{"status":"available","doknr":"OLD312891","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1026.12U73.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-26","aktenzeichen":"12 U 73/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit schriftlichem Vertrag vom 31.7.1989 (GA 11-18), der durch\ndrei Nachträge in den Jahren 1990 und 1991 ergänzt wurde (GA\n19-22), mietete die Beklagte von den Klägern das seinerzeit noch zu\nerrichtende Gebäude P. Straße ... in B. G. zum Preise von 18,00 DM\npro Quadratmeter ab dem Ersten des auf die Bezugsfertigkeit\nfolgenden Monats für die Dauer von 10 Jahren. Bei einer\nNutzungsfläche von 1.939,62 Quadratmeter betrug bei Mietbeginn am\n1.11.1990 die Gesamtmiete daher 34.913,16 DM.\n\n3\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung einer von den Klägern\nauf der Grundlage von § 4 des Mietvertrags geltend gemachten\nMieterhöhung. Die hierin enthaltenen Abreden lauten wie folgt:\n\n4\n\nBeide Vertragsparteien haben während der festen Vertragsdauer\ndas Recht, eine Überprüfung des Mietzinses zu verlangen, wenn sich\nder Lebenshaltungskostenindex eines\n4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen des\nalleinverdienenden Haushaltsvorstandes während der Laufzeit des\nMietvertrages um mehr als 10 Punkte verändert (Basisjahr 1980 =\n100). Dieses Recht kann erstmals nach zwei Jahren seit Beginn des\nMietverhältnisses geltend gemacht werden. ...\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Veränderung des bisher vereinbarten\nMietpreises hat sich an der Veränderung der ortsüblichen Marktmiete\nfür Geschäftsräume gleicher Art und Lage seit der letzten\nFestsetzung des Mietpreises zu orientieren.\n\n7\n\nWenn aufgrund der Ziffer 1. der Mietpreis neu festgesetzt\nwurde, haben beide Vertragsparteien erst nach Ablauf von zwei\nJahren seit dem Stichtag der vorangegangenen Neufestsetzung des\nMietpreises erneut das in Ziffer 1. vereinbarte Recht.\n\n8\n\n...\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nKönnen sich die Mietparteien über die\nneue Miethöhe nicht einigen, so legt ein von beiden Parteien\nbenannter und zu beauftragender Sachverständiger als\nSchiedsgutachter den neuen Mietzins nach den Kriterien des Absatzes\n1, letzter Satz, verbindlich fest. Kommt eine Einigung über die\nPerson des Sachverständigen nicht zustande, so wird dieser auf\nAntrag einer der Mietparteien von der Industrie- und Handelskammer\nbestimmt. ...\"\n\n11\n\nNachdem die Kläger eine Mieterhöhung verlangt hatten, jedoch\neine Einigung hierüber nicht möglich war, beauftragten sie den\nihnen von der I. K. vorgeschlagenen Sachverständigen Dipl. Ing. F.\nmit der Erstattung des Gutachtens. In dem Auftragsschreiben der\nKläger an den Gutachter vom 16.3.1993, das diese der Beklagten zur\nKenntnisnahme zuleiteten, heißt es u. a.:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n\"Schiedsgutachterfragen:\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\na)\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nWie hat sich die Miete für Büroflächen\ngleicher Art, Lage und Güte seit Juli 1989 ... bis zum 31.12.1992\n... entwickelt bzw. wie hoc ist die Miete im Dezember 1992\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n...