{"status":"available","doknr":"OLD312918","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1010.SS409.95.141.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-10","aktenzeichen":"Ss 409/95 - 141 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener\nHilfeleistung (§ 323 c StGB) zu einer Geldstrafe von 100\nTagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat\ndas Landgericht die Angeklagte unter Abänderung des ersten Urteils\nfreigesprochen. Es hat unter anderem folgendes festgestellt:\n\n4\n\n\"Die ... Angeklagte betreibt eine\nallgemeine Arztpraxis in F. ...\n\n5\n\nDie Zeugin W. versorgte seit Jahren\nihren 1940 geborenen Cousin K., der seit langer Zeit an schwerer\nDiabetes litt. Am Samstagmorgen, dem 25. September 1993, kam er zu\nihr in die Wohnung und klagte über Husten ..., schlimme\nAtembeschwerden ... und Schmerzen in den Rippen beidseitig. Die\nZeugin maß ihm den Blutzuckerwert ... und verabreichte ihm eine\nInsulinspritze. Der Zeugin war nicht bekannt, daß er in der Nacht\nzuvor einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte. Sie ging vielmehr\nvon einer ... Bronchitis aus. Sodann versuchte die Zeugin zunächst,\nden Hausarzt zu erreichen, was jedoch mißlang. Daraufhin rief sie\ngegen 12.00 Uhr die Angeklagte an, die an diesem Tag den normalen\närztlichen Bereitschaftsdienst in ihrer Praxis in F. versah. Die\nZeugin schilderte ihr telefonisch den Zustand des Herrn K., wies\ninsbesondere auf den nach ihrer Meinung sehr hohen Blutzuckerwert\n... hin (und) berichtete von Atembeschwerden und Schweißausbrüchen.\nOb sie auch von Schmerzen in der Brust gesprochen hat, konnte nicht\ngeklärt werden. Die Angeklagte fragte nicht weiter nach, ging\nvielmehr von einer Bronchitis aus, lehnte einen Hausbesuch ab und\nbat die Zeugin, Herrn K. in ihre Praxis zu bringen.\n\n6\n\nKurz nach 12.00 Uhr begab sich\ndaraufhin die Zeugin gemeinsam mit Herrn K. zu ihrem Fahrzeug,\nwobei dieser noch allein zum Wagen gehen konnte. Während der Fahrt\nallerdings verschlechterte sich der Gesundheitszustand erheblich.\nDie Atemnot verschlimmerte sich. Als die Zeugin auf dem Parkplatz\nunmittelbar vor der Arztpraxis parkte, versuchte Herr K.\nauszusteigen, was ihm jedoch aufgrund der erheblichen\nAtembeschwerden nicht gelang. So ging die Zeugin W. allein die\nTreppe herauf in die Praxis im 1. Obergeschoß. Dort sprach sie\nzunächst mit ... dem Zeugen V., der ... der Angeklagte am Empfang\nbehilflich war. Sie teilte mit, Herr K. sei außerstande, die Treppe\nzu steigen und in die Praxis zu kommen. Ob sie hierbei auch erwähnt\nhat, er sei nicht einmal in der Lage, das Auto zu verlassen, konnte\nnicht geklärt werden. Der Bitte der Zeugin, ihr zu helfen, Herrn K.\ndie Treppe hinaufzubringen, kam der Zeuge V. nicht nach, sondern\ninformierte die Angeklagte entweder im Labor oder im\nBehandlungszimmer. Diese erschien kurz danach am Empfang ... und\nsprach kurz mit der Zeugin. Sie ließ die Zeugin kurze Zeit warten,\nentweder mit der Bemerkung, sie müsse erst noch andere Patienten\nbehandeln oder aber mit dem Versprechen, sie komme gleich. Dies\nkonnte letztlich auch nicht geklärt werden. Die Angeklagte hatte im\nLabor Urin untersucht und beabsichtigte, eine Patientin, die im\nBehandlungszimmer wartete, vom Ergebnis Mitteilung zu machen und\nsie in die Medikamentation einzuweisen. Jedenfalls wurde der Zeugin\nW. bedeutet, sie möge im Empfangsbereich auf einem Stuhl noch etwas\nwarten. Dort wartete sie 2 bis 3 Minuten. Wegen des schlechten\nZustands ihres Cousins riß ihr nunmehr die Geduld und sie bedeutete\ndem Zeugen V., sie werde nun nach Herrn K. schauen und wenn es ihm\nnicht besser gehe, werde sie ins Krankenhaus fahren, woraufhin der\nZeuge V. bemerkte, dies sei wahrscheinlich auch das beste.