{"status":"available","doknr":"OLD312885","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1027.6U14.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-27","aktenzeichen":"6 U 14/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n4\n\nDie beanstandete Werbeaussage ist irreführend und daher - wie\ndurch das Landgericht geschehen - in ihrer konkret verwendeten Form\ngemäß § 3 UWG zu untersagen.\n\n5\n\nDie angegriffene Werbung bringt unmißverständlich zum Ausdruck,\ndaß das jetzt von den Beklagten geführte Bestattungsunternehmen das\nälteste in K.-D. sei. Dies wird auch im Berufungsverfahren von den\nBeklagten nicht mehr bestritten. Ihre Behauptung, die Werbeaussage\nsei inhaltlich richtig und daher nicht irreführend, trifft indes\nnicht zu.\n\n6\n\nAuch aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß das\nUnternehmen des Klägers, also die fragliche wirtschaftliche Einheit\nals solche, bereits seit 1969 existiert. Die Werbeaussage der\nBeklagten wäre daher nur dann nicht zu beanstanden, wenn das jetzt\nvon ihnen geführte Unternehmen noch früher gegründet worden wäre.\nDas ist indes schon nach dem - überdies widersprüchlichen - Vortrag\nder Beklagten nicht der Fall. Danach soll auch ihr Unternehmen auf\neine Betriebsgründung seitens des Vaters der Beklagten zu 1) im\nJahre 1969 zurückgehen. Es ist schon zweifelhaft, ob sich diese\nBehauptung aus dem Vortrag der Beklagten mit der erforderlichen\nGewißheit ergibt. Das kann indes offenbleiben, weil das Unternehmen\ndann allenfalls gleich alt wie dasjenige des Klägers und die\nHerausstellung als \"ältestes Bestattungsunternehmen in D.\"\nauch in diesem Falle unrichtig und damit irreführend wäre. Ein\nUnternehmen, das nicht älter ist als ein Konkurrenzunternehmen am\nselben Ort, darf sich nämlich nicht - da unzutreffend - als das\nälteste am Platze bezeichnen und solcherart eine ihm jedenfalls\nalleine nicht zukommende Wertschätzung, die sich auf eine\nlangjährige Praxis und Erfahrung gründet und die für den Verkehr\nvon nicht unerheblicher Bedeutung ist, nicht für sich in Anspruch\nnehmen.\n\n7\n\nDer Kläger führt zumindest einen bedeutenden Teil des Betriebes\nfort, den der Vater der Beklagten zu 1), Herr P. B., im Jahre 1969\ngegründet hat. Das bedarf nur hinsichtlich der Frage, ob dieser\nBetrieb oder doch ein Teil dieses Betriebes von dem Rechtsvorgänger\ndes Klägers, Herrn L., im Jahre 1983 übernommen und fortgeführt\nworden ist, näherer Begründung. Denn daß der Kläger später durch\nden im Jahre 1987 mit diesem geschlossenen Vertrag den bis dahin\nvon Herrn L. in der A.strasse 27 geführten Betrieb übernommen hat,\nist zwischen den Parteien außer Streit.\n\n8\n\nEin Fortführen des Unternehmens setzt nach dem insoweit\nmaßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch und -Verständnis nicht eine\nÜbernahme des Betriebes mit allen Aktiva und Passiva, also\ninsbesondere nicht die Übernahme etwa bestehender Verbindlichkeiten\nvoraus, wie dies in anderem, etwa handelsrechtlichen Zusammenhang\nvon Bedeutung sein mag. Es genügt vielmehr, wenn der Übernehmer\nnicht einen völlig neuen Betrieb eröffnet, sondern an den\nbisherigen Geschäftsbetrieb unter Ausnutzung der von diesem\ngeschaffenen Verhältnisse in wirtschaftlicher Weise ohne Bruch\nanknüpft und in einer organischen Entwicklung seine geschäftliche\nBeziehung unter Wahrung des wesentlichen Charakters des\nUnternehmens aufnimmt und sie ggfls. ausbaut (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, UWG, 18. Aufl., § 3 Rdnr. 393 m.w.N.).\n\n9\n\nDiese Kriterien sind indes auch bei Zugrundelegung des\nSachvortrages der Beklagten einschließlich ihres teilweise neuen\nVorbringens in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 2.10.1995\nerfüllt.\n\n10\n\nSchon die Tatsache, daß Herr L. den Betrieb in demselben Hause\ngeführt hat, in dem zuvor Herr B. als Bestattungsunternehmer tätig\ngewesen war, spricht deutlich für die Fortführung des Unternehmens\nim vorstehenden Sinne. Wegen der langjährigen Präsenz eines\nBestattungsunternehmens im Hause A.strasse 27 hatte dieses nämlich\neinen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht. Nicht wenige Kunden\nwerden daher das Unternehmen des Herrn L. im Hinblick auf diese\nBekanntheit und ohne Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen, im\nEinzelfall möglicherweise von ihnen gar nicht wahrgenommenen\nWechsel in Anspruch genommen haben. Schon dadurch unterscheidet\nsich die Situation des von Herrn L. geführten Betriebes erheblich\nvon einem solchen, der völlig neu und insbesondere in einem Hause\neröffnet wird, in dem sich vorher kein Bestattungsunternehmen\nbefand.