\"\n\n20\n\nNachdem ein in der Folgezeit zwischen den Parteien anläßlich\neines Termins mit dem Sachverständigen entstandener Streit über die\nzeitlichen Bezugspunkte für die Ermittlung der Mieterhöhung\nbeigelegt worden war, erstattetete der Sachverständige F. unter dem\n20.10.1993 sein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, daß zum\nmaßgeblichen Bewertungsstichtag (Januar 1993) eine Nettokaltmiete\nvon 16,12 DM/m2 und zzgl. in der Ursprungsmiete enthaltener\nweiterer Kalkulationsfaktoren insgesamt eine Miete von 20,00 DM/m2\ngerechtfertigt sei. Diesem Gutachten, auf das im übrigen\neinschließlich der Anlagen sowie der hierin in Bezug genommenen\nKorrespondenz zwischen den Parteien (GA( 27-57; 187-203) verwiesen\nwird, lag methodisch eine Gegenüberstellung des Mietpreispegels zu\nden jeweiligen Stichtagen, und zwar nicht nur der Neuvermietungen,\nsondern auch von bereits länger vermieteten Objekten zugrunde.\n\n21\n\nAm 9.11.1993 zahlte die Beklagte rückwirkend ab Mai 1993 die\nDifferenz zwischen der ursprünglichen und der von dem\nSachverständigen ermittelten Miete und übersandte den Klägern\ngleichzeitig den Entwurf eines 4. Nachtrags zum Mietvertrag, der\nnunmehr einen monatlichen Gesamtmietpreis 38.792,40 DM vorsah (GA\n80). Die Kläger verweigerten indes die geforderte Gegenzeichnung,\nweil sie folgende Passage beanstandeten:\n\n22\n\n\"Für den Fall, daß eine von der\nVermieterin angestrebte gerichtliche Überprüfung des Gutachtens zu\neinem vom Gutachten abweichenden Mietzins führt, verpflichteten\nsich beide Vertragsparteien, diesen neuen Mietzins rückwirkend ab\n1.5.1993 zu akzeptieren und die daraus resultierenden Forderungen\nentsprechend auszugleichen.\"\n\n23\n\nEin hierzu von den Klägern unterbreiteter Gegenvorschlag, der\ndie Feststellungen des Sachverständigen F. als für beide Parteien\nverbindlich im Sinne einer Mindestanhebung des Mietzinses vorsah,\nwurde wiederum nicht von der Beklagten akzeptiert. Ab Juni 1994\nzahlte die Beklagte, nachdem sie die Kläger darauf hingewiesen\nhatte, daß sie als Behörde ohne schriftliche Absprachen keine\nZahlungen leisten könne, wiederum nur die Ursprungsmiete, beglich\naber am 1.10.1994 (nach Klageerhebung) den Rückstand, nachdem die\nKläger am 11.8.1994 den 4. Nachtrag in der ursprünglichen Fassung\nunterzeichnet hatten.\n\n24\n\nDie Kläger halten das Gutachten des Sachverständigen F. für\noffenbar unrichtig und damit für unverbindlich, soweit dieses die\nErmittlung der Nettokaltmiete des Objekts betrifft. Hierzu haben\nsie gemeint, der Schiedsgutachter habe einen unzutreffenden\nVergleichsmaßstab zugrunde gelegt, da der Mietvertrag auf eine\nVeränderung des Mietpreispegels bei Neuvermietungen abstelle. Auch\nhabe der Sachverständige nicht nur - auf die relativ wenigen -\nGewerbeobjekte in vergleichbarer Lage und Größe abgestellt, sondern\nBüro- und Praxisräume unterschiedlicher Größe im Stadtgebiet von B.\nG. herangezogen. Unter Bezugnahme auf eine Übersicht des von ihnen\neingeschalteten Privatgutachters Sturm haben sie geltend gemacht,\nauf der Grundlage zutreffender Maßstäbe sei eine Erhöhung der\nNettokaltmiete auf 23,69 DM und damit unter Einbeziehung der\nweiteren (unstrittigen) Bemessungsfaktoren der Miete auf 27,63\nDM/m2 eingetreten.\n\n25\n\nDie Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung\neines von 34.913,16 DM auf 52.815,85 DM erhöhten Mietzinses\nbegehrt. Nachdem die Beklagten, die das Gutachten des\nSachverständigen F. für zutreffend gehalten haben, in der\nmündlichen Verhandlung des Landgerichts die Klageforderung\nanerkannt haben, soweit mit ihr eine Erhöhung der monatlichen Miete\nauf 38.792,40 DM verlangt wird, hat das Landgericht mit\nTeilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 16.3.1995, auf das Bezug\ngenommen wird, die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis\nverurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und die Kosten des\nRechtsstreits insgesamt den Klägern auferlegt.