{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1030.6U184.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1995-10-30","aktenzeichen":"6 U 184/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 350/95 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\nDer Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 150.000 DM festge-setzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin ist eine Herstellerin von Strickmoden, die ihre\nProdukte über teils eigene und teils fremde Geschäfte absetzt.\n\nDie Beklagten sind rechtlich selbständige\nVersandhandelsunternehmen des \"O.-Konzerns\".\n\nDie Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren u.a. das Verbot\nder Bewerbung und des Vertriebs von 6 Textilien durch die\nBeklagten, weil es sich dabei um Plagiate ihrer Produkte\nhandele.\n\nDie betreffenden klägerischen Produkte, die die Klägerin in der\nSommersaison 1994 auf den Markt gebracht hat, sind auf den Seiten\n51 ff ihres als Anlage K 2 vorgelegten Katalogs \"Frühjahr/Sommer\n1994\" dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Die angegriffenen\nProdukte der Beklagten haben diese mit ihren Katalogen \"C. 95\"\n(Anlagen K 3 und K 4), wo sie auf den jewei-\n\nligen Seiten 47 und 54 abgebildet sind, im Jahre 1995 auf den\nMarkt gebracht. Wegen der Einzelheiten der streitbefangenen\nTextilien wird im übrigen auf die als Anlagen K 5 - K 10\nvorgelegten Musterstücke Bezug genommen.\n\nDie Klägerin hat ihre Produkte im Wesentlichen in der\nSommersaison 1994 abgesetzt, vereinzelt und meist zu herabgesetzten\nPreisen konnten Teile der Kollektion auch in der anschließenden\nSommersaison 1995 noch erworben werden.\n\nDie Klägerin nimmt ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz\nin Anspruch und hat sich hierzu auf einen Verstoß gegen § 1 UWG\nunter verschiedenen Gesichtspunkten berufen.\n\nSo liege eine unmittelbare Leistungsübernahme deswegen vor, weil\nes heute technisch möglich sei, anhand einer Abbildung\nProduktionsmaschinen zu programmieren. Auf diese Weise sei es den\nBeklagten möglich, das Vorstück zu übernehmen, ohne eigene Entwürfe\nzu fertigen und eigene Muster herzustellen.\n\nFerner sei das Kriterium der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nerfüllt, weil die Beklagten es unterlassen hätten, zumutbare\nAbänderungen an den Textilien vorzunehmen, und durch eine ähnliche\nGestaltung und Aufmachung ihrer Kataloge die Verwechslungsgefahr\nnoch erhöht werde.\n\nZudem liege eine im Sinne des § 1 UWG relevante Täuschung über\ndie Güte und Qualität der angebotenen Kleidungsstücke vor, weil\ndiese im Vergleich zu den klägerischen Produkten von minderer\nQualität seien.\n\nWeiter sei das Kriterium der drastischen Preisunterbindung\nerfüllt und liege wegen der Ausbeutung der Werbung und des\nEntwurfs- und Gestaltungsaufwandes ein Behinderungswettbewerb\nvor.\n\nAußerdem betrieben die Beklagten eine systematische und gezielte\nNachahmung und werde die Wettbewerbswidrigkeit auch durch die\nerhebliche Auflagenhöhe der Kataloge begründet. So erreiche der\nHauptkatalog der Beklagten jeden 2. bis 3. Haushalt in Deutschland.\nEs bestehe insofern die Begehungsgefahr, daß die Produkte künftig\nauch in den Hauptkatalog aufgenommen würden,\n\naußerdem erreiche der Sonderkatalog der Beklagten zu 2) auch\nbereits eine Auflage von knapp 1 Mio. Exemplaren.\n\nAus den vorgenannten Gesichtspunkten bestehe nicht nur für die\nSaison 1994, sondern auch darüberhinaus zeitlich unbegrenzt\nwettbewerblicher Leistungsschutz.