{"status":"available","doknr":"OLD312913","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1012.5U234.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-12","aktenzeichen":"5 U 234/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Form begründet\nworden. Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel\nihre durch das erstinstanzliche Urteil abgewiesene Klage gegenüber\nder Beklagten zu 3) weiterverfolgt. Einer speziell auf die Beklagte\nzu 3) zugeschnittenen Berufungsbegründung bedurfte es nicht. Da das\nLandgericht in seinem angefochtenen Urteil die Klage gegenüber\nallen drei Beklagten mit einheitlicher Begründung abgewiesen hat,\nbrauchte sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nur\nhiermit auseinanderzusetzen, um dem Formerfordernis des § 519 Abs.\n3 Nr.2 ZPO zu genügen.\n\n3\n\nIn der Sache ist das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n4\n\nDer Klägerin stehen Schadensersatzansprüche aus der am\n11.10.1985 bei ihr durchgeführten Augmentationsplastik gegen die\nBeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Den Beklagten\nzu 1) und 2), für deren Handeln auch die Beklagte zu 3) einzustehen\nhätte, sind keine Behandlungsfehler zur Last zu legen. Ebenso wenig\nlassen sich die mit der Klage geltend gemachten\nSchadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der fehlenden\nrechtfertigenden Einwilligung begründen.\n\n5\n\n1) Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme\nhat den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die am 11.10.1985 bei\nihr vorgenommene Brustplastik sei behandlungsfehlerhaft gewesen,\nnicht bestätigen können. Die auf Anraten des Beklagten zu 1)\ndurchgeführte Augmentation zur Behebung der Mammaptosis der\nKlägerin war indiziert; Fehler bei ihrer Ausführung durch den\nBeklagten zu 2) haben sich nicht feststellen lassen.\n\n6\n\nWie der Sachverständige Prof. Dr. O. in seinem vom Senat\neingeholten ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 24.5.1995 und\nbei seiner mündlichen Anhörung im Termin am 18.9.1995 überzeugend\ndeutlich gemacht hat, war die Augmentationsplastik in Anbetracht\nder Beschaffenheit der Brüste der Klägerin die Methode der Wahl.\nBei der Klägerin bestand eine sog. Involutionshypoplasie, also eine\nLeere der Brust, wie sie insbesondere nach mehreren\nSchwangerschaften anzutreffen ist. So verhielt es sich auch, wie\nder Sachverständige schon im Zuge seiner erstinstanzlichen\nBegutachtung deutlich gemacht hat, bei der Klägerin, die drei\nSchwangerschaften, darunter eine Risikoschwangerschaft mit extremer\nGewichtszunahme, hinter sich gebracht hatte. Mit der von der\nKlägerin in der Berufungsinstanz vertieften Behauptung, sie habe\nschon vor den Schwangerschaften an einer Ptosis gelitten, hat sich\nder Sachverständige bei seiner Anhörung durch das Landgericht\nbereits auseinandergesetzt und seine in dem schriftlichen Gutachten\nvom 18.3.1993 getroffene Feststellung einer Drüseninvolution\nausdrücklich bestätigt. Dies schließt nicht aus, daß die Klägerin\nschon in jungen Jahren ihren Busen wegen seiner möglicherweise\nlänglichen Form als unschön empfunden haben mag. Ihre späteren\npsychischen Probleme, die in ihr den Entschluß zu der hier in Rede\nstehenden plastischen Operation reifen ließen, deuten sogar darauf\nhin, daß bei der Klägerin insoweit grundlegende Komplexe vorhanden\ngewesen sein können. Wie Prof. O. nachvollziehbar dargelegt hat,\nbietet es sich bei einer Drüseninvolution an, durch eine\nAugmentationsplastik die leeren Brüste wieder aufzufüllen. Hiermit\nwar eine gleichzeitige Straffung der Brüste verbunden, an welcher\nder Klägerin vor allem gelegen war. Das auf diese Weise zu\nerzielende Straffungsergebnis- nämlich eine Brustform, die dem\nnatürlichen Erscheinungsbild einer Frau im Alter der Klägerin\nentsprach- ist nach der Auffassung des Sachverständigen auch\nzunächst erreicht worden. Den ca. 4 bis 6 Wochen nach dem Eingriff\naufgenommenen Lichtbildern in Hülle Bl. 103 d.A. hat Prof. O. bei\nseiner Anhörung durch den Senat einen beanstandungsfreien\nOperationserfolg bescheinigt. Auf den Aufnahmen ist nach seinen\nErläuterungen ein gutes Augmentationsergebnis ersichtlich. Die\naußerdem erkennbare leichte Ptosis hat der Sachverständige als\ngeringfügig und dem natürlichen Zustand bei einer Frau im Alter der\nKlägerin entsprechend bezeichnet.