\n\n11\n\nEs ist überdies davon auszugehen, daß Herr L. jedenfalls anfangs\nauch von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die frühere Bezeichnung\n\"Bestattungshaus B.\" fortzuführen, weil die Beklagten hierzu in\nerster Instanz vorgetragen haben, Herr L. habe \"dann doch\", mithin\nerst später, auf die Weiterführung des Namens verzichtet.\n\n12\n\nSelbst wenn dies im übrigen nicht oder nur für einen kurzen\nZeitraum der Fall gewesen sein sollte, so zeigt doch die Tatsache,\ndaß Herrn L. vertraglich ausdrücklich das Recht eingeräumt worden\nist, die Bezeichnung \"Bestattungshaus B.\" mit Nachfolgeklausel für\nseinen Betrieb zu verwenden (§ 7), daß die damaligen\nVertragsparteien selbst nicht von der Gründung eines völlig neuen\nUnternehmens ausgegangen sind. Denn ein von dem früheren\nUnternehmen unabhängiges, sozusagen nur zufällig im selben Hause\nansässiges Unternehmen kann nicht das Recht haben, den Namen des\nfrüher dort befindlichen Betriebes fortzuführen und sich so einen\neventuellen guten Ruf des bisherigen Unternehmens zunutze zu\nmachen.\n\n13\n\nEs kommt hinzu, daß Herr L. die Verpflichtung eingegangen ist,\nbestimmte bereits von Herrn P. B. eingegangene\nBeerdigungsverpflichtungen nach dem Ableben der betreffenden\nPersonen zu erfüllen (§ 6 a) und bestimmte Vereinbarungen, die Herr\nB. über Werbemaßnahmen, Eintragungen im Telefonbuch und den Bezug\nvon Zeitungen für seinen Betrieb getroffen hatte, gegen sich gelten\nzu lassen (§ 6 b). Auch diese Verpflichtungen und ihre\nanschließende Erfüllung durch Herrn L., von der mangels\nabweichendem Vortrag der Beklagten auszugehen ist, zeigt deutlich,\ndaß der Betrieb des Hern L. an denjenigen des Herrn B. anknüpfte\nund auf diesen in einer Weise aufgebaut war, daß nach dem\nmaßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch und aus der Sicht des\nVerkehrs von einer Fortführung, d.h. einem wirtschaftlichen\nFortleben des Unternehmens des Herrn B. in seinem Wesenskern,\nauszugehen ist.\n\n14\n\nDie Vertragsparteien haben im übrigen die vorstehend\naufgeführten Vereinbarungen auch unter Berücksichtigung des\nVorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2.10.1995 nicht\nnur in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen, sondern auch\ntatsächlich so gewollt. Die Beklagten behaupten nämlich nicht etwa,\ndaß die Vertragsparteien die schriftlich niedergelegten\nVereinbarungen entgegen dem Wortlaut des Vertrages tatsächlich\nnicht gewollt hätten. Ihre Behauptung, Herr L. habe durch den\nVertrag nicht das gesamte Unternehmen des Herrn B. übernehmen\nwollen, besagt nicht, daß die Vereinbarungen über die\nNamensfortführung, die bereits eingegangenen\nBeerdigungsverpflichtungen und die im § 6 b) des Vertrages\nenthaltenen Regelungen tatsächlich nicht dem übereinstimmenden\nWillen der damaligen Vertragsparteien entsprochen hätten.\n\n15\n\nGegen die Annahme einer Fortführung des Betriebes des Herrn B.\ni.S. einer Kontinuität zwischen dem gegenwärtigen (übernommenen)\nund dem früheren Unternehmen spricht auch weder, daß die\nVertragsparteien ihre Vereinbarungen als \"Kaufvertrag\" bezeichnet\nhaben, noch die von Herrn B. im § 2 des Vertrages übernommene - und\nspäter erfüllte - Verpflichtung, sein Unternehmen \"aufzulösen,\nabzuwickeln und abzumelden\".\n\n16\n\nDie Bezeichnung des Vertrages als \"Kaufvertrag\" vermag an der\nTatsache nichts zu ändern, daß die vertraglichen Vereinbarungen\nzumindest durch die vorstehend aufgeführten Regelungen weit über\neinen Kaufvertrag hinausgehen. Die Bezeichnung des Vertrages als\n\"Kaufvertrag\" mag ein Anzeichen dafür sein, daß die\nVertragsparteien in der Übernahme des Inventars den Schwerpunkt der\nVereinbarungen gesehen haben, und könnte im übrigen auch in der von\nden Beklagten selbst eingeräumten Tatsache begründet sein, daß der\nText von einem Nichtjuristen aufgesetzt worden ist. Sie ändert\nindes nichts daran, daß die Vereinbarung auch die angesprochenen\nweiteren Elemente enthält, die zumindest im Zusammenhang mit der\nAusübung des Betriebes im selben Hause die Annahme einer\nBetriebsfortführung, d.h. einer wirtschaftlichen Fortdauer des\nbestehenden Unternehmens rechtfertigen.\n\n17\n\nDas gilt auch für die Verpflichtung des Herrn B., seinen Betrieb\naufzulösen, abzuwickeln und abzumelden, die im übrigen ersichtlich\ndem Zweck diente, eine Konkurrenz durch Herrn B. zu verhindern.