{"status":"available","doknr":"OLD312884","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1027.19U140.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-27","aktenzeichen":"19 U 140/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat nur in Höhe eines\nBetrages von 975,-- DM Erfolg.\n\n3\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Ersatzaussonderung der 31.970,--\nDM rechtfertigt sich aus § 46 KO und wird von dem Beklagten auch\nnicht mehr angegriffen.\n\n4\n\nDer Beklagte haftet der Klägerin darüber hinaus nach § 82 KO\npersönlich für den Schaden, der ihr daraus entstanden ist, daß der\nBeklagte ihr an den S nach §§ 43 KO, 985 BGB bestehendes\nAussonderungsrecht schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hätte\nerkennen müssen, daß die Klägerin sich das Eigentum an den von ihr\nmit Rechnung vom 5.10.1993 gelieferten Waren bis zur vollen\nBezahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Zur Begründung wird\nauf die sorgfältigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung\nBezug genommen. Ergänzend hierzu gilt: Es handelte sich bei dieser\nLieferung nicht um die erste Lieferung, vielmehr waren schon fünf\nLieferungen vorangegangen, bei denen die Klägerin jeweils auf ihre\numseitigen Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen hatte.\nSie enthielten in Ziffer 8 einen Eigentumsvorbehalt. So wie die\nGemeinschuldnerin konnte auch der Beklagte hiervon Kenntnis nehmen.\nDenn die Klägerin hatte ihm mit Schreiben vom 25.10.1993 als\nNachweis alle Rechnungen und Lieferscheine sowie ihre AGB in Kopie\nübersandt (Bl. 16 - 18 d.A.). Durch ihre der Gemeinschuldnerin\nschon bei Abschluß des Geschäftes bekannten Verkaufsbedingungen,\ndas der Lieferung vom 5.10.1993 zugrunde lag, hatte die Klägerin\nbereits im Stadium des Vertragsschlusses angekündigt, daß sie die S\nnicht bedingungslos, sondern nur unter der Bedingung der\nvollständigen Bezahlung des Kaufpreises übereignen werde. Die\nGemeinschuldnerin konnte deshalb das mit der Übersendung der Ware\nabgegebene Angebot der Klägerin nur im Sinne eines bedingten\nÜbereignungsangebotes verstehen (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 1749\n[1750]), die Klägerin blieb bis zur Bezahlung Eigentümerin der S.\nDas hätte der Beklagte bei pflichtgemäßer Prüfung ebenfalls\nerkennen müssen, zumal ihn die Klägerin ausdrücklich hierauf\nhingewiesen hatte.\n\n5\n\nDaraus folgt weiterhin, daß der Beklagte schuldhaft handelte,\nals er die Herausgabe der S. verweigerte und diese veräußerte. Er\nkann sich nicht darauf berufen, daß ein Konkursverwalter wegen der\nFehleinschätzung der Eigentumslage nicht haften muß, weil kein zu\nstrenger Maßstab angelegt werden dürfe (vgl. hierzu Senat NJW 91,\n2570). Gerade der Beklagte als besonders erfahrener\nKonkursverwalter konnte auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen\nnicht schuldlos annehmen, daß die Gemeinschuldnerin das Eigentum an\nden von der Klägerin gelieferten Modulen erworben hatte.\n\n6\n\nDas Verschulden des Konkursverwalters scheitert auch nicht\ndaran, daß die Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht\nglaubhaft widerlegt hätte.\n\n7\n\nDer Beklagte hat die Frage, ob die Klägerin eine unbedingte\nÜbereignungsofferte abgegeben hatte, die zum Eigentumserwerb der\nGemeinschuldnerin hätte führen können, überhaupt nicht geprüft. Wie\nseine Schreiben zeigen, ist er davon ausgegangen, daß die Klägerin\nunter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, hat jedoch den in den AGB\ngeregelten Eigentumsvorbehalt als unwirksam angesehen. Die Annahme\ndes Beklagten, die Gemeinschuldnerin sei Eigentümerin, beruhte\nnicht auf der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, sondern darauf,\ndaß er den in den AGB vereinbarten Eigentumsvorbehalt aus\nRechtsgründen für unwirksam hielt. Diese rechtlich mögliche\nFolgerung verstellte ihm - dennoch schuldhaft - den Blick auf die\nentscheidende Frage, ob eine unbedingte Offerte zur Übereignung\nvorgelegen hatte.