\n\n7\n\nEine zusätzliche Hautstraffung wäre nach den Darlegungen von\nProf. O. nicht angezeigt gewesen. In Anbetracht eines mäßigen\nVolumens der eingelegten Implantate und eines nicht zu\numfangreichen Hautmantels bei der Klägerin war ein ausreichendes\nStraffungsergebnis durch die Augmentation zu erwarten, wie es auch\nzunächst eingetreten ist. Daß sich schon wenige Monate nach der\nOperation wieder verstärkt eine Ptosis einstellte, war, wie der\nSachverständige in allen seinen gutachterlichen Stellungnahmen\ndeutlich gemacht hat, weder präoperativ noch zu dem Zeitpunkt, als\ndie oben erwähnten Lichtbilder gefertigt wurden, vorhersehbar. Von\ndaher konnte sich auch nicht die Indikation einer zusätzlichen\nHautstraffung stellen, von der im übrigen den einleuchtenden\nAusführungen des Sachverständigen zufolge ebenfalls kein\ndauerhaftes Ergebnis hätte erwartet werden können. Eine\nHautstraffung wäre zudem notwendigerweise mit sichtbaren Narben im\nBrustwarzenbereich verbunden gewesen. Selbst wenn sich die nicht\nunbeträchtliche Gefahr einer Verbreiterung dieser Narben, die sich\nnach der Darstellung von Prof. O. vor allem bei Patientinnen mit\nBindegewebsschwäche bis hin zu Daumendicke ausbilden kann, bei der\nKlägerin nicht verwirklicht hätte, wäre bereits durch die\nregelrechten Narben im Brustwarzenbereich das natürliche\nErscheinungsbild der Brüste beeinträchtigt worden und auf diese\nWeise ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Klägerin sich einer\nBrustkorrektur unterzogen hatte. Von den meisten Frauen werden, wie\nder Sachverständige plausibel ausgeführt hat, solche Narben als\nMakel empfunden, weshalb sich 90 % der Patientinnen für eine\nBruststraffung durch alleinige Augmentation entscheiden. Diese Art\nder Brustplastik hat der Sachverständige deshalb als\nStandardmethode bezeichnet. Gerade auch im Hinblick auf die\npsychische Situation der Klägerin, die durch Komplexe wegen des\nAussehens ihrer Brüste und von ihr selbst hierauf zurückgeführte\nPartnerschaftsprobleme gekennzeichnet war, hat Prof. O. eine\nzusätzliche Hautstraffung für nicht angezeigt gehalten.\n\n8\n\nWie der Sachverständige ferner bei seiner Anhörung durch den\nSenat verdeutlicht hat, kann ein erfahrener Operateur bereits vor\ndem Eingriff abschätzen, ob durch eine alleinige Augmentation\nvoraussichtlich ein zufriedenstellendes Straffungsergebnis erreicht\nwerden wird oder ob eine zusätzliche Hautstraffung erfolgen muß. Es\nwar deshalb nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zu 1) der\nKlägerin bei der Untersuchung am 25.4.1985 ausschließlich eine\nAugmentationsplastik empfahl und auf diese Weise bereits die\nEntscheidung über das ,Wie\" des am 11.10.1985 durchgeführten\nEingriffs fiel.\n\n9\n\nEbenso wenig hat der Sachverständige in der Vorgehensweise des\nBeklagten zu 2) Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler gefunden.\nDie Operation verlief dem von der Klägerin nicht angezweifelten\nOperationsbericht zufolge komplikationslos und regelrecht. Korrekt\nwar es auch, die Prothesenimplantate subkutan und nicht, wie in der\nvon der Klägerin beigebrachten wissenschaftlichen Literatur\ndiskutiert, submuskulär einzusetzen. Das letztgenannte Verfahren\nwird nach Aussage von Prof. O. nur nach vorangegangenen\nMastektomien angewandt; zur Behebung einer Ptosis eignet es sich\nnicht, da eine submuskuläre Prothesenimplantierung bei vorhandener\nBrustdrüse zu auffälligen Deformationen führt. Auch in der\nTatsache, daß die Prothesen aus Silikonmaterial bestanden, kann\njedenfalls für den hier entscheidenden Zeitpunkt des Eingriffs kein\nVerstoß gegen geltende medizinische Standards gesehen werden.