{"status":"available","doknr":"OLD312907","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1016.16U10.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-16","aktenzeichen":"16 U 10/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1.), und die Beklagte\nzu 2.), die deren \"Geschäftsführerin\" ist, Bereicherungsansprüche\nin Höhe eines Teilbetrages von 400.000,00 DM geltend und nimmt\nbeide auf Auskunftserteilung in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin ist als Factor mit dem gewerblichen Forderungskauf\nbefaßt. Sie pflegte bis in das Jahr 1993 Geschäftsbeziehungen zu\nden Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG in\nK..\n\n4\n\nDurch Vertrag vom 01.06.1988 vereinbarten diese mit der\nKlägerin, daß sie vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an ihre\nfälligen und künftig entstehenden Forderungen aus Leistungen,\ninsbesondere Krankenfahrten für Rechnung der gesetzlichen\nKostenträger, der Verbände der öffentlichen Fürsorge, der\nkommunalen Wohlfahrtspflege, der Krankenhäuser,\nVersicherungsanstalten und sonstiger Anstalten des öffentlichen\nRechtes, der Länder und des Bundes sowie für sonstige Unternehmen\nder Klägerin verkauften und an die Klägerin abtraten.\n\n5\n\nUnter dem 15.04.1992 trafen die Klägerin und die Firmen M. H.\n##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG eine weitere, als\n\"laufende Abtretung\" bezeichnete Vereinbarung. Die zuletzt\ngenannten Firmen traten als Sicherungsgeber alle bestehenden und\nkünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen,\ninsbesondere aus Krankentransporten und sonstigen Transporten an\ndie Klägerin ab. Die Abtretung sollte alle Forderungen gegen die\nDrittschuldner erfassen, die \"lt. Kostenträgerliste in\nSuchbegriffen lt. Anlage\" aufgeführt waren. Die Abtretung erfolgte\nzur Sicherung aller bestehenden, künftigen, auch bedingten\nAnsprüche, die der Klägerin gegen die Sicherungsgeber aus der\nGeschäftsverbindung zustanden. Der Sicherungswert der abgetretenen\nForderungen entsprach dem Nennwert der erfaßten Forderungen. Der\nVertrag enthielt eine Bestimmung, nach der sich die Klägerin\nverpflichtete, auf Verlangen die ihr abgetretenen Forderungen sowie\nauch etwaige andere ihr bestellte Sicherheiten nach ihrer Wahl an\nden jeweiligen Sicherungsgeber freizugeben, wenn der Sicherungswert\nder gesamten Sicherheiten 120 % der gesicherten Ansprüche nicht nur\nvorübergehend überschritt.\n\n6\n\nDie Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG\nunterzeichneten zudem drei sogenannte Schuldscheine, in denen sie\nsich zur ratenweisen Rückzahlung geschuldeter Beträge an die\nKlägerin verpflichteten und ebenfalls Sicherungsabtretungen\nzugunsten der Klägerin vornahmen. Den Schuldscheinen lagen\nForderungen zugrunde, die die Klägerin aus Rückbelastungen,\ninsbesondere wegen der Hereingabe von Doppelrechnungen, geltend\nmachte. In dem Schuldschein vom 12.09.1991 über 247.789,- DM traten\ndie Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG\nder Klägerin ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus\nKrankentransporten gegen im einzelnen aufgeführte Kostenträger in\nHöhe von je 300.000,- DM ab. In dem Schuldschein vom 15.04.1992\nüber 62.245,40 DM erfolgte eine entsprechende Abtretung in Höhe von\nje 80.000,- DM, wobei hinsichtlich der Kostenträger auf die\n\"laufende Abtretung und Kostenträgerliste\" Bezug genommen wurde. In\ndem Schuldschein vom 11.08.1992 über 70.000,- DM waren Forderungen\nin Höhe von je 85.000,- DM abgetreten. Hinsichtlich der\nKostenträger findet sich eine Bestimmung wie im Schuldschein vom\n15.04.1992.\n\n7\n\nWegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlagen\nzur Klageschrift vom 04.10.1993 verwiesen.\n\n8\n\nBis zum 31.03.1993 wurde die gesamte Fakturierung der Firmen M.\nH. ##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG über die\nKlägerin im Wege des Forderungskaufs durchgeführt. Am 30.03.1993\nerklärten die Firmen schriftlich ihren Beitritt zur Beklagten zu\n1.). Am gleichen Tage unterzeichnete Herr Heinz für die jeweilige\nFirma eine Erklärung, nach der alle bei der Beklagten zu 1.)\nabgerechneten Forderungen aus Krankentransporten, die den Firmen\ngegen den jeweils ersatzpflichtigen Leistungsträger zustanden, an\ndie Beklagte zu 1.), diese vertreten durch die\n\"alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der in der\nRechtsform einer BGB-Gesellschaft geführten Gesellschaft\", die\nBeklagte zu 2.), abgetreten wurden.