{"status":"available","doknr":"OLD312870","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1106.5U50.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-06","aktenzeichen":"5 U 50/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil\nErfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger als\nRechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau ein schon zu deren\nLebzeiten rechtshängig gemachter Anspruch auf Zahlung von\nSchmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB zu.\n\n4\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind dem Beklagten\nvorzuwerfende Behandlungsfehler in Form von Diagnosefehlern\nfestzustellen, weil der Beklagte die Ehefrau des Klägers jahrelang\nfälschlich auf Lungentuberkulose behandelt hat. Er ist irrig, vom\nVorliegen einer Tuberkulose ausgegangen.\n\n5\n\nGrundsätzlich sind Diagnoseirrtümer zwar nur mit Zurückhaltung\nals Behandlungsfehler zu werten; ein Behandlungsfehler ist aber\ndann anzunehmen, wenn eine Krankheitserscheinung in völlig\nunvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet\nwird, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder eine\nÜberprüfung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf\nunterbleibt, obwohl eine Therapie keine Wirkungen zeigt (OLG Köln,\n7. Zivilsenat, VersR 1989/631; OLG Köln, 27. Senat, VersR\n1991/1288, Steffen: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung\nzum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. S. 46 und 47).\n\n6\n\nDem Beklagten sind in seiner Diagnostik vorwerfbare Fehler\nunterlaufen:\n\n7\n\nZwar hat der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Nakhosteen\nhervorgehoben, daß die Unterscheidung zwischen einer Tuberkulose\nund einer Sarkoidose nicht immer leicht vorzunehmen ist und eine\nsolche Unterscheidung auch nach einem Jahr Krankheitsverlauf noch\nnicht immer möglich erscheint. Hinreichende Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Beklagte entweder zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung\nder Ehefrau des Klägers oder aber zu einem späteren Zeitpunkt im\nVerlauf der mehrfach unterbrochenen Behandlung einem fundamentalen\nDiagnoseirrtum unterlegen ist, hat der erstinstanzliche\nSachverständige nicht gesehen. Seine Ausführungen sind jedoch nur\nbedingt verwertbar, weil der Sachverständige selbst darauf\nhingewiesen hat, daß ihm die vom Beklagten gefertigten zahlreichen\nRöntgenaufnahmen nicht zur Verfügung gestanden haben und er deshalb\nnicht beurteilen könne, inwieweit die Röntgenverlaufserie die\nweitere antituberkulotische Behandlung gerechtfertigt habe.\n\n8\n\nEine vollständige Auswertung aller vorliegenden\nRöntgenunterlagen war vielmehr erst dem zweitinstanzlich\nbeauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K./Dr. S. möglich.\n\n9\n\nDiese haben die Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverständigen Prof. Dr. N. bestätigt, soweit dieser für die Zeit\ndes Beginns der Behandlung der Ehefrau des Klägers Diagnosefehler\nbzw. das Nichterheben elementarer Kontrollbefunde verneint hat.\nAuch der Sachverständige Prof. Dr. K. hat vielmehr die Ansicht\nvertreten, daß die seinerzeit zu Beginn der Behandlung erhobenen\nRöntgenbefunde auch den Schluß auf eine geschlossene Tuberkulose\nzugelassen hätten. Diese Feststellungen überzeugen und werden vom\nKläger ersichtlich auch nicht angegriffen.\n\n10\n\nDarüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. K. jedoch\nfestgestellt, daß im weiteren Verlauf der Behandlung, spätestens im\nJuni 1984, weitere diagnostische Maßnahmen hätten ergriffen werden\nmüssen wie z.B. ein Tuberkulintest, eine Bronchoskopie, ein\nComputertomogramm und unter Umständen auch weitere Gewerbeentnahmen\nzur histologischen Untersuchung. Der Sachverständige hat\nausgeführt, daß die Sarkoidose zwar auf Grund des Röntgenverlaufs\nzwischen Mai 1982 und September 1993 nicht eindeutig zu erkennen\ngewesen sei, daß die Differentialdiagnose Sarkoidose jedoch\nspätestens in die Überlegungen hätte einbezogen werden müssen, als\ndeutlich ausgeprägte Röntgenveränderungen trotz\nchemotherapeutischer TBC-Behandlung weiterhin zu beobachten waren.