{"status":"available","doknr":"OLD312894","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1025.13U28.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-25","aktenzeichen":"13 U 28/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung bleibt erfolglos. Der Senat folgt im wesentlichen\nden Gründen, aus denen die Zivilkammer dem Kläger eine\nInanspruchnahme der Beklagten wegen der an einen Dritten als\nvermeintlichen Kontoinhaber bewirkten Auszahlung von 35.000,-- DM\nversagt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil ist zwar insofern ergänzungsbedürftig,\nals es lediglich eine Haftung der Beklagten wegen schuldhafter\nVerletzung der Sorgfaltspflichten bei der Erfüllung ihrer\nbankmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger behandelt, ohne\nauf einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Klägers aus §§ 675,\n667 BGB auf Auskehr des von der Beklagten an einen\nNichtberechtigten ausgezahlten Guthabens einzugehen. Nach der\ngesetzlichen Rechtslage (vgl. § 362 BGB) hat grundsätzlich die Bank\ndas Risiko der Auszahlung an einen Nichtberechtigten zu tragen. Die\nFrage, ob das Mißbrauchsrisiko für die Verwendung der ec-Karte als\n\"Verfügungs- oder Legitimationskarte\" für Bargeldauszahlungen am\nBankschalter verschuldensunabhängig durch eine entsprechende\nKlausel in den Sonderbedingungen für den ec-Service wirksam auf den\nKunden abgewälzt werden kann (verneinend AG Aachen, NJW-RR 1992,\n1323 = WM 1993, 291 mit krit. Anm. Harbeke in WuB I D 5. - 4.93),\nstellt sich hier nicht, da die Bedingungen der Beklagten für die\nec-Karte eine derartige Zusatzklausel nicht enthalten. Da die\nBeklagte folglich bei einer Auszahlung an einen Nichtberechtigten\ndem Kontoinhaber weiterhin verpflichtet bleibt, bedarf es für den\nKlageanspruch nicht der Konstruktion eines Schadensersatzanspruchs\naus Schlechterfüllung (sog. positiver Vertragsverletzung) des\nGirovertrages durch die Bank, wie Reiser (WuB I D 5. - 3.93) zu der\nEntscheidung des LG Essen (WM 1993, 546) zutreffend anmerkt. Dann\nist aber entweder bereits unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB\n(diese Vorschrift wird vom BGH in st. Rspr. auf\nErstattungsansprüche nach den §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener\nÜberweisungs- oder Auszahlungsaufträge entsprechend angewendet,\njüngst: NJW 1995, 2483 m.w. Nachw.) oder - wie die\nBerufungserwiderung (Seite 4) insoweit richtig herausstellt -\njedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Gegenanspruchs der\nBeklagten zu prüfen, ob der Kläger die Auszahlung an einen durch\ndie ec-Karte und den Personalausweis des Klägers ausgewiesenen\nDritten aufgrund (grob)fahrlässiger Verletzung seiner\nSorgfaltspflichten aus dem Girovertrag zu verantworten hat (sog.\npositive Vertragsverletzung) und ob die Beklagte wegen Verletzung\nder ihr bei Barauszahlungen obliegenden Prüfungspflichten ein\nMitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Im Ergebnis bleibt es allerdings\ngleich, wenn man stattdessen unter dem Gesichtspunkt eines\nAnspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus positiver\nVertragsverletzung prüft, ob die Beklagte bei der Barauszahlung an\nden vermeintlichen Kontoinhaber die ihr insoweit aus dem\nGirovertrag obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat, und dies\nbejahendenfalls gegen ein Mitverschulden des Klägers wegen\nVerletzung der Aufbewahrungspflicht abwägt. Auch bei dem\nletztgenannten rechtlichen Ansatz ist es nicht zu beanstanden, daß\nder Kläger anstelle einer Wiedergutschrift der Belastung seines\nGirokontos mit den in Rede stehenden 35.000,-- DM auf deren Zahlung\nklagt.