{"status":"available","doknr":"OLD312873","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1103.2WS463.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-11-03","aktenzeichen":"2 Ws 463/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft Köln legt dem Angeschuldigten in der\nAnklageschrift vom 20. März 1995 zur Last, am 10. Dezember 1994 in\nK. gemeinschaftlich mit gesondert verfolgten Mittätern im\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin\nausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 18 S. 2\nVereinsG zuwider gehandelt zu haben (strafbar nach § 20 Abs. 1 Nr.\n4 VereinsG, § 25 Abs. 2 StGB). Er soll am Tattag bei einer\nDemonstration, die von 12.00 Uhr bis 13.15 Uhr in Köln von der\nDomplatte zum Sachsenring führte, und bei der Symbole der \"ERNK\"\nund Bilder des \"PKK\"-Führers Ö. gezeigt und Sprechchöre intoniert\nwurden, eine Fahne der \"ERNK\" (roter Stern auf gelben Grund im\ngrünen Kreis auf roten Untergrund) getragen und nach Abschluß des\nAufzuges insgesamt fünf solcher Fahnen mit sich geführt haben.\n\n4\n\nDer Anklageschrift liegt eine Strafanzeige des\nPolizeipräsidenten Köln (gefertigt von PHK D.) vom 10. Dezember\n1994 zugrunde, wonach bei der fraglichen Demonstration \"fast alle\nTeilnehmer des Demo-Zuges\" kleine Fähnchen mit dem ERNK-Symbol\nschwenkten. Ferner enthält die Ermittlungsakte einen Vermerk des\nKOK St. vom 21. Februar 1995, wonach seitens der\nDemonstrationsteilnehmer \"eine Vielzahl von Fahnen\" mit dem Symbol\nder ERNK gezeigt wurde.\n\n5\n\nNach Eingang der Anklage hat der Vorsitzende der Strafkammer\neinen Vermerk desselben KOK St. vom 14. Dezember 1994 (aus einem\nanderweitigen Verfahren 101-48/95 LG Köln) zu den Akten genommen,\nwonach am 10. Dezember 1994 während des Aufzuges und der\nAbschlußveranstaltung \"vereinzelt\" Fahnen der ERNK und Bilder des\nPKK-Führers Ö. gezeigt wurden.\n\n6\n\nMit Beschluß vom 20. Juni 1995 hat es die Strafkammer abgelehnt,\ndas Hauptverfahren zu eröffnen. Zu Begründung ist ausgeführt,\nausweislich des polizeilichen Vermerks des KOK St. vom 14. Dezember\n1994 seien bei dem Aufzug vom 10. Dezember 1994 nur vereinzelt\nFahnen der ERNK gezeigt wurden, so daß das Verhalten des\nAngeschuldigten in Verbindung mit den sonstigen Umständen keine\nUnterstützung des Organisationsgefüges der ERNK in der nach Ansicht\nder Strafkammer erforderlichen meßbaren Weise darstelle.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung - deren Zugang bei der\nStaatsanwaltschaft gem. § 41 StPO nicht feststellbar ist - hat die\nStaatsanwaltschaft Köln unter dem 6. Juli 1995 sofortige Beschwerde\neingelegt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige\nsofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zulassung der\nAnklage vom 20. März 1995 zur Hauptverhandlung und zur Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts\nKöln. Denn nach dem gesamten Ergebnis der Ermittlungen erscheint\nder Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend\nverdächtig (§ 203 StPO).\n\n10\n\n1. In rechtlicher Hinsicht ist allerdings der Ausgangspunkt der\nangefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nIn § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG - der einzigen vorliegend in\nBetracht kommenden Strafvorschrift - ist die Zuwiderhandlung gegen\nein sofort vollziehbares Verbot nach § 18 S. 2 VereinsG unter\nStrafe gestellt. Nachdem der Bundesminister des Innern am 22.\nNovember 1993 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 222 vom 26.\nNovember 1993) verfügt hatte, daß sich die Arbeiterpartei\nKurdistans (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation Nationale\nBefreiungsfront KurdistansFehler! Textmarke nicht definiert. (ERNK)\nim Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht mehr betätigen darf,\nund dieses Verbot seit dem 26. März 1994 bestandskräftig ist\n(Bundesanzeiger Nr. 117 vom 25. Juni 1994), handelt es sich bei der\nERNK um eine Organisation, die dem Anwendungsbereich des § 18 S. 2\nVereinsG und damit auch der Anwendbarkeit der Strafvorschrift des §\n20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG unterfällt. Tathandlung im Sinne des § 20\nAbs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 S. 2 VereinsG ist das\nAufrechterhalten der Tätigkeit des Vereins im Geltungsbereich des\nVereinsgesetzes. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen der\nBetätigung als Organisator oder als Mitglied oder der bloßen\nUnterstützung; alle diese Formen der Betätigung werden von § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßt, wenn sie ursächlich dafür sind, daß\nder ausländische Verein im Inland weiterhin tätig ist (vgl. Wache\nin Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 20 VereinsG Rdnr.\n19).\n\n12\n\nDa aber eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nur\ngegeben ist, wenn eine Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares\nVerbot der Tätigkeit einer Organisation nach (hier:) § 18 S. 2\nVereinsG vorliegt, genügt es für ein strafbares Verhalten des\nAngeschuldigten nicht schon, wenn er etwa nur vereinzelt (oder als\neiner von mehreren Einzelnen von insgesamt 1.000 bis 1.200\nDemonstrationsteilnehmern) durch das Schwenken des ERNK-Fähnchens\nlediglich seine eigene Sympathie für diese Organisation zum\nAusdruck bringt. Die bloße Sympathiekundgebung ohne jegliche\nAuswirkung auf die (weitere) Tätigkeit dieser Organisation in der\nBundesrepublik Deutschland hätte keinen hinreichenden Bezug zu dem\nTätigkeitsverbot nach § 18 S. 2 VereinsG; daß der Angeschuldigte\netwa selbst Mitglied der ERNK ist und als solches gehandelt hätte,\nist nicht festgestellt. Demzufolge ist der Strafkammer darin\nbeizutreten, daß eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbare\nUnterstützungshandlung nur dann vorliegt, wenn ihr eine meßbare\norganisatorische Bedeutung zukommt, wenn also die Unterstützung\nirgendwie zur Wirkung kommt und für die Vereinigung, der die\nBetätigung verboten worden ist, in irgendeiner Weise vorteilhaft\ngewesen ist.\n\n13\n\nDiese Ansicht - die ein Mindestmaß von Ursächlichkeit des\nVerhaltens eines Einzelnen für die (weitere) Tätigkeit des Vereins\nfordert - steht auch in Einklang mit dem Schreiben des\nJustizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das\nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober\n1994 (4021-III A. 69). Danach bestehen Bedenken, daß schon das\nbloße Zeigen von Fahnen oder andere Kennzeichen der PKK oder der\nERNK bereits unter das Tätigkeitsverbot des § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG fällt, weil Tathandlung im Sinne dieser Bestimmung eben\ndas Aufrechterhalten der Tätigkeit des ausländischen Vereins ist\nund es somit im Einzelfall der Feststellung bedarf, daß die\nTathandlung für die weitere Tätigkeit des Vereins im Inland\nursächlich ist. Die hier vertretene Ansicht steht weiterhin in\nEinklang mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (1 Kls 341\nJs 32387/94) vom 16. Dezember 1994; in diesem Urteil wurde\nbezüglich eines der damaligen Angeklagten (dem Angeklagten M.) -\ndessen Revision der Bundesgerichtshof verworfen hat - gerade\nfestgestellt, daß er anläßlich einer Demonstration (die - anders\nals in dem vorliegenden Fall - den Protest gegen das Verbot\nkurdischer Organisationen zum Gegenstand hatte) die Fahne mit dem\nERN-Emblem als Fahnenträger an exponierter Stelle besonders\nherausheben wollte, wobei bei dem fraglichen Demonstrationszug, der\nnur aus ca. 160 Teilnehmern bestand, \"zahlreiche Teilnehmer\" sich\nFahnen der ERNK um die Schulter gebunden oder sonst getragen\nhatten; in einem solchen Fall ist die Förderung der weiteren\nTätigkeit der ERNK ohne weiteres ersichtlich. Soweit demgegenüber\nder Bundesminister des Innern in seinem Schreiben an die\nInnenministerien der Länder vom 7. Dezember 1994 (I. S.\n2-619314-27/0) sich für seine Ansicht, daß jede für das\nAufrechterhalten der Tätigkeit des Vereins förderliche Handlung\n(ohne Prüfung einer Kausalität) tatbestandsmäßig im Sinne des § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG sei, auf Motive des Gesetzgebers in der\nBundestags- Drucksache IV/430, Seite 25 stützt (wonach - Zitat - \"§\n20 ... nunmehr als reines Ungehorsamsdelikt ... ausgestaltet sei\"),\ntrifft diese Fundstelle nicht die Strafvorschrift des § 20 VereinsG\nin der heute geltenden Fassung. § 20 VereinsG wurde neugefaßt durch\ndas 8. Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S.