\nIn diesem Zeitpunkt, also im Juni 1984, sei die Annahme einer\nTuberkulose nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Diese Ausführungen\nhat der Sachverständige Dr. Steveling anläßlich seiner mündlichen\nAnhörung vor dem Senat dahingehend erläutert, daß man im Jahr 1983\nnach dem damals gefertigten neuen Röntgenbild noch ein\nWiederaufflackern der vermeintlichen TBC habe annehmen können, daß\neine solche Annahme jedoch im Juni 1984 nicht mehr zu halten\ngewesen sei. Ein drittes Rezidiv der ursprünglich angenommenen\ngeschlossenen Lungentuberkulose sei medizinisch nicht ernsthaft\nanzunehmen gewesen, vielmehr habe man zu diesem Zeitpunkt an eine\nSarkoidose denken und entsprechende Befunde erheben müssen.\n\n11\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen überzeugend,\nwobei bei der Frage, ob der Beklagte im Verlauf der Behandlung, und\nzwar nach dem Wiederauftreten bzw. verstärkten Auftreten von\nKrankheitssymptomen, weitergehende diagnostische Maßnahmen hätte\nergreifen müssen, auch nicht außer Betracht bleiben kann, daß nicht\neinmal die - wenn auch nach den Sachverständigen vertretbare -\nErstdiagnose gesichert war. Der Nachweis von Tuberkuloseerregern im\nSputum war dem Beklagten nicht gelungen. Auch der durchgeführte\nTine-Test war nur \"schwach positiv\" ausgefallen. Nach dem\nerstinstanzlichen Sachverständigengutachten schließt eine schwache\nTine-Testreaktion eine akute TBC zwar nicht aus. Sie ist aber\ngerade kein deutliches Zeichen für eine TBC-Erkrankung. Nach den\nAusführungen bei Pschyrembel (Stichwort: Tuberkulintest) -\nklinisches Wörterbuch - besteht ein TBC-Infektionsverdacht nur bei\nsehr starker Testreaktion. Die Frage, ob sich der Beklagte während\nder gesamten Behandlungsdauer von - mit Unterbrechungen - nahezu\nvier Jahren mit der Anfertigung von Röntgenaufnahmen begnügen\ndurfte, hat deshalb der Sachverständige überzeugend verneint und\ndem Beklagten als Diagnoseversagen vorgeworfen, daß er nicht\njedenfalls anläßlich des erneuten Auftretens der Krankheitssymptome\nund der entsprechenden Behandlung im Juni 1984 weitere\nDifferentialdiagnostik betrieben hat.\n\n12\n\nEin vorwerfbarer Diagnosefehler ist also bezogen auf den\nZeitpunkt ab Juni 1984 zu bejahen.\n\n13\n\nEin Behandlungsfehler in Form eines Diagnosemangels führt\nallerdings nur dann zur Haftung des Beklagten, wenn feststeht oder\nnaheliegt, daß eine ordnungsgemäße Diagnostik den Befund einer\nSarkoidose ergeben hätte und im Fall einer dann eingeleiteten\nentsprechenden Therapie die Gesundheitsschäden der Erblasserin\nzumindest teilweise vermieden worden wären.\n\n14\n\nDie erstgenannte Voraussetzung hat der Sachverständige Dr. Dr.\nK. eindeutig dahingehend beantwortet, daß die von ihm ferner\naufgelisteten, im Juni 1984 gebotenen Diagnosemaßnahmen,\ninsbesondere auch die Bronchoskopie, zur Erkennung der\nLungensarkoidose bereits im Jahr 1984 geführt hätten. Der\nSachverständige hat dies klar dahingehend erläutert, daß die\nvorgenannten diagnostischen Maßnahmen mit fast 100 %iger\nWahrscheinlichkeit zur Erkennung der Sarkoidose geführt hätten.\nAnlaß zu Zweifeln erscheint angesichts der Ausführungen des\nSachverständigen insoweit nicht angebracht.