{"status":"available","doknr":"OLD312904","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1018.16WX179.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-18","aktenzeichen":"16 WX 179/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer eingelegte ,Rechtsbehelf\" ist gemäß §§ 27, 29 FGG als\nweitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Das\nBeschwerderecht des Rechtsbeschwerdeführers folgt aus § 57 Abs. 1\nNr. 3 FGG.\n\n3\n\nIn der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da\ndie angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).\n\n4\n\nAmts- und Landgericht haben die Bestellung eines\nAbwesenheitspflegers für die Eheleute L. zu Recht abgelehnt.\n\n5\n\n1. Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist,\nerhält nach § 1911 Abs. 1 S. 1 BGB einen Abwesenheitspfleger für\nseine Vermögensangelegenheiten, ,soweit sie der Fürsorge bedürfen\".\nDer gesetzgeberische Zweck der Vorschrift ist die Fürsorge für\nVermögensangelegenheiten einer Person, die infolge Abwesenheit an\nderen Besorgung verhindert ist (vgl. PalandtDiederichsen, 54.\nAufl., § 1911 BGB Rdn. 1). Die Abwesenheitspflegschaft setzt ein\nFürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden voraus. Nach\nherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß ihre\nAnordnung zumindest auch in seinem Interesse liegen; die Anordnung\nim alleinigen Interesse eines Dritten ist hingegen ausgeschlossen\n(vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 584, 585 m.zahlr.N. aus\nRechtsprechung und Literatur). Diese Auffassung findet eine\nBestätigung im oben zitierten Gesetzeswortlaut sowie in den\nGesetzesmaterialien (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen\nGesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. IV, Familienrecht, S. 1261\nf., zitiert nach BGH NJW 1985, 433, 434). Dort wird bei der\nAbwesenheitspflegschaft das Interesse Dritter als nicht maßgeblich\nbezeichnet.\n\n6\n\nDie herrschende Meinung steht auch im Einklang mit dem auf\nVorlage ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs zu § 1910 BGB\na.F. (vgl. BGH, a.a.O.). Hiernach konnte eine\nGebrechlichkeitspflegschaft auch im ausschließlichen Interesse\neines Dritten angeordnet werden. Der BGH weist in seiner\nEntscheidung aber ausdrücklich auf den unterschiedlichen Wortlaut\nder Vorschriften sowie auf die Gesetzesmaterialien zu § 1911 BGB\nhin und läßt die in Rechtsprechung und Lehre zur\nAbwesenheitspflegschaft entwickelten Grundsätze dahinstehen.\n\n7\n\n2. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Ehefrau L.\nzum Zwecke der Zustellung eines Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses, den der Rechtsbeschwerdeführer\nhinsichtlich der dem Ehemann L. als Miteigentümer von Wohnungs- und\nTeileigentumseinheiten gegen seine Ehefrau - mit der das\nMiteigentum zu je 1/2-Anteil besteht - zustehenden Ansprüche auf\nAufhebung der Gemeinschaft erwirkt hat, liegt ausschließlich im\nInteresse des Rechtsbeschwerdeführers. Die Ehefrau L. kann\nkeinerlei Interesse daran haben, daß die Zustellung des Pfändungs-\nund Überweisungsbeschlusses an einen für sie bestellten\nAbwesenheitspfleger bewirkt und dem Rechtsbeschwerdeführer damit\nermöglicht wird, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und\nden Verlust ihres Eigentums herbeizuführen.\n\n8\n\nEin Fürsorgebedürfnis wird auch nicht dadurch begründet, daß\neine ansonsten mögliche öffentliche Zustellung vermieden werden\nkann, die zu einer Schlechterstellung des Abwesenden führt. Denn\neine öffentliche Zustellung des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nach §§ 203 ff. ZPO\nwird nach allgemeiner Auffassung abgelehnt, weil der Drittschuldner\nnicht Partei im Sinne des § 203 Abs. 1 ZPO ist (vgl. Zöller-Stöber,\n19. Aufl., § 829 ZPO, Rdn. 14).\n\n9\n\nDurch die hier vertretene Auffassung wird entgegen der Meinung\ndes Rechtsbeschwerdeführers dem Gläubiger nicht die Möglichkeit\ngenommen, in das Vermögen des Schuldners so zu vollstrecken, als\nwäre dieser nicht untergetaucht. Geschützt wird lediglich der\nabwesende Dritte, in dessen Rechte der Vollstreckungsgläubiger nur\nim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eingreifen darf.\n\n10\n\n3. Für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für beide\nEheleute L. im Zwangsversteigerungsverfahren besteht bereits\ndeshalb kein Fürsorgebedürfnis, weil die Zwangsversteigerung der\ngesamten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten nicht betrieben wird\nund eine Teilungsversteigerung an der wirksamen Pfändung des\nAuseinandersetzungsanspruchs scheitert, da die gemäß § 829 Abs. 3\nZPO erforderliche Zustellung des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses an die Ehefrau L. als Drittschuldnerin\nnicht erfolgen kann. Bezüglich des Ehemannes L. kommt hinzu, daß\neine Zwangsversteigerung in seine Miteigentumsanteile aussichtslos\nist (vgl. den Vermerk der Rechtspflegerin vom 08.03.1995, Bl. 23 R\nd.A.).\n\n11\n\n4. Ebensowenig besteht ein Fürsorgebedürfnis für die Bestellung\neines Abwesenheitspflegers für die Eheleute L. zum Zwecke der\nMitwirkung an einem Rechtsstreit über die durch den\nRechtsbeschwerdeführer gepfändeten und an ihn überwiesenen\nMietzinsansprüche. Denn ein solcher Rechtsstreit ist bisher\noffensichtlich nicht anhängig.\n\n12\n\nDie weitere Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n13\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00\nDM.\n\n14\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-18/16-wx-179-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-18/16-wx-179-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312904","retrieved":"2026-07-09 03:44:02.946364+00:00"}}