\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\nden Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000\nDM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, zu\nvollziehen an den vertretungsberechtigten Personen, zu v e r b i e\nt e n,\n\ndie nachstehend abgebildeten\nKleidungsstücke feilzuhalten, zu bewerben und/oder zu\nvertreiben:\n\nI.1. Pullover\n\n \n\nI.6. Pullover\n\nII.) Die Beklagten zu verurteilen, ihr\nin schriftlicher Form beginnend ab 01.01.1995 Auskunft zu erteilen\nüber\n\n \n\n1. die Herkunft und den Vertriebsweg\nder in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände und zwar unter Vorlage\neines Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:\n\n \n\n- Name und Anschrift des/der\nHersteller\n\n \n\n- Name und Anschrift der Lieferanten\nund anderer\n\n \n\nVorbesitzer\n\n \n\n- der gewerblichen Abnehmer und/oder\nAuftraggeber;\n\n \n\n2. Die Mengen der gemäß Ziffer I.\nbezeichneten Bekleidungsstücke und zwar unter Vorlage eines\nVerzeichnisses, das - nach Monaten geordnet - Angaben über die\nhergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten\nBekleidungsstücke enthält.\n\nIII.) Die Beklagten zu verurteilen, ihr\nRechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer I. beschriebenen\nHandlungen, beginnend ab 01.01.1995 und zwar unter Vorlage eines\nnach Monaten geordneten Verzeichnisses, das folgende Angaben\nenthält:\n\n \n\n1. die Liefermengen, Lieferzeiten,\nLieferpreise und\n\n \n\nNamen und Anschriften der gewerblichen\nAbnehmer;\n\n \n\n2. der Gestehungskosten unter Angabe\nder einzelnen\n\n \n\nKostenfaktoren sowie\n\n \n\n3. über die betriebene Werbung unter\nAuflistung der\n\n \n\nWerbeträger, deren Auflagenhöhen,\nErscheinungs-\n\n \n\nzeiten, Verbreitungsgebiete sowie die\nKosten der\n\n \n\nentsprechenden Werbung;\n\nIV.) festzustellen, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch\nHandlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.01.1995 entstanden sind und\nnoch entstehen werden.\n\nDie Beklagten haben b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie haben die Voraussetzungen eines ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutzes in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten,\ndie steitbefangenen Textilien wiesen schon nicht die erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart auf. Zudem enthielten ihre Produkte die in\nder Anlage B 3 (Bl.98 f) aufgeführten Abweichungen.\n\nIm übrigen würden die Produkte nicht etwa durch Einprogrammieren\nder Abbildungen nachgefertigt, vielmehr würden sie in Italien\nselbständig gefertigt. Der Ablauf sei dabei so, daß zunächst ihre\nMitarbeiter weltweit die \"interessant erscheinenden Neuheiten\"\neinkauften (sog. \"store check\" Phase), sodann würden in einer\n\"design phase\" im April/Mai des betreffenden Jahres unter Vorlage\naller zuvor erworbenen Produkte die zu erwartenden Markttrends zu\neinem Gesamtsortiment entwickelt und schließlich werde dieses\nGesamtsortiment in der \"Lieferantenphase\" unter Vorlage der\nmitgebrachten Originalteile mit den Lieferanten abgestimmt.\n\nDie einzelnen von der Klägerin aufgeführten\nUnlauterkeitskriterien haben sie mit Rechtsausführungen in Abrede\ngestellt.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen und sich\ndabei auf die Entscheidung des OLG München in dem vorauslaufenden\nVerfügungsverfahren 29 U 2839/95 gegen die Beklagte zu 1) gestützt,\nwegen deren Einzelheiten auf die Ablichtung Bl.78 ff Bezug genommen\nwird. Danach kommt überhaupt nur 5 der Textilien die erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart zu und gewährt diese einen ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutz nur für die Sommersaison 1994.\n\nEs liege keine Behinderung durch systematisches Nachahmen vor,\nweil hierfür bei saisongebundenen und damit einem ständigen Wechsel\nunterliegenden Modeerzeugnissen die Übernahme mehrerer Erzeugnisse\nnicht ausreiche. Ebenso führe auch der wesentlich niedrigere Preis\nnicht zu einer Behinderung der Klägerin, weil es sich um einen\nnormalen Vorgang handele, daß aktuelle Moden zunächst in einem\nhochpreisigen und damit exclusiven Marktsegment angeboten und\nspäter in minderer Qualität zu niedrigeren Preisen vertrieben\nwürden. Vor diesem Hintergrund spreche nichts für die Annahme, daß\nKundinnen der Klägerin allein wegen des späteren Vertriebs\nähnlicher Produkte im Versandhandel den Textilien der Klägerin eine\ngeringere Wertschätzung entgegenbringen könnten.