\n\n15\n\nZur zweitgenannten Voraussetzung hat der Sachverständige\ndemgegenüber einschränkend dargelegt, daß die bei einer Sarkoidose\ndurchzuführende Cortisontherapie nicht zu einer Heilung führt und\ndie Quote der Rückbildungen der Sarkoidose mit und ohne\nCortisontherapie annähernd gleich hoch ist, daß unter\nCortisontherapie die Rückbildungen allerdings deutlich früher\nauftreten als bei spontanem Verlauf. Aufschlußreich ist auch die\nweitere Feststellung des Sachverständigen, daß bei der Ehefrau des\nKlägers im Falle früherer Erkennung der Diagnose Sarkoidose statt\nder angenommenen Tuberkulose im Jahr 1982 oder später, auch 1984\noder gar 1985, nicht mit einer höheren Erfolgsquote an Rückbildung\nzu rechnen gewesen wäre als bei der erst 1986 aufgrund der\nerweiterten Diagnostik eingesetzten Therapie. In diesem\nZusammenhang sind auch die weiteren Ausführungen des\nSachverständigen zu sehen, wonach auch ein gutes Ansprechen auf\nCortison im Sinn einer Rückbildung der Veränderungen nicht den\nSchluß zulasse, daß eine Heilung dieser Erkrankung möglich gewesen\nwäre. Gegen eine solche Heilungsmöglichkeit spreche der Umstand,\ndaß bei der Ehefrau des Klägers trotz Cortisontherapie ab 1986\nimmer wieder - insbesondere bei Herabsetzung der Dosierung - ein\nWiederaufflammen der Erkrankung zu verzeichnen war. Daß auch bei\nfrüherer Erkennung der Sarkoidose, insbesondere auch der\nHerzsarkoidose, und einer damit verbundenen früher einsetzenden\nCortisontherapie eine Heilungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen\nwäre, ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Ausführungen des\nSachverständigen, wonach das Auftreten der Herzsarkoidose eine\nKomplikation der Sarkoidoseerkrankung ist, die auch durch\nfrühestzeitigen Einsatz einer Cortisontherapie nicht verhindert\nwerden kann, wobei sich die Herzsarkoidose mit all den\nKomplikationen bis hin zum Herzversagen auch dann entwickelt, wenn\nCortisongabe zu einer Rückbildung von Veränderungen im Bereich des\nLungengewebes führt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist\ndie Behandlung der Herzsarkoidose extrem schwierig und kann die\nGabe von Cortison allenfalls eine Verbesserung der mit der\nHerzsarkoidose verbundenen Beschwerden ergeben, nicht jedoch eine\nHeilung herbeiführen.\n\n16\n\nDiese Ausführungen hat der mit der unmittelbaren\nGutachtenerstattung befaßte Sachverständige Dr. S. anläßlich seiner\nAnhörung vor dem Senat dahingehend bekräftigt und erläutert, daß\nbei der Lungensarkoidose die Prognose bei mit Cortison behandelten\nund unbehandelten Patienten hinsichtlich der Lebenserwartung im\nErgebnis gleich ist und daß nur erreichbare Rückbildungen unter der\nGabe von Cortison schneller erfolgen. Bei der Herzsarkoidose sei in\nerster Linie größtmögliche Schonung zu empfehlen, und es gebe kein\nMedikament, das die Funktionsstörungen bei der Herzsarkoidose\nbeeinflussen könne. Unter Cortison könnten lediglich einige\nSymptome vorübergehend gebessert werden. In 5 bis 15 % der Fälle\nvon Lungen-sarkoidose schlage diese Erkrankung auch auf das Herz\ndurch, wobei das Entzündungsgewebe bei der Herzsarkoidose die\nMuskelleistungskraft des Herzens reduziere, was dann zu irgend\neinem Zeitpunkt zum Herzstillstand führe. Die Ausdehnung der\nbefallenen Organe sei durch Cortison nicht zu beeinflussen, die mit\nCortison behandelten Patienten hätten sogar eine höhere Quote an\nRezidiven der Sarkoidose als nicht behandelte Patienten. Auch bei\neiner früheren richtigen Diagnose der Sarkoidose wäre der Befall\ndes Herzens bei Frau Trimborn nicht zu verhindern gewesen, und auch\nder Befall des Herzens sowie der tödliche Ausgang hätten bei\nfrüherer Diagnose nicht hinausgeschoben oder gar verhindert werden\nkönnen.\n\n17\n\nAls Ergebnis der Beweisaufnahme ist demzufolge festzustellen,\ndaß jedenfalls ab Juni 1984 weitere Kontrollbefunde hätten erhoben\nwerden müssen und diese Maßnahmen auch zur Diagnose der\nLungensarkoidose und - später - auch der Herzsarkoidose geführt\nhätten. Eine medikamentöse Therapierung der Lungen- und der\nHerzsarkoidose mit dem Ziel der Ausheilung wäre zwar nach den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich\ngewesen, auch hat das Unterlassen der gebotenen weiteren\nUntersuchungsmaßnahmen weder die Progredienz der Sarkoidose\nbeschleunigt oder gar die Ausbildung der Herzsarkoidose erst\nermöglicht oder verursacht, die - ebenso wie die Lungensarkoidose -\nauch bei früherer Erkennung nicht ausheilbar gewesen