\nSilikonkissen waren seinerzeit das Prothesenmaterial der Wahl; die\nvor allem in den USA aufgekommenen Zweifel an ihrer Eignung und\nVerträglichkeit - die der Sachverständige nicht teilt- mögen dort\nzwar in einigen wissenschaftlichen Arbeiten schon seit dem Jahre\n1982 zum Ausdruck gebracht worden sein. Dies ändert nichts daran,\ndaß vor 1988 auch in den USA- wie aus den von der Klägerin\nbeigebrachten Literaturstellen hervorgeht- keine gesicherten\nErkenntnisse, erst recht keine offiziellen Reaktionen vorlagen, so\ndaß selbst dort insoweit nicht von einer Änderung der medizinischen\nStandards gesprochen werden kann.\n\n10\n\nDas Ergebnis der Brustplastik hat der Sachverständige, wie\nbereits erwähnt, anhand der 4 bis 6 Wochen nach der Operation\nangefertigten Lichtbilder als gelungen bezeichnet. Die Tatsache,\ndaß sich schon wenige Monate später wieder eine deutliche Ptosis\neinstellte, war nicht absehbar, zumal die von dem Beklagten zu 2)\nimplantierten Silikonkissen mit einem Volumen von jeweils 145 ccm\nkein nennenswertes Eigengewicht hatten und nicht etwa durch ihre\nSchwere die Brüste nach unten zogen. Die erneute Ptosis stellte\nebensowenig wie die gleichzeitig auftretende Verkapselung ein Indiz\ndafür dar, daß die Augmentation entweder aus präoperativer Sicht\nnicht indiziert war oder ihre Durchführung nicht medizinischem\nStandard entsprach. Für denkbar hat es der Sachverständige\ngehalten, daß die Unzufriedenheit der Klägerin damals in erster\nLinie durch die Verkapselung bedingt war. Die Kapselfibrose indes\nwar bis vor einigen Jahren ein typisches und unvermeidbares Risiko\nder Augmentationsplastik.\n\n11\n\nDen Senat haben die in ihrer Gesamtheit sehr ausführlichen\nDarlegungen von Prof. O., die zu keinem Zeitpunkt Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit aufkommen ließen, überzeugt. Auch bei der\nmündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom\n24.5.1995 vor dem Senat wurde die hervorragende Kompetenz des\nSachverständigen deutlich. Alle zur Diskussion gestellten Fragen\nsind von ihm nachvollziehbar und mit einleuchtender Begründung\nbeantwortet worden. Den von Seiten der Klägerin gegenüber seinem\nschriftlichen Gutachten erhobenen Einwänden ist Prof. O. in\nsachlicher Form begegnet und hat sie sämtlich zu entkräften gewußt.\nFür die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie es\ndie Klägerin mit ihrer Berufung beantragt hat, bestand unter diesen\nUmständen kein Anlaß.\n\n12\n\n2) Die Beklagten haften auch nicht aufgrund vermeintlicher\nAufklärungsversäumnisse bzw. wegen des Fehlens einer\nrechtfertigenden Einwilligung der Klägerin in die Operation.\n\n13\n\nIn welchem Umfang die Klägerin vor dem Eingriff aufgeklärt\nwurde, ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien weiterhin\nteilweise streitig. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Klägerin\nkonzentrieren sich nunmehr im wesentlichen darauf, daß sie über die\nGesundheitsgefahren, die nach ihrer Meinung von dem verwendeten\nSilikonmaterial ausgingen, nicht unterrichtet und nicht über das\nRisiko eines frühzeitigen Mißerfolgs der Augmentationsplastik\naufgeklärt worden sei. Ferner bestreitet sie erstmals, vor der\nOperation davon gewußt zu haben, daß der Beklagte zu 2) anstelle\ndes Beklagten zu 1) den Eingriff durchführen werde. Alle diese\nVorwürfe sind indes nicht geeignet, Schadensersatzansprüche der\nKlägerin zu begründen.\n\n14\n\nHinsichtlich der bis heute noch nicht geklärten vermeintlichen\nAuswirkungen von Silikonimplantaten auf das Immunsystem liegt kein\nAufklärungsversäumnis vor. Wie bereits erwähnt, hatten die vor\nallem in den USA aufgekommenen Bedenken zu dem hier entscheidenden\nZeitpunkt noch kein beachtliches Echo gefunden, so daß die\nBeklagten zu 1) und 2) selbst bei Kenntnis der bis dahin\nerschienenen wissenschaftlichen Arbeiten nicht gehalten gewesen\nwären, die Klägerin über die darin geäußerten Verdachtsmomente\naufzuklären.