\n\n9\n\nAb 01.04.1993 boten die Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und\nCityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG der Klägerin bis auf eine Ausnahme -\nam 14.04.1993 kaufte die Klägerin Valutaforderungen in Höhe von ca.\n70.000,- DM an - keine weiteren Forderungen mehr zum Kauf an.\nDaraufhin legte die Klägerin im Juni 1993 gegenüber den\nDrittschuldnern die Abtretung offen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten,\nbei der Beklagten zu 1.) handele es sich um eine OHG, die\nparteifähig sei.\n\n11\n\nSie hat behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 02.04.1993\nbis zum 15.06.1993 Transportscheine im Gesamtwert von 667.779,97 DM\nvon den Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG\nangekauft und die Beträge zum Teil bei den Drittschuldnern\neingezogen. Bis zum 17.05.1993 habe die Beklagte zu 1.) durch die\nBeklagte zu 2.) bereits Transportscheine im Gesamtwert von\n445.263,31 DM angekauft, Drittschuldnern zur Abrechnung vorgelegt\nund den jeweiligen Rechnungswert erstattet bekommen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat weiter behauptet, ihre Forderungen gegenüber\nden beiden Firmen beliefen sich per 27.08.1993 auf insgesamt\n289.726,01 DM, und zwar 212.640,- DM Restforderung aus dem\nSchuldschein vom 12.09.1991, 15.672,51 DM Restforderung aus dem\nSchuldschein vom 15.04.1992, 41.615,00 DM Restforderung aus dem\nSchuldschein vom 11.08.1992 zuzüglich rückständige Leasingraten in\nHöhe von 19.798,50 DM. Darüber hinaus bestünden weitere Forderungen\ngegen die Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W.\nOHG aus Rückbelastungen des vorangegangenen Abrechnungsverkehrs in\neiner Größenordnung von 100.000,- DM bis 200.000,- DM; eine nähere\nBezifferung sei noch nicht möglich, da noch nicht feststehe,\ninwieweit Drittschuldner Leistungen erbringen würden.\n\n13\n\nSie hat behauptet, die Beklagte zu 1.) habe im Zeitraum April\nbis 17.05.1993 von den Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance\nH. ##blob##amp; W. OHG Forderungen in Höhe von insgesamt 445.263,31 DM\ngekauft und abgetreten bekommen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, entsprechend dem\nPrioritätsprinzip sei sie Inhaberin der abgetretenen Forderungen\ngeworden. Die Abtretung an die Beklagte zu 1.) sei unwirksam.\n\n15\n\nSie hat behauptet, die Beklagte zu 2.) sei Gesellschafterin der\nBeklagten zu 1.) und die Meinung vertreten, die Beklagte zu 2.)\nmüsse sich jedenfalls als solche behandeln lassen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,\n\n17\n\n1.) die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu\nverurteilen, an sie 400.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n12.07.1993 zu zahlen, 2.) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, ihr\nAuskunft darüber zu erteilen, welche Gesellschafter im Zeitraum\n02.04.1993 bis 15.06.1993 der Firma I. angehörten, 3.) die Beklagte\nzu 2.) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche\nGesellschafter der Interessengemeinschaft zu Abrechnung von\nKrankentransportscheinen (I.), A., K., in der Zeit vom 02.04.1993\nbis 15.06.1993 angehört haben und zwar durch Angabe von\nvollständigen Namen bzw. Firmenbezeichnung eines jeden\nGesellschafters und der vollständigen Anschrift,\nerforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer\nAngaben an Eides Statt zu versichern.\n\n18\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben zunächst die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1.)\nsei nicht parteifähig, es handele sich um eine BGBGesellschaft,\nnicht um eine OHG, da kein Grundhandelsgewerbe betrieben werde. In\ndiesem Zusammenhang haben sie gemeint, im Verhältnis der beiden\nFirmen zu der Beklagten zu 1.) liege kein Forderungskauf vor.\n\n21\n\nSie haben behauptet, die Beklagte zu 2.) sei nicht\nMitgesellschafterin der Beklagten zu 1.), sondern nur deren\nGeschäftsführerin.\n\n22\n\nDie Beklagten haben die Meinung vertreten, die Vereinbarung vom\n01.06.1988 enthalte keine Forderungsabtretung, sondern stelle\nlediglich einen Rahmenvertrag dar. Die sogenannte laufende\nAbtretung vom 15.04.1993 sei jedenfalls wegen des\nÜbersicherungsverbotes unwirksam.\n\n23\n\nDie Beklagten haben behauptet, zwischen der Klägerin und den\nFirmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG\nbestünden wegen fristloser Kündigung bzw. Widerrufs keine\nRechtsbeziehungen mehr.