\n\n8\n\nDer Schaden der Klägerin liegt einmal in dem entgangenen Gewinn\nvon 4.330,-- DM (Differenz von 31.970,-- DM zu 36.300,-- DM),\ndarüber aber auch in der Mehrwertsteuer, die die Klägerin zu zahlen\nhat. Die unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 1690 vertretene Auffassung\ndes Beklagten, die Klägerin brauche keine MWSt zu zahlen, ist nur\nteilweise richtig. Hinsichtlich der 31.970,-- DM, die die Klägerin\nim Wege der Ersatzaussonderung erhält, bleibt die nach § 1 UStG\nbereits mit der Lieferung begründete Umsatzsteuerpflicht der\nKlägerin bestehen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen\ndie Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im\nRahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die von\nder Klägerin zu zahlende Umsatzsteuer knüpft also allein an die\nLieferung an, unabhängig davon, ob ein Entgelt floß. Läßt sich\nnicht der gesamte in der Rechnung ausgewiesene Betrag realisieren,\nso kann die Klägerin in Höhe des nicht realisierten Betrages eine\nRückbuchung vornehmen und insoweit auch Rückerstattung der bereits\ngezahlten Umsatzsteuer beanspruchen; hinsichtlich des realisierten\nBetrages bleibt sie dagegen zur Zahlung der MWSt verpflichtet.\nInsoweit unterscheidet sich die Konstellation hier von dem vom BGH\n(a.a.O.) zur Schadensersatzzahlung des Leasingnehmers\nentschiedenen, bei dem es um einen echten Schadensersatzanspruch\nging. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß es sich bei dem Betrag\nvon 31.970,-- DM, den die Klägerin beanspruchen kann, um einen\nBruttobetrag handelt, da die Veräußerung der S. durch den Beklagten\nauch für diesen ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft war. Der von\nder Klägerin zu versteuernde Erlös, den sie aus ihrer Lieferung\nerzielt hat, beträgt also nicht 31.970,-- DM (= 115 %), sondern nur\n27.800,-- DM (=100 %). Hierauf hat sie 15 % MWSt, das sind 4.170,--\nDM, zu zahlen, was insgesamt wieder dem auszusondernden Betrag von\n31.970,-- DM entspricht.\n\n9\n\nAnders liegt es hinsichtlich der Umsatzsteuer dagegen bei dem\nentgangenen Gewinn, den die Klägerin danach berechnet, was sie\nselbst bei einer erneuten Veräußerung an einen Dritten erzielt\nhätte. Er liegt nicht in der Differenz von 31.970,-- DM zu\n41.745,-- DM, wie die Klägerin und ihr folgend das Landgericht\ngemeint haben, sondern in der Differenz der Nettobeträge von\n27.800,-- DM zu 36.300,-- DM, beträgt also im Ergebnis 8.500,-- DM.\nBei diesem Betrag geht es nicht mehr um die ursprüngliche, der\nUmsatzsteuer unterfallende Lieferung, die die Klägerin ausgeführt\nhat; es liegt kein Austauschverhältnis vor, sondern ein echter\nSchadensersatzanspruch. Er unterliegt nicht der Umsatzsteuer.\n\n10\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBeschwer:\n\n13\n\na. für den Beklagten: (8.500,-- + 3.303,57 Zinsen =) 11.803,57\nDM\n\n14\n\nb. für die Klägerin: 975,-- DM\n\n15\n\nBerufungsstreitwert: 12.778,57 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-27/19-u-140-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-27/19-u-140-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312884","retrieved":"2026-07-09 03:44:01.162673+00:00"}}