\n\nMit ihrer B e r u f u n g wiederholt und vertieft die Klägerin\nihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit Rücksicht auf den inzwischen\neingetretenen Zeitablauf erklärt sie den Rechtsstreit hinsichtlich\nder Unterlassungsanträge mit Wirkung zum 30.9.1995 für\nerledigt.\n\nSie ist insbesondere der Auffassung, die Elemente der von ihr\nproduzierten Textilien, die deren wettbewerbliche Eigenart\nausmachten, seien geeignet, den Verkehr auf die Herkunft der\nProdukte hinzuweisen.\n\nSie b e a n t r a g t,\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der\nerstinstanzlich zu Ziffern I 1)-6) gestellten Anträge erledigt\nist;\n\nII.) die Beklagten zu verurteilen, ihr\nin schriftlicher Form für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.1995\nAuskunft zu erteilen über\n\n \n\n1. die Herkunft und den Vertriebsweg\nder in Ziffer\n\n \n\nI.1 bis 6 des Klageantrages\nbezeichneten Gegen-\n\n \n\nstände und zwar unter Vorlage eines\nVerzeich-\n\n \n\nnisses, das folgende Angaben\nenthält:\n\n \n\n- Name und Anschrift des/der\nHersteller\n\n \n\n- Name und Anschrift der Lieferanten\nund anderer\n\n \n\nVorbesitzer\n\n \n\n- der gewerblichen Abnehmer und/oder\nAuftraggeber\n\n \n\n2. die Mengen der gemäß I. des\nKlageantrages be-\n\n \n\nzeichneten Bekleidungsstücke und zwar\nunter Vor-\n\n \n\nlage eines Verzeichnisses, das - nach\nMonaten\n\n \n\ngeordnet - Angaben über die\nhergestellten, be-\n\n \n\nstellten, erhaltenen und ausgelieferten\nBeklei-\n\n \n\ndungsstücke enthält;\n\nIII.) die Beklagten weiter zu\nverurteilen, ihr Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer\nI.1 bis 6 des Klageantrages beschriebenen Handlungen, für den\nZeitraum vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 und zwar unter Vorlage eines\nnach Monaten geordneten Verzeichnisses, das folgende Angaben\nenthält:\n\n \n\n1. die Liefermengen, Lieferzeiten,\nLieferpreise,\n\n \n\nNamen und Anschriften der gewerblichen\nAbnehmer;\n\n \n\n2. der Gestehungskosten unter Angabe\nder einzelnen\n\n \n\nKostenfaktoren sowie\n\n \n\n3. über die betriebene Werbung unter\nAuflistung der\n\n \n\nWerbeträger, deren Auflagenhöhe,\nErscheinungs-\n\n \n\nzeiten, Verbreitungsgebiete sowie die\nKosten der\n\n \n\nentsprechenden Werbung;\n\nIV.) festzustellen, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch\nHandlungen gemäß Ziffer I.1 bis I.6 des Klageantrages in der Zeit\nvom 01.01.1995 bis 30.09.1995 entstanden sind und noch entstehen\nwerden;\n\nV.) der Klägerin für jeden Fall zu\nleistender Sicherheit nachzulassen, diese auch in Form einer\nselbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nDie Beklagten b e a n t r a g e n,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie widersprechen der Erledigungserklärung und vertreten die\nAuffassung, daß der Unterlassungsanspruch und mit ihm die weiter\ngeltendgemachten Folgeansprüche von Anfang des Rechtsstreits an aus\nden von der Kammer dargelegten Gründen unbegründet gewesen\nseien.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der\nbis zum 4.3.1996 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet\nworden. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die\ngeltendgemachten Unterlassungsansprüche haben der Klägerin bereits\nim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zugestanden. Aus diesem Grunde\nhat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen und ist auch der\nnunmehr gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung des\nRechtsstreits hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nicht\nbegründet. Schon mangels Bestehens von Unterlassungsansprüchen sind\nauch die Folgeansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie der\nAntrag auf Feststellung der Verpflichtung zur\nSchadensersatzleistung unbegründet.