\n\n7\n\nNachdem die Angeklagte die Patientin\nbehandelt hatte, verließ sie gemeinsam mit dem Zeugen V. die\nPraxis, fand aber draußen das Fahrzeug der Zeugin W. nicht mehr\nvor. Diese hatte Herrn K. in das etwa 1 km von der Praxis entfernte\nKrankenhaus F. gebracht, wo er sofort auf einer Trage der\nIntensivstation zugeführt wurde und dort trotz Behandlung um 13.55\nUhr verstarb. Als Todesursache wurde ein Herzinfarkt bei schwerster\nCoronarsklerose festgestellt. Eine sofortige Untersuchung des Herrn\nK. gegen 12.30 Uhr durch die Angeklagte hätte den Todeseintritt zum\ngegebenen Zeitpunkt weder verhindern noch verzögern können. In\njedem Fall wäre eine sofortige stationäre Behandlung erforderlich\ngewesen ...\"\n\n8\n\nDie Einlassung der Angeklagte, die Zeugin W. habe ihr in dem\nTelefongespräch von Brustschmerzen des Herrn K., die in Verbindung\nmit den übrigen Symptomen die Annahme eines Herzinfarkts nahegelegt\nhätten, nichts gesagt und habe in der Praxis lediglich erwähnt, daß\nHerr K. - wie bei schwerer Bronchitis nicht ungewöhnlich -\naußerstande sei, die Treppe zu steigen, woraufhin sie der Zeugin\nerklärt habe, sie \"komme gleich\", hat das Landgericht für nicht\nwiderlegt erachtet.\n\n9\n\nZwar habe die - glaubwürdige - Zeugin W. sowohl bei ihrer\nstaatsanwaltschaftlichen Vernehmung als auch vor dem\nBerufungsgericht ausgesagt, sie habe der Angeklagten am Telefon von\nden Brustschmerzen des Herrn K. berichtet und später in der Praxis\nauch mitgeteilt, daß K. nicht in der Lage sei, das Fahrzeug zu\nverlassen und die Treppe hinaufzusteigen. In erster Instanz sei die\nZeugin W. jedoch unsicher gewesen, ob sie der Angeklagten die\nBrustschmerzen des Herrn K. geschildert habe. Da die Zeugin nach\neigenen Angaben während des Telefongesprächs \"sehr erregt und\nhektisch\" gewesen sei, liege es nahe, daß sie vergessen habe, die\nBrustschmerzen zu erwähnen und sich später infolge eines\n\"Selbstrechtfertigungsdruckes\" eingeredet habe, die Symptome\nvollständig geschildert zu haben. Ihren Bekundungen darüber, was in\nder Arztpraxis gesprochen worden sei, stehe die abweichende Aussage\ndes ebenfalls glaubwürdigen Zeugen V. gegenüber. Keine der beiden\nAussagen verdiene den Vorzug, zumal die Zeugin W. sich nicht mehr\nan den exakten Wortlaut des Gesprächs erinnern könne. Daher sei die\nEinlassung der Angeklagten, sie habe \"nur\" mit einem Fall schwerer\nBronchitis gerechnet, nicht dagegen mit der Möglichkeit eines\nHerzinfarkts bei Herrn K. letztlich nicht zu widerlegen.\n\n10\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt.\n\n11\n\nB.\n\n12\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).\n\n13\n\nÜber die Verfahrensrügen braucht nicht entschieden zu werden,\nweil bereits die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n14\n\nDie Beweiswürdigung des Berufungsurteils ist materiell-rechtlich\nunvollständig. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der\nBeweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er\nzu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage seiner\nEntscheidung geworden sind (vgl. BGH NStZ 1985, 184; Senat VRS 82,\n358; SenE vom 2. Mai 1995 - Ss 215/95 - und vom 3. August 1995 - Ss\n405/95 -; ständige Senatsrechtsprechung). Deshalb ist er gehalten,\ndie in der Hauptverhandlung erhobenen Beweis im Urteil erschöpfend\nzu würdigen, sofern sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten\noder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Er muß für das\nRevisionsgericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf\ntragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH, bei\nHoltz, MDR 1980, 631; Senat VRS 80, 34; 82, 358).