\n741). Die von dem Bundesminister des Innern angeführte Fundstelle\naus dem Jahre 1962 betrifft hingegen die Gesetzesberatungen zu dem\nam 5. August 1964 in Kraft getretenen Vereinsgesetz, und dort\nspeziell den damaligen § 129 a StGB, der durch § 20 des VereinsG in\nder seinerzeitigen Fassung neu gefaßt wurde (während\nZuwiderhandlungen gegen ein Vereinsgebot in den Gesetzesberatungen\nder 4. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in § 21 VereinsG -\nauch hier aber mit einem dem heutigen § 20 VereinsG nicht\nvergleichbaren Wortlaut - erfaßt werden sollten).\n\n14\n\n2. Bleibt es also dabei, daß eine Unterstützung einer verbotenen\nOrganisation (durch ein Nichtmitglied) nur dann vom § 20 Abs. 1 Nr.\n4 erfaßt ist, wenn sie mit ursächlich dafür ist, daß die\nOrganisation im Inland weiterhin tätig ist, so hat aber die\nsofortige Beschwerde im vorliegenden Fall dennoch aus tatsächlichen\nGründen Erfolg.\n\n15\n\nDie Strafkammer hat die Entscheidung über die Nichteröffnung des\nHauptverfahrens ausschließlich auf den Vermerk des KOK St. vom 14.\nDezember 1994 gestützt, wonach bei dem Aufzug vom 10. Dezember 1994\nnur \"vereinzelt\" Fahnen der ERNK (und Bilder eines PKK-Führers)\ngezeigt wurden, während gleichzeitig nahezu alle Teilnehmer\nPKK-Sprechchöre intoniert haben. Eine Auseinandersetzung mit dem\nanderslautenden Vermerk desselben KOK St. vom 21. Februar 1995 und\nmit der Strafanzeige vom 10. Dezember 1994 enthält der angefochtene\nBeschluß nicht. Zwar ist der Vermerk des KOK St. vom 14. Dezember\n1994 der angeklagten Tat zeitlich näher als sein weiterer Vermerk\nvom 21. Februar 1995. Gerade schon die Strafanzeige vom Tattag aber\nhält ebenfalls fest, daß während des Demonstrationszuges \"fast alle\nTeilnehmer des Demo-Zuges\" die fraglichen kleinen Fähnchen mit dem\nERNK Symbol schwenkten. Nach dem Inhalt der Strafanzeige - zu der\nin der Anklageschrift Polizeibeamte als Zeugen benannt sind -\nbesteht sehr wohl hinreichender Verdacht dahin, daß der\nAngeschuldigte D. nicht nur als vereinzelte Person, sondern\nzusammen mit einer Vielzahl ebenso handelnder\nDemonstrationsteilnehmer das Symbol der dem Betätigungsverbot\nunterliegenden ERNK verwendete; es kommt hinzu, daß er nicht nur\nein Fähnchen trug, sondern fünf Fähnchen mit sich führte (die\nsichergestellt wurden und sich in Hülle Bl. 5 der Akte befinden).\nWenn eine Vielzahl von Teilnehmern - die im übrigen auch\nSprechchöre intonierten, die die Sympathie für die PKK zum Ausdruck\nbrachten - Fähnchen mit dem ERNK-Symbol vorzeigten (und wenn dies\nauch dem Angeschuldigten D. im bewußtem und gewolltem\nZusammenwirken klar war), dann erlangt das Schwenken der Fähnchen\nsehr wohl die auch von der Strafkammer ansonsten geforderte meßbare\norganisatorische Bedeutung einer strafbaren Unterstützungshandlung.\nEin solches Verhalten ist dann, auch wegen seiner\nPressewirksamkeit, mit ursächlich dafür, daß die ERNK in der\nÖffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung\ngetreten ist. Es wird Sache der Hauptverhandlung sein, - etwa durch\nVernehmung des Zeugen KOK St. - zu klären, aus welchen Gründen der\nin dem angefochtenen Beschluß allein in Bezug genommene Vermerk vom\n14. Dezember 1994 (der allerdings vor Anklageerhebung nicht\nBestandteil der Akten gewesen war) von dem sonstigen Akteninhalt\ndivergiert.\n\n16\n\nNach dem derzeitigen Sachstand kann - entgegen dem angefochtenen\nBeschluß - auch nicht davon ausgegangen werden, daß es in der\ninneren Tatseite fehle. Zwar kann bei einem nebenstrafrechtlichen\nBlankettgesetz - wie dem § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG - der Irrtum\nüber einen Tatumstand der das Blankett ausfüllenden Norm (hier: des\n§ 18 S. 2 VereinsG) Tatbestandsirrtum sein (vgl.\nSchönke-Schröder/Cramer, StGB, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 101). Der\nAngeschuldigte D. hat sich jedoch zur Sache nicht eingelassen;\ndaher ist auch für einen etwaigen vorsatzausschließenden Irrtum\nderzeit nichts ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-03/2-ws-463-95","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":13},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-11-03/2-ws-463-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312873","retrieved":"2026-07-09 03:44:00.374959+00:00"}}