\n\n24\n\nDie Beklagten haben weiter behauptet, sämtliche\nTransportverträge der Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance\nH. ##blob##amp; W. OHG enthielten Abtretungsverbote.\n\n25\n\nDurch Urteil vom 13.12.1994 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1.)\nsei prozeßfähig, denn sie sei im Rechtsverkehr wie eine\nHandelsgesellschaft aufgetreten und nach den Grundsätzen der\nRechtsscheinshaftung als Schein-OHG zu behandeln. Die Klagen seien\naber unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung bestehe nicht, denn die\nsogenannte laufende Abtretung vom 15.04.1992 sei unwirksam. Die\nVereinbarung verstoße zwar nicht gegen das Verbot der\nÜbersicherung, es fehle aber von vornherein an einem ausgewogenen\nVerhältnis zwischen den zu sichernden und den abgetretenen\nForderungen. Die Auskunftsbegehren seien ebenfalls unbegründet,\ndenn sie dienten der Durchsetzung des nicht bestehenden\nZahlungsanspruchs.\n\n26\n\nGegen das ihr am 16.01.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 16.02.1995 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach\nentsprechender Fristverlängerung am 18.04.1995 eingegangen.\n\n27\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie ist der Ansicht, die Parteifähigkeit der Beklagten\nzu 1.) ergebe sich aus § 50 Abs. 2 ZPO und behauptet, die Beklagte\nzu 1.) firmiere seit dem 01.01.1994 als nicht eingetragener Verein\nund führe als solcher die Geschäfte der Interessengemeinschaft\nfort. Unstreitig verschickte die Beklagte zu 2.) an die\nGesellschafter vorgedruckte Erklärungen, die an die Beklagte zu 1.)\nzurückgesandt werden sollten. Diese Erklärungen lauteten wie folgt:\n\"Als Gesellschafter der Interessengemeinschaft zur Abrechnung von\nKrankentransporten stimme ich der Fortführung der\nInteressengemeinschaft in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen\nVereins zu. Die Satzung vom 01.01.1994 wird anerkannt\".\n\n28\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 25.09.1995 eine Liste mit Namen\nüberreicht und beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen,\ndaß anstelle der Beklagten zu 1.) sämtliche in der überreichten\nListe aufgeführten Personen bzw. juristischen Personen oder\nHandelsgesellschaften in ihrer gesamthänderischen Verbindung\nverklagt seien.\n\n29\n\nDie Klägerin behauptet, bei den in der Liste aufgeführten Namen\nhandele es sich um die Namen sämtlicher Mitglieder der Beklagten zu\n1.).\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom\n13.12.1994 - Az. 3 O 30/94 - 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner\nkostenpflichtig zu verurteilen, an sie 400.000,- DM zuzüglich 4 %\nZinsen hieraus seit dem 12.07.1993 zu zahlen, 2.) die Beklagten als\nGesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu\nerteilen, welche Gesellschafter im Zeitraum vom 02.04.1993 bis\n15.06.1993 der Firma I., A., K., angehört haben und zwar durch\nAngabe des vollständigen Namens bzw. Der Firmenbezeichnung eines\njeden Gesellschafters sowie der vollständigen Anschrift, 3.) die\nBeklagte zu 2.) zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit\nund Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.\n\n32\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n33\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\nSie sind der Ansicht, eine Umwandlung von einer BGB-Gesellschaft in\neinen nicht rechtsfähigen Verein sei rechtlich nicht möglich.\n\n35\n\nSie behaupten, das Konto, auf das die eingezogenen Beträge\ngeflossen seien, sei ein gemeinsames Konto der Gesellschafter, von\ndem die den Herren W. und H. zustehenden Beträge zunächst \"bezahlt\"\nworden seien. Nach Einziehung sei dann das belastete Konto wieder\nausgeglichen worden. Sie sind der Ansicht, eine Bereicherung könne\nvon daher nur in Höhe des Provisionsanteils eingetreten sein.\n\n36\n\nDie Beklagten rügen, daß es sich bei der klägerseits beantragten\nRubrumsberichtigung um eine Klageänderung handele und widersprechen\ndieser in der Berufungsinstanz. Sie rügen darüber hinaus Verspätung\nder Klageänderung.\n\n37\n\n- 8 -\n\n38\n\nFortsetzung: 16 U 10/95 Datensatznummer: 1484","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-16/16-u-10-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-16/16-u-10-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312907","retrieved":"2026-07-09 03:44:03.194573+00:00"}}