\n\n15\n\nEntgegen diesen Grundsätzen kann den Darlegungen der Strafkammer\nnicht entnommen werden, daß die Angeklagte mit rechtsfehlerfreien\nErwägungen vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung\nfreigesprochen worden ist.\n\n16\n\nNach § 323 c StGB macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung\nstrafbar, wer bei Unglücksfällen keine Hilfe leistet, obwohl dies\nerforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere\nohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger\nPflichten möglich ist. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen\nwerden. Bedingter Vorsatz reicht aus.\n\n17\n\nDie Feststellungen des Landgerichts erlauben nicht den Schluß,\ndaß es bereits am objektiven Tatbestand des § 323 c StGB fehlt.\n\n18\n\nSchon das Verhalten der Angeklagten bei dem Telefongespräch mit\nder Zeugin W. erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen\nder unterlassenen Hilfeleistung.\n\n19\n\nEine plötzlich auftretende schwere Erkrankung ist ein\nUnglücksfall im Sinne von § 323 c StGB (vgl. BGH NStZ 1985, 409 =\nStV 1987, 21; OLG Düsseldorf DAR 1995, 79; LK-Spendel, StGB, 10.\nAufl., § 323 c Rn. 47 m.w.N.). Herr K. hatte in der Nacht des\n24./25. September 1993 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Gegen\n12.00 Uhr klagte er über schlimme Atembeschwerden und Schmerzen in\nder Brust. Damit war bei ihm eine als Unglücksfall zu wertende\nakute Erkrankung eingetreten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).\nErforderlich ist Nothilfe, wenn sie die Notlage zu beheben oder\nwenigstens abzumildern verspricht (vgl. LK-Spendel a.a.O. Rn. 82).\nHier hätten ungeachtet dessen, ob das Leben des Herrn K. noch zu\nretten gewesen wäre, jedenfalls seine Atembeschwerden und\nBrustschmerzen gelindert werden können, wenn die Angeklagte im\nAnschluß an das Telefongespräch mit der Zeugin W. die sofortige\nNotfalleinweisung des Patienten ins Krankenhaus veranlaßt oder der\nZeugin zumindest geraten hätte, unverzüglich Notarzt und\nKrankenwagen zu alarmieren, statt sie und Herrn K. auf einen\nspäteren Zeitpunkt in ihre Praxis zu bestellen. Durch dieses\nVerhalten hat die Angeklagte rechtzeitige Hilfeleistung, die ihr\nmöglich und zumutbar gewesen wäre, unterlassen. Daß die Beschwerden\ndes Herrn K. in der Intensivabteilung eines Krankenhauses durch\nSauerstoff- und Medikamentengaben hätten gemildert werden können,\nliegt ohne weiteres auf der Hand.\n\n20\n\nSoweit sich die Angeklagte später nicht unverzüglich zu dem vor\nihrer Praxis im Wagen sitzenden Patienten K. begeben hat, ist die\nErforderlichkeit der Hilfe vom Landgericht mit der Begründung\nverneint worden, in den wenigen Minuten, die sie bei sofortigem\nHandeln früher bei K. gewesen wäre, hätte sie ohnehin nichts zur\nLinderung seiner Notlage ausrichten können. Dieser Annahme fehlt\neine hinreichende Grundlage. Was die Angeklagte als praktische\nÄrztin für Herrn K. hätte tun können, wenn sie ihn unverzüglich\naufgesucht hätte, läßt sich nicht aus der Laiensphäre zutreffend\nbeurteilen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine ärztliche\nHilfeleistung in dieser Lage noch möglich und deshalb erforderlich\nwar oder nicht, hätte die Strafkammer auf die Kenntnisse und\nErfahrungen eines medizinischen Sachverständigen zurückgreifen\nmüssen, es sei denn, sie hätte ausnahmsweise selbst über das\nerforderliche Fachwissen verfügt, was im Urteil darzulegen gewesen\nwäre, dort jedoch nicht erläutert wird (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 244 Rn. 73 m.w.N.).