\n\n15\n\nOb die Klägerin darüber hätte aufgeklärt werden müssen, daß sich\nschon nach kurzer Zeit eine Kapselfibrose und eine erneute Ptosis\nbei ihr einstellen würde, erscheint zweifelhaft. Um den Patienten\nin die Lage zu versetzen, sein Selbstbestimmungsrecht bei der\nEntscheidung für einen chirurgischen Eingriff wirksam ausüben und\nin die Operation mit rechtfertigender Wirkung einwilligen zu\nkönnen, müssen dem Patienten nicht alle Risiken exakt und nicht in\nallen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden. Ein\nallgemeines Bild von der Schwere und Richtung der spezifischen,\nwenn auch nicht nur der häufigen, Risiken genügt (vgl. dazu\nSteffen, Neue Entwicklungslinien der BGB- Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 6. Aufl. 129,131). Über Behandlungsalternativen\nist nur aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl\nist oder konkret eine echte Alternative mit vergleichbaren Chancen,\naber andersartigen Risiken besteht ( BGH NJW 1986, 780).\n\n16\n\nEs ließe sich bereits daran denken, daß das, was der Beklagte zu\n1) der Klägerin am 25.4.1985 unstreitig an Aufklärung vermittelte,\nin Verbindung mit den Hinweisen, die das der Klägerin am Vortag der\nOperation ausgehändigte Merkblatt enthielt, den Anforderungen\ngenügte. Daß nämlich der Beklagte zu 1) die Klägerin entsprechend\nseinen Eintragungen in den Patientenunterlagen am 25.4.1985 über\ndie Gefahr der Kapselbildung wie auch der hierdurch bedingten\nGefahr einer Deformation der Brüste aufklärte, im übrigen auch die\nNarkose besprach und auf die Verwendung von Silikonprothesen\nhinwies, wird von der Klägerin nicht wirksam bestritten. Ihre\nBehauptung, der Beklagte zu 1) habe das Risiko der Kapselfibrose\nverharmlost, ist ohne Substanz geblieben. In dem ,Merkblatt zur\noperativen Brustvergrößerung\" war zudem erwähnt, daß der Eingriff\nauch nicht zu dem gewünschten Erfolg führen könne, was auch ein\nvölliges Fehlschlagen mit einschloß. Die Notwendigkeit eines\nzusätzlichen Hinweises - entweder durch den Beklagten zu 1) oder\nauch durch den am Tag vor der Operation mit der Aufklärung der\nKlägerin befaßten Beklagten zu 2)- darauf, daß sich eine Ptosis\nnach anfänglichem Erfolg auch schon sehr frühzeitig werde wieder\neinstellen können, ließe sich nur damit begründen, daß es sich bei\nder vorliegenden Operation nicht um einen Heileingriff, sondern um\neine Schönheitsoperation handelte. Es ist nämlich anerkannt, daß\nder Patient vor Schönheitsoperationen besonders eindringlich über\ndie mit dem Eingriff als solchem verbundenen Gefahren wie auch das\nMißerfolgsrisiko aufgeklärt werden muß, damit er realistisch\nabwägen kann, ob er seine Gesundheit für eine zweifelhafte\nVerbesserung seines Aussehens aufs Spiel setzen will (vgl. etwa OLG\nHamburg, AHRS Kza 4370/4).\n\n17\n\nDies kann jedoch auf sich beruhen, da die Klägerin einen\nEntscheidungskonflikt für den Fall, daß sie die von ihr vermißte\nAufklärung erhalten hätte, nicht nachvollziehbar dargelegt hat.\nAuch aus ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz ergibt sich\nnicht, daß sich die Klägerin in diesem Fall in ernsthaften Zweifeln\ndarüber befunden hätte, ob sie den Eingriff an sich überhaupt\ndurchführen lassen wollte und ob sie jedenfalls eine zusätzliche\nHautstraffung in Erwägung ziehen sollte. Die Klägerin befand sich\ndamals in einer psychisch angeschlagenen Situation. Ihre bis in\nihre partnerschaftlichen Beziehungen hineinreichenden Probleme\nführte sie auf das von ihr als unschön empfundene Erscheinungsbild\nihrer Brüste zurück. Sie\n\n18\n\n- 9 -\n\n19\n\nFortsetzung: 5 U 234/94A Datensatznummer: 1594","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-12/5-u-234-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-12/5-u-234-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312913","retrieved":"2026-07-09 03:44:03.697093+00:00"}}