{"status":"available","doknr":"OLD312880","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1030.1W52.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-30","aktenzeichen":"1 W 52/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91 a Abs. 2 S.\n1, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDas Landgericht hat den Klägern zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO\ndie Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger in der Beschwerdebegründung\nvom 5. Oktober 1995 liegt eine übereinstimmende\nErledigungserklärung der Parteien vor. Nachdem die\nVerfahrensbevollmächtigte der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom\n29. Mai 1995 die Auffassung vertreten hatte, die Hauptsache sei\nerledigt, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit\nSchriftsatz vom 4. Juli 1995 ausdrücklich die Hauptsache für\nerledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die\nVerfahrensbevollmächtigte der Beklagten angeschlossen, indem sie\nmit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 einen entsprechenden Kostenantrag\ngestellt hat.\n\n4\n\nEiner Entscheidung nach § 91 a ZPO steht auch nicht entgegen,\ndaß das erledigende Ereignis im vorliegenden Fall vor\nRechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Es entspricht\neinhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGHZ 21, 298 = NJW 1956,\n1517; BGHZ 83, 12, 14; OLG Köln NJW 1978, 111; OLG Köln JurBüro\n1989, 217) und Schrifttum (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a\nRdnr. 10, 18; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 22;\nZöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 16), daß bei\nübereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zu prüfen ist, ob\ntatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.\nDementsprechend ist es auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt sich\ndie Hauptsache erledigt hat.\n\n5\n\nDen Klägern ist allerdings insoweit recht zu geben, als nach\nherrschender Auffassung (KG MDR 1967, 133; KG NJW-RR 1987, 994; OLG\nNürnberg NJW 1975, 2206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53.\nAufl., § 91 a Rdnr. 68, Thomas/Putzo, § 91 a Rdnr. 22;\nZöller/Vollkommer, § 91 a Rdnr. 17) die Wirksamkeit der Erledigung\nvom Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache abhängig gemacht wird,\ndie hier mangels Zustellung einer Klageschrift gerade nicht\neingetreten ist. Zur Begründung wird vor allem darauf verwiesen,\ndaß es vor Rechtshängigkeit der Klage an einem\nProzeßrechtsverhältnis fehle, was aber notwendige Grundlage einer\nprozessualen Kostentragungspflicht sei (vgl. nur\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, § 91 a Rdnr. 69). Nach anderer\nAuffassung (MünchK-Lindacher, ZPO, § 91 Rdnr. 26; Bergerfurth, NJW\n1992, 1655, 1657 m.w.N.; Habscheid, JZ 1963, 580 f; im Ergebnis\nauch Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13) soll dagegen eine\nErledigung des Rechtsstreits in zumindest entsprechender Anwendung\ndes § 91 a ZPO beiderseits wirksam erklärt werden können, sobald\nund solange die Sache nur anhängig ist. Es wird dabei insbesondere\nauf andere Verfahrensordnungen verwiesen, in denen die\nRechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Klage eintritt, so\ndaß übereinstimmende Erledigungserklärungen auch vor Zustellung der\nKlage ohne weiteres möglich seien (vgl. MünchK-Lindacher, § 91 a\nRdnr. 26).\n\n6\n\nDer Senat läßt es ausdrücklich offen, ob der letztgenannten\nAuffassung, für die sicherlich erhebliche\nPraktikabilitätserwägungen sprechen, generell zu folgen ist. Er\nhält jedenfalls eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO dann für\ngerechtfertigt, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - von\nder Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage auf andere Weise\nals durch deren Zustellung erfahren hat, deshalb einen Anwalt\nbeauftragt und sich durch diesen am Verfahren aktiv beteiligt hat\n(vgl. dazu auch Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657). Durch diese -\nfreiwillige - Beteiligung am eingeleiteten Verfahren begründet der\nBeklagte eine Art prozeßrechtlicher Beziehung zum Kläger, die eine\ngerichtliche Entscheidung über die prozessuale\nKostentragungspflicht rechtfertigt (ebenso MünchK-Lindacher, § 91 a\nRdnr. 26). Es besteht in diesen Fällen kein hinreichender\nsachlicher Grund dafür, noch die Zustellung der Klage zu verlangen.\nDurch die übereinstimmende Erledigungserklärung zeigen die Parteien\nvielmehr, daß sie auf die förmliche Zustellung der Klage verzichten\n(vgl. Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13). Das Gericht kann dann so\nverfahren, als wenn die Zustellung erfolgt wäre, so daß eine -\nentsprechende - Anwendung des § 91 a ZPO in diesen Fällen trotz\nFehlens der Rechtshängigkeit sachgerecht erscheint.\n\n7\n\nIm Rahmen der danach zulässigen Kostenentscheidung gemäß § 91 a\nZPO analog hat das Landgericht den Klägern schließlich auch zu\nRecht die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil diese nach dem\nbisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wären.\nInsoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, daß zum\nZeitpunkt der Erledigungserklärungen eine den Erfordernissen des §\n253 ZPO genügende Klageschrift nicht vorgelegen hat. Daß die\nBeklagte dem Begehren der Kläger - zum Teil - entsprochen hat, ist\ndabei ohne Belang.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung\ndes § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: bis 2.500,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-30/1-w-52-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-30/1-w-52-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312880","retrieved":"2026-07-09 03:44:00.906010+00:00"}}