\n\nDie Klägerin nimmt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutz in Anspruch. Sie hat indes die Voraussetzungen\nkeiner der insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen\ndargelegt.\n\nErgänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ist der aus §\n1 UWG herzuleitende Schutz einer aus dem alltäglich üblichen\nSchaffen herausragenden Leistung von wettbewerblicher Eigenart\ngegen wettbewerbswidrige Verwertung (vgl. Köhler/Piper § 1 RZ 259).\nDieser Schutz wird nicht schon dann gewährt, wenn bestimmte\nMerkmale eines Produktes nachschaffend übernommen werden. Das gilt\nauch dann, wenn es sich um solche Merkmale handelt, die die\nwettbewerbliche Eigenart des Produktes ausmachen, für das Schutz\nbegehrt wird. Angesichts des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit\n(vgl. Köhler/Piper a.a.O. RZ 261) setzt der ergänzende\nwettbewerbsrechtliche Leistungsschutz vielmehr zusätzlich voraus,\ndaß besondere wettbewerbliche Umstände hinzukommen, die die\nÜbernahme der fremden Leistung wettbewerbswidrig machen (ständige\nRechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 95,57, 59 -\n\"Markenverunglimpfung II\" m.w.N.). Die Klägerin hat zwar die oben\nim Einzelnen aufgeführten Unlauterkeitsmerkmale aufgeführt, ihr\nVortrag ergibt indes nicht, daß die Voraussetzungen eines dieser\nUnlauterkeitskriterien vollständig erfüllt wären.\n\nEs bestand zunächst nicht die Gefahr einer vermeidbaren\nHerkunftstäuschung. Diese würde voraussetzen, daß die von der\nKlägerin früher hergestellten und vertriebenen Textilien in dem\nSinne von wettbewerblicher Eigenart waren, daß im Verkehr\nHerkunftsvorstellungen ausgelöst wurden. Notwendig wäre damit, daß\ndie konkrete Ausgestaltung entweder des jeweiligen gesamten\nKleidungsstückes oder doch einzelner seiner Merkmale geeignet\nwaren, den Verbraucher gerade auf die betriebliche Herkunft des\nArtikels hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise müßten\nmithin wegen zumindest einzelner Merkmale der jeweiligen Textilien\ndie Vorstellung entwickelt haben, daß das betreffende\nKleidungsstück von einem bestimmten Hersteller stamme. Das hat die\nKlägerin indes nicht dargelegt.\n\nHierfür reicht die Behauptung nicht aus, daß die 6 von der\nKlägerin früher vertriebenen Kleidungsstücke überhaupt von\nwettbewerblicher Eigenart gewesen seien. Die - für alle Fallgruppen\ndes ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\nerforderliche - wettbewerbliche Eigenart des geschützten Produktes\nkann sowohl zu Herkunftsvorstellungen als auch zu Vorstellungen\nüber Besonderheiten des Erzeugnisses führen (vgl. BGH GRUR 81,\n517,519 - \"Rollhocker\"; 84,453,454 - \"Hemdblusenkleid\"; näher\nv.Gamm, Wettbewerbsrecht, 5.Aufl., Kap. 21 RZ 10 und 12). Die von\nder Klägerin im Berufungsverfahren in erster Linie behauptete\nGefahr einer Herkunftsverwechslung setzt indes voraus, daß die im\nVerkehr ausgelösten Vorstellungen über das Erzeugnis nicht deren\nBesonderheiten, etwa hinsichtlich der Qualität, sondern ihre\nbetriebliche Herkunft betreffen, weil nur dann Fehlvorstellungen\nüber die betriebliche Herkunft des angegriffenen Produktes\nausgelöst werden können.\n\nEs hätte hierzu - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung\nbereits ausführlich hingewiesen hat - der Klägerin oblegen,\nhinsichtlich jedes einzelnen ihrer 6 Kleidungsstücke, für die sie\nSchutz in Anspruch nimmt, im einzelnen darzulegen, welche konkreten\nMerkmale geeignet sein sollen, den Verkehr gerade auf die Herkunft\ndes Erzeugnisses hinzuweisen. An diesem Vortrag fehlt es. Die\nKlägerin hat zwar die Auffassung vertreten, die von ihr\nschriftsätzlich dargelegten Ausgestaltungen der Textilien hätten\nherkunftshinweisende Funktion, diese Auffassung vermag der Senat\nindes nicht zu teilen. Es handelt sich sämtlich um Produkte, die\nals Modeartikel für die Sommersaison 1994 vorgesehen waren und auch\nnahezu vollständig in jener Saison abgesetzt worden sind. Die\nKleidungsstücke waren - nur - in dem Katalog \"Frühjahr/Sommer 1994\"\nder Klägerin enthalten und haben daher den Vorzug modischer\nAktualität für sich in Anspruch genommen. Die Besonderheiten der\njeweiligen Mode weisen indes in aller Regel gerade nicht auf einen\nbestimmten Hersteller hin, weil es die Mode ausmacht, daß ein\nbestimmter Trend in Schnitt, Stoffqualität, Muster u.