{"status":"available","doknr":"OLD312869","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1106.16W58.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-06","aktenzeichen":"16 W 58/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beklagte wird auf Schadensersatz wegen der Beteiligung an\nEinbruchsdiebstählen zu Lasten der Klägerin in Anspruch\ngenommen.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 14.07.1995 hat der Vorsitzende der 3.\nZivilkammer der Beklagten aufgegeben, nähere Angaben zu ihrer\nBerufstätigkeit und ihren Einkommensverhältnissen zu machen, da die\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nnicht ausreiche. Daraufhin hat die Beklagte eine\nVerdienstbescheinigung zu den Akten gereicht. Danach verdient sie\nals Teilzeitbeschäftigte 1200,00 DM brutto im Monat.\n\n5\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag\nder Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen,\nda diese Angabe mit den Angaben der Beklagten zu ihren Belastungen,\ndie sie auf insgesamt 1565,00 DM für Steuern, Miete und ein\nLeasingfahrzeug beziffert, nicht in Einklang zu bringen seien.\n\n6\n\nMit der Beschwerde läßt die Beklagte vortragen, ihre Erklärung\nzu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei\nvollständig. Sie bestreite die Kosten für Wohnung und Fahrzeug von\nihrem Einkommen. Die darüber hinausgehenden Kosten würden von ihrem\nLebensgefährten getragen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n9\n\nDas Landgericht hat zu Recht den Antrag der Beklagten auf\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.\n\n10\n\nNach § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen.\nDazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Darüber hat\ndie Partei sich gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vollständig zu erklären.\n\n11\n\nEs ist offensichtlich, daß die Erklärung der Beklagten\nunvollständig ist; denn ihre Verpflichtungen für Miete und\nLeasingfahrzeug, die sie nach ihrem Vortrag selbst trägt,\nübersteigen bereits ihr Bruttoeinkommen. Zudem räumt sie ein, daß\ndie \"darüber hinausgehenden Kosten\" von ihrem Lebensgefährten\ngetragen werden. Da die Beklagte mit ihren Einkünften schon ihre\nlaufenden Verpflichtungen nicht bedienen kann, muß sie regel-mäßige\nZuwendungen ihres Lebensgefährten erhalten.\n\n12\n\nEine Erklärung bezüglich der Zahlungen des Lebensgefährten der\nBeklagten erübrigt sich nicht deshalb, weil diese bei der\nBerechnung von vornherein außer Betracht blieben. Freiwillige\nZuwendungen Dritter sind grundsätzlich in Ansatz zu bringen (vgl.\nZöller/ Philippi, 19. Aufl. 1995, Rdnr. 11); jedenfalls dann, wenn\nsie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden (vgl.\nMünchKommZPO-Wax, 1. Aufl. 1992, § 115 Rdnr. 15;\nKalthoener/Büttner, 1988, Rdnr. 221; OLG Bamberg JurBüro 1985,\n1108; OLG Celle FamRZ 1993, 1343). Teilweise wird eine\nNichtberücksichtigung aus Billigkeitsgründen in Betracht gezogen\n(OLG Bamberg JurBüro 1986, 1871).\n\n13\n\nNach dem Vorstehenden kann vorliegend dahinstehen, ob und\ngegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch der\nNaturalunterhalt, den eine Partei erhält, zu ihren Einkünften von\nGeldeswert im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu zählen ist (vgl.\ndazu Zöller/ Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr. 10; Kalthoener/ Büttner,\n1988, Rdnr. 201f).\n\n14\n\nDas Vorgehen des Landgerichts entspricht den nach § 118 Abs. 2\nZPO zu stellenden Anforderungen. Danach soll verhindert werden, daß\ndas Gericht die Prozeßkostenhilfe sofort nach Eingang des Gesuches\nmit der Begründung verweigert, die Angaben des Antragstellers seien\nnicht glaubhaft; zunächst soll die Glaubhaftmachung der\nklagebegründenden bzw. der zur Rechtsverteidigung vorgebrachten\nTatsachen sowie der Tatsachen, aus denen sich die\nHilfsbedürftigkeit ergibt, verlangt werden (vgl. Zöller/Philippi,\na.a.O., § 118 Rdnr. 16 unter Hinweis auf OLG Schleswig SchlHA 1982,\n71). § 124 Nr. 2 ZPO, der die Aufhebung der Bewilligung bei\nunrichtigen Angaben regelt, ist auf das Verfahren bis zur\nBewilligung nicht entsprechend anwendbar, weil das Gericht es in\nder Hand hat, nach § 118 Abs. 2 ZPO vorzugehen und so eine\nEntscheidung aufgrund unrichtiger Angaben zu verhindern (OLG Köln,\nBeschluß vom 24.04.1995, 25 WF 72/95).\n\n15\n\nVorliegend hatte die Kammer indes durch die Verfügung ihres\nVorsitzenden auf eine vollständige und richtige Erklärung der\nBeklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen bereits\nhingewirkt. Die Beklagte hat die Verfügung beantworten lassen, ohne\nihre bisherige Erklärung zu ergänzen oder richtigzustellen, sie hat\nlediglich eine Verdienstbescheinigung überreicht.\n\n16\n\nAngesichts der offensichtlichen Unvollständigkeit der Angaben\nder Beklagten bedurfte es keiner weiteren Aufforderung zur\nErgänzung der Erklärung unter Fristsetzung, wie sie § 118 Abs. 2\nZPO vorsieht. Eine solche kann als entbehrlich angesehen werden,\nwenn das Gericht bereits auf Ergänzung bzw. Vervollständigung der\nursprünglichen Angaben hingewirkt und die Partei durch die\nBeantwortung der gerichtlichen Verfügung zu erkennen gegeben hat,\ndaß weiterer Vortrag nicht zu erwarten steht. Dies war vorliegend\nder Fall. Eine Ergänzung des Vorbringens durch die Beklagte war\nersichtlich nicht zu erwarten.\n\n17\n\nEine Aufforderung zur weiteren Glaubhaftmachung der Angaben war\nebenfalls entbehrlich, da auch von einer solchen Verfahrensweise\nkeine Vervollständigung der Angaben zu erwarten war.\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-06/16-w-58-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-06/16-w-58-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312869","retrieved":"2026-07-09 03:44:00.038888+00:00"}}