wäre. Jedoch\nwären bei einer schon 1984 eingeleiteten Cortisontherapie die\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge der\nSarkoidoseerkrankung positiv zu beeinflussen und damit zu\nreduzieren gewesen. Dies gilt nach den nachvollziehbaren und\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insbesondere für\ndie von der Ehefrau des Klägers seinerzeit wiederholt geklagten\nHerzschmerzen, Herzrhythmusstörungen sowie der Atemnot. Die schon\n1976 geklagten Gelenkbeschwerden waren demgegenüber nach der\nmündlichen Erläuterung des Sachverständigen eher nicht Folge der\nSarkoidose und damit auch nicht Folge deren verspäteter Erkennung,\nda nach dem Sachverständigen die - wie vorliegend - chronische\nSarkoidose keine Gelenkbeschwerden verursacht. Allenfalls wären\nsolche Beschwerden durch die Gabe von Cortison etwas reduziert\nworden.\n\n18\n\nHinsichtlich der Linderung von Beschwerden durch Cortison hat\nder Sachverständige erklärt, Beschwerden wie Luftnot und\nHerzbeschwerden hätte man mit Cortison reduzieren können, bei\nrechtzeitiger Erkennung der Sarkoidose nicht erst 1986, sondern\nschon 1984.\n\n19\n\nZusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß durch die dem\nBeklagten vorzuwerfende zweijährige Verzögerung der zur Erkennung\nder Sarkoidose führenden Diagnosestellung die vorgenannten\nBeschwerden die Ehefrau des Klägers entsprechend länger belastet\nhaben, als dies bei rechtzeitiger gebotener Befunderhebung der Fall\ngewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Schmerzensgeld\nzuzuerkennen.\n\n20\n\nBei dessen Bemessung ist einerseits zu berücksichtigen, daß\ndurch die rezidivierenden Herzschmerzen, Luftnotattacken und\nHerzrhythmusstörungen für die Ehefrau des Klägers eine permanente\nReduzierung der allgemeinen Lebensqualität gegeben war und dies\nüber einen doch schon Zeitraum von annähernd zwei Jahren. Auf der\nanderen Seite ist auch zu berücksichtigen, daß nach den\nAusführungen des Sachverständigen das Ausmaß der Verbesserung der\nBeschwerden durch Cortisongaben mit der Zeit abgenommen hätte. Wäre\nmit anderen Worten die Cortisontherapie schon 1984 eingeleitet\nworden, wäre die positive Beeinflussung der aus der Erkrankung\nresultierenden vorgenannten Beschwerden nach einem Zeitraum von\nzwei Jahren nicht mehr so ausgeprägt gewesen, wie zur Anfangszeit\nder Cortisonbehandlung. Im Ergebnis ist damit der positive Effekt\nder Cortisontherapie zum Teil nur zeitlich verlagert worden.\nInsgesamt ist jedoch ein Ausgleich für die zweijährige deutliche\ngesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Reduzierung der allgemeinen\nLebensqualität und der Aktionsfähigkeit der Ehefrau des Klägers\nzuzuerkennen. Der Senat hält einen Betrag von insgesamt 10.000,00\nDM für angemessen, aber auch ausreichend, um den vorgenannten\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers in der\ngebotenen Weise Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigten ist in\ndiesem Zusammenhang, daß wegen eben dieser Beeinträchtigungen der\nHaftpflichtversicherer des die Ehefrau des Klägers anderweit\nbehandelnden Arztes Prof. Dr. Z. einen Schmerzensgeldbetrag von\n7.500,00 DM gezahlt hat, und zwar bereits im Jahre 1990.\n\n21\n\nIm Hinblick hierauf erscheint im vorliegenden Verfahren nunmehr\ndie Zuerkennung eines weiteren Betrages von 2.500,00 DM\nangemessen.\n\n22\n\nAuf den genannten Betrag sind Rechtshängigkeitszinsen in der\ngesetzlichen Höhe zu zahlen. Die weitergehende\nSchmerzensgeldforderung war demgegenüber zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nBerufungsstreitwert: 25.500,00 DM\n\n26\n\nWert der Beschwer des Klägers: 22.500,00 DM\n\n27\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 2.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-06/5-u-50-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-06/5-u-50-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312870","retrieved":"2026-07-09 03:44:00.119389+00:00"}}