ä. nicht für\neinen einzelnen Hersteller, sondern eben für die in der betroffenen\nSaison aktuelle Mode typisch ist. Bei Modeartikeln ist daher davon\nauszugehen, daß Produkte mit ähnlichen modischen Merkmalen von\nallen oder doch mehreren derjenigen Anbieter in ihr Programm\ngenommen werden, die für sich in Anspruch nehmen, mit dem Trend zu\ngehen, den Kunden also solche Produkte anzubieten, die gerade\nmodern sind.\n\nVor diesem Hintergrund läßt der Senat die Frage offen, ob alle 6\nvon der Klägerin früher vertriebenen Kleidungsstücke sich in\neinzelnen Merkmalen so weit von der alltäglichen Poduktion\nunterschieden haben, daß ihnen überhaupt wettbewerbliche Eigenart\nzukam. Dies erscheint dem Senat zumindest für die auf der Seite 52\ndes Kataloges der Klägerin abgebildete Weste und den auf S. 53\nabgebildeten Pullover zweifelhaft, kann aber letztlich auf sich\nberuhen. Denn die von der Klägerin in der Klageschrift im einzelnen\ndargelegten Merkmale rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme,\nder Verkehr könnte insoweit Herkunftsvorstellungen entwickeln.\nHerkunftsvorstellungen hätten etwa dann ausgelöst werden können,\nwenn die Textilien so eindeutig aus dem Rahmen des Üblichen\ngefallen wären, daß die angesprochenen Verbraucher zu der Annahme\nhätte kommen können, derartig ausgefallene Kreationen könnten nur\nvon einem bestimmten Hersteller stammen. Es hätte sich damit um\nMerkmale handeln müssen, die auch innerhalb der aktuellen Mode ganz\nungewöhnlich gewesen wären. Insoweit sind die Voraussetzungen eng\nzu ziehen, weil auch ganz ausgefallene Schöpfungen kurzfristig\n\"modern\" werden können und dann nicht mehr nur einzelnen\nHerstellern zugerechnet werden. In Betracht wären auch Merkmale\ngekommen, die die Klägerin etwa bereits in früheren Kollektionen\nverwendet hat und die eine Erinnerung auzulösen geeignet wären.\n\nDiese Kriterien sind ersichtlich bei keinem der 6\nKleidungsstücke erfüllt. Das vermag der Senat, dessen Mitglieder\nteils mittelbar und in Person seines weiblichen Mitgliedes auch\nunmittelbar zu den angesprochenen Verbrauchern gehören, aus eigener\nAnschauung zu beurteilen. Die Klägerin leitet die von ihr für alle\nihre streitbefangenen Artikel angenommene wettbewerbliche Eigenart\nausschließlich aus angeblichen Besonderheiten des Schnitts und der\nAusstattung her. Aus diesen Merkmalen ergibt sich indes eine\nHinweisfunktion auf einen bestimmten Hersteller gerade nicht. So\nmag der die Grundlage des Antrags zu I 1 bildende, auf S.51 des\nklägerischen Katalogs abgebildete Pullover seine besondere Eigenart\nvielleicht in dem Strick-Lochmuster, dem geraden Schnitt und dem\nV-förmigen Halsausschnitt haben, es ist indes nicht ersichtlich,\ndaß der Verkehr annehmen könnte, Pullover mit diesen in der Mode\nnicht selten verwendeten Merkmalen stammten alle von ein- und\ndemselben Hersteller. Dasselbe gilt für den auf S.53 abgebildeten\nPullover: allein ein gerader und weiter Schnitt, das gerade\nAnschneiden der Ärmel, die Naht über der Schulter und der V-förmige\nAusschnitt sowie die Möglichkeit, den Pullover unterhalb der von\nder Klägerin beschriebenen Doppelnaht beliebig zu öffnen, führen\nnicht zu irgendwie gearteten Herkunftshinweisen. Es handelt sich\nvielmehr allenfalls - etwa bei der Möglichkeit der Öffnung - um\nBesonderheiten gerade diese Pullovers, Herkunftsvorstellungen\nvermögen diese Einzelheiten indes nicht auszulösen. Dasselbe gilt\nfür alle weiteren Kleidungsstücke der Klägerin einschließlich des\nauf dem Rock und der Leggings befindlichen Lochmusters. Auch für\ndiese Lochmuster und die weiteren, den Schnitt und die\nAusgestaltung im einzelnen betreffenden Merkmale der Textilien der\nKlägerin ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die\nangesprochenen Verbraucher die Vorstellung entwickeln sollten,\ndiese Gestaltung werde in der aktuellen Mode ausschließlich von\neinem Hersteller verwendet.