\n\n4\n\nDie im vorliegenden Fall zu beurteilende Prüfungspflicht bei\nBarauszahlung durch eine Zweigstelle der kontoführenden Bank an den\nvermeintlichen Kontoinhaber erstreckt sich im Gegensatz zu den in\nder Rechtsprechung meist entschiedenen Fällen der Einlösung\ngefälschter Schecks, bei denen es grundsätzlich nur der Prüfung der\nUnterschrift bedarf und eine weitergehende Prüfungspflicht erst bei\nVorliegen besonderer Verdachtsmomente in Betracht kommt, von\nvornherein auf die materielle Berechtigung der als Kontoinhaber\nauftretenden Person. Es braucht hier nicht abschließend entschieden\nzu werden, ob eine in den Bedingungen für den ec-Service nicht\ngeregelte, in der Praxis aber verbreitete Auszahlung von\nBarbeträgen allein gegen Vorlage der ec-Karte bereits ein\nOrganisationsverschulden der Bank begründet, wie das LG Essen (WM\n1993, 546) angenommen hat. Der Senat neigt allerdings ebenfalls\nstark dazu, daß von Kreditinstituten, welche die ec-Karte auch bei\nBargeldauszahlungen am Schalter zur Identifikation und Legitimation\ndes Kunden genügen lassen wollen, erwartet werden darf, daß dieser\nVerwendungszweck, daraus folgende Verhaltensregeln des Kunden (bei\nVerlust der Karte müßte unbedingt auch die kontoführende Bankstelle\nunmittelbar benachrichtigt werden), die Grenzen einer solchen\nVerwendung der ec-Karte und eine mit dieser Verwendungsmöglichkeit\nverbundene Risikoverteilung in den Bedingungen für den ec-Service\ngeregelt werden. Soweit dies - wie auch hier - nicht der Fall ist,\nfolgt daraus jedoch nicht ohne weiteres, daß die Bargeldauszahlung\ndurch eine nicht kontoführende Zweigstelle gegen Vorlage der\nec-Karte als eine schuldhafte Verletzung des Bankvertrages\nanzusehen ist. Es liegt zwar im Pflichtenkreis der Bank, sich\nselbst und den Kunden durch zusätzliche Maßnahmen gegen\nBarauszahlungen an Nichtberechtigte zu schützen. Solche Maßnahmen,\nzu denen typischerweise die Identifikationskontrolle aufgrund eines\ngültigen Personalausweises oder Reisepasses (die Vorlage eines\nFührerscheins hat das LG Essen, a.a.O., nicht ausreichen lassen)\nsowie die Vergewisserung bei der kontoführenden Stelle gehören, daß\ndie Auszahlung in Ordnung geht, hat die Beklagte hier indessen\ngetroffen. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob diese\nVorkehrungen den Umständen nach etwa unzureichend waren. Das ist\nnach Auffassung des Senats nicht der Fall:\n\n5\n\nDie Beklagte hat sich anhand eines\ngültigen Personalausweises über die Person des in ihrer Zweigstelle\nbis dahin unbekannten Kunden Gewißheit verschafft. Durch eine\nRückfrage bei der kontoführenden Stelle wurde ferner abgesichert,\ndaß die vorgelegte ec-Karte nicht gesperrt war und das Konto eine\nentsprechende Deckung aufwies. Die im Zusammenhang mit der\nEinlösung gefälschter Barschecks häufig erörterte Frage, ob die\nBank von einer gewissen Betragshöhe an verpflichtet ist, sich über\ndie Vereinbarkeit einer solchen Barauszahlung mit den\nGepflogenheiten des Kontoinhabers zu vergewissern (ausführlich\nhierzu OLG Hamburg, WM 1994, 1107 m.w.Nachw.), stellt sich hier\nebenfalls nicht; die Kontoführerin brauchte aus einer Abhebung in\ndieser Höhe deshalb keinen Verdacht zu schöpfen, weil der Kläger\nihr mitgeteilt hatte, daß er den Eingang eines größeren Betrages\nerwarte, den er in den neuen Bundesländern investieren wolle. Es\nsind auch keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, daß der\nSachbearbeiter der Beklagten, der Auszubildende M. , die\nIdentifizierung der auftretenden Person etwa nicht mit der\nerforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat. Seine recht detaillierte\nund charakteristische