\n\n26\n\nGegen das am 3.4.1995 zugestellte Urteil haben die Kläger mit\neinem am 26.4.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und\ndiese nach Fristverlängerung bis zum 26.6.1995 mit einem am\n23.6.1995 eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet.\n\n27\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzliche\nRechtsauffassung zu den Bewertungsmaßstäben für die Neuvermietung\nund behaupten desweiteren, die ursprünglich vereinbarte Miete habe\nseinerzeit der Marktmiete bei Neuvermietungen entsprochen. Sie\nmeinen, das Gutachten sei auch mangels fehlender Transparenz nicht\nverbindlich, da der Sachverständige F. zwar mehrere Datensammlungen\nals Erkenntnisquellen aufführe, er aber letztlich nur zwei Quellen\nauswerte, nämlich den RDM-Immobilienpreisspiegel 1989-1992 sowie\nseine Eigensammlung. Die Elemente der Eigensammlung seien wiederum\nnicht bekanntgegeben worden, mithin auch die Quellen nicht\nnachprüfbar. Ferner berufen sie sich darauf, daß das Mietniveau im\nJahre 1992 allgemein höher gewesen sei als von dem Sachverständigen\nangenommen. Schließlich wenden sie sich gegen die\nKostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil, soweit das\nLandgericht ihnen auch die Kosten des anerkannten Teilbetrages\nauferlegt hat.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für das Objekt P. Straße ... in B.\nG. 14.023,25 DM über den anerkannten Betrag von 38.792,40 DM hinaus\nals Mietzins seit dem 1.5.1993 monatlich im voraus zu zahlen,\n\n31\n\ndie gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten\naufzuerlegen,\n\n32\n\nin allen Fällen der Sicherheitsleistung diese auch durch\nBankbürgschaft zuzulassen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und berufen sich darauf,\ndaß der von dem Sachverständigen F. herangezogene Vergleichsmaßstab\nden Vorgaben in dem Schreiben der Kläger vom 16.3.1993 entsprochen\nhabe.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und die\nhierin in Bezug genommene Korrespondenz verwiesen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n39\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache nur Erfolg, soweit die Kläger sich dagegen wenden, daß das\nLandgericht ihnen in Anwendung des § 93 ZPO die gesamten Kosten der\nin erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits auferlegt\nhat.\n\n40\n\nDie Klage ist, soweit sie über die von der Beklagten anerkannten\nMieterhöhung hinausgeht, nicht begründet. Es kann nicht\nfestgestellt werden, daß die von dem Schiedsgutachter F. getroffene\nLeistungsbestimmung offenbar unbillig und damit in entsprechender\nAnwendung des § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich ist. Damit ist für die\nvon den Klägern begehrte Bestimmung durch eine gerichtliche\nEntscheidung kein Raum.\n\n41\n\nEin Schiedsgutachten ist nur dann offenbar unbillig, wenn die\nLeistungsbestimmung auf einem groben Irrtum beruht oder in einem so\nhohen Maße unrichtig ist, daß sich die Fehlerhaftigkeit jedem\nFachkundigen - wenn auch erst nach eingehender Prüfung - aufdrängt.