\n\nDie Unterlassungsansprüche waren in dem für die Entscheidung\nmaßgeblichen Zeitraum auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nBehinderung aus § 1 UWG begründet. In Betracht kommt insoweit eine\nWettbewerbswidrigkeit wegen der Nachahmung saisongebundener\nModeschöpfungen. Ob hierfür die Voraussetzungen ursprünglich einmal\nvorgelegen haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht\nentschieden zu werden. Denn jedenfalls im Zeitpunkt, zu dem die\nAnsprüche rechtshängig gemacht worden sind, hat ein etwaiger Schutz\nbereits nicht mehr bestanden.\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß Modeschöpfungen,\nwenn es sich um überdurchschnittliche Kreationen mit den\nGesamteindruck prägenden individuell-ästhetischen Merkmalen\nhandelt, auch dann wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, wenn\ndiese Merkmale nicht geignet sind, im Verkehr\nHerkunftsvorstellungen auszulösen (vgl. BGH GRUR 73,478,480 -\n\"Modeneuheit\", 84,453 - \"Hemdblusenkleid\"; Köhler/Piper a.a.O. § 1\nRZ 285, 292; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 1,\nRZ 512 ff, 514). Die wettbewerbswidrige Behinderung liegt in diesen\nFällen darin, daß der Modeschöpfer, der darauf angewiesen ist, den\nunter Mühen und Kosten erreichten Wettbewerbsvorsprung in der\nSaison zu realisieren, in der das Produkt von modischer Aktualität\nist, hieran gehindert wird, wenn ihm Mitbewerber unter Einsparung\nder mit der Entwicklung verbundenen Kosten mit nahezu identischen\nProdukten Konkurrenz machen dürfen. Der Senat läßt auch in diesem\nZusammenhang die Frage offen, ob die von der Klägerin im Sommer\n1994 angebotenen Textilien sämtlich überdurchschnittliche\nKreationen der beschriebenen Art waren. Denn der Schutz ertreckte\nsich jedenfalls nicht mehr auf die Frühjahrs- und Sommersaison des\nJahres 1995, in der die Beklagten mit den angegriffenen Artikeln\nauf den Markt gekommen sind. Es macht gerade die Besonderheiten des\nSchutzes von Modeschöpfungen aus, daß dieser aus Gründen der\nAktualität nur von vorübergehender Dauer ist. Solange, wie im\nvorliegenden Fall, keine weiteren Unlauterkeitskriterien vorliegen,\nbesteht kein Anlaß mehr für den Schutz eines Modeartikels, sobald\ndieser nicht mehr modisch aktuell ist. Dabei ist der Schutz in der\nRegel auf die Dauer einer Saison begrenzt, kann aber auch\ngerinfgfügig länger währen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 517\nm.w.N.). Insoweit ist eine exakte Begrenzung der Dauer kaum möglich\nund im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn jedenfalls\nwar ein etwaiger vorübergehende Schutz im Zeitpunkt des\nMarktzutritts der Beklagten bereits beendet. Die beanstandeten\nArtikel sind in den Katalogen der Beklagten für das Jahr 1995\nenthalten und betreffen damit nicht die Folgesaison des Herbst und\nWinter 1994, sondern erst die übernächste Modesaison seit dem\nAngebot der Klägerin. Daß während dieser Saison eine Behinderung\nder Klägerin nicht mehr vorgekommen sein kann, zeigt sich auch\ndarin, daß diese selbst die Artikel nicht mehr in ihren aktuellen\nKatalogen aufgeführt und im übrigen die Restbestände zumindest ganz\nüberwiegend selbst zu stark herabgesetzten Preisen abgegeben hat.\nDies zeigt nämlich, daß die Klägerin im Jahre 1995 selbst nicht\nmehr die Absicht hatte, die Artikel noch in nennenswertem Umfang\nmit Gewinn zu veräußern.