{"status":"available","doknr":"OLD312911","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1012.SS535.95B263B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-12","aktenzeichen":"Ss 535/95 (B) - 263 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat gegen den\nBetroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen\nHöchst-geschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs.\n3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM\nsowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach den Feststellungen befuhr der\nBetroffene am 22. Januar 1995, einem Sonntag, gegen 9.03 Uhr mit\nseinem Pkw die Bundesautobahn A 1 zwischen dem Autobahnkreuz L. und\nder Anschlußstelle K.-N. mit vorwerfbaren 86 km/h, obwohl nur 60\nkm/h erlaubt waren, und überschritt damit die zulässige\nHöchst-geschwindigkeit um 26 km/h.\n\n8\n\n \n\n9\n\nZur Rechtsfolgenbemessung hat das\nAmtsgericht aus-geführt:\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n\"Bereits am 3. November 1993 hat-te der\nBetroffene ... eine Geschwindig-keitsüberschreitung von 27 km/h\nbegan-gen. Der ... Bußgeldbescheid vom 4. Ja-nuar 1994 ist seit dem\n26. Januar 1994 rechtskräftig.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nGemäß 5.3 der Bußgeldkatalogverordnung\nist bei einer Geschwindigkeitsüber-schreitung außerhalb\ngeschlossener Ort-schaften um 26-30 km/h ein Bußgeld von 100,-- DM\nfestzusetzen. Daneben war ge-mäß § 2 Abs. 2 der\nBußgeldkatalogver-ordnung ein Fahrverbot anzuordnen. Da-nach kommt\nein Fahrverbot in der Re-gel in Betracht, wenn gegen den Füh-rer\neines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nvon min-destens 26 km/h bereits eine Geldbu-ße rechtskräftig\nfestgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit\nRechtskraft der Entscheidung eine wei-tere\nGeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Diese\nVor-aussetzungen sind hier gegeben. Es ist zwar richtig, daß\njeweils die Geschwin-digkeitsüberschreitungen im unteren Be-reich\nliegen und auch das eine Jahr seit Rechtskraft der ersten\nEntschei-dung bei der zweiten Geschwindigkeits-überschreitung bis\nauf ... vier Ta-ge verstrichen war. Andererseits kann von der\nVerhängung eines Fahrverbotes nicht allein mit der Begründung\nabgese-hen werden, daß die festgestellten\nGe-schwindigkeitsüberschreitungen am unte-ren Rand der Fälle\nliegen, bei denen die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel ist\n... Vielmehr darf von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen\nRegelfunk-tion nur dann abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter,\nvon dem Regelfall, wie ihn der Verordnungsgeber im Auge hatte,\nabweichender Umstände des jewei-ligen Einzelfalles die Tat als\nweniger schwerwiegend einzustufen ist oder die-se Umstände zur\nEinwirkung auf den Be-troffenen eine mildere Sanktion als die für\nden Regelfall vorgesehene ausrei-chend erscheinen lassen. Hier hat\nder Betroffene aber keinerlei konkrete Um-stände dargelegt, die ein\nAbweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Die von ihm\nvorgetragenen Umstände begründen vielmehr gerade einen solchen\nRegel-fall.\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\nAuch die Einlassung des Betroffenen,\ndie Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Januar 1995 habe keine\nbesonde-re Gefahr für andere Verkehrsteilneh-mer dargestellt, kann\nnicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn die Sanktionen der\nBußgeldkatalogverordnung greifen auch ohne Vorliegen einer\nbe-sonderen Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer ein.\"\n\n19\n\n \n\n20\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich\ndie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen mit der Sachrüge.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDas wirksam auf die Anfechtung der\nRechtsfolgenent-scheidung beschränkte Rechtsmittel hat\n(vorläufi-gen) Erfolg. Es führt in diesem Umfang zur Aufhe-bung des\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurück-verweisung der Sache an\ndie Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).