlassungsverfügung durch das Rechtsmittelgericht Rückwirkung\nentfaltet oder erst ab Wirksamkeit der Rechtsmittelentscheidung\ngilt. Im Ergebnis muß von Rückwirkung ausgegangen werden. Eine\nrechtliche Grundlage für die zuletztgenannte Alternative fehlt. Im\nsonst ausführlichen Verfahrensrecht des Betreuungsgesetzes ist die\nProblematik einer möglichen Rückwirkung bei Aufhebung einer\nEntlassungsverfügung nicht angesprochen. Die Entlassung findet nur\ngelegentlich Erwähnung, ohne dabei den Punkt einer möglichen\nRückwirkung bei Aufhebung der Entlassung im Rechtsmittelzug zu\nberühren, §§ 69 i Abs. 7, 69 f Abs. 3 FGG . Damit kann dieses\nProblem nur durch Rückgriff auf allgemeines Verfahrensrecht\nentschieden werden. Dies führt zu dem Grundsatz, daß die Wirkungen\neiner rechtsgestaltenden Verfügung, die mit der sofortigen\nBeschwerde angreifbar ist, mit Rückwirkung entfallen, wenn die\nEntscheidung im Rechtsmittelwege aufgehoben wird. (vgl. BayObLG NJW\n59, 1920 ). Das muß auch hier gelten. Wenn der Gesetzgeber\nhinsichtlich der Betreuerentlassung keine Rückwirkung gewollt\nhätte, dürfte er als statthaftes Rechtsmittel des entlassenen\nBetreuers einfache Beschwerde an Stelle der vorgesehenen sofortigen\nBeschwerde, § 69 g IV Ziff. 3 FGG, gewählt haben. Nur bei einfacher\nBeschwerde ist eine Rückwirkung der Rechtsmittelentscheidung\nausgeschlossen. Denn wirksam gewordene Verfügungen noch nach\ngeraumer Zeit anfechten und dann mit Rückwirkung wieder beseitigen\nzu können, wäre mit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu\nvereinbaren. An diesem Punkt sei zur Klarstellung angemerkt, daß\nnur die Entlassungsverfügung hinsichtlich des ursprünglichen\nBetreuers., nicht auch die darin gleichzeitig vorgenommene\nBestellung eines neuen Betreuers rückwirkend beseitigt wird. Für\neinen auch solchermaßen zurückreichenden Ausspruch fehlt im\nBetreuungsgesetz ebenfalls jede Grundlage. Eine rechtliche Basis\nfür eine derartige Entscheidung kann auch nicht aus dem jetzt\nherangezogenen allgemeinen Verfahrensrecht gewonnen werden. Es wird\nnicht verkannt, daß mit diesem Ergebnis bezogen auf die\nVergangenheit ein Nebeneinander von Betreuern geschaffen wird. Das\nist wie schon § 1899 BGB dokumentiert weder systemfremd noch sonst\nunzulässig. Dies gilt umsomehr, als nach §§ 1908 i BGB die\nVorschriften zur Vormundschaft sinngemäß angewendet werden können,\nalso auch die dortigen Regelungen zur Beendigung der Vormundschaft.\nFür diesen Bereich entspricht es h.M. ( vgl KG NJW 71, S. 53 ) ,\ndaß eine Entlassung des ursprünglichenVormundes nach Aufhebung in\nder Beschwerde rückwirkend wegfällt. Der mit der\nEntlassungsverfügung bestellte neue Vormund ist mit der Aufhebung\nder Entlassung durch das Rechtsmittelgericht lediglich seinerseits\nzu entlassen. Eine Neubestellung des alten Vormundes ist nicht\nerforderlich. Bis zur Entlassung des neuen Vormundes besteht\nDoppelvertretungsrecht. ( vgl. KG a.a.O. ). Der Senat schließt sich\ndiesen Erwägungen an und überträgt sie auf die hier streitbefangene\nSituation.\n\n6\n\nDann muß die ursprüngliche Bestellung der Beteiligten zu 3. als\nBetreuerin der Betroffenen wiederhergestellt werden, weil die ihre\nEntlassung aufhebende und insoweit mit der weiteren Beschwerde auch\nnicht angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Aachen\nzurückwirkt. Dies geschieht, indem die entgegenstehende\nEntlassungsverfügung und die nur eingeschränkte Aufhebung dieses\nBeschlusses durch das Landgericht mit dem ausgesprochenen Inhalt\nabgeändert werden. Die Beteiligte zu 3. muß so gestellt werden, als\nwäre sie nie entlassen gewesen. Die von der Beteiligten zu 3.\ngewünschte rückwirkende Aufhebung der Bestellung des Beteiligten zu\n2. ist nicht möglich. Vielmehr wird dieser nach dem Gesagten\nlediglich mit sofortiger Wirkung entlassen. Anzumerken bleibt, daß\ndie Beteiligte zu 3. hinsichtlich der zwischenzeitlich vom\nBeteiligten zu 2. getroffenen Maßnahmen mit dieser Entscheidung\nnicht rechtlos gestellt wird. Es wäre ihr unbenommen gewesen, beim\nBeschwerdegericht einen vorzeitigen Betreuerwechsel durch\neinstweilige Anordnung zu beantragen, § 69 f FGG. Wenn dies\nunterblieb, können die Folgen davon nicht durch die Konstruktion\nrechtlich nicht tragfähiger Rückwirkungen im Zusammenhang mit der\nEndentscheidung des Beschwerdegerichts wieder aus der Welt\ngeschaffen werden.\n\n7\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. KostO.\nEine Erstattung der im Verfahren der weiteren Beschwerde\nentstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Möglich\nist dies nur unter den in § 13 a FGG vorgesehenen Vorrausetzungen.\nDiese sind weder ersichtlich noch dargetan.\n\n8\n\nDer Beschwerdewert wird nach § 30 KostO auf 5000 DM\nfestgesetzt.\n\n9\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-09/16-wx-4-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-09/16-wx-4-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312861","retrieved":"2026-07-09 03:43:59.373826+00:00"}}