\nDabei ist die Unbilligkeit grundsätzlich nur dem Ergebnis zu\nentnehmen, das selbst dann maßgebend ist, wenn die Parteien einen\nbestimmten Maßstab vereinbart haben und der Sachverständige auf\neinem \"falschen\" Weg zu einem diesem Maßstab gerecht werdenden\nErgebnis kommt. Etwas anderes gilt indes dann, wenn das Gutachten\nso schwerwiegende Mängel in seiner Begründung aufweist, daß es in\nseinem Gesamtergebnis nicht nachprüfbar und schon von daher\nüberhaupt nicht brauchbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 54.\nAuflage, § 319 Rdn. 4 f.; Münch-Kom./Gottwald, BGB, 3. Auflage, §\n319 Rdn. 2, 16 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs).\n\n42\n\nDiese Voraussetzungen können nicht festgestellt werden.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nEine Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens läßt sich nicht aus\neinem unzutreffenden methodischen Ansatz herleiten.\n\n45\n\nWie das Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit gem. § 543\nAbs. 1 ZPO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, sind die in §\n4 des Mietvertrages zwischen den Parteien getroffenen Regelungen\nvom Wortlaut her unklar und daher auslegungsbedürftig. Für die\nErmittlung der neuen Miete kommen letztlich vier Möglichkeiten in\nBetracht, nämlich ein\n\n46\n\nAbstellen auf die prozentuale Veränderung des Mietpreispegels\nvon Juni 1989 bis Dezember 1992, also die Methode, die dem\nSchiedsgutachten zugrunde liegt,\n\n47\n\nHeranziehen nur des Mietpreispegels für Dezember 1992 im\nVergleich zu der zwischen den Parteien vereinbarten ursprünglichen\nMiete, zu der es streitig ist, ob diese der seinerzeit bei\nNeuvermietungen erzielbaren ortsüblichen Miete entspricht,\n\n48\n\nHeranziehen nur der Mieten bei Neuvermietungen Dezember 1992\nentsprechend der Meinung der Kläger,\n\n49\n\nAbstellen auf die prozentuale Veränderung der ortsüblichen\nMieten bei Neuvermietungen einerseits im Juni 1989 und andererseits\nim Dezember 1992.\n\n50\n\nWelche dieser Auslegungsmöglichkeiten die zutreffende ist, kann\nletztlich offen bleiben; denn der Sachverständige konnte\nberechtigterweise davon ausgehen, daß der von ihm gewählte\nmethodische Ansatz dem Willen der Parteien entsprach. Bei der\nBeurteilung der Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig\nund damit unverbindlich ist, ist nämlich der Sach- und Streitstand\nzugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist\n(vgl. BGH NJW 1979, 1885). Wenn mithin der Maßstab des Gutachters\nderjenige ist, von dem er nach dem Inhalt seines Auftrags als dem\nübereinstimmenden Willen der Parteien entsprechend ausgehen durfte,\nkann sein Gutachten in diesem Punkt nicht offenbar unrichtig sein.\nDie in dem Auftragsschreiben der Kläger vom 16.3.1995 enthaltene\n\"Schiedsgutachterfrage\" konnte von dem Sachverständigen aber dahin\nverstanden werden, daß es auf einen Vergleich der allgemeinen\nMietpreisentwicklung ankommen sollte. Sie bezog sich gerade nicht\nentsprechend der derzeitigen Meinung der Kläger zur Auslegung der\nin § 4 des Mietvertrages getroffenen Regelungen nur auf den Markt\nfür Neuvermietungen im Dezember 1992 evtl. in Verbindung mit\ndemjenigen im Juli 1989. Vielmehr hatte die Frage im ersten Teil\nallgemein die Mietpreisentwicklung zwischen diesen beiden\nStichtagen zum Gegenstand. Auch im 2. Teil wurde nur nach der\n\"Miete\" für Büroflächen gleicher Lage, Art und Güte gefragt, was\nbereits nach allgemeinem Sprachverständnis auch bereits vorher\nvermietete Objekte mit einschließt. Exakt an diese Vorgaben hat der\nSachverständige sich gehalten.