\n\n23\n\n \n\n24\n\nDas Amtsgericht hat die gegen den\nBetroffenen verhängten Sanktionen - 100,-- DM Geldbuße und ein\nMonat Fahrverbot - auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV i.V.m.\nLfd. Nr. 5.3.2 des Bußgeldkatalogs gestützt. Dabei ist es\nzutreffend davon ausgegan-gen, daß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das\nVorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1\nSatz 1 StVG indiziert, so daß es regelmä-ßig der Denkzettel- und\nBesinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGH St. 38, 231 =\nVRS 83, 212 = NZV 1992, 286; Senat VRS 86, 152). Ungeachtet dessen\nbefreit die BKatV Verwaltungsbehörden und Gerichte allerdings nicht\nvon der erforderlichen Einzelfallprüfung. Eingeschränkt wird in den\nka-talogmäßig bestimmten Regelfällen nur der Begrün-dungsaufwand,\nwährend umgekehrt das Absehen von der Anordnung des Fahrverbots\neiner eingehenden Begrün-dung bedarf (vgl. BGH St. 38, 125, 131 =\nNJW 1992, 1397; Senat a.a.O.). Aus einem Vergleich des\nRegel-fahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstö-ßen gegen §\n24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein\nFahrverbot in der Regel anzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2\nAbs. 1 und 2 BKatV, wonach bei den dort genannten Kata-logtaten ein\nFahrverbot in der Regel in Betracht kommt, ergibt sich, daß dem\nTatrichter bei der Ent-scheidung über ein Absehen von der Anordnung\nin den letztgenannten Fällen ein größerer Ermessensspiel-raum zur\nVerfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt\nund ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkei-ten des\n§ 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung\nund der längeren Verjäh-rungsfrist zum Ausdruck kommt (Senat\na.a.O.). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG ein\nFahr-verbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder dann\nentfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild der Tat\naußergewöhnlich weit vom - weit auszulegenden - Durchschnittsfall\nabweicht, so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur\nBegründung einer Ausnahme schon erhebliche Härten oder mehrere für\nsich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen\n(vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; Jagusch/Hentschel, StVR, 33.\nAuflage, § 25 StVG Rn. 15 a und b; Mühlhaus/Ja-niszewski, StVO, 13.\nAuflage, § 25 StVG Rn. 9; je-weils m.w.N.). Berücksichtigungsfähig\nsind hiernach sowohl Tatmodalitäten, die zugunsten des Betroffe-nen\nvom Regelfall abweichen, als auch Umstände, die belegen, daß sich\ndie Vollstreckung des Fahrverbots für den Betroffenen als\nerhebliche Härte darstellen würde (vgl. Senat VRS 86, 138 = NZV\n1994, 157; SenE vom 20. Juni 1995 - Ss 284/95 (B) -;\nJagusch/Hent-schel a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a m.w.N.). Dabei kommt\nes nicht darauf an, ob jeder einzelne Ge-sichtspunkt für sich\nallein eine Ausnahme nahelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die\nGesamtwürdigung der festgestellten Umstände, seien es\nTatmodalitä-ten oder Härtegründe, ein Absehen vom Fahrverbot\nrechtfertigt.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDie Ausführungen des Amtsgerichts\nlassen besorgen, daß diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet\nund auseinandergehalten worden sind. Das Amtsgericht will eine\nAbweichung vom Regelfall nur zulassen, wenn die Tat als \"weniger\nschwerwiegend\" einzustu-fen sei oder \"zur Einwirkung auf den\nBetroffenen eine mildere Sanktion ausreichend\" erscheine. Damit\nwird konkret nur die Möglichkeit aufgezeigt, eine Ausnahme vom\nRegelfall anzunehmen, sofern die Tatumstände aus dem Rahmen der\nüblichen Begehungs-weisen fallen. Wann und unter welchen\nVoraussetzun-gen darüber hinaus \"mildere Sanktionen\" ausreichen\nsollen, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob sich\ndas Amtsgericht der Möglichkeit bewußt war, nicht nur im Falle\nbesonderer Umstände, die der Tat eine unterdurchschnittliches\nGewicht verleihen, sondern auch beim Vorliegen einer er-heblichen\nHärte oder mehrerer, für sich genommen durchschnittlicher\nEntlastungsgründe nach einer Ge-samtabwägung vom Fahrverbot absehen\nzu dürfen. Richtig ist zwar, daß jeder einzelne