\nAuch nach der förmlichen Auflösung, Abwicklung und Abmeldung des\nBetriebes konnte Herr L. in wirtschaftlicher Hinsicht und für die\nangesprochenen Verkehrskreise eben diesen Betrieb ohne weiteres\nfortführen, was aus den vorstehenden Gründen auch geschehen\nist.\n\n18\n\nNach alledem besteht der heute von dem Kläger geführte Betrieb\nin der A.strasse 27 in K.-D. in nicht unterbrochener Kontinuität\nseit dem Jahre 1969 dergestalt, daß er aus der maßgeblichen Sicht\ndes Verkehrs als wesensgleich mit dem ursprünglichen angesehen wird\n(vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 18. Aufl., § 3 Rdnr. 393).\n\n19\n\nDas von den Beklagten geführte Unternehmen ist somit jedenfalls\nnicht älter als dasjenige des Klägers.\n\n20\n\nIm Hinblick auf ihren wechselnden Vortrag ist schon zweifelhaft,\nob überhaupt von der Richtigkeit der im Berufungsverfahren neu\naufgestellten Behauptung der Beklagten ausgegangen werden kann,\nwonach es sich bei ihrem Unternehmen um den Teil des 1969 von Hern\nP. B. gegründeten Betriebes handeln soll, der im Jahre 1972 von\ndiesem auf Frau Ursula B. übergegangen ist. Zweifel sind hieran\ninsbesondere deswegen angebracht, weil über diesen Betrieb, der\nbemerkenswerterweise in der Klageerwiderung noch überhaupt nicht\nerwähnt worden war, in erster Instanz vorgetragen worden ist, er\nsei vom Jahre 1973 an bis Mitte 1983 von Frau K. J. geführt worden,\nwährend es in der Berufungserwiderung heißt, Frau U. B. habe den\nBetrieb (durchgängig) selbst geführt und Frau J. habe zwischen 1973\nund 1983 einen (dritten) selbständigen Betrieb in der A.strasse\ngehabt.\n\n21\n\nDiesen Zweifeln braucht indes nicht näher nachgegangen zu\nwerden. Selbst wenn es sich bei dem Betrieb der Beklagten nämlich\ntatsächlich um denjenigen handeln sollte, den im Jahre 1972 die\nMutter der Beklagten zu 1) übernommen hatte, und wenn man zu\nGunsten der Beklagten überdies annehmen wollte, Herr P. B. habe\nschon von Anfang an, also seit der Betriebsgründung im Jahre 1969,\nnicht nur in der H.strasse, sondern auch in der A.strasse seinen\nBetrieb geführt, ist der Betrieb der Beklagten jedenfalls nicht\nälter als derjenige des Klägers, sondern nur gleich alt.\n\n22\n\nAuch unter diesen Umständen ist indes die Bezeichnung \"ältestes\nBestattungsunternehmen in D.\" nicht zutreffend und damit\nirreführend. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise versteht die Aussage nämlich - was\nder Senat selbst feststellen kann, weil seine Mitglieder zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen zählen - als Alleinstellungswerbung\nin dem Sinne, daß es nicht nur keine älteren, sondern auch keine\ngleich alten Bestattungsunternehmen in K.-D. gibt. Dies trifft\nindes auch nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht zu, sodaß\ndie Werbeaussage auch unter Berücksichtigung ihres\nBerufungsvorbringens als Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen\nist. Erfahrungsgemäß rechnet das Publikum bei einem alten\n(\"eingesessenen\") Unternehmen mit Vorzügen, die ein jüngeres\nUnternehmen nicht aufzuweisen hat, woraus - unabhängig von der\nRechtsform und möglicher Rechtsnachfolge - zwanglos die\nwettbewerbliche Relevanz einer solchen unzutreffenden Alterswerbung\nherzuleiten ist.\n\n23\n\nSchließlich kann dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagten\nin ihrem nachgelassenen Schriftsatz erstmals behaupten, selbst mit\neiner unrichtigen Altersangabe wirbt. Auch wenn dies so sein\nsollte, stünde der sog. Einwand der \"unclean hands\" mit Rücksicht\nauf die durch den verletzten § 3 UWG geschützten\nAllgemeininteressen dem Klageanspruch und seiner Geltendmachung\nnicht entgegen (vgl. nur Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG RZ 442\nm.w.N.).\n\n24\n\nDer nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangene weitere\nSchriftsatz der Beklagten vom 17.10.1995 gibt weder für eine\nErgänzung der vorstehenden Urteilsgründe noch für die beantragte\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlaß.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1\nZPO.\n\n26\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n27\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n28\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-27/6-u-14-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-27/6-u-14-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312885","retrieved":"2026-07-09 03:44:01.249225+00:00"}}