\n\nEine Verlängerung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\nist auch nicht aus der Überlegung heraus gerechtfertigt, daß\nKundinnen mit Blick auf eine etwa drohende Wiederholung der\nImitation davon abgehalten werden könnten, andere derzeit aktuelle\nmodische Artikel der Klägerin zu kaufen. Die Mode lebt aus den\ndargestellten Gründen des steten Wandels von ihrer Aktualität. Der\nmodische Wert der klägerischen Kleidungsstücke während der\naktuellen Saison erfährt dadurch keine Beeinträchtigung, daß in\nspäterer Zeit Nachahmungen auf den Markt kommen. Es macht auch\ngerade die Mode aus, daß die sie prägenden Besonderheiten von\nanderen Anbietern übernommen werden. Im übrigen könnte mit dieser\nArgumentation die zeitliche Begrenzung des Schutzes von\nModeartikeln weitgehend unterlaufen werden, was indes aus den\ndargelegten Gründen der Sache nicht angemessen wäre.\n\nAuch die übrigen von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte\nrechtfertigen einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutz nicht. So kann dahinstehen, ob die vorstehenden\nFragen anders zu beurteilen wären, wenn die Beklagte die Artikel\ndurch das von der Klägerin beschriebene \"Einscannen\" unmittelbar\nund ohne jede Eigenleistung übernommen hätte. Dann daß dies so\ngeschehen wäre, steht nicht fest. Die dahingehende Behauptung der\nKlägerin stellt sich als reine Spekulation dar. Die bloße\nangebliche technische Möglichkeit einer Übernahme der Leistung auf\ndiese Weise belegt nicht, daß die Beklagten tatsächlich so\nverfahren wären. Die auch von der Klägerin eingeräumten, von ihr\nals unerheblich angesehenen Abweichungen sprechen im übrigen gegen\ndie Annahme, die Beklagten könnten so verfahren sein.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine\nwettbewerblich relevante Täuschung über die Güte und Qualität der\nangebotenen Kleidungsstücke nicht vor. Die Beklagten nehmen durch\ndie Aufführung der Produkte in ihren Katalogen nicht für sich in\nAnspruch, daß die Kleidungsstücke von derselben Qualität wie die\nProdukte der Klägerin seien. Selbst wenn sich einzelne Kundinnen\ndurch die teilweise ähnliche Präsentation an die Artikel der\nKlägerin erinnert haben sollten, ist hierdurch nicht die Erwartung\ngeweckt worden, es handele sich um Textilien der gleichen Qualität,\nalso insbesondere um solche, die aus denselben Materialien\ngefertigt sind.\n\nDas Angebot der Beklagten stellt auch keine wettbewerbswidrige\nPreisunterbietung dar. Dieser mit Blick auf den Grundsatz der\nPreisgestaltungsfreiheit nur unter engen Voraussetzungen in\nBetracht kommende Unlauterkeitstatbestand (vgl. dazu näher\nKöhler/Piper a.a.O. § 1 RZ 172 ff) scheidet schon deswegen aus,\nweil die Klägerin im Jahre 1995 selbst nur noch Restposten und\ndiese zu stark reduzierten Preisen vertrieben hat. Außerdem haben\ndie Beklagten auch nicht für sich in Anspruch genommen, daß ihre\nArtikel von derselben Qualität wie diejenigen der Klägerin\nseien.\n\nSchon aus denselben Gründen liegt schließlich auch kein\nsystematisches Nachahmen vor. Überdies haben die Beklagten durch\ndie behauptete Imitation von 6 Textilien aus dem umfangreichen\nAngebot der Klägerin nicht, wie dies Voraussetzung für eine darauf\ngründende Unlauterkeit wäre (vgl. näher Baumbach/Hefermehl, a.a.O.\nRZ 480 f m.w.N.; BGH GRUR 60, 244,246 - \"Simili-Schmuck\")\nzielgerichtet zumindest fast jedes Produkt der Klägerin\nnachgeahmt.\n\nAus den vorstehende Gründen haben die Unterlassungsansprüche vom\nBeginn des Rechtsstreits an nicht bestanden, weswegen die Berufung\nder Beklagten gegen das die Klage abweisende Urteil des\nLandgerichts zurückzuweisen ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 150.000 DM. Wegen der\nAufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Berufungsanträge wird\nauf den Senatsbeschluß vom 18.9.1996 (S. 2 der\nSitzungsniederschrift) Bezug genommen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-30/6-u-184-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-30/6-u-184-95","retrieved":"2026-10-25 20:21:10.644266+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1995-10-30/6-u-184-95","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\nDer Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) 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