{"status":"available","doknr":"OLD312921","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1006.16WX144.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-06","aktenzeichen":"16 WX 144/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29, FGG statthaft und\nauch im übrigen zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 3.)\nals in gerader Linie Verwandte der Betroffenen gemäß § 69g Abs. 1\nFGG beschwerdebefugt.\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.\n\n4\n\nBei der Frage, ob die Beteiligte zu 3.) als Betreuerin der\nBetroffenen, ihrer Mutter, geeignet ist, stellt das Landgericht zu\nUnrecht allein darauf ab, daß diese wegen der räumlichen Entfernung\nihres Wohnortes vom Wohnort der Betroffenen sowie beruflicher\nEinbindung nicht in der Lage sei, den Betreuungsbedarf der\nBetroffenen zu decken.\n\n5\n\nDie dazu getroffenen Feststellungen tragen eine solche\nrechtliche Bewertung nicht.\n\n6\n\nHauptbestandteil der Eignung als Betreuer ist allerdings die\nMöglichkeit zur persönlichen Betreuung. Als eines der wichtigsten\nZiele des Betreuungsgesetzes sollte die Stärkung der persönlichen\nBetreuung - bereits durch die Bezeichnung \"Betreuung\" -\nhervorgehoben und die bisherige Bevormundung und anonyme Verwaltung\nim Vormundschaftswesen überwunden werden (vgl. BT-Drucks 11/4528 S.\n114f). Hauptmerkmal der Betreuung soll der persönliche Kontakt, das\nGespräch zwischen Betreutem und Betreuer und die Zuwendung sein,\nvgl. § 1901 BGB. Dagegen gehört die eigentliche Pflegeleistung\nnicht dazu (vgl. Bienwald BtPrax 1993, 80).\n\n7\n\nDie persönliche Betreuung wird indes nur in dem erforderlichen\nUmfang verlangt. Nach § 1901 Abs. 1 BGB ist das Wohl des Betreuten\nentscheidender Maßstab für das Verhalten des Betreuers. Das\nerforderliche Maß an persönlicher Betreuung wird demnach zum einen\nvon dem Aufgabenkreis des Betreuers abhängen; je umfangreicher der\nAufgabenkreis des Betreuers, desto höhere Bedeutung kommt ihr zu\n(vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl. 1995, § 1897 Rdnr. 7).\nZum anderen ist die Person des Betreuten, insbesondere dessen\nGesundheitszustand zu berücksichtigen; ist etwa ein Gespräch wegen\ndes Grades der Behinderung nicht möglich, soll der Betreuer den\nBetreuten dennoch in gewissen Abständen aufsuchen, um sich einen\nEindruck von seinem Zustand zu verschaffen (vgl. Bienwald,\nBetreuungsrecht, 1992, § 1897 Rdnr. 26). Allgemein wird die Eignung\ndes Betreuers sich an den konkreten Anforderungen der Betreuung\nauszurichten haben (Knittel, BetrG, Stand: 11. EL 1995, § 1897,\nAnm. IV. A) Rdnr. 10)\n\n8\n\nNach den vorstehenden Kriterien durfte das Landgericht nach den\ngetroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß die Beteiligte\nzu 3.) als Betreuerin ungeeignet ist. Sie besucht die Betroffene\nregelmäßig, durchweg einmal im Monat, so daß der persönliche\nKontakt gewährleistet ist. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichtes erfordert der Umstand, daß die Betroffene völlig\nunzureichend orientiert und eine sinnvolle Verständigung mit ihr\nnicht möglich ist, gerade keinen besonders intensiven, d.h.