\nGegen den Standpunkt, die Erforderlichkeit der Hilfe sei zu\nverneinen, spricht schon, daß die Angeklagte selbst einräumt, bei\nrichtiger Einschätzung des Krankheitsbildes hätte sie sich ohne\njede Verzögerung zu Herrn K. hinunterbegeben, um ihm ärztlichen\nBeistand zu leisten. Auch die Vorstellung des Landgerichts, die\nAngeklagte habe zu dem Patienten hinuntergehen, ihn untersuchen,\ndann zur Praxis zurückkehren, die benötigten Medikamente\nbereitstellen und schließlich zur Behandlung wieder nach draußen\neilen müssen, widerspricht der Lebenserfahrung. Ein Arzt, der aus\nseiner Praxis zu einem Notfall gerufen wird, muß und wird - wie die\nAngeklagte selbst bestätigt hat - eine entsprechende\nNotfallausrüstung gleich mitnehmen, so daß er an Ort und Stelle\nunmittelbar eine Behandlung, z.B. die Gabe von Nitrolingualkapseln\nbei Angina pectoris-Anfällen, einleiten kann. Ohne sachverständige\nBeratung nur aufgrund seines medizinischen Allgemeinwissens konnte\nund durfte das Landgericht somit den Schluß, vor der Arztpraxis sei\nkeine Hilfeleistung mehr \"erforderlich\" gewesen, nicht ziehen. In\ndiesem Punkt ist die Beweiswürdigung, soweit sie die Feststellungen\nzum objektiven Tatbestand betrifft, lückenhaft.\n\n21\n\nZu Unrecht hat das Landgericht darüber hinaus die subjektive\nTatseite verneint. Es hat als nicht erwiesen angesehen, daß die\nZeugin W. der Angeklagten auch von den Brustschmerzen des Herrn K.\nberichtet habe. Deshalb sei die Angeklagte von einer Bronchitis\nausgegangen und habe keine unverzügliche Behandlung für notwendig\ngehalten. Diese Erwägungen sind ebenfalls rechtsfehlerhaft\nunvollständig. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Zeugin W., der\ndas Landgericht ausdrücklich \"Glaubwürdigkeit\" bescheinigt, sowohl\nim Berufungsrechtszug als auch bei ihrer staatsanwaltschaftlichen\nVernehmung bekundet hat, sie habe bei dem Telefongespräch mit der\nAngeklagten ausdrücklich erwähnt, daß Herr K. über Brustschmerzen\nklage. Daß es dieser Aussage nicht folgen will, begründet das\nLandgericht damit, die Zeugin sei \"in erster Instanz in diesem\nPunkt unsicher\" gewesen, außerdem sei es durchaus naheliegend, daß\nman in Hektik und Erregung - wie bei dem Telefonat mit der\nAngeklagten - etwas vergesse, und wenn die Zeugin sich jetzt sicher\nzu sein glaube, dann sei sie möglicherweise einem\nSelbstrechtfertigungsdruck erlegen. Die Unvollständigkeit der\nBeweiswürdigung liegt bereits darin, daß für das Revisionsgericht\nnicht nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Landgericht zu der\nBeurteilung kommt, die Zeugin sei in erster Instanz ihrer Sache\nnicht sicher gewesen. Immerhin hat das Amtsgericht die Angeklagte\nwegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Ohne eine\nentsprechende Aussage der Zeugin W. wäre das nach Lage des Falles\nnicht möglich gewesen. Das Amtsgericht muß also die Bekundungen der\nZeugin für hinreichend verläßlich gehalten haben. Zwar wird das\nLandgericht dadurch nicht gehindert, eine andere Bewertung\nvorzunehmen. Erforderlich ist es dann jedoch, im Berufungsurteil im\neinzelnen darzulegen, was die Zeugin in erster Instanz ausgesagt\nhat und worin es sich von ihren jetzigen Angaben unterscheidet. Nur\nso kann das Revisionsgericht überprüfen ob, das Landgericht\nrechtsfehlerfrei von einer \"Unsicherheit\" der Zeugin in erster\nInstanz ausgegangen ist. Ob der Schluß, wonach der Zeugin in diesem\nPunkt nicht zu folgen sei, allein auf den Erfahrungssatz, daß man\nin Hektik und Erregung schnell etwas vergesse, und die\namateurpsychologischen Erkenntnisse des Landgerichts zum\n\"Selbstrechtfertigungsdruck\" hätte gestützt werden können, bedarf\nkeiner abschließenden Erörterung, weil