Beschreibung jener Person (ca. 35-45 Jahre\nalt, Tendenz Richtung 40 Jahre; ca. 175-180 cm groß, schlank, keine\nauffallende Figur; gebräuntes Gesicht; mittelblondes Haar,\ngescheitelt an der Seite, glatt, Ohren frei; Schnäuzer), ihrer\nBekleidung und ihrer Verhaltensweise (ruhig und bis auf die\nTatsache, daß die Person schwitzte, unauffällig) macht deutlich,\ndaß er sich jene Person genau angesehen hat. Der Vergleich dieser\nPersonenbeschreibung mit dem Lichtbild auf dem (neuen)\nPersonalausweis des Klägers läßt keine auffälligen Abweichungen\nerkennen (auch der Kläger trägt auf diesem Lichtbild einen\nSchnäuzer, die Ohren sind frei, die Haare glatt gestrichen mit\neinem Scheitel an der rechten Seite). Daß der Kläger hiernach\nBrillenträger ist, was dem Sachbearbeiter der Beklagten an der\nbeschriebenen Person nicht aufgefallen ist, begründet noch kein\nVerdachtsmoment. Das mit den übrigen Eintragungen des\nPersonalausweises des Klägers in der \"Aufzeichnung gemäß\nGeldwäschegesetz\" festgehaltene Geburtsdatum weist zwar ein Alter\ndes Klägers von damals 50 Jahren aus. Dabei ist jedoch zu\nberücksichtigen, daß der Personalausweis bereits vor etwa 21/2\nJahren ausgestellt war. Nähere Feststellungen dazu, wie der Kläger\nauf jenem Personalausweis abgebildet war, sind dem Senat wegen\nfehlenden Vergleichsmaterials nicht möglich. Entsprechendes gilt\nfür den Vergleich des Schriftzuges, mit dem die auftretende Person\nden Auszahlungsbeleg unterzeichnet hat, bevor dieser Beleg von dem\nAuszubildenden M. als Sachbearbeiter und von einem\nzeichnungsberechtigten Angestellten gegengezeichnet wurde. Hier\nstanden dem Bankpersonal sowohl die Unterschrift des Klägers auf\nder ec-Karte als auch diejenige auf dem Personalausweis als\nVergleichsmaterial zur Verfügung. Der Senat kann insoweit nur\nfeststellen, daß die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg im\nRahmen der Bandbreite der sonstigen aktenkundigen zeitnahen\nUnterschriften des Klägers, aber auch derjenigen der\nEmpfangsbestätigung vom 11.12.1990 für die verwendete ec-Karte und\nderjenigen des Kontoeröffnungsantrages vom 12.11. 1986 liegt.\n\n6\n\nDa nach alledem keine besonderen\nVerdachtsmomente vorlagen, würde es auch eine Überspannung der\nPrüfungsanforderungen bedeuten, von der Beklagten zu erwarten, die\nauftretende Person eigens mit dem/der Kontoführer/in, die den\nKläger persönlich kannten, zu verbinden, um sich - soweit dies bei\neinem Telefonat möglich ist - zusätzlich der Identität zu\nversichern. Ebensowenig kann etwa generell verlangt werden, daß\nKreditinstitute Barauszahlungen am Schalter an Kunden, die dem\njeweils mit dem Vorgang befaßten Bankpersonal nicht von Person\nbekannt sind, nur unter Verwendung der PIN-Nummer (hierzu müßten\ndann entsprechende Eingabegeräte am Schalter installiert werden)\nvornehmen dürfen.\n\n7\n\nWährend hiernach eine schuldhafte Verletzung der bankmäßigen\nPrüfungspflicht durch die Beklagte zu verneinen ist, muß sich der\nKläger vorhalten lassen, durch eine ungewöhnliche Vernachlässigung\nseiner Sorgfaltspflicht bei der (gemeinsamen) Aufbewahrung von\nec-Karte und Personalausweis die \"Plünderung\" seines Girokontos um\n35.000,-- DM ermöglicht zu haben. Ob eine Begrenzung der\nKundenhaftung auf grobe Fahrlässigkeit (bzw. 10% des\nGesamtschadens), wie sie für die mißbräuchliche Verwendung der\nec-Karte in Verbindung mit eurocheque-Vordrucken oder an\nec-Geldautomaten und automatisierten Kassen gilt (gemäß III.1.4.