\nhäufigen persönlichen Kontakt. Es ist nicht ersichtlich, daß die\nvon der Beteiligten zu 3.) organisierte Besuchsregelung dem Wohle\nder Betreuten nicht in dem erforderlichen Maße entspräche. Die\nTatsache, daß die Beteiligte zu 3.) eine dritte Person, Frau E.,\ngewonnen hat, die sich um die Betroffene kümmert und diese des\nöfteren besucht und ihr zur Hand geht, bedeutet entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht, daß diese mit einem wesentlichen\nTeil der Betreuung beauftragt wäre. Eine Delegation von Aufgaben\nist angesichts der Verpflichtung, die Betreuung \"persönlich\"\nvorzunehmen, in der Tat grundsätzlich unzulässig (vgl. Bienwald,\nBetreuungsrecht, 1992, § 1897 Rdnr. 33). Vorliegend übernähme die\ndritte Person indes keine Betreuungsaufgaben, sondern vornehmlich\nAufgaben im Rahmen der Pflege der Betroffenen. Daß darüberhinaus\nein - wünschenswerter - persönlicher Kontakt der Dritten zur\nBetroffenen besteht, besagt nicht, daß der persönliche Kontakt\nzwischen der Beteiligten zu 3.) und der Betroffenen nicht in dem\nerforderlichen Maße hergestellt werden könnte.\n\n9\n\nSchließlich geht die Argumentation des Landgerichts fehl, die\nBeteiligte zu 3.) sei mangels jederzeitiger Erreichbarkeit als\nBetreuerin ungeeignet. Es ist nicht festgestellt, welche\nspezifische Ausprägung des Krankheitsbildes der Betroffenen eine\nsofortige Erreichbarkeit erforderlich machte. Geht man von einem\nsolchen Erfordernis aus, ist nicht ersichtlich, daß die Beteiligte\nzu 3.) daran gehindert wäre zu gewährleisten, daß zu ihr jederzeit\nfernmündlicher Kontakt aufgenommen werden kann. Dafür gibt es\nzahlreiche technische Möglichkeiten (Funktelefon, Anrufbeantworter\netc.). Für das Erfordernis einer jederzeitigen persönlichen\nErreichbarkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n10\n\nBei seiner erneuten Behandlung der Sache wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des\nBetreuers einerseits auf die verwandtschaftlichen Bindungen des zu\nBetreuenden, andererseits auf die Gefahr von Interessenkonflikten\nRücksicht zu nehmen ist.\n\n11\n\nWas die Gefahr von Interessenkonflikten angeht, ist zu bedenken,\ndaß die Eignung des potentiellen Betreuers nur durch konkret\ngegebene Umstände gefährdet wird (OLG Hamm FamRZ 1993, 988, 990)\nund daß abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, für sich\nallein die Bestellung zum Betreuer nicht ausschließen, wie sich\nschon aus der Nennung von Eltern, Kindern und Ehegatten in § 1897\nAbs. 5 BGB ergibt. Da das Wohl des Betreuten maßgeblich ist, wird\ndie zu sparsame Verwaltung des Vermögens zu Lasten der Bedürfnisse\ndes Betreuten häufig Konfliktgegenstand sein (vgl. Knittel, BetrG,\nStand: 11. EL 1995, § 1897, Anm. IV. E) Rdnr. 23).\n\n12\n\nVorliegend fehlt es bislang an der erforderlichen Aufklärung. Es\nwird zu prüfen sein, ob die Beteiligte zu 3.) rechtswirksam\nAlleinerbin ihrer Schwester geworden und die Betroffene auf den\nPflichtteil beschränkt ist und ob sich daraus divergierende\nInteressen der Betroffenen und der Beteiligten zu 3.) ergeben.\n\n13\n\nSollte die Gefahr einer Interessenkollision bestehen, wird zu\nprüfen sein, ob im Interesse der Betroffenen die Bestellung eines\nzweiten Betreuers, § 1899 Abs. 1 BGB, mit entsprechender\nAufgabenteilung geboten ist.\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13a Abs. 1\nFGG.\n\n15\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-06/16-wx-144-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-06/16-wx-144-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312921","retrieved":"2026-07-09 03:44:04.387953+00:00"}}