sich die Strafkammer auf das\nIndiz der \"Unsicherheit\" der Zeugin in erster Instanz ausdrücklich\nberufen hat, und nicht auszuschließen ist, daß sie ohne diese\nErwägung bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Angeklagten zu\nanderen Ergebnissen gekommen wäre. Abgesehen davon ist der Zustand\nvon Hektik und Erregung, in dem sich die Zeugin W. nach eigenen\nAngaben bei dem Telefongespräch mit der Angeklagten befunden hat,\nmit ihrer akuten Besorgnis wegen der bei Herrn K. aufgetretenen\nKrankheitssymptome - namentlich Atemnot und Brustschmerzen - zu\nerklären. Daher liegt es nicht gerade nahe anzunehmen, daß sie die\nBrustschmerzen als eine der Hauptursachen ihrer Besorgnis unerwähnt\ngelassen haben soll.\n\n22\n\nLückenhaft ist die Beweiswürdigung außerdem insofern, als\nungeprüft geblieben ist, ob nicht selbst dann, wenn man von den\nBrustschmerzen absieht, die seitens der Zeugin W. mitgeteilten\nSymptome - hoher Blutzuckerwert, Atembeschwerden, Schweißausbrüche\n- der Angeklagten genügend Anlaß für ein sofortiges Tätigwerden\nhätten geben müssen. Allein der Umstand, daß die Angeklagte\ngeglaubt haben will, bei den von der Zeugin genannten Symptomen\n(außer Brustschmerzen) liege kein Notfall vor, bedeutet noch nicht,\ndaß der Tatrichter ihr diese Darstellung als unwiderlegbar abnehmen\nmuß. Vielmehr ist es erforderlich, mit Hilfe eines medizinischen\nSachverständigen zu ermitteln, ob nicht bei derartigen Symptomen,\nselbst wenn der Brustschmerz nicht ausdrücklich erwähnt worden sein\nsollte, für jeden Arzt, der sein Handwerk versteht, alle\nAlarmglocken hätten läuten und sofortige Hilfeleistung hätten\ngebieten müssen. Daraus können denkgesetzlich mögliche Schlüsse auf\nden Vorsatz der Angeklagten gezogen werden.\n\n23\n\nWas die Untätigkeit der Angeklagten bei der Ankunft des\nPatienten vor der Praxis angeht, hat das Landgericht nur auf die\nÄußerungen der Zeugin W. in der Arztpraxis, wie es sie für erwiesen\nangesehen hat (Herr K. sitze im Auto und könne die Treppe nicht\nhinaufkommen, er sei zu schwach), abgestellt, aber keine\nGesamtwürdigung vorgenommen. Diese wäre indes erforderlich gewesen.\nNachdem die Zeugin W. der Angeklagten bereits am Telefon erhebliche\nKrankheitssymptome geschildert hatte, konnte die Erklärung in der\nPraxis, Herr K. sei nunmehr zu schwach, um die Treppe zu\nbewältigen, die Notwendigkeit sofortigen Handelns ersichtlich\nmachen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht mit\nsachverständiger Hilfe weitere Überprüfungen vornehmen müssen, ehe\nes die subjektive Tatseite verneinen durfte.\n\n24\n\nMangels vollständiger Beweiswürdigung kann das Berufungsurteil\nhiernach keinen Bestand haben. Es bedarf vielmehr der\nZurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung unter Beachtung der oben angeführten\nRechtsgrundsätze.\n\n25\n\nNicht zu verkennen ist allerdings, daß es sich hier zumindest in\nsubjektiver Hinsicht um einen Grenzfall handeln dürfte, bei dem die\nUnterlassung der Hilfeleistung letztlich auf einer Fehleinschätzung\ndes Krankheitsbildes beruht. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153\na Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO, die hier nach den gesamten Umständen\nin Betracht zu ziehen wäre, kann indes nur vom Tatrichter, nicht\naber durch das Revisionsgericht angeregt und beschlossen werden\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 153 a Rn. 47).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-10/ss-409-95-141","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-10/ss-409-95-141","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312918","retrieved":"2026-07-09 03:44:04.124035+00:00"}}