{"status":"available","doknr":"OLD312895","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1025.13U42.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-25","aktenzeichen":"13 U 42/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die aus\nübergegangenem Recht (§ 67 VVG) ihres Versicherungsnehmers erhobene\nSchadensersatzklage des Gebäudeversicherers zu Recht dem Grunde\nnach für gerechtfertigt erklärt.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der hinter dem Beklagten stehenden\nHaftpflichtversicherung ist das schadensursächliche Verhalten ihres\nVersicherungsnehmers bereits als grob fahrlässig zu werten, mit der\nFolge, daß das Regreßverzichtsabkommen der Feuerversicherer keine\nAnwendung findet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob\nder Beklagte, wie das Landgericht angenommen hat, übermüdet war.\nWenn der Beklagte allerdings, wie die Berufung behauptet, keine\nMüdigkeit, sondern lediglich Hunger verspürte, auch sonst weder\nkörperlich noch geistig beeinträchtigt war, sich vielmehr in dem an\ndie Küche (ohne besondere Abtrennung) angrenzenden Wohnzimmer in\nsitzender Stellung auf der Couch niedergelassen hat, um das\nHeißwerden des in einem Topf auf dem Elektroherd aufgesetzten\nFritierfetts abzuwarten, dann läßt sich um so weniger erklären, daß\nder Beklagte \"plötzlich und für ihn unerwartet\" so fest\neingeschlafen ist, daß er erst wach wurde, als das Fritierfett\nbrannte und die Wohnung bereits verqualmt war.\n\n4\n\nNach Auffassung des Senats stellt es bereits eine den Vorwurf\ngrober Fahrlässigkeit rechtfertigende schwere Verletzung der\nallgemeinen Sorgfaltspflicht dar, daß der Beklagte während des\nErhitzens des Fritierfetts die Küche verlassen hat, lediglich zu\ndem Zweck, die kurze Zeitspanne wartend auf der Wohnzimmercouch zu\nverbringen. Die Sorgfaltsanforderungen werden maßgeblich von der\nGefährlichkeit der Handlung bestimmt: \"Wegen der hohen Brandgefahr\nbeim Erhitzen von Fett sind an die Sorgfaltsanforderungen des\nVersicherungsnehmers, auch hinsichtlich der subjektiven\nVorwerfbarkeit, strenge Anforderungen zu stellen\" (OGH Wien, ZfS\n1994, 256). Die gesteigerte Gefährlichkeit liegt hier - wie auch in\ndem vom ÖsterrOGH (a.a.O.) entschiedenen Fall - darin, daß der\nBeklagte das Fritierfett in einem mit keinen\nSicherheitsvorrichtungen versehenen Topf auf dem Herd erhitzt hat.\nElektrische Friteusen sind demgegenüber mit einem\nÜberhitzungsschutz versehen, der - so das OLG Köln (20. ZS) in r+s\n1990, 186, 187 = VersR 1991, 1266, 1267 - \"den Beklagten in der\nmöglicherweise trügerischen Hoffnung wiegen konnte, daß das\nErhitzen von Fett in einem solchen Gerät weit weniger\ngefahrenträchtig ist, als wenn dies unmittelbar im Topf auf der\nHerdplatte (vgl. BGH LM VVG § 61 Nr. 32 = VersR 89, 840)\ngeschieht\". Welche Brandgefahr von dem ungesichert erhitzten Fett\nnach kurzzeitigem Erreichen des Siedepunkts ausging, mußte dem\nBeklagten klar sein. Wenn er während eines solchen\nüberwachungsbedürftigen, nur kurze Zeit dauernden Vorgangs den Herd\nohne jeden Anlaß verließ, um derweil im Wohnzimmer die Musikanlage\neinzuschalten und es sich auf der Couch bequem zu machen, dann\nprovozierte er damit - anders als etwa bei einem zwischenzeitlichen\nDecken des Tisches - die Gefahr, den Fritiervorgang vorübergehend\naus dem Bewußtsein zu verlieren. In den von der Rechtsprechung\nhierzu entschiedenen Fällen lag es denn auch meist so, daß entweder\nder Fritiervorgang selbst oder das Abschalten des Herdes bzw. der\nFriteuse vergessen wurden (z.B. BGH, NJW-RR 1989, 840 = LM Nr. 32\nzu § 61 VVG = VersR 1989, 640; OLG Frankfurt, r+s 1988, 143; OLG\nKöln, r+s 1990, 186 = VersR 1991, 1266; OGH Wien, ZfS 1994, 256).\nInwieweit ein solches Vergessen als \"Augenblicksversagen\" unterhalb\ngrober Fahrlässigkeit eingestuft werden kann, ist eine Frage des\nEinzelfalles. Der Ausdruck \"Augenblicksversagen\" beschreibt nur den\nUmstand, daß der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt außer acht ließ. Dieser Umstand allein ist\naber kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen,\nwenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben\nsind; vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden\nliegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des\nmomentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht\nerscheinen lassen (BGH, NJW 1992, 2418 = LM Nr. 39 Zu § 61 VVG). In\ndem der Entscheidung des BGH vom 5.4.1989 (BGH, NJW-RR 1989, 840 =\nLM Nr. 32 zu § 61 VVG = VersR 1989, 640) zugrundeliegenden Fall\nlagen solche besonderen Umstände in einer auf alterungsbedingter\nHirnleistungsschwäche und Gefäßsklerose beruhenden Beeinträchtigung\ndes Gedächtnis- und Konzentrationsvermögens begründet, in dem vom\nOLG Köln (r+s 1990, 186 = VersR 1991, 1266) entschiedenen Fall in\nder jugendlichen Unerfahrenheit des Beklagten, der das von seiner\nMutter übernommene, mit einem Überhitzungsschutz versehene\nFritiergerät nur selten benutzt hatte. Ablenkungen durch belanglose\nVorgänge - in dem vom ÖsterrOGH (ZfS 1994, 256) entschiedenen Fall\ndurch Verwicklung in ein nachbarliches Gespräch beim Entleeren des\nMülleimers - genügen hierzu jedoch nicht. Erst recht gilt dies für\nein Einschlafen ohne vorherige Anzeichen von Müdigkeit oder\nsonstige besondere Umstände, die den Grund des momentanen Versagens\nerkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.\nSolche subjektiv entlastenden Umstände hat auch die persönliche\nAnhörung des Beklagten vor dem Senat nicht ergeben.\n\n5\n\nSoweit die Berufung zu der vom Landgericht mit Recht als\nunbegründet angesehenen Einrede der Verjährung nunmehr die\nAuffassung vertritt, die Haftpflichtversicherung des Beklagten habe\ndie verjährungshemmenden Verhandlungen über den Anspruch der\nKlägerin bereits mit dem Schreiben vom 6.6.1994 abgelehnt, vermag\nder Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Klägerin interpretiert\ndieses Schreiben richtig als Teil des mit den weiteren Schreiben\nvom 14.6.1994 (Klägerin) und 14.7.1994 (G. Versicherung)\nfortgesetzten Verhandlungsprozesses der beiden Versicherer; den\nAusführungen unter II. der Berufungserwiderung und unter 2. des\nergänzenden Schriftsatzes vom 21.7.1995 ist nichts\nhinzuzufügen.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten durch dieses\nUrteil: 13.332,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-25/13-u-42-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-25/13-u-42-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312895","retrieved":"2026-07-09 03:44:02.162394+00:00"}}