\nund III.2.4. der Bedingungen der Beklagten für ihre ec-Karte), in\nentsprechender Anwendung dieser vertraglichen Sonderregelungen auch\nauf den Mißbrauch der ec-Karte zu Barabhebungen am Bankschalter\nausgedehnt werden kann, wenn die Bank eine solche\nGebrauchsmöglichkeit zuläßt, ohne sie in ihren Geschäftsbedingungen\nzu regeln, erscheint fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung,\nweil hier grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Zurücklassen von\nHandtaschen oder Jacken mit Brieftaschen oder Geldbörsen, in denen\nAusweispapiere und ec-Medien aufbewahrt werden, während der\nzeitweisen Abwesenheit der Benutzer in unverschlossenen Büros ist,\nauch wenn nicht jedermann unkontrollierten Zugang hierzu hat, ein\ntypischer Fall grober Fahrlässigkeit (zutr. Ahlers, WM 1995, 601,\n606). Ob dies auch für den vom AG Aachen (NJW-RR 1992, 1323 = WM\n1993, 291) entschiedenen Fall gilt, daß Trickdiebe die in einem\nNebengelaß eines Verkaufsraums abgestellte Handtasche stehlen,\nindem einer der Täter die Verkäuferin mit einem vermeintlichen\nVerkaufsgespräch ablenkt, während ein zweiter Täter in den\nNebenraum eindringt, mag dahinstehen. Unter den im angefochtenen\nUrteil zutreffend gewürdigten Umständen ist im vorliegenden Fall an\ndem Vorwurf grober Fahrlässigkeit schlechterdings nicht\nvorbeizukommen. Es genügt, in diesem Zusammenhang ergänzend darauf\nzu verweisen, wie es dem PHM B. bei seiner \"Tatortbesichtigung\" und\nBefragung des Klägers am 8.3.1994 ergangen ist (Vermerk Bl. 14 f.\nder Ermittlungsakte 951 UJs StA Düsseldorf):\n\n8\n\n\"Das Gebäude konnte durch die an der\nBurgunderstraße gelegene Eingangstür, die nicht verschlossen war,\nbetreten werden. Ein Empfangs- oder Pförtnerdienst ist nicht\neingerichtet. Die Büroräume der Fa. O. befinden sich auf zwei\nFluren im 1. Obergeschoß, die vom Treppenhaus nach rechts und links\nabzweigen. Glastüren, die zwischen dem Treppenhaus und den Fluren\nvorhanden sind, sind nicht verschlossen. Das Büro des Geschädigten,\nHerrn G. , befindet sich auf dem Flur, der vom Treppenhaus links\nabzweigt. Die Türen der auf diesem Flur nebeneinander liegenden\nBüroräume standen bei der Tatortaufsuche offen. Der Flur konnte\ndurch den Unterzeichner unbeachtet von einer dort im ersten Büro\nanwesenden Person, die telefonierte, betreten werden. Nachdem der\nUnterzeichner eine Person hat fragen können, wo Herr G. sein Büro\nhabe, wurde der Unterzeichner offenbar bewußt\nbemerkt.......\n\n9\n\nHerr G. wurde durch den Unterzeichner\nzu dem Diebstahl seiner Brieftasche befragt. Er gab an, sein Büro\nam Tattage in der Zeit von da. 16.00 bis 16.30 Uhr zu einer\nBesprechung, die in einem anderen Raum auf diesem Flur stattfand,\nverlassen zu haben. Die Tür seines Büros habe er nicht\nverschlossen. Daß die Bürotüren verschlossen werden, auch wenn die\nBüros unbeaufsichtigt sind, sei nicht üblich, da man keinen\nPublikumsverkehr dort habe. Seine Jacke, in der seine Brieftasche\nsteckte, habe er beim Verlassen des Büros dort über eine Stuhllehne\ngehängt belassen.\"\n\n10\n\nNach alledem hat sich der Kläger den Verlust der in Rede\nstehenden 35.000,-- DM allein zuzuschreiben, und zwar unabhängig\ndavon, ob er die gegen 16.45 Uhr erfolgte Abhebung nicht noch hätte\nvermeiden können, wenn er sich sogleich nach Bemerken des Verlustes\nseiner Brieftasche unmittelbar mit seiner kontoführenden Stelle bei\nder Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt hätte.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den\n§§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\ndes Klägers durch dieses Urteil: 35.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-25/13-u-28-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-25/13-u-28-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312894","retrieved":"2026-07-09 03:44:02.076807+00:00"}}