\n\n51\n\nDafür wiederum, daß auf der Grundlage des von dem\nSachverständigen berechtigterweise gewählten methodischen Ansatzes\ndie von ihm getroffene Leistungsbestimmung unbillig ist, also sein\nErgebnis so erheblich von den Marktgegebenheiten abweicht, daß die\nKläger sich hieran nach Treu und Glauben nicht festhalten zu lassen\nbrauchen (vgl. BGH, Urt. vom 26.4.1991 V ZR 61/90 - = BGHR BGB §\n319 Abs. 1 - mit Ausführungen zur Toleranzbreite) haben die\ninsoweit darlegungspflichtigen Kläger (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1034)\nhinreichende Tatsachen nicht substantiiert dargetan. Die von ihnen\naufgezeigte erhebliche Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der\nErmittlung der Nettomiete durch den Schiedsgutachter und derjenigen\ndurch den von ihnen eingeschalteten Privatgutachter S. bezieht sich\nnur auf den von ihnen für richtig gehaltenen abweichenden\nmethodischen Ansatz, daß der Markt für Neuvermietungen im Dezember\n1992 maßgeblich sein soll. Soweit die Kläger in ihrer\nBerufungsbegründung auf Abweichungen zwischen der Mietermittlung\ndurch den Sachverständigen zu den Mieten hinweisen, die sich aus\nden Mietpreisübersichten des Gutachterausschüssen der Stadt B. G.\nund des R. B. Kreises sowie der I. bzw. einer ihnen von der I.\nerteilten Auskunft ergeben sollen, ist nicht hinreichend dargetan,\ndaß sich die von ihnen angeführten Werte auf Objekte gleicher Art\nund Lage beziehen, sich insbesondere im Stadtgebiet B. G.\nbefinden.\n\n52\n\n2.\n\n53\n\nDas Schiedsgutachten weist auch keine sonstigen Mängel auf, die\nso schwerwiegend sind, daß sich hieraus eine gänzliche\nUnbrauchbarkeit herleiten ließe; insbesondere hat der Gutachter die\nvon ihm herangezogenen Vergleichsobjekte, ihre Wertmerkmale und die\nerzielten Preise so individualisiert, daß seine Angaben für einen\nfachkundigen Berater der Kläger nachvollzogen werden können (vgl.\nzu den Maßstäben BGH ZMR 1977, 234 = NJW 1977, 802; BGH WM 1985,\n174; BGH NJW-RR 1988, 506 und 1991, 228).\n\n54\n\nDer Schiedsgutachter legt offen, welche Erkenntnisquellen er\nherangezogen hat, nämlich\n\n55\n\nseine eigene Mietdatensammlung,\n\nden RDM Immobilienpreispegel 1989-1992,\n\nMitpreisübersichten der Gutachterausschüsse,\n\neinzelne Maklerauskünfte,\n\ndie Gewerbemietübersicht der R. Immobilienbörse und der I.\nK..\n\n56\n\nZu diesen Erkenntnisquellen legt er - abgesehen von dem Inhalt\nder Maklerauskünfte -jeweils auch dar, wie die jeweilige\nPreisspanne ist. Die Quellen zu (2), (3) und (4) sind wiederum\nFachleuten zugänglich, können also von diesen zur Überprüfung\nherangezogen werden. Maßgeblich und für das Ergebnis einer 10 %igen\nSteigerung tragend war sodann ein von dem Sachverständigen\ngebildeter Mittelwert aus der Mietpreisentwicklung anhand der\neigenen Datensammlung und dem RDM-Preisspiegel (Gutachten S. 27).\nWegen der einem von den Klägern zu beauftragenden Fachmann nicht\nzugänglichen eigenen Datensammlung hat der Schiedsgutachter zwar\ndie Objekte nicht einzeln bezeichnet, diese indes so hinreichend\nindividualisiert, daß einem Fachmann i. V. m. mit den weiteren\nQuellen, insbesondere dem RDM-Mietpreipegel eine Überprüfung der\nAngaben möglich wäre. Wegen der Art der Objekte hat er ausgeführt,\ndaß sich diese auf Büro- und Praxisräume unterschiedlicher Größe\nbezögen und zu dem vertraglichen Anknüpfungsmaßstab, daß die\nEntwicklung bei Objekten \"gleicher Art\" maßgeblich sein soll, mit\nder Feststellung, daß die Größe der jeweils angemieteten Einheiten\nkeinen signifikanten Einfluß auf die gezahlten Mietpreise besitze,\neinen Bezug hergestellt. Ferner beziehen sich seine Erkenntnisse\nauf Objekte nicht etwa im gesamten Stadtgebiet von B. G., sondern\nnur auf solche \"aus zentral gelegenen Stadtteilen (Gutachten S.