der vom Amtsgericht\nfestgestellten Milderungsgründe allein nicht zum Wegfall des\nFahrverbots führen könnte. Weder die Tatsache, daß der Verstoß\nsonntags gegen 9.00 Uhr, also offenkundig zu einer verkehrsarmen\nZeit, stattgefunden hat, noch die Erwägung, daß die\nGeschwindigkeitsüberschreitung an der untersten Grenze der für die\nVerhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung\nbedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag, noch die Erwägung, daß die\nJahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV bis auf vier Tage\nverstrichen war, sind isoliert betrach-tet geeignet, eine Ausnahme\nvom Regelfahrverbot zu rechtfertigen (vgl. Mühlhaus/Janiszewski\na.a.O., § 25 StVG Rn. 12 a m.w.N.). Das Amtsgericht hat jedoch\nunerörtert gelassen, ob nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die\nSumme dieser - einzeln nicht ausreichenden - Umstände eine Ausnahme\nvom Regelfahrverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründen konnte.\nDiese Lücke in der angefochtenen Entscheidung gibt Anlaß zu der\nBesorgnis, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit, zur Begründung\neiner Ausnahme vom Regelfallverbot auch mehrere gewöhnliche\nMilderungsgründe heranziehen zu dürfen, nicht bewußt war. Darüber\nhinaus steht zu befürch-ten, daß der Tatrichter Härtegründe, etwa\ndie durch ein Fahrverbot hervorgerufene Gefahr eines\nArbeits-platzverlustes, gar nicht erst in Betracht gezogen hat,\nweil er offenbar davon ausging, neben dem unterdurchschnittlichen\nTatgewicht nur solche Um-stände berücksichtigen zu können, die\ninfolge ihrer \"Einwirkung\" auf den Betroffenen eine mildere\nSank-tion vertretbar erscheinen lassen. Erhebliche Här-ten, die\ndurch ein Fahrverbot ausgelöst werden kön-nen (vgl. dazu:\nJagusch/Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a m.w.N.), haben dagegen\nkeinen \"Einwir-kungscharakter\", sondern sind wegen des\nGrundsat-zes, daß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt\nbleiben muß, zu vermeiden (vgl. Mühlhaus/Janis-zewski a.a.O., § 25\nStVG Rn. 11). Da die vom Amts-gericht gewählte Formulierung\nHärtefälle dieser Art ersichtlich nicht umfaßt, ist\nrechtsfehlerhaft of-fengeblieben, ob der Sachverhalt in dieser\nRichtung einer näheren Prüfung unterzogen wurde.\n\n27\n\n \n\n28\n\nAbgesehen davon hat der Betroffene\nentgegen dem Standpunkt, den das Amtsgericht einzunehmen scheint,\nkeine Darlegungs- und Beweislast (vgl. KK OWiG-Senge, § 71 Rn. 79\nm.w.N.). Wie sich die Sanktionen, deren Verhängung in Betracht\nkommt, auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auswirken,\nhat das Tatgericht grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen (vgl.\nKK OWiG-Steindorf, § 17 Rn. 67 m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte dafür\ner-kennbar werden, daß sich das Fahrverbot für den Be-troffenen als\n\"erhebliche Härte\" auswirkt, hat der Tatrichter dem in der Regel\nnachzugehen. Daß der Tatrichter diese Grundsätze beachtet hat, läßt\nsich dem angefochtenen Beschluß ebensowenig entnehmen. Wenn das\nAmtsgericht ausführt, der Betroffene habe für ein Abweichen vom\nFahrverbot \"keine konkreten Umstände dargelegt\", vielmehr würden\n\"die von ihm vorgetragenen Umstände\" den Regelfall gerade\nbegründen, so wird daraus deutlich, daß die Regel, dem Betroffenen\nkeine Beweislast aufzubürden, son-dern die maßgeblichen Tatsachen\nin der Entscheidung festzustellen und zu würdigen, mißachtet worden\nist.\n\n29\n\n \n\n30\n\nAus den dargelegten Gründen kann die\nEntscheidung des Amtsgerichts zum Fahrverbot keinen Bestand haben.\nWegen der Wechselbeziehung zwischen Bußgeld-höhe und Fahrverbot\n(vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rn. 17 m.w.N.) ist der\nRechtsfolgenaus-spruch insgesamt aufzuheben. In diesem Umfang muß\ndie Sache zu neuer Entscheidung unter Beachtung der oben\ndargelegten Grundsätze an die Vorinstanz zu-rückverwiesen\nwerden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-12/ss-535-95-b-263-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-12/ss-535-95-b-263-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312911","retrieved":"2026-07-09 03:44:03.533296+00:00"}}