\n22). Damit ist wegen der Vergleichsobjekte eine Eingrenzung\nerfolgt, die es einem Fachmann ermöglicht, die Feststellungen\ndarauf zu überprüfen, ob die vertraglichen Maßstäbe gewahrt\nsind.\n\n57\n\nSoweit die Kläger schließlich geltend machen, der\nRDM-Mietpreispegel für 1989 habe für das Stadtgebiet B. G.\nüberhöhte Werte ausgewiesen, mag dies zutreffen. Es läßt sich\nindes, zumal von ihnen nicht aufgezeigt wird, wie die tatsächlichen\nWerte seinerzeit waren, ihrem Sachvortrag nicht hinreichend\nentnehmen, daß die inhaltlichen Fehler dieser Übersicht so\ngewichtig waren, daß ein sorgfältig arbeitender Gutachter ihre\n(Mit-)Berücksichtigung im Rahmen der Vergleichsrechnung hätte\nunterlassen müssen.\n\n58\n\n3.\n\n59\n\nDie in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits\nwaren gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen. Eine Anwendung des § 93\nZPO ist nicht möglich. Das teilweise Anerkenntnis der Beklagten war\nzwar ein \"sofortiges\"; sie hat indes zur Klageerhebung Anlaß\ngegeben, indem sie die Zahlung der sich aus dem Schiedsgutachten\nergebenden erhöhten Miete, die ihrer eigenen Meinung nach\ngeschuldet war, eingestellt hat. Die Kläger waren durchaus bereit,\ndem haushaltsrechtlichen Anliegen der Beklagten, nicht ohne\nschriftliche vertragliche Absprache Zahlung zu leisten, Rechnung zu\ntragen, indem sie einen Gegenvorschlag zu der Formulierung in dem\nEntwurf des 4. Nachtrag zu dem Mietvertrag unterbreitet haben. Wenn\nsich aber die Beklagte für den Fall einer streitigen\nAuseinandersetzung wegen der weitergehenden Steigerung vorbehalten\nwollte, die von ihr für richtig gehaltenen Feststellungen des\nSchiedsgutachters wieder in Frage zu stellen, mußte sie damit\nrechnen, daß die Kläger ihre Klage nicht nur auf die streitige,\nsondern auf die gesamte Mietdifferenz erstrecken würden.\n\n60\n\nIm übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf den\n§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer für die Kläger unter Abänderung\ndes Senatsbeschlusses vom 15.7.1995: bis 520.000,00 DM\n\n62\n\nDer Streitwert bei der hier vorliegenden (verdeckten)\nGestaltungsklage ist - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt\nwurde - nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen, da\ndiese nicht auf die unmittelbare Durchsetzung eines Anspruchs auf\nwiederkehrende Leistung gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluß vom\n26.5.1993 - XII ZR 32/91 - = BGHR GKG § 16 Abs. 5 - Gewerberaum 1 -\n). Hierbei erscheint es angemessen, wie bereits in erster Instanz\nden 3-fachen Jahresbetrag der Mietdifferenz in Ansatz zu bringen.\nDies ergibt für das Berufungsverfahren einen Betrag von 36 x\n14.023,45 DM = 504.844,20 DM, so daß selbst dann, wenn die\nAnfechtung des Urteils des Landgerichts im Kostenpunkt zusätzlich\nzu berücksichtigen wäre, der Wert des nächsten Gebührensprungs von\n520.000,00 DM nicht überschritten wäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-26/12-u-73-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-26/12-u-73